Beschluss
17 L 1063/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0822.17L1063.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 132,65 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4719/12 gegen die Jahresgebührenbe¬scheide der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2012 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. 5 Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, also u.a. bei der Anforderung öffentlicher Abgaben, wozu auch streitgegenständliche Gebührenfestsetzung zählt, nur zulässig, wenn die Be¬hörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nach Stel¬lung des Eilantrags bei Gericht nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung, nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, 6 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris, m.w.N.. 7 Ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren hat die Antragstellerin nicht betrieben, bevor sie am 26. Juni 2012 bei Gericht das einstweilige Rechtsschutzverfahren eingeleitet hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unerheblich, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Notwendigkeit eines vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens hingewiesen wird. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nur bei befristeten Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen erforderlich. An einer solchen Befristung fehlt es bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO, so dass § 58 Abs. 1 VwGO unanwendbar ist. In den angefochtenen Gebührenbescheiden wurde daher zu Recht nur über die Klage und deren Voraussetzungen belehrt. Einer Rechtsbehelfsbelehrung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bedurfte es nicht und folglich auch nicht eines Hinweises auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. 8 Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf eine drohende Vollstreckung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erst dann erfüllt, wenn der Voll¬streckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 7 B 356/10 –, juris. 10 Eine drohende Vollstreckung kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil die festgesetzten Gebühren noch nicht fällig sind. Erster Fälligkeitstermin ist den angefochtenen Bescheiden zufolge der 15. August 2012. Frühestens dann und nur dann, wenn dieser Termin nicht eingehalten wird, muss die Antragstellerin damit rechnen, dass Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Dementsprechend heißt es in den Gebührenbescheiden, dass Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten vermieden werden, wenn die Fälligkeitstermine eingehalten werden. Sollte es nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist tatsächlich zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen, wird der einstweilige Rechtsschutzantrag nicht nachträglich zulässig. Denn die Vollstreckung muss bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung drohen, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris, m.w.N.. 12 Dass die N Entsorgungsgesellschaft mbH (NEG) mit dem Gebühreninkasso beauftragt wurde, ist ersichtlich nur ein Hinweis auf deren Zuständigkeit für den Zahlungsverkehr mit ggf. anschließendem Vollstreckungsverfahren. 13 Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht zu stellen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von einem Viertel der streitigen Gebührenforderungen ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr.2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsge¬richtsbarkeit.