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Urteil

12 K 3051/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:1217.12K3051.18.00
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Leitsätze

1. Welche formellen Anforderungen an eine Aufgabenübertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörde nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. bzw. § 57 Abs. 2 LBeamtVG NRW zu stellen sind, richtet sich nach dem rechtlichen Konstrukt der jeweiligen Übertragung. Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 VKZVKG ("im eigenen Namen und in Vertretung") hat der Landesgesetzgeber ein besonderes rechtliches Konstrukt zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Versorgungskassen geschaffen. Von einer Wirksamkeit der Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 2 VKZVKG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sogar die Anforderungen, die an eine (weitergehende) Delegation gestellt werden, eingehalten wurden.

2. Das anzusetzende Erwerbseinkommen ist auch dann gemäß § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt (wie VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 K 1306/11.WI -, juris Rn. 18, und VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2010 - 8 K 1755/09 -, juris Rn.26 ff.).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Welche formellen Anforderungen an eine Aufgabenübertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörde nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. bzw. § 57 Abs. 2 LBeamtVG NRW zu stellen sind, richtet sich nach dem rechtlichen Konstrukt der jeweiligen Übertragung. Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 VKZVKG ("im eigenen Namen und in Vertretung") hat der Landesgesetzgeber ein besonderes rechtliches Konstrukt zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Versorgungskassen geschaffen. Von einer Wirksamkeit der Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 2 VKZVKG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sogar die Anforderungen, die an eine (weitergehende) Delegation gestellt werden, eingehalten wurden. 2. Das anzusetzende Erwerbseinkommen ist auch dann gemäß § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt (wie VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 K 1306/11.WI -, juris Rn. 18, und VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2010 - 8 K 1755/09 -, juris Rn.26 ff.). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das für die Ruhensberechnung pro Monat anzusetzende Erwerbseinkommen des Klägers im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze. Der am XX. P. 19 geborene Kläger war in der Zeit von Januar 1993 bis Ende September 1999 Oberkreisdirektor und in der Zeit von Oktober 1999 bis Ende September 2004 Landrat des Kreises Q. . Mit Ablauf des 30. September 2004 trat er in den Ruhestand. Er bezieht über die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (im Folgenden: kvw) ein Ruhegehalt. Seit Ende 2004 ist er als XX tätig. Das hierdurch erzielte Einkommen wurde in Teilen fortlaufend im Wege von Ruhensregelungen auf das Ruhegehalt angerechnet. Am 2. November 2015 fasste der Kreistag der Beklagten u.a. folgenden Beschluss: „Die Befugnis zur Festsetzung der Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten des Kreises Q. wird gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW auf die L2. N. – Beamtenversorgung – übertragen. Der Landrat wird ermächtigt, im Falle der dienstlichen Notwendigkeit die Festsetzungsübertragung zu widerrufen.“ Der Beschluss ist in der Niederschrift über die Kreistagssitzung vom 2. November 2015 enthalten. Dieser wurde im Kreistagsinformationssystem für Bürgerinnen und Bürger unter www.kreis-q.de veröffentlicht. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 teilten die kvw dem Kläger mit, er werde ab Mai 2017 die Versorgungsbezüge ungekürzt erhalten, nachdem er im April 2017 die Regelaltersgrenze erreicht habe. Zudem werde für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2017 eine betriebswirtschaftliche Auswertung seiner Einkünfte benötigt, da der Steuerbescheid des Jahres 2017 für die Anrechnung nicht genutzt werden könne. Am 1. Mai 2017 stellte der Kläger der kvw eine Excel-Datei mit Angaben zu den Einkünften aus seiner Tätigkeit als XX für die Monate Januar 2017 bis einschließlich April 2017 zur Verfügung. Mit Schreiben an den Kläger vom 6. Juli 2017 legten die kvw dar, grundsätzlich sei bei einem Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit der Jahresgewinn gemäß dem Steuerbescheid zu zwölfteln und jedem einzelnen Monat zuzurechnen. Dies gelte auch für das Jahr 2017, in dem er – der Kläger – die Regelaltersgrenze erreicht habe. Gemäß § 66 Abs. 7 Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) sei das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt werde. Dies könne zu ungerechten Ergebnissen führen, insbesondere wenn der Versorgungsempfänger belegen könne, dass er den Hauptteil seines Einkommens erst in den Monaten nach Erreichen der Regelaltersgrenze erworben habe. Nach Durchsicht der von ihm – dem Kläger – übermittelten Exel-Liste habe man festgestellt, dass sich bei Hochrechnung dieser Beträge ein wesentlich geringerer Gewinn als in den Vorjahren ergebe. Vor diesem Hintergrund müsse vor einer abschließenden Ruhensberechnung zunächst der Steuerbescheid für das Jahr 2017 abgewartet werden. Wenn er – der Kläger – nach Erstellung des Steuerbescheides der Auffassung sei, eine Berücksichtigung von jeweils einem Zwölftel für die Monate Januar bis einschließlich April 2017 entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, müsse eine weitere Prüfung durchgeführt werden. Für diese würden möglichst Unterlagen, die bereits vom Finanzamt anerkannt worden seien, benötigt. Der Kläger bat mit Schreiben vom 24. November 2017 um Abrechnung der Monate Januar 2017 bis einschließlich April 2017. Für diese Monate habe er seine Einnahmen und Ausgaben in Tabellen vorgelegt. Zugleich legte er eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2016 vor. Mit Bescheid vom 27. November 2017, dem Kläger zugestellt am 1. Dezember 2017, nahmen die kvw vorläufige Ruhensberechnungen für die Monate Januar 2017 bis April 2017 vor. Danach verblieben dem Kläger für die Monate Januar 2017 bis März 2017 vorläufig Versorgungsbezüge von 2.769,74 Euro und für den Monat April 2017 von 2.925,14 Euro. Die L. legte dabei einen Ruhegehaltssatz von 64,81 v. H. und als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 zugrunde. Sie kürzte das so errechnete Ruhegehalt für die Monate Januar bis März 2017 um 3.316,82 Euro und für den Monat April 2017 um 3.283,15 Euro aufgrund von Ruhensberechnungen nach § 66 LBeamtVG NRW. Bei der Ruhensberechung ging die L. von einem monatlichen Einkommen des Klägers in Höhe von 10.000 Euro aus. Hiergegen legte der Kläger unter dem 2. Dezember 2017 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend: Die ihm unterstellten Einkünfte seien nicht vorhanden gewesen. Die bereits eingereichten Unterlagen zu seinen Einnahmen für die Monate Januar 2017 bis einschließlich April 2017 könne er mit Kontoauszügen des Kanzleikontos belegen. Die Einnahmen des Jahres 2017 und die Frage, ob er nach April 2017 Einnahmen habe generieren können, seien bzw. sei für die Ruhensberechnung der ersten vier Monate des Jahres 2017, in denen er noch der Abführung nach dem Beamtenversorgungsgesetz unterlegen habe, ohne Belang. Am 8. Dezember 2017 teilte der Beklagte mit, nach § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW sei Einkommen, welches nicht gleichbleibend monatlich bezogen werde, bei der Ruhensberechnung mit je einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen. Zudem sei hinsichtlich der Berechtigung, den Steuerbescheid für das Jahr 2017 anzufordern, auf die Anzeigepflicht nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 LBeamtVG NRW hinzuweisen. Darauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 8. und 13. Dezember 2017, Einnahmen, die er nach dem 30. April 2017 erzielt habe, seien bei der Ruhensberechnung nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sei bei der Ruhensberechnung für die Monate Januar 2017 bis einschließlich April 2017 je ein Viertel der Summe der Einnahmen dieser vier Monate des Jahres 2017 zu berücksichtigen. In diesen Monaten seien die Ausgaben höher gewesen als die Einnahmen. Der Beklagte legte mit Schreiben vom 4. Januar 2018 dar, nach § 66 Abs. 5 Satz 7 LBeamtVG NRW erfolge die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen monatsbezogen. Nach § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW sei, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt werde, was bei ihm – dem Kläger – der Fall sei, ein Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen. Auch in dem Fall, dass eine Erwerbstätigkeit keine zwölf Monate ausgeübt worden sei, sei das Gesamteinkommen zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen (§ 66 Abs. 5 Satz 9 LBeamtVG NRW). Lediglich bei zusätzlichen Einmal- oder Sonderzahlungen erfolge gemäß § 71 Abs. 6 LBeamtVG NRW eine auf den Auszahlungsmonat bezogene Ruhensberechnung. Klarer sei in diesem Zusammenhang die Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 BBeamtVG. Demnach werde Erwerbseinkommen in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Daraus folge, dass das gesamte Jahreseinkommen eines Versorgungsempfängers in die Ruhensberechnung einzubeziehen und dann zu zwölfteln sei. Die Anzeigepflicht ergebe sich aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 LBeamtVG NRW. Wegen der steuerlichen Besonderheiten bei Selbständigen – vor allem in Bezug auf die Betriebsausgaben – könne ein entsprechender Nachweis hinsichtlich des Einkommens rechtssicher nur durch die Vorlage eines Steuerbescheides für das Jahr 2017 erfolgen. Hinsichtlich der Angaben in der eingereichten Excel-Datei sei davon auszugehen, dass ein Teil der dort aufgeführten Betriebsausgaben und Nebenkosten auch auf den privaten Sektor entfielen bzw. ganzjährig zu betrachten seien. Auch eine Gesamtaufstellung für das Jahr 2017 genüge nicht. Eine solche könne jedoch zu einer Billigkeitsprüfung im Rahmen der abschließenden Ruhensberechnung herangezogen werden. Ohne Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2017 sei eine abschließende rechtssichere Ruhensberechnung für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2017 nicht möglich. Unter dem 4. Januar 2018 bat der Kläger um Bescheidung und verwies auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2007 –2 BvR 797/04 –. Das Gericht lege in dieser Entscheidung ausdrücklich dar, dass die Norm nur verfassungsgerecht sei, soweit sie sich auf die Zeitspanne bis zum Erreichen der Altersgrenze beziehe. Auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 – 2 C 58.11 – folge, dass allein und ausschließlich die Einkünfte und Verluste aus der Zeit bis zur allgemeinen Regelaltersgrenze anzurechnen seien. Daher spielten andere, außerhalb dieser Zeit liegende Einkünfte keine Rolle. Da die Einnahmen und Ausgaben nach dem Stichtag außer Betracht zu bleiben hätten, seien bloß die Einnahmen und Ausgaben für die ersten vier Monate des Jahres 2017 bei der Anrechnung zu berücksichtigen. Am 26. Februar 2018 beschloss der Kreistag des Beklagten ergänzend zum Beschluss vom 17. November 2015, die kvw – Beamtenversorgung – auch zu bevollmächtigen, ihn in allen versorgungsrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahren nach dem LBeamtVG NRW gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Dieser Beschluss wurde ebenfalls im Kreistagsinformationssystem für Bürgerinnen und Bürger unter www.kreis-q.de publiziert. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2018, zugestellt am 27. Juli 2018, wiesen die kvw den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung legten sie dar, nach § 66 Abs. 5 Satz 7 LBeamtVG NRW erfolge die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen. Werde Einkommen, wie beispielsweise aus einer selbstständigen Tätigkeit, nicht in Monatsbeträgen erzielt, sei es nach § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen. Nach § 76 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW habe der Versorgungsempfänger die Nachweise vorzulegen, die für die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge erheblich seien. Die Höhe des Einkommens ergebe sich aus dem Steuerbescheid. Insoweit sei auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 – 2 C 46.16 – und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2010 – 23 K 7988/08 – zu verweisen. Die Verpflichtung des Versorgungsempfängers zur Vorlage des Steuerbescheides sei auch verhältnismäßig. Dies folgte aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Dezember 2005 – 12 L 1488/05 – und der Drucksache 18/148 des Hessischen Landtags vom 15. April 2009. Der Kläger habe den Steuerbescheid für das Jahr 2017 bislang nicht vorgelegt und daher seiner Nachweispflicht nicht entsprochen. Bei der Ruhensberechnung für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2017 sei deshalb weiterhin von einem Einkommen in Höhe von 10.000 Euro monatlich auszugehen. Erst nach Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2017 könne ermittelt werden, welche Einkünfte der Kläger aus selbstständiger Arbeit im gesamten Jahr 2017 erzielt habe. Bei der Ruhensberechnung für die Monate Januar 2017 bis April 2017 sei sodann jeweils ein Zwölftel der Jahreseinkünfte zugrunde zu legen. Die von dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen hätten nicht die Aussagekraft eines Steuerbescheides. So ergebe sich bei einer Hochrechnung der Beträge aus der Excel-Datei ein deutlich geringerer Gewinn als in den Vorjahren. Dies könne unter anderem daran liegen, dass ein Teil der in der Excel-Datei aufgeführten Betriebsausgaben und Nebenkosten ganzjährig zu betrachten und nicht nur in den ersten Monaten eines Jahres anzusetzen sei. Der Kläger hat am 27. Juli 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erhoben und trägt zu deren Begründung vor, die fiktive Annahme eines monatlichen Einkommens für Januar 2017 bis einschließlich April 2017 aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 10.000 Euro sei falsch. In dieser Zeitspanne habe er Nettoeinnahmen in Höhe von 19.276,66 Euro und Nettoausgaben in Höhe von 21.781,22 Euro gehabt. Nach dem 30. April 2017 habe er weitere Einnahmen gehabt und auf das Jahr gesehen einen Jahresüberschuss mit seiner X. erzielt. Die Abführungspflicht könne sich jedoch nur auf die ersten vier Monate des Jahres 2017 beziehen. Aus § 66 Abs. 6 LBeamtVG NRW folge, dass grundsätzlich die Höchstgrenze und damit die Abführpflichten aus § 66 Abs. 1 bis Abs. 5 LBeamtVG NRW nur bis einschließlich zu dem Monat gelten, in dem die Regelaltersgrenze erreicht werde. Diese habe er im April 2017 erreicht. Ab diesem Zeitpunkt sei der Rückgriff auf § 66 Abs. 5 LBeamtVG NRW insgesamt nicht mehr möglich. Folglich könne bei der Ermittlung der Ruhensberechnung für die Monate Januar 2017 bis April 2017 nicht auf das vollständige Jahr 2017 zurückgegriffen werden. Das Vorgehen des Beklagten verstoße gegen § 66 Abs. 6 LBeamtVG NRW, der den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 5 LBeamtVG NRW beschränke. Eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst liege nicht vor. Zudem regele § 66 Abs. 5 Satz 9 LBeamtVG NRW die Situation, in der ein anzurechnendes Erwerbseinkommen keine zwölf Monate vorhanden sei. In diesem Fall sei das Einkommen für die entsprechenden Monate zu ermitteln und zu gleichen Teilen auf diese zu verteilen. Darüber hinaus verkenne der Beklagte die Bedeutung des Steuerbescheides. Er enthalte lediglich eine Gesamtjahresangabe, die schlicht auf Angaben, die er – der Kläger – gegenüber dem Finanzamt gemacht habe, beruhe. Entsprechende Angaben habe er für die Monate Januar 2017 bis April 2017 gegenüber dem Beklagten bereits gemacht. Außerdem seien die kvw nicht für den Erlass des Bescheides zuständig und der von den kvw erlassene Bescheid in Ermangelung eigener Zuständigkeit mithin rechtswidrig. Sein auch für die Festsetzung des Ruhegehalts zuständiger Dienstherr sei der Beklagte. Zuständige Behörde sei nach § 57 LBeamtVG NRW demnach der Kreistag als oberste Dienstbehörde. Der Kreistag habe indes in dieser Sache überhaupt keinen Bescheid erlassen. Die Übertragung der Zuständigkeit auf die kvw sei nicht wirksam erfolgt. Die Übertragung sei bereits nicht ordnungsgemäß publiziert worden. Eine Übertragung von Zuständigkeiten erfordere zum Schutz des Versorgungsempfängers eine Veröffentlichung der Übertragung in einem dem Versorgungsempfänger zugänglichen Publikationsorgan. Es habe weder eine Publikation noch sonst eine Veröffentlichung der Beschlüsse vom 2. November 2015 sowie vom 26. Februar 2018 gegeben. Das Kreistagssystem sei kein Publikationsorgan des Beklagten, sondern ein internes System für die Information des Kreistages. Es sei weder in der Hauptsatzung noch sonst irgendwo als offizielles Publikationsorgan verankert. Die nur öffentliche Beschlussfassung sei ebenfalls nicht ausreichend. Auch das beschlossene Rückholrecht des Landrats stehe einer wirksamen Übertragung entgegen. Die vorliegend beschlossene Übertragung sei keine freie und unbedingte Übertragung, die Voraussetzung für eine Übernahme sei, sondern stehe unter dem Vorbehalt, dass der Landrat des Beklagten diese Übertragung auch in Einzelfällen widerrufen könne. Die grundsätzliche alleinige Zuständigkeit des Kreistages werde durch den zugunsten des Landrats eingeräumten Widerrufsvorbehalt ausgehebelt. Die „Zuständigkeit über die Zuständigkeit“ sei auf den derzeitigen Landrat übertragen worden. Damit sei der gegenwärtige Landrat jederzeit in der Lage, die Entscheidung wieder zurück auf die Kreisebene zu holen, obwohl für den früheren Landrat allein der Kreistag als oberste Dienstbehörde zuständig sei. Die Formulierung „dienstliche Notwendigkeit“ sei derart unbestimmt, dass sie nicht zu einer Klarheit hinsichtlich der Zuständigkeitskompetenz des Landrats führen könne. Dieses Rückholrecht im Generellen und im Einzelfall bedeute, dass der Beklagte seine Zuständigkeit nicht komplett abgegeben habe, sondern eine Zuständigkeit in Form einer jederzeitigen Selbsteinschaltung und Rückholung beschlossen worden sei. Die Kompetenz der Rückholung der Entscheidung durch den Landrat führe dazu, dass ein hier erforderlicher, klarer Übertragungsakt nicht erfolgt sei. Die Übertragung sei ein hoheitlicher, unbedingter Schritt, der für die betroffenen Beamten von beachtlicher Bedeutung sei und nicht durch unklare Regelungen und Rückholpositionen belastet werden dürfe. Zudem sei der Übernahmeantrag nicht vorgelegt worden, ebenso fehle der formale Übernahmebeschluss. Die Voraussetzungen eines unbedingten Antrages nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: VKZVKG) seien der Akte nicht zu entnehmen. Der Beschluss des Kreistages sei kein unbedingter Antrag auf Übernahme, sondern stelle eine Ermächtigung für einen bedingten Antrag des Landrates mit dem Recht der jederzeitigen Rücknahme im Einzelfall dar. Dieser Beschluss entspreche nicht dem Beschluss, den andere Kreistage hierzu bedingungsfrei und dem Gesetzeswortlaut folgend gefasst hätten. Der Beklagte möge den Antrag und den Beschluss der kvw auf Übernahme in Bezug auf den Beklagten vorlegen. Der Beschluss des Kreistages ersetze im Übrigen nicht den unbedingten Antrag. Eine Übernahme nach § 92 Abs. 4 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) sei jedenfalls nicht begründet. Der Ausgangsbescheid sei mangels Erkennbarkeit des Handelns als Vertreter nicht in Vertretung für den Kreistag des Beklagten ergangen. Es sei der Eindruck entstanden, dass – wie in der Vergangenheit auch – der Beklagte „den Hut“ aufhabe und die Versorgungskasse lediglich berechne. Insbesondere sei vorliegend die Korrespondenz vor der Bescheidung mit dem Beklagten unmittelbar erfolgt. Zudem habe das Schreiben vom 27. November 2017 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe vom 27. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die kvw seien für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zuständig. Rechtsgrundlage für die Übertragung der Festsetzungsbefugnis auf die kvw sei § 91 Abs. 1, Abs. 4 LBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 2 VKZVKG. Nach § 2 Abs. 2 VKZVKG könnten die Versorgungskassen auf Antrag der Mitglieder Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung übernehmen. Dies gelte auch für die Aufgaben der Festsetzungsstellen für Besoldung und Versorgung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG). Der Kreistag habe den kvw mit Beschluss vom 2. November 2015 die Befugnis zur Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 49 LBeamtVG NRW übertragen. Die Wirksamkeit der Übertragung sei nach diesen Regelungen nicht von der Einhaltung eines bestimmten Publikationsweges abhängig. Deshalb stelle auch das Oberverwaltungsgericht NRW in seiner Entscheidung vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 – an die Übertragung keine besonderen Anforderungen. Im Übrigen seien die Beschlüsse vom 2. November 2015 und vom 26. Februar 2018 öffentlich zugänglich gemacht worden, indem die Niederschrift über beide Kreistagssitzungen in dem frei nutzbaren „Portal für Bürgerinnen und Bürger“ unter www.kreis-q.de veröffentlicht worden sei. Die kvw seien nicht passivlegitimiert. Die Festsetzungsbefugnis bleibe auch nach der „Verlagerung“ formal bei ihm – dem Beklagten –. Die kvw hätten die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters ihrer Mitglieder (§ 2 Abs. 2 Satz 3 VKZVKG). Dies werden durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 – bestätigt. Folglich seien alle Festsetzungen, die die kvw vornähmen, rechtlich ihm – dem Beklagten – zuzurechnen. Insofern handele es sich nicht um eine echte „Übertragung auf Dritte“, sondern ausschließlich um die Einbeziehung eines gesetzlichen Vertreters. Nach außen hin dürften die kvw als gesetzliche Vertreter im eigenen Namen handeln, d.h. sie seien nicht gehalten, ihre Vertreterstellung offen zu legen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 VKZVKG). Der Kreistag habe die kvw darüber hinaus mit Beschluss vom 26. Februar 2018 bevollmächtigt, ihn – den Beklagten – in allen versorgungsrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahren zu vertreten. Die Klage war ursprünglich gegen die kvw gerichtet. Das Gericht hat mit Verfügung vom 26. Mai 2020 den rechtlichen Hinweis erteilt, dass es eine Rubrumsberichtigung von Amts wegen beabsichtige. Die Klage sei nicht gegen die kvw, sondern gegen den Kreis Q. zu richten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) sowie die über den Kläger geführte Versorgungsakte (eine CD) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Zum Streitgegenstand ist vorab zu bemerken: Der Kläger hatte zunächst mit Klageschrift vom 27. Juli 2018 die Klage gegen die kvw gerichtet und angekündigt zu beantragen, den Bescheid vom 27. November 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Zuständigkeit der Beklagten für die Festsetzung des Ruhegehalts nicht gegeben ist, hilfsweise, die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2018 zu verpflichten, über die Ruhegehaltfestsetzung unter Berücksichtigung seiner Einnahmen vom Januar 2017 bis April 2017 zu entscheiden. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2020 hat er seinem Antrag die aus dem Tatbestand ersichtliche Form gegeben. In dieser Umformulierung des Klageantrags liegt eine Klarstellung des von Anfang an gewollten Klagebegehrens und keine (teilweise) Klagerücknahme. Der Antrag dient zunächst der Verdeutlichung des Klagebegehrens; er wird in der Klageschrift lediglich angekündigt und erst in der mündlichen Verhandlung gestellt (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 9 B 46.12 -, juris Rn. 5. B. Ausgehend von der danach erhobenen Anfechtungsklage (vgl. §§ 42 Abs. 1 Alt. 1, 68 ff. VwGO) war das Rubrum von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass Beklagter der Kreis Q. ist und damit die Klage nicht gegen die kvw zu richten war. Das Gericht geht insofern von einer fehlerhaften Bezeichnung des Beklagten i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO aus, sodass eine Rubrumsberichtigung von Amts wegen angezeigt war. Vgl. Brenner , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 78 VwGO Rn. 35. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (sog. Rechtsträgerprinzip). Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Kreis Q. zuzuordnen, da die kvw als gesetzliche Vertreter des Kreises Q. gehandelt haben. I. Zwar sind die Versorgungskassen keine Behörden ihrer Mitglieder, sondern eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 VKZVKG). Jedoch handeln die Versorgungskassen bei Erlass von Festsetzungsbescheiden zwar im eigenen Namen, aber in Vertretung ihrer Mitglieder (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG), wenn ihnen die aus § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW a.F. (in der Fassung vom 16. Mai 2013; nunmehr § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW in der Fassung vom 14. Juni 2016) folgende Befugnis der obersten Dienstbehörde übertragen wurde und sie innerhalb des ihnen übertragenen Bereichs handeln. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, juris Rn. 29 ff., und vom 10. September 2007 – 1 A 3529/06 –, juris Rn. 15 ff. II. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch Beschluss des Kreistags des Beklagten am 2. November 2015 wurden die aus § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW a.F. folgenden Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. übertragen. Vorliegend findet § 49 LBeamtVG NRW a.F. in der Fassung vom 16. Mai 2013 Anwendung, da die Norm in dieser Fassung zum Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses des Kreistags am 2. November 2015 in Kraft war. Vgl. Schönenbroicher , in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 11. Edition, Stand 1. März 2020, § 122 GO NRW Rn. 7. Aus der Anwendung des § 57 Abs. 2 LBeamtVG NRW in der Fassung vom 14. Juni 2016 würde sich jedoch nichts anderes ergeben. Welche Anforderungen an die Form der Übertragung zu stellen sind, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F., sondern richtet sich vielmehr nach dem rechtlichen Konstrukt der jeweiligen Übertragung, da die Folgen für den durch die Übertragung betroffenen Versorgungsempfänger verschieden ausfallen. Mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen ist weder ein Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Delegation noch ein Rückgriff auf das des zwischenbehördlichen Mandats möglich. 1. Eine Delegation liegt vor, wenn ein Hoheitsträger (Delegant) seine Zuständigkeit mitsamt aller Kompetenzen auf einen anderen Hoheitsträger (Delegatar) überträgt. Der die Zuständigkeit erhaltende Teil (Delegatar) handelt in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. Die Klage ist sodann gegen Letzteren zu richten. Vgl.: Kintz , Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 53. Edition, Stand 1. April 2020, § 78 Rn. 29; Schmitz , in: Stelkens/Bonk/u.a., Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 4 Rn. 41; Funk-Kaiser , in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 4 Rn. 32. Allerdings ist vorliegend keine Delegation anzunehmen. Dem steht § 2 Abs. 2 Satz 3 VKZVKG entgegen. Nach dieser Bestimmung handeln die kommunalen Versorgungskassen bei Übernahme der Aufgaben i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 VKZVKG zwar in eigenem Namen, aber in Vertretung ihrer Mitglieder. Liegen die noch näher darzulegenden Voraussetzungen einer solchen Übertragung vor, sind die Bescheide der Versorgungskassen daher der übertragenden Dienstbehörde zuzurechnen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, juris Rn. 29 ff. und vom 10. September 2007 – 1 A 3529/06 –, juris Rn. 15 ff.; sowie S. 3 des Anhangs 2 zur Landtagsdrucksache 12/3823. Dies hat zur Folge, dass die übertragende Stelle richtige Beklagte bleibt. Mithin ist das Rechtsinstitut der Delegation im Falle einer Aufgabenübertragung auf die Versorgungskassen nicht gegeben. 2. Die vorliegende Übertragung von Zuständigkeiten ist auch nicht als ein sog. zwischenbehördliches Mandat einzuordnen. Bei einem zwischenbehördlichen Mandatsverhältnis werden Kompetenzen von ihrem regulären Inhaber (Mandanten) für einen oder mehrere Einzelfälle oder auch generell auf eine Behörde eines anderen Verwaltungsträgers (Mandatar) in der Weise übertragen, dass der Mandatar diese Kompetenz im Namen des Mandanten ausübt. Die Entscheidung des Mandatars wird unmittelbar dem Mandanten zugerechnet. Der Mandant ist damit auch der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu verklagende Behördenträger. Vgl. Kintz , in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 53. Edition, Stand 1. April 2020, § 78 Rn. 29. Jedoch liegen diese Voraussetzungen ebenfalls nicht vor, da die Versorgungskassen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 VKZVKG „im eigenen Namen“ handeln. 3. Insofern ist ein Rechtsinstitut sui generis anzunehmen, welches gleichsam zwischen dem zwischenbehördlichen Mandat und der Delegation steht. Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 VKZVKG („im eigenen Namen und in Vertretung“) hat der Landesgesetzgeber ein besonderes rechtliches Konstrukt zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Versorgungskassen geschaffen. a) Nach welchen Anforderungen eine Aufgabenübertragung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 VKZVKG zu erfolgen hat, kann § 2 VKZVKG nicht unmittelbar entnommen werden. § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VKZVKG regeln keine bestimme Form der Übertragung von Aufgaben. Soweit nach dem Wortlaut der Norm „auf Antrag“ Aufgaben übernommen werden können, ist dies nicht i.S.e. Vertragsschlusses nach §§ 145 ff. BGB (also durch Angebot und Annahme) zu verstehen. Durch die Regelung in Satz 1 und Satz 2 wird vielmehr die Möglichkeit der Aufgabenübertragung auf die kommunalen Versorgungskassen für ihre Mitglieder ausdrücklich eröffnet; es wird klargestellt, dass eine Übertragung von Aufgaben nach § 92 Abs. 4 LBG NRW und nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. möglich ist. Zudem wird aus § 2 VKZVKG deutlich, dass ein Übertragungsakt erforderlich ist, also eine Aufgabenübertragung allein durch § 2 Abs. 1 VKZVKG, d.h. kraft Gesetzes, beziehungsweise durch die bloße Mitgliedschaft nicht erfolgt. Soweit der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer „Übertragung“ der Aufgaben der Festsetzungsstellen ausgeht, lässt diese Wortwahl allein den Schluss zu, dass der Übergang von Aufgaben der Beamtenversorgung durch einen einseitigen Akt erfolgen soll. Vgl. dazu: S. 3 des Anhangs 2 zur Landtagsdrucksache 12/3823. b) Aus den fehlenden gesetzlichen Regelungen zur Form der Übertragung darf allerdings nicht geschlossen werden, dass für sie keinerlei Anforderungen gelten, da sie – wie die Delegation und auch das zwischenbehördliche Mandant – jedenfalls mittelbar Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Versorgungsempfänger und Dienststelle hat. Von einer Wirksamkeit der Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 2 KVZKVG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sogar die Anforderungen, die an eine (weitergehende) Delegation gestellt werden, eingehalten wurden. aa) Da es sich bei einer Delegation um eine Durchbrechung der regulären Zuständigkeitsordnung handelt, ist sie nur durch oder auf Grund Gesetzes zulässig. Vgl. Schmitz , in: Stelkens/Bonk/u.a., Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 4 Rn. 41. Diese Ermächtigung durch Rechtssatz muss mindestens denselben Rang haben wie derjenige Rechtssatz, durch den die zu delegierende Kompetenz begründet worden ist. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 1991 – 5 L 2442/91 –, juris Rn. 2 m.w.N. Gesetzliche Grundlage für die Übertragung der Befugnis zur Festsetzung der Versorgungsbezüge ist vorliegend § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. In § 49 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW a.F. wird zunächst die grundsätzliche sachliche und instanzielle Zuständigkeit geregelt, welche aber nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. übertragen werden kann. § 91 Abs. 4, 1 LBG NRW kann indes nicht die Rechtsgrundlage für die Übertragung der Festsetzungsbefugnisse sein, da § 49 LBeamtVG NRW a.F. hinsichtlich der Übertragung von Festsetzungsbefugnissen die speziellere Vorschrift darstellt. bb) Wie sodann eine Delegation von Kompetenzen zu erfolgen hat, ist ebenfalls nicht unmittelbar gesetzlich geregelt. Sie muss jedenfalls nicht zwingend auf einer normativen Grundlage beruhen. Die Zuständigkeitsregelung hat aber für die Versorgungsempfänger erhebliche Bedeutung. Aus ihr ergibt sich, welche Behörde ihnen gegenüber von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren einzuleiten hat, welche Behörde für Anträge, Anfragen und Auskünfte zuständig ist und welche Behörde die versorgungsrechtlichen Entscheidungen zu treffen hat. Insoweit entfaltet die Zuständigkeitsregelung Außenwirkung und ist nicht ausschließlich dem „Innenrecht“ (Organisationsrecht) zuzuordnen. Darüber hinaus modifiziert sie die gesetzliche Zuständigkeitsordnung. Vgl. Plog/Wiedow , Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattsammlung, Stand März 2018, § 49 Rn. 37 f. Insofern bedarf es einer allgemeinen, zu veröffentlichenden Anordnung des grundsätzlich zuständigen Organs. Vgl. dazu: OVGE Münster 28, 250 = OVG NRW, Urteil vom 8. März 1973 – IV A 510/71 –. Diese Voraussetzungen, die für eine (weitergehende) Delegation erforderlich sind, erfüllt der Beschluss des Kreistages des Beklagten vom 2. November 2015 über die Aufgabenübertragung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. i.V.m. § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VKZVKG. (1) Der Kreistag des Beklagten war für die Aufgabenübertragung zuständig. Er ist grundsätzlich für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig, da er gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW i.Vm. § 49 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW a.F. die oberste Dienstbehörde ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW gilt für Ruhestandsbeamte als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde ist nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. auch für die Übertragung der Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift zuständig. (2) Da der Kreistag im Wege von Beschlüssen entscheidet (vgl. § 26 KrO NRW), ist ein solcher auch für die Aufgabenübertragung erforderlich, was vorliegend geschehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kreistagsbeschluss vom 2. November 2015 rechtswidrig ist, sind nicht ersichtlich. (a) Der Kreistagsbeschluss ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (vgl. § 37 Abs. 2 KrO NRW), sodass damit die Übertragung der Zuständigkeit hinreichend veröffentlicht wurde. Nach § 37 Abs. 2 KrO NRW soll der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Kreistags in öffentlicher Sitzung (Alt. 1) oder in anderer geeigneter Weise (Alt. 2) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird. Vorliegend wurde der Beschluss in einer „öffentlichen Sitzung“ gefasst. Jedoch reicht im hier interessierenden Zusammenhang eine Zugänglichmachung nach § 37 Abs. 2 Alt. 1 KrO NRW nicht aus, da eine Delegation eine „allgemein, zu veröffentlichende Anordnung“ voraussetzt. Zum Schutze der Versorgungsempfänger bedarf damit auch die Übertragung von Aufgaben nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. i.V.m. § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VKZVKG der Veröffentlichung in einem Publikationsorgan, das den Versorgungsempfängern zugänglich ist. Vgl. Plog/Wiedow , Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattsammlung, Stand März 2018, § 49 Rn. 38. Ein Auszug aus der Niederschrift über den Beschluss wurde im Kreistagsinformationssystem für Bürgerinnen und Bürger, welches auf der Internetseite des Beklagten frei zugänglich ist, veröffentlicht. Darin liegt eine Zugänglichmachung „in geeigneter Weise“ i.S.v. § 37 Abs. 2 Alt. 2 KrO NRW. Hinsichtlich der Art und Weise der Bekanntgabe hat der Kreistag einen weiten Spielraum. Hiervon ausgehend steht die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beschlusses auf der Internetseite der jeweiligen Gebietskörperschaft im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 2 KrO NRW. Vgl. Rohde , in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 11. Edition, Stand 1. März 2020, § 37 KrO NRW Rn. 3; Rohde , in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 11. Edition, Stand 1. März 2020, § 52 GO NRW Rn. 12; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 19 B 406/13 –, juris Rn. 4. Diese Art der Publikation genügt auch den Anforderungen, die zum Schutz der Versorgungsempfänger an die Übertragung von Aufgaben gestellt werden. Insofern ist von einer hinreichenden Veröffentlichung der Anordnung auszugehen. Der jeweilige Beamte wird durch diese Veröffentlichung in ausreichendem Umfang darüber in Kenntnis gesetzt, welche Behörde ihm gegenüber die versorgungsrechtlichen Entscheidungen zu treffen hat. (b) Schließlich ist der Kreistagsbeschluss materiell rechtmäßig. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (aa) Soweit der Kläger vorträgt, eine Übertragung von Aufgaben müsse unbedingt erfolgen und dürfe nicht durch Rückholpositionen belastet werden, ist dem nicht zu folgen. Eine Delegation kann eine sog. echte (endgültige, befreiende) sein, bei der sich der Delegant seiner bisherigen Befugnis zum Erlass von Hoheitsakten vorbehaltslos begibt und auf den Delegatar überträgt, oder aber eine sog. unechte (bewahrende, konservierende) sein, bei der sich der Delegant die Rückholung der Kompetenz vorbehält. Vgl. Schmitz , in: Stelkens/Bonk/u.a., Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 4 Rn. 41. Wenn daher sogar bei einer (weitergehenden) Delegation eine Rückholposition installiert werden darf, kann für die Übertragung von Aufgaben nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. i.V.m. § 2 VKZVKG nichts anderes gelten. (bb) Diese Rückholposition durfte der Kreistag auch auf den Landrat übertragen. Die Entscheidung über das „Ob“ der Rückholung der Kompetenz liegt naturgemäß bei der ursprünglich zuständigen Behörde, also der obersten Dienstbehörde – hier dem Kreistag –, denn sie entscheidet auch über die Übertragung der Aufgaben und kann sich dabei eine Rückholung der Aufgaben vorbehalten. Im Falle einer Rückholung ist sie wieder zuständig. Die Entscheidung über das „Ob“ der Rückholung auf die ursprünglich zuständige Stelle kann einer anderen Behörde übertragen werden. Darin liegt quasi die Delegation der Rückholungskompetenz. Insoweit können aber an diese keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Delegation von Aufgaben an sich, da die bloße Entscheidung darüber, ob eine Aufgabe zur ursprünglich zuständigen Stelle zurückgeholt werden soll, weniger eingriffsintensiv ist als die Übertragung der Zuständigkeit selbst. Ergebnis einer solchen Entscheidung wäre lediglich, dass der status quo, so wie das Gesetz ihn zunächst vorsieht, eintreten würde. Soweit daher eine Übertragung der Entscheidung über die Rückübertragung von Zuständigkeiten die Anforderungen einer Delegation einhält – nämlich eine allgemeine, zu veröffentlichende Anordnung des grundsätzlich zuständigen Organs –, ist diese Übertragung in jedem Fall wirksam. Der Kreistag hat als grundsätzlich zuständiges Organ über die Übertragung der Entscheidung über das „ob“ der Rückholung der Zuständigkeit durch Beschluss am 2. November 2015 entschieden. Dieser Beschluss wurde auch hinreichend veröffentlicht (s.o.). Dass damit der Landrat die Entscheidung über das „Ob“ der Rückholung der Kompetenz trifft, ist folglich nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kreistag die Kompetenz aus § 49 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW a.F. gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. auch auf den Landrat hätte übertragen können. Erst Recht darf er dem Landrat lediglich die Entscheidung über das „Ob“ der Rückholung der Kompetenz übertragen. Dies gilt umso mehr, als der Kreistag dem Landrat die Entscheidung über das „Ob“ einer Zurückholung nicht einschränkungslos übertragen hat, sondern vom Vorliegen „dienstlicher Notwendigkeiten“ abhängig gemacht hat und somit das Ermessen des Landrats (in hinreichend bestimmter Weise) auf Fälle beschränkt hat, die eine Rückholung aus spezifisch „dienstlichen“ Gründen erforderlich machen. 4. Damit ist die Übertragung der Aufgaben nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW a.F. i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 VKZVKG auf die kvw wirksam und der Kreis Q. ist richtiger Beklagter. Die kvw waren – entgegen der Auffassung des Klägers – aufgrund der wirksamen Aufgabenübertragung auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig. Dies folgt aus § 111 Satz 1 JustG NRW. Danach ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Der Widerspruchsbescheid ist sodann gemäß § 78 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 VwGO – wie auch der Ausgangsbescheid – dem Beklagten zuzurechnen. 5. Dass die Versorgungskassen nach außen unter eigenem Namen aufgetreten sind, ohne die Tatsache, dass sie für den Beklagten handelten, zu offenbaren, steht dem nicht entgegen, sondern ist durch die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG vorgegeben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2018 – 1 A 5012/04 –, juris Rn. 29 ff. und vom 10. September 2007 – 1 A 3529/06 –, juris Rn. 15 ff. C. Die danach statthafte Anfechtungsklage gegen den Kreis Q. hat keinen Erfolg. I. Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen hinsichtlich der Durchführung eines ordnungsgemäßen, namentlich formgerechten Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO. Ein Vorverfahren war hier durchzuführen, da Gegenstand des Verfahrens eine versorgungsrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat. 1. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass der Kläger am 2. Dezember 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juli 2017 durch einfache E-Mail eingelegt hat. Diese Form der Widerspruchseinlegung genügt nicht den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar kann ein Widerspruch unter den in § 3a VwVfG genannten Voraussetzungen auch elektronisch erhoben werden, allerdings genügt die einfache E-Mail des Klägers nicht den Anforderungen des § 3a VwVfG an eine sichere elektronische Form. Vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 2 WRB 1.20 –, juris Rn. 15 ff.; VG Greifwald, Urteil vom 21. April 2016 – 3 A 413/14 –, juris Rn. 12 ff. 2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger indes an, er habe den Widerspruch auch per Fax direkt von seinem PC erhoben, wobei er dieses Schreiben nicht unterschrieben habe. Die Beklagtenvertreterin bestätigte, das Fax des Klägers erhalten und ausgedruckt bzw. in die elektronische Akte abgelegt zu haben. Ob damit den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genüge getan ist, kann letztlich dahinstehen. Zwar erfordert die aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Schriftlichkeit grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers bzw. seines Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten. Allerdings sind vom grundsätzlich bestehenden Formerfordernis eigenhändiger Unterzeichnung für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen zugelassen worden, sofern anderweitig der Urheber des Schriftstücks festgestellt werden kann und dessen Wille feststeht, die niedergeschriebene Erklärung als rechtserheblich in den Verkehr zu bringen. Vgl. dazu etwa den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, juris Rn. 9 ff. (zum Computerfax). Weder der Kläger noch die Beklagtenvertreterin waren indessen in der Lage, einen Ausdruck des genannten Schreibens vorzulegen, sodass das Gericht nicht ohne weiteres feststellen kann, dass der Widerspruch vom Widerspruchsführer herrührt und er ihn wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat. Ob der danach naheliegende Formmangel nachträglich geheilt wurde - vgl. zu einer solchen Heilungsmöglichkeit etwa Geis , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 70 Rn. 19 - oder ein Formmangel unbeachtlich ist, weil sich die kvw im Widerspruchsbescheid nicht darauf berufen haben - vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1982 – 6 C 119.81 –, juris Rn. 13, und vom 20. Juni 1988 – 6 C 24.87 –, juris Rn. 10 - kann hier letztlich offen bleiben. II. Denn jedenfalls ist die Klage unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 27. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die vorläufige Ruhendstellung der Versorgungsbezüge ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Befugnis zur Festsetzung der Versorgungsbezüge wirksam auf die kvw übertragen (s.o.). 2. Die vorliegend vorgenommene Ruhensberechnung für die Monate Januar bis April 2017 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Erwerbseinkommen ist § 66 LBeamtVG NRW in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 310, 397, 642). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, juris Rn. 36. Nach § 66 Abs. 1 LBeamtVG NRW erhält ein Versorgungsberechtigter, der vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBeamtVG NRW zu ermittelnden Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 –, juris Rn. 11, m.w.N. Für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gilt dabei die Besonderheit, dass die Versorgungsbezüge lediglich in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze überschreiten, ruhen, vgl. § 66 Abs. 8 Satz 2 LBeamtVG NRW. Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze liegt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt. Erwerbseinkommen sind nach § 66 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG NRW Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft, abzüglich der Werbungskosten und Betriebsausgaben. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 LBeamtVG NRW gelten die Absätze 1 bis 5 nach Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 1 oder 2 des LBG NRW erreicht, nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Die Anwendung des § 66 LBeamtVG ist auch nicht in den Fällen des § 118 Abs. 4 und 9 LBG NRW ausgeschlossen. Diese Bestimmung enthält für Landräte keine Regelaltersgrenze, sondern sieht ihren Eintritt in den Ruhestand (bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen) bereits mit dem Ablauf ihrer Amtszeit vor. Ebenso wie Beamte, für deren Zurruhesetzung besondere Altersgrenzen gelten, nicht vom Anwendungsbereich des § 66 LBeamtVG ausgenommen sind, können dies auch Landräte oder sonstige Wahlbeamte nicht beanspruchen. Aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 66 LBeamtVG ergibt sich nicht, dass entsprechende Beamtengruppen privilegiert werden sollen. Die Gleichbehandlung dieser Beamten mit anderen Versorgungsempfängern ist auch dadurch gerechtfertigt, dass die vorzeitige Zurruhesetzung, die bei einem Landrat durch seine fehlende Wiederwahl eintreten kann, nicht dazu dient, eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Vgl. zu diesem Aspekt: Schachel , in Schütz/Maiwald, BeamtVG, 46. AL März 2012, § 53 Rn. 37. Die kvw haben ausgehend von dieser Rechtslage für die vorläufige Ruhensberechnung des Klägers zutreffend angenommen, dass er mit seinen Einkünften aus der Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt im streitgegenständlichen Zeitraum die Höchstgrenze des § 66 Abs. 2 LBeamtVG NRW überschritten hat, sodass das Einkommen aus selbstständiger Arbeit auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen war und damit die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen, ruhen. Die kvw mussten dabei die Ruhensberechnung für die Monate Januar 2017 bis einschließlich April 2017 nicht auf Grundlage der vom Kläger zur Verfügung gestellten Angaben für diese Monate durchführen, sondern durften die vorläufige Ruhensberechnung auf Grundlage einer Schätzung durchführen. Zu einer Anrechnung kam es gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 LBeamtVG NRW nach dem 30. April 2017 nicht mehr, weil damit der Monat, in dem der Kläger die (in seinem Fall fiktive) Regelaltersgrenze erreichte (§ 31 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW), abgelaufen war. a) Der Kläger erzielt als Versorgungsempfänger mit seiner Tätigkeit als selbstständiger X., die er auch im streitgegenständlichen Zeitraum ausübte, Erwerbseinkommen. Erwerbseinkommen sind u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für die Beurteilung, ob Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen, kann § 18 EStG herangezogen werden. Kazmaier , in: Stegmüller/Schmalhofer/u.a., Beamtenversorgungsrecht, 146. AL August 2020, § 53 BBeamtVG Rn. 172. Nach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, zu der die selbstständige Berufstätigkeit der Rechtsanwälte gehört. Die Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt, die der Kläger seit Ende 2004 ausübt, fällt – wie von den Beteiligten unstreitig angenommen wird – darunter. b) Die Methode der Berücksichtigung des Einkommens folgt aus § 66 Abs. 5 Sätze 7 bis 9 LBeamtVG NRW. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist es je Kalenderjahr mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen. Wurde die Erwerbstätigkeit keine zwölf Monate ausgeübt, ist das Gesamteinkommen zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen. aa) Demnach ist hinsichtlich der einzelnen Einkünfte zu differenzieren und vom Grundsatz der monatsbezogenen Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens auszugehen, wohingegen die Umlegung von Einkünften auf die zwölf Kalendermonate lediglich die Ausnahme in Form einer Berechnungsanordnung für solches Einkommen darstellt, das vom Ruhestandsbeamten nicht stetig bezogen wird und nicht einem einzelnen Monat zugerechnet werden kann. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2017 – 2 C 46.16 –, juris Rn. 14 Die Ruhensregelung des § 66 LBeamtVG NRW ist eine gesetzliche Konkretisierung des Vorteilsausgleichs. Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Versorgungsbezüge anzuordnen, das ein Ruhestandbeamter nur deshalb erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist. Der Vorteilsausgleich zielt auf die Abschöpfung von Vorteilen ab, die frühzeitig pensionierte Beamte gegenüber denjenigen Beamten haben, die bis zur allgemeinen Regelaltersgrenze ihren Dienst leisten. Er ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung - wie ausgeführt - nicht zum Ziel hat, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 –, juris Rn. 23 m. w. N.; Schachel , in Schütz/Maiwald, BeamtVG, 46. AL März 2012, § 53 Rn. 2. Durch die monatsbezogene Berücksichtigung des Erwerbseinkommens nach § 66 Abs. 5 Satz 7 LBeamtVG NRW ist grundsätzlich sichergestellt, dass der Zeitraum, für den das Erwerbseinkommen bestimmt ist, mit dem Zeitraum übereinstimmt, für den die Versorgungsbezüge gewährt werden. Denn nach dem Zuflussprinzip ist Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhält. Diese Übereinstimmung der Bezugszeiträume ist nach dem Zweck der Regelung geboten. Vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2010 – 8 K 1755/09 –, juris Rn. 21. Gegenüber Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Erwerbsersatzeinkommen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die regelmäßig monatsweise zufließen, sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft regemäßig nicht stetig, sondern das Ergebnis eines längerfristigen Bemühens des Versorgungsberechtigten. Sie lassen sich nur schwer monatsweise feststellen. Daher hat die Ausnahmevorschrift des § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW die Funktion, Schwankungen, die mit den Einkünften aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft nahezu zwangsläufig verbunden sind, auszugleichen, sodass die entsprechenden Beträge in die Ruhensberechnung eingestellt werden können. Die Vorschrift kann insoweit als bloßer „Rechenschritt“ (Zwölftelung) zur Ergänzung des Grundsatzes in Satz 7 begriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2017 – 2 C 46.16 –, juris Rn. 15, 18; VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 K 1306/11.WI –, juris Rn. 17; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2010 – 8 K 1755/08 –, juris Rn. 25. Insoweit konnte der Gesetzgeber den erforderlichen Bezug zum Monatszeitraum, der bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig fehlt, in zulässiger Weise über das Einkommen des Kalenderjahrs herstellen. VG Karlruhe, Urteil vom 17. Februar 2010 – 8 K 1755/08 –, juris Rn. 25. Grundsätzliche Bedenken dagegen, dass sein monatliches Erwerbseinkommen nach § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW anzusetzen ist, erhebt der Kläger für die vergangenen Jahre nicht. bb) Auch für den Fall des Erreichens der Regelaltersgrenze im Laufe eines Kalenderjahres gilt, dass das Einkommen je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen ist (§ 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW). § 66 Abs. 6 Satz 1 LBeamtVG NRW ist zu entnehmen, dass Absatz 5 der Vorschrift bis zum Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze erreicht, Anwendung findet. Der Verweis in Absatz 6, der sich ohne weitere Differenzierung auf die Absätze 1 bis 5 erstreckt, erfasst auch die Ermittlung des „Monatseinkommens“ aus Absatz 5 Satz 8 LBeamtVG NRW. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Regelung in § 66 Abs. 6 Satz 1 LBeamtVG NRW übersehen hat, dass das Ende des Kalendermonats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze erreicht, nicht zwangsläufig mit dem Ende des nach § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW in den Blick zu nehmende Kalenderjahr zusammenfällt, liegen nicht vor. VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 K 1306/11.WI –, juris Rn. 18; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2010 – 8 K 1755/08 –, juris Rn. 26 ff. Vielmehr ändert das Ende der Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsbezüge, das hier auf den 30. April 2017 fällt, grundsätzlich nichts daran, dass das Erwerbseinkommen bis dahin nicht in Monatsbeträgen erzielt wurde. Das anzusetzende monatliche Erwerbseinkommen ist deshalb auch dann unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahrs zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt. Vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2010 – 8 K 1755/08 –, juris Rn. 27 f. Soweit der Kläger meint, durch die dargelegte Berechnungsmethode werde entgegen der Regelung des § 66 Abs. 6 LBeamtVG NRW auf seine nach Erreichen der Regelaltersgrenze erwirtschafteten Einkünfte zurückgegriffen, verkennt der Kläger das Zusammenspiel der Regelungen in den Absätzen 5 und 6 der Vorschrift. Wie bereits ausgeführt, findet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 LBeamtVG NRW Absatz 5 der Vorschrift bis zum Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze erreicht, Anwendung. Demgemäß ist bis zu diesem Zeitpunkt ein Einkommen, das nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens je Kalendermonat anzusetzen. Denn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ist diese Berechnungsmethode – auch gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG NRW – weiterhin anzuwenden (s.o.). Sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, findet eine Anrechnung – mit Ausnahme von Verwendungseinkommens – gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG NRW in Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht mehr statt. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 58.11 –, juris Rn. 22 f. Dass im Falle des Erreichens der Regelaltersgrenze im laufenden Kalenderjahr auch Einkommen, das faktisch nach dem Erreichen dieser Regelaltersgrenze erzielt wurde, durch den Rückgriff auf das jährliche Erwerbseinkommen insgesamt in die Berechnung miteinbezogen wird, stellt sich nicht als ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG dar. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Selbständige sein Erwerbseinkommen schwerpunktmäßig erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt. Auch im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze sind die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Schwankungen ausgesetzt und Ergebnis eines längerfristigen Bemühens (s.o.), sodass die durch § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW festgelegte pauschalisierende Jahresbetrachtung – auch im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze – durch die Besonderheiten, die die selbstständige Tätigkeit mit sich bringt, gerechtfertigt ist. Hat ein Versorgungsempfänger hingegen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze hohe Einnahmen bei gleichzeitig fehlenden Ausgaben zu verzeichnen, so wirkt sich die Zwölftelung sogar zu dessen Gunsten aus. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG NRW eine praxistaugliche Verallgemeinerung gewählt. Vgl. dazu VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 K 1306/11.WI –, juris Rn. 19. Soweit der Kläger meint, aus § 66 Abs. 5 Satz 9 LBeamtVG NRW folge, dass nur sein Einkommen von Januar bis April 2017 zu berücksichtigen sei und alle weiteren, ab Mai 2017 erzielten Einnahmen für die Berechnung irrelevant seien, ist dem nicht zu folgen. Eine direkte Anwendung der Norm scheidet aus, weil § 66 Abs. 5 Satz 9 LBeamtVG NRW tatbestandlich voraussetzt, dass die Erwerbstätigkeit nicht in allen zwölf Monaten eines Jahres ausgeübt wurde. Der Kläger hat jedoch eigenen Angaben zufolge die Tätigkeit als selbstständiger X. nicht im Laufe des Jahres 2017 beendet. Auch eine entsprechende Anwendung des § 66 Abs. 5 Satz 9 LBeamtVG NRW kommt für den Fall, dass die Regelaltersgrenze im Laufe eines Kalenderjahres erreicht wird, nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Anrechnung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit in dem Jahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, liegt – wie oben dargestellt – nicht vor. Überdies ist die Interessenlage nicht vergleichbar. Im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit ist der Zeitraum, in dem die Einkünfte Schwankungen ausgesetzt sind, klar begrenzt auf den Zeitraum, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Im Fall des Erreichens der Regelaltersgrenze im laufenden Kalenderjahr bleiben die Einkünfte demgegenüber das Ergebnis eines längerfristigen Bemühens. Nach alledem haben die kvw zu Recht für die Monate Januar 2017 bis einschließlich April 2017 die Berechnungsmethode des § 66 Abs. 5 Satz 8 LBG NRW angewandt. c) Für die vorläufige Festsetzung der Versorgungsbezüge durfte die kvw von einem Jahreseinkommen des Klägers für das Jahr 2017 in Höhe von 120.000 Euro ausgehen und mithin für die Monate Januar 2017 bis einschließlich April 2017 jeweils 10.000 Euro ansetzen. aa) Da im Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Monate Januar 2017 bis einschließlich April 2017 das Kalenderjahr 2017 noch nicht abgeschlossen war, haben die kvw bloß eine vorläufige Ruhensberechnung vorgenommen. Die vorläufige Ruhensberechnung erfolgt auf Grundlage einer Schätzung des zu erwartenden Einkommens. Schachel , in Schütz/Maiwald, BeamtVG, 46. AL März 2012, § 53 Rn. 34; Kazmaier , in: Stegmüller/Schmalhofer/u.a., Beamtenversorgungsrecht, 146. AL August 2020, § 53 BBeamtVG Rn. 216b. Soweit die kvw als Jahreseinkommen 120.000 Euro angesetzt haben, ist dies nicht zu beanstanden. Die insoweit angesetzten monatlichen durchschnittlichen Erträge in Höhe von 10.000 Euro sind nicht „aus der Luft gegriffen“, sondern an seinen Einkünften aus dem Jahr 2016 orientiert. Insbesondere hätten die kvw nicht auf die vom Kläger zur Verfügung gestellten Zahlen zurückgreifen müssen, da diese sich lediglich auf den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich April 2017 beschränken. Wie jedoch oben dargestellt, ist das voraussichtliche Einkommen des gesamten Jahres in den Blick zu nehmen. bb) Eine endgültige Ermittlung konnten die kvw bislang mangels Angaben des Klägers zu seinen Einkünften aus dem gesamten Jahr 2017 (noch) nicht durchführen. Durch die Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Gegenüberstellung für die Monate Januar 2017 bis April 2017 ist er seiner Anzeigepflicht aus § 76 Abs. 2 LBeamtVG NRW jedenfalls nicht nachgekommen. Soweit der Kläger meint, die kvw verkenne die Bedeutung des Steuerbescheides, welcher allein auf den von ihm gemachten Angaben beruhe, und dürfe nicht auf Vorlage eines solchen Bescheides bestehen, kann dahinstehen, ob der Kläger seiner Pflicht aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 LBeamtVG NRW allein durch Vorlage des Steuerbescheides nachkommen kann oder, ob auch andere Nachweise genügen. Dies ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da allein die vorläufige Ruhensberechnung Streitgegenstand ist. d) Mit einem anzusetzenden Monatseinkommen von 10.000 Euro überstieg das Erwerbseinkommen in den Monaten Januar 2017 bis einschließlich April 2017 die Höchstgrenze aus § 66 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW, sodass die kvw zu Recht die Versorgungsbezüge des Klägers um 50 Prozent des Betrages ruhend gestellt haben (vgl. § 66 Abs. 8 LBeamtVG NRW), um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. Anhaltspunkte für eine rechnerische Unrichtigkeit der Ruhensberechnung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kammer hat auf entsprechende Bitte des Klägers in der mündlichen Verhandlung hin erwogen, die Berufung zuzulassen, hiervon jedoch im Ergebnis abgesehen, weil sie die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO als nicht erfüllt ansieht.