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Beschluss

7 B 356/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0521.7B356.10.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Gebüh-renbescheid vom 20. Oktober 2009 mit dem Kassen-zeichen streitbefangen war; inso-weit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts wir-kungslos.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung inso¬weit geän-dert, als die Ordnungsverfügungen des Antragsgeg-ners vom 26. Oktober 2009 streitgegen¬ständlich sind.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7935/09 wird hinsichtlich der Ordnungsverfügungen des An-tragsgegners vom 26. Oktober 2009 wiederherge-stellt bzw. angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Gebüh-renbescheid vom 20. Oktober 2009 mit dem Kassen-zeichen streitbefangen war; inso-weit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts wir-kungslos. Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung inso¬weit geän-dert, als die Ordnungsverfügungen des Antragsgeg-ners vom 26. Oktober 2009 streitgegen¬ständlich sind. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7935/09 wird hinsichtlich der Ordnungsverfügungen des An-tragsgegners vom 26. Oktober 2009 wiederherge-stellt bzw. angeordnet. Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren war einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit gemäß § 173 VwGO in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, als die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 20. Oktober 2009 mit dem Kassenzeichen übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Soweit das Verfahren nicht erledigt ist, ist die zulässige Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin vorläufigen Rechtsschutz gegen den Gebührenbescheid vom 20. Oktober 2009 mit dem Kassenzeichen beantragen. Das Verwaltungsgericht hat den hierauf bezogenen Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Antrag gegen den Gebührenbescheid ist unzulässig, da die Antragsteller keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides bei dem Antragsgegner gestellt haben, wie dies aber nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung für den bei Gericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Die Antragsteller berufen sich zu Unrecht darauf, ein vor Inanspruchnahme des Gerichts grundsätzlich erforderlicher, bei der Behörde zu stellender Antrag sei hier deshalb entbehrlich gewesen, weil ihnen die Vollstreckung des Gebührenbescheides im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gedroht habe. Denn der Antragsgegner habe bereits einen den Gebührenbescheid betreffenden Säumniszuschlag festgesetzt und den Gebührenbescheid nebst dem festgesetzten Säumniszuschlag unter dem 11. Dezember 2009 angemahnt. Damit sind die Voraussetzungen einer drohenden Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO jedoch noch nicht erfüllt gewesen. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 9 B 1062/02 -;OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. März 2004 - 2 MB 20/04 -, NVwZ-RR 2006, 65; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 3 Bs 218/05 -, NVwZ-RR 2007, 364; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 12 B 253/08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09. Juni 2008 - 8 Cs 08.1117 -, NVwZ-RR 2009, 135. Eine Mahnung ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme (vgl. §§ 6 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Ihr allein kann auch nicht entnommen werden, dass unmittelbar nach Fristablauf tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 3 Bs 218/05 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 9 B 1062/02 -, Beschluss vom 13. März 2008 - 12 B 253/08 -. Da der auf den Gebührenbescheid gerichtete Hauptantrag bereits unzulässig ist, gilt dies auch für das mit dem Hilfsantrag verfolgte Anliegen der Antragsteller, den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der zulässige Antrag ist hingegen begründet, soweit die Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 26. Oktober 2009 gerichteten Klage begehren. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügungen rechtswidrig sind. Die Antragsteller haben deshalb ein die Interessen an der Vollziehung der Ordnungsverfügungen im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO überwiegendes Interesse daran, von der Vollstreckung der Ordnungsverfügungen verschont zu bleiben. Mit den Ordnungsverfügungen vom 26. Oktober 2009 hat der Antragsgegner die Antragsteller als Miteigentümer (und zwar als Zustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG NRW) an einer Wohnung im Hause G.----straße 19 in L. in Anspruch genommen. Die Antragsteller sind jedoch nicht Eigentümer der Wohnung. Eigentümer der Wohnung ist nach der Sachlage, die die Antragsteller durch mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 vorgelegten Grundbuchauszug glaubhaft gemacht haben, die aus den Antragstellern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts etwa mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716; Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 63/07 -, NJW 2008, 1378. Der Antragsgegner ist dem Vortrag der Antragsteller nicht entgegengetreten. Zwar hat er sich in den Ordnungsverfügungen auf einen ihm vorliegenden Eigentümernachweis berufen und an diesem Vortrag auch noch mit der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 15. Dezember 2009) in Kenntnis des Vortrags der Antragsteller festgehalten. Nach Vorlage des Grundbuchauszugs durch die Antragsteller hat er seine Behauptung jedoch nicht erneut bekräftigt, sondern die Ansicht vertreten, die Antragsteller hätten als Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden können. Die Bezugnahme in der Ordnungsverfügung auf § 18 Abs. 1 OBG sei möglicherweise irreführend, denn die Antragsteller seien zutreffend als Handlungsstörer herangezogen worden (Schriftsatz vom 1. Februar 2010). Die Ordnungsverfügungen geben jedoch für eine dahingehende Auslegung keinen Anhalt. Die Ordnungsverfügungen sind aus der Sicht des objektivierten Empfängerhorizonts auszulegen. Bereits der Wortlaut gibt keine Erkenntnis dafür, nicht die Antragsteller, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden sollen. Von einer Gesellschaft, die Eigentümerin der Wohnung sei, ist keine Rede. Auch werden die Antragsteller nicht als Gesellschafter der Gesellschaft bezeichnet, die als solche hätten in Anspruch genommen werden sollen. Ohnehin würde eine auf die Inanspruchnahme der Gesellschafter gerichtete Ordnungsverfügung zumindest voraussetzen, dass die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft konkretisiert würden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, BRS 73 Nr. 194; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 8 A 10285/09 -, DVBl. 2010, 59. Eine am Sinn der Ordnungsverfügung orientierte Auslegung führt zu keinen anderen Ergebnissen, denn der Antragsgegner wollte die Antragsteller als Miteigentümer in Anspruch nehmen; er hat sich vertan. Dass der Antragsgegner selbst seine Ordnungsverfügungen nicht dahin verstanden hat, die aus den Antragstellern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe in Anspruch genommen werden sollen, bestätigt im Übrigen die bereits zitierte Antragserwiderung (Schriftsatz vom 15. Dezember 2009). Die Ordnungsverfügungen zeigen auch keine Umstände auf, die die Auslegung rechtfertigen würde, die Antragsteller hätten als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden sollen. Sollte der hierauf bezogene Vortrag des Antragsgegners dahin verstanden werden, als Handlungsstörer seien die Gesellschafter der Gesellschaft anzusehen, ist auf die obigen Ausführungen zur Konkretisierung der Handlungspflicht gegenüber der Gesellschaft hinzuweisen. Dass die Antragsteller selbst nicht als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern in anderer Eigenschaft Handlungsstörer sein könnten, ist von dem Antragsgegner nicht substantiiert. Insbesondere haben nicht etwa die Antragsteller, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Mietvertrag mit der früheren Mieterin Frau X. geschlossen, wie die Antragsteller durch Vorlage von Seite 1 des Mietvertrages glaubhaft gemacht haben. Andere Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Inhalt der Akten und dem Vortrag des Antragsgegners nicht. Dass der Antragsgegner die Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch in einer den Anforderungen des § 114 Satz 2 VwGO genügenden Weise ergänzen könnte, wie das Verwaltungsgericht erwogen hat, ist nach alledem nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Inanspruchnahme eines anderen Störers setzt jedenfalls einen neuen Bescheid voraus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.