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Beschluss

19 A 285/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1229.19A285.13.00
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Leitsätze

Die Änderungen des Schulrechts, die der Landesgesetzgeber zur Umsetzung der VN_BRK im Bereich der Schulen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz vorgenommen hat, hat er für das Schulorganisationsrecht der Stufe der Schulentwicklungsplanung zugewiesen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Änderungen des Schulrechts, die der Landesgesetzgeber zur Umsetzung der VN_BRK im Bereich der Schulen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz vorgenommen hat, hat er für das Schulorganisationsrecht der Stufe der Schulentwicklungsplanung zugewiesen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass die Bezirksregierung E. als obere Schulaufsichtsbehörde Nr. 2 des Dringlichkeitsbeschlusses des Schul- und Sportausschusses der Klägerin vom 29. Februar 2012 genehmigt. Mit Nr. 2 hat die Klägerin entschieden, die allgemeine Aufnahmekapazität ihrer N. -O. -Gesamtschule ab dem Schuljahr 2012/2013 von acht auf sieben Parallelklassen zu verringern, um deren erforderliche sächliche Ausstattung für die (dauerhafte) Einrichtung einer zweiten Integrativen Lerngruppe, insbesondere die Verfügbarkeit von Räumen für Kleingruppenarbeit und Differenzierungszwecke sicherzustellen. Zeitgleich hat die Klägerin mit Nr. 1 des Beschlusses entschieden, bei der Bezirksregierung wegen des gegebenen dringenden Bedürfnisses die Einrichtung einer zweiten Integrativen Lerngruppe zum Schuljahr 2012/2013 zu beantragen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Reduzierung der Zügigkeit der N. -O. -Gesamtschule als eine genehmigungsbedürftige Änderung der Schule im Sinne von § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW („Abbau bestehender Schulen“) angesehen und die Ablehnung der Genehmigung als gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW rechtmäßig beurteilt, weil die beschlossene schulorganisatorische Maßnahme der Klägerin § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG NRW widerspricht. Vgl. zum Begriff der Zügigkeit als jahrgangsübergreifende Bestimmung der Zahl der Parallelklassen OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 - 19 B 961/14 ‑, juris Rdn. 3. Das die Schulträger gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW zur Fortführung einer bestehenden Schule verpflichtende Bedürfnis ist auf das gesamte Gebiet des jeweiligen Schulträgers zu beziehen („in ihrem Gebiet“). Bestimmend für sein Bestehen ist gemäߠ § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW, dass die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach § 78 Abs. 5 SchulG NRW sind bei der Feststellung des Bedürfnisses die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern zu berücksichtigen, der sich im Schulwahl- und Anmeldeverhalten ausdrückt. Hiernach hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass das Bedürfnis für die Fortführung der N. -O. -Gesamtschule in der bisherigen Größe, d. h. mit - wie bis zum Schuljahr 2011/2012 auch tatsächlich – 8 Parallelklassen je Jahrgangsstufe besteht. Es ergibt sich aus den in den vergangenen Jahren wie auch zum Schuljahr 2012/2013 durchweg gegebenen Anmeldeüberhängen nicht nur an dieser Gesamtschule, sondern im Gebiet des Schulträgers insgesamt, also auch an den drei weiteren C. Gesamtschulen. Auf diese Anmeldeüberhänge an den C. Gesamtschulen hat die Bezirksregierung ihre Ablehnung der schulaufsichtlichen Genehmigung im Bescheid vom 4. April 2012 gestützt und die Überhänge unwidersprochen für die letzten Schuljahre mit etwa 150 angemeldeten Schülern angegeben. Die Klägerin macht demgegenüber in der Antragsbegründung erfolglos geltend, die Anmeldezahlen seien für das Schuljahr 2013/2014 derart zurückgegangen, dass sie einer Siebenzügigkeit entsprächen (181 Regelschüler sowie 20 Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf). Mit diesen Anmeldezahlen zeigt die Klägerin keine entscheidungserhebliche Änderung des Fortführungsbedürfnisses für die N. -O. -Gesamtschule auf. Insbesondere durfte die Klägerin die Zügigkeit dieser Schule nicht verringern, ohne zuvor ihre Schulentwicklungsplanung entsprechend anzupassen. Denn das Fortführungsbedürfnis für eine einzelne Schule hängt nach der Legaldefinition des Bedürfnisbegriffs in § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW davon ab, dass die Schule „im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann.“ Zu dieser Legaldefinition vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 ‑ 19 B 406/13 ‑, NWVBl. 2014, 38, juris, Rdn. 28. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW sind Gemeinden zudem, soweit sie Schulträgeraufgaben nach § 78 SchulG NRW zu erfüllen haben, verpflichtet, für ihren Bereich eine Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses im Sinne des § 78 Abs. 4 SchulG NRW der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots (§ 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Schulen und Schulstandorte sind so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens im Sinne des § 20 Abs. 2 SchulG NRW unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Hiernach beeinflusst ein Anmelderückgang an einer einzelnen Schule das Fortführungsbedürfnis für eine konkrete Schule nur „im Rahmen der Schulentwicklungsplanung“. Der Schulträger bleibt grundsätzlich verpflichtet, auch eine von einem ein Anmelderückgang betroffene einzelne Gesamtschule mit der bisherigen Zügigkeit fortzuführen, um Anmeldeüberhänge an anderen Gesamtschulen auffangen zu können. Er darf die Zügigkeit dieser einzelnen Gesamtschule nur dann ersatzlos reduzieren, wenn er im Rahmen der Schulentwicklungsplanung einen Anmelderückgang im gesamten Gemeindegebiet festgestellt hat, seine Prognose auch für die nächsten Schuljahre ein entsprechend niedrigeres Schüleraufkommen ergibt und er diesem Anmelderückgang gerade an der ausgewählten Gesamtschule Rechnung tragen will. Diese Anforderungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin nicht ersichtlich das Schüleraufkommen an allen ihren Gesamtschulen in den Jahren 2014 bis 2019 prognostiziert, sondern lediglich auf den Anmelderückgang an der N. -O. -Gesamtschule für das Schuljahr 2013/2014 hingewiesen. Diese Anmeldezahlen bilden nur eine Momentaufnahme ab. Sie sind keine taugliche Grundlage für die Prognose des Schüleraufkommens in einem längeren Planungszeitraum, die eine Reduzierung der Zügigkeit tragen könnte. Dass die Klägerin den mitgeteilten Anmelderückgang an der N. -O. -Gesamtschule zum Anlass für eine Änderung ihrer Schulentwicklungsplanung genommen hat dahin, unter Berücksichtigung des Schüleraufkommens an ihren drei anderen Gesamtschulen die Zügigkeit der N. -O. -Gesamtschule von 8 auf 7 zu reduzieren, macht sie nicht geltend. Sie hat nach Aktenlage auch die für das Schuljahr 2012/2013 beschlossene – und faktisch ausgeführte – Reduzierung der Zügigkeit nicht in den Rahmen der Schulentwicklungsplanung gestellt. Der im Zulassungsverfahren sinngemäß weiter vertretene Rechtsstandpunkt der Klägerin trifft nicht zu, eine an Art. 24 der VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) ausgerichtete Auslegung des § 78 Abs. 4 SchulG NRW gebiete im Rahmen der Bedürfnisprüfung, auch das Ziel eines diskriminierungsfreien und zumutbaren Zugangs von Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zum Regelschulsystem gleichrangig in die Abwägung einzustellen. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, sie könne an der N. -O. -Gesamtschule durch angemessene Reduzierung der Aufnahmekapazität zur Überwindung der schulräumlichen Hindernisse solchen Schülern Zugang zu einer zweiten Integrativen Lerngruppe eröffnen. Denn das Tatbestandsmerkmal des Bedürfnisses in § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG NRW ist und war einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung nach Maßgabe des Art. 24 der VN-BRK nicht zugänglich. Auf der Stufe der Bedürfnisfeststellung mit Blick auf die Fortführung einer konkreten Schule ist eine Abwägung der Bildungsansprüche von Regelschülern mit denjenigen von Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nicht eröffnet, unabhängig davon, inwieweit nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 5. November 2013, GV. NRW. S. 618, noch Raum für eine Heranziehung der VN-BRK als Auslegungshilfe besteht. Vgl. zur Heranziehung der VN-BRK als Hilfe bei der Grundrechtsauslegung BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 -, BVerfGE 128, 282, juris Rdn. 52. Nach der Legaldefinition in § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ist der Bedürfnisbegriff ausschließlich auf die Schulform bezogen („Bildungsangebot der Schulform“). Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz unverändert gelassen. Für das Fortführungsbedürfnis nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind andere Kriterien als die Schulform, das auf sie bezogene Schulwahlverhalten der Eltern und das entsprechende Schüleraufkommen unbeachtlich. Andere Kriterien wie die Schulart, eine einzelne Schule oder ein einzelner Schulstandort sind nach § 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SchulG NRW erst auf der Stufe der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Diese knüpft gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW („nach Maßgabe des Bedürfnisses, § 78 Abs. 4“) als planerische Entscheidung des Schulträgers an die Bedürfnisprüfung an. Auf dieser ‑ alle seine Schulen einer Schulstufe umgreifenden - Planungsebene findet die planerische Abwägung des Schulträgers statt, an welchen Schulen und in welchem Umfang dort unter Berücksichtigung zumutbarer Entfernungen schulformbezogene, schulformübergreifende wie auch spezielle Bildungsangebote gemacht werden sollen; hierbei kann er auch bestimmte Angebote an konkreten Schulstandorten bevorzugen und gegenläufige Interessen zurückstellen. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2013, a.a.O., Rdn. 28 - 30, und vom 31. Mai 2013 ‑ 19 B 1191/12 ‑, NWVBl 2013, 456, juris Rdn. 10 (Schließung einer katholischen Bekenntnisgrundschule); teilw. a. A. Ostermann, in Jehkul u.a., SchulG NRW, Stand der 14. Aktualisierungslieferung: August 2014, § 78, Anm. 4. Nichts anderes gilt für das Bildungsangebot des Gemeinsamen Lernens (früher: Integrative Lerngruppen). Die Änderungen des Schulrechts, die der Landesgesetzgeber zur Umsetzung der VN-BRK im Bereich der Schulen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz vorgenommen hat, hat er für das Schulorganisationsrecht der Stufe der Schulentwicklungsplanung zugewiesen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in der Fassung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes dient die Schulentwicklungsplanung nicht mehr nur der Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden, sondern auch der Sicherung eines „inklusiven“ Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW sind Schulen und Schulstandorte so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten „einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Abs. 2)“ unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW sind die Schulträger u. a. verpflichtet, auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, nunmehr auch „inklusives“ und umfassendes Angebot zu achten. § 80 Abs. 5 SchulG NRW bestimmt, dass die Schulentwicklungsplanung das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot (Nr. 1) sowie die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens (Nr. 2) und des Schulraumbestandes (Nr. 3) nicht nur u.a. nach Schulformen und Schularten, vielmehr nunmehr auch nach „Orten des Gemeinsamen Lernens“ berücksichtigt. Mit dieser ergänzenden Hervorhebung der Orte Gemeinsamen Lernens als zu berücksichtigender Aspekte der Schulentwicklungsplanung zieht der Gesetzgeber für die Schulorganisation die Konsequenz daraus, dass sonderpädagogische Förderung vorbehaltlich einer abweichenden Wahl der Eltern für die Förderschule in der Regel in der allgemeinen Schule stattfindet (§ 20 Abs. 2 SchulG NRW), in der der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe bei möglichen Formen der inneren und äußeren Differenzierung erteilt wird (§ 20 Abs. 3 SchulG NRW) und dass nur in besonderen Ausnahmefällen die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen kann (§ 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Im Grundsatz nicht anders war vor Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes die Berücksichtigung der Notwendigkeit und der Möglichkeiten integrativer Beschulung sonderpädagogisch förderbedürftiger Schüler in allgemeinen Schulen anstelle von Förderschulen der Schulentwicklungsplanung zugewiesen. § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW a. F. verpflichtete die Schulträger, bei der Schulentwicklungsplanung u. a. auf ein „vielfältiges und umfassendes“ Angebot an Schulformen und Schularten zu achten. Dieses umfasste bei allen Schulformen und Schularten auch das Angebot an Orten sonderpädagogischer Förderung, als die § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 und 8 SchulG NRW a. F. die allgemeinen Schulen mit Gemeinsamen Unterricht und Integrativen Lerngruppen in der Sekundarstufe I bestimmte. Damit trug der Gesetzgeber im Bereich des Schulwesens dem Verbot der Benachteiligung Behinderter aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung. Dieses gebot im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall nach Art und Schwere der Behinderung und der Vor- und Nachteile einerseits der integrativen Beschulung und andererseits der Beschulung in einer Förderschule, einen sonderpädagogisch förderbedürftigen Schüler statt in einer Förderschule in einer allgemeinen Schule zu unterrichten und zu erziehen, wenn dies ohne besonderen Aufwand möglich war oder durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden konnte. Da eine danach im Einzelfall gebotene integrative Beschulung sonderpädagogisch förderbedürftiger – zumal schulpflichtiger – Schüler ohne ein entsprechendes Angebot an allgemeinen Schulen nicht erfüllbar war (und ist), war (und ist) die Bereitstellung von Schulen mit Angeboten für integrative Beschulung verfassungsrechtlich geboten. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris, Rdn. 72, 78 f. Die Bezirksregierung hat danach unter Geltung des Schulrechts vor Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes die Genehmigung für die Reduzierung der Zügigkeit der N. -O. -Gesamtschule zu Recht wegen des fortbestehenden Bedürfnisses für die achtzügige Fortführung dieser Schule versagt, ohne die von der Klägerin geforderte Abwägung vorzunehmen. Sie hat der Sache nach vor und in dem Genehmigungsverfahren zutreffend darauf abgestellt, dass wegen des Bedarfs an weiteren Integrativen Lerngruppen diese schulformübergreifend unter Berücksichtigung aller C. städtischen Schulen der Sekundarstufe I zu planen sind. In der Sache verweist sie damit auf die Schulentwicklungsplanung. In diesem Sinne sind letztlich auch die resümierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 des angefochtenen Urteils zu verstehen, dass weitere Integrative Lerngruppen bei vorhandener Kapazität an anderen Gesamtschulen oder an Realschulen und Gymnasien eingerichtet werden müssten, da die Voraussetzungen für die Einrichtung einer weiteren Integrativen Lerngruppe an der N. -O. -Gesamtschule nicht oder nur um den Preis der unzulässigen Reduzierung der Zügigkeit geschaffen werden könnten. Die der Sache nach zu stellenden Anforderungen einer alle Schulen der Sekundarstufe I umgreifenden Schulentwicklungsplanung hat die Klägerin mit ihrem Beschluss vom 29. Februar 2012 im Ansatz verfehlt. Zwar waren an fünf weiteren Schulen der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2012/2013 Integrative Lerngruppen eingerichtet. Es bestand nach den Anmeldezahlen darüber hinausgehender dringender Bedarf. Nach Aktenlage hat sich die Klägerin für die Einrichtung einer weiteren Lerngruppe auch der Dringlichkeit wegen auf die – dazu gegen Reduzierung der Zügigkeit bereite – N. -O. -Gesamtschule fokussiert, ohne rechtzeitig die Möglichkeiten der Einrichtung Integrativer Lerngruppen an den anderen C. Schulen – Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien – ermittelt zu haben. Nach der Informationsvorlage der Verwaltung für den Schul- und Sportausschuss vom 19. April 2011 und der Zusammenstellung der Rückmeldungen vom 2. März 2011 hatten sich auf die Abfrage nach den Möglichkeiten von Integrativen Lerngruppen bei allen städtischen Schulen 9 Schulen grundsätzlich bereit erklärt, Integrative Lerngruppen einzurichten oder ihr Angebot zu erweitern. Überwiegend erfolgten Ablehnungen (so von 3 Hauptschulen, 4 Realschulen, 2 Gesamtschulen und 3 Gymnasien) mit unterschiedlichen Gründen (z. B. ungeklärte Rahmenbedingungen, fehlende räumliche Kapazität, Ablehnung durch die Lehrerkonferenz); von zwei Gymnasien und einer Realschule gab es keine Rückmeldung. Ob die Klägerin in der Folgezeit weitere Ermittlungen bei den einzelnen Schulen durchgeführt hat, um die Ablehnungsgründe aufzuklären oder auszuräumen, ist nicht ersichtlich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die einzelne Schule die Einrichtung Gemeinsamen Lernens, über die die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers entscheidet (§ 20 Abs. 5 SchulG NRW), nicht verhindern kann. Für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens ist (und für die Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts war) die Zustimmung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Dies ergibt der Rückschluss aus § 65 Abs. 2 Nr. 8 SchulG NRW. Danach entscheidet die Schulkonferenz über den „Vorschlag“ der Schule zur Einrichtung Gemeinsamen Lernens. Die Mitwirkung der Schule beschränkt sich hiernach auf ein Vorschlags- oder Initiativrecht, das Schulaufsicht und Schulträger zur Kenntnis nehmen, aber nicht befolgen müssen. Wolfering, in: Jehkul u.a., SchulG NRW, a.a.O., § 65 Anm. 2.9. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Einwand der Klägerin in der Antragsbegründung (Seite 3) verfehlt ist, das Verwaltungsgericht nehme entgegen Art. 24 VN-BRK einen „generellen Nachrang“ des Zugangs behinderter Menschen zu weiterführenden Schulen an. Sie lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht den Schulträger im Ergebnis auf die Einrichtung Integrativer Lerngruppen an anderen Schulen der Sekundarstufe I verwiesen hat, wenn an einer konkreten Schule, für deren Fortführung in der bisherigen Größe ein Bedürfnis im Sinne von § 78 Abs. 4 SchulG NRW besteht, die Voraussetzungen für eine (weitere) Integrative Lerngruppe nur um den Preis der unzulässigen Reduzierung der Zügigkeit geschaffen werden könnten. Dies trifft nach den vorstehenden Ausführungen zur Schulentwicklungsplanung zu. Auf die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts (auf Seite 10 unten bis Seite 12 Mitte) zur Abwägung zwischen den gleichwertig schützenswerten Interessen der Eltern behinderter Kinder an der Schulaufnahme und der Schulformwahlfreiheit und dem Aufnahmewunsch der Eltern von Regelschülern kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Ergänzend bemerkt der Senat hierzu, dass er dem (weitgehenden) Ausschluss der Eltern von Kindern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf von der Schulformwahlfreiheit nicht teilt (im „Vordergrund“ stehe die Teilhabe an dem Regelschulsystem als solchem, der auch durch die Unterrichtung in anderen Schulformen entsprochen werde). Jedenfalls mit Blick auf zielgleiche sonderpädagogische Förderung (§ 19 Abs. 3 SchulG NRW, § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW a. F.) kann Eltern betroffener Kinder die Schulformwahlfreiheit nicht abgesprochen werden. Inwieweit Eltern, für deren Kind nur zieldifferente schulische Förderung in Betracht kommt (§ 19 Abs. 4 SchulG NRW, § 20 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SchulG NRW a. F.), auf die Freiheit der Wahl der Schulform für Gemeinsames Lernen berufen können, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen zweiten Rechtswidrigkeitsgrund für den Beschluss der Klägerin vom 29. Februar 2012, dieser sei von der rechtswidrigen Erwägung getragen, die Verringerung der Aufnahmekapazität sei ein zulässiges Mittel, die gesamtschultypische Leistungsheterogenität zu verbessern, kommt es danach ebenfalls nicht an. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht vorliegt. Die sich entscheidungserheblich stellenden Rechtsfragen lassen sich ohne besondere Schwierigkeiten aus dem Gesetz und vorliegender Senatsrechtsprechung beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG).