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Beschluss

6 L 1780/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0326.6L1780.14.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 75.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 75.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2014 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 29. Oktober 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller damit beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5117/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2014 hinsichtlich der darin enthaltenen Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, ist der zulässige Antrag unbegründet. Die in der angegriffenen Verfügung vom 29. Oktober 2014 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die Nutzung des Gebäudes und des Grundstücks V.-----straße 2 in H. als Lagerhalle und Lagerplatz innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung einzustellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse folge unter anderem daraus, dass von derart formell baurechtswidrigen Zuständen erfahrungsgemäß eine unerwünschte Breitenwirkung (Nachahmung) ausgehe und dass sich rechtswidrige Zustände ohne rasches und sofortiges Eingreifen der Ordnungsbehörden verfestigten. Zudem bestehe an der Beachtung und Durchführung des formellen Baugenehmigungsverfahrens ein erhebliches öffentliches Interesse. Bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens dürfe selbst mit materiell rechtmäßigen Baumaßnahmen nicht begonnen werden. Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass Anlagen, die gleichwohl formell baurechtswidrig ausgeführt worden seien, nicht vor Erteilung der Genehmigung benutzt werden dürften, sei durch die Aufgabe des formellen Baurechts, Gefahren für die Allgemeinheit durch – möglicherweise – materiell unzulässige Baumaßnahmen zu verhindern, gerechtfertigt. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angegriffene Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2014 begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten, und es sind weitere Gründe für den Sofortvollzug gegeben. In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – angehört. Die Antragsgegnerin hat zudem in der angegriffenen Ordnungsverfügung die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und damit der in § 39 VwVfG NRW statuierten Begründungspflicht Rechnung getragen. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Die vom Antragsteller vorgenommene Nutzung des Gebäudes und der Freiflächen auf dem Grundstück V.-----straße 2 zum Zweck der Lagerung unterschiedlicher Gegenstände – wie beispielsweise Verpackungsmaterialien, Großküchengeräte und Holzpaletten – hätte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedurft. Die Nutzung ist formell illegal, da eine entsprechende Baugenehmigung nicht vorliegt. Bei der Aufnahme der von dem Antragsteller vorgenommenen Nutzung handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Eine Nutzungsänderung liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen Nutzung) dergestalt unterscheidet, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Vgl. Schulte, in: Boeddinghaus u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: November 2014, § 63 Rdnr. 69; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 –, juris. Dies zugrunde gelegt folgt das Vorliegen einer Nutzungsänderung bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller das Grundstück V.-----straße 2 und das darauf aufstehende Gebäude zu Lagerzwecken nutzt, während durch die Baugenehmigung vom 11. April 2013 eine Nutzung des Grundstücks und des Gebäudes als Möbelhaus, also zu Einzelhandelszwecken, genehmigt ist. Dass, wie der Antragsteller angeführt hat, zu einem Möbelhaus auch ein Lager gehört, und dass durch die Baugenehmigung vom 11. April 2013 tatsächlich auch ein Teil des Gebäudes als Lager genehmigt worden ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn durch den Bauschein vom 11. April 2013 ist eine vom Möbelhaus abhängige und auf den Betrieb des Möbelhauses bezogene Lagerung von zum Verkaufssortiment des Möbelhauses gehörenden Gegenständen genehmigt worden. Die vom Antragsteller vorgenommene Lagerung stellt hingegen eine selbstständige Hauptnutzung dar, ohne dass ein Bezug zu einem ebenfalls auf dem Grundstück betriebenen Einzelhandel (in Form eines Möbelhauses) vorliegt. Diese unterschiedliche Nutzung wirft etwa in Bezug auf brandschutzrechtliche Aspekte und den Stellplatzbedarf Fragen auf, die möglicherweise anders beurteilt werden könnten als bei der genehmigten Nutzung des Grundstücks und Gebäudes zu dem Einzelhandelszweck Betrieb eines Möbelhauses. Da der Antragsteller auf dem in Rede stehenden Grundstück und in dem darauf aufstehenden Gebäude auch keinen Baumarkt betreibt, kann die Frage, ob die von ihm vorgenommene Nutzung zu Lagerzwecken möglicherweise von der Baugenehmigung für den in der Vergangenheit auf dem Grundstück betriebenen Baumarkt „C. “ gedeckt sein könnte – woran erhebliche Zweifel bestehen dürften, da die Geschäftsaufgabe des Baumarktes, was gerichtsbekannt ist, bereits vor dem Jahr 2009 erfolgte –, dahinstehen. Ob die derzeitige Nutzung materiell rechtmäßig, also genehmigungsfähig ist, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit in ermessensfehlerfreier Weise auf die Prüfung der formellen Baurechtswidrigkeit beschränkt. Die Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die angeordnete Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat durch das Erfordernis der Baugenehmigung dem öffentlichen Interesse an einer vor Aufnahme der geänderten baulichen Nutzung erfolgenden Überprüfung des Vorhabens den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen Nutzung gegeben. Durch die angegriffene Ordnungsverfügung wird lediglich dieser Wertung des Gesetzgebers Rechnung getragen, ohne dass dem Antragsteller für den Fall, dass sich in einem Genehmigungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung ergeben sollte, unbeabsichtigte Nachteile entstehen. Der Nachteil, der dadurch entsteht, dass das Genehmigungsverfahren abgewartet werden muss, ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und regelmäßig in Kauf zu nehmen. Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks und des auf ihm aufstehenden Gebäudes zu Lagerzwecken beantragt hat und dass die von ihm vorgenommene Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris, so dass auch unter diesem Aspekt keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung bestehen. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Störer ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind nach § 17 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) Maßnahmen gegen diese Person zu richten. Als Mieter des Grundstücks V.-----straße 2 und des darauf aufstehenden Gebäudes ist der Antragsteller Verhaltensstörer im Sinne des § 17 OBG NRW. In seinem Verhalten – dem Lagern – liegt die formell baurechtswidrige Nutzung des Grundstücks V.-----straße 2 in H. und des dort aufstehenden Gebäudes ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung. Insoweit war auch nicht vornehmlich der Eigentümer als Zustandsstörer nach § 18 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch zu nehmen. Eine Nutzungsuntersagung ist bei vermieteten Gebäuden – und Grundstücken – vielmehr grundsätzlich an den Mieter zu richten. Vgl. Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 371; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Aufl. 2009, Rdnr. 283. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner besonderen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Störerauswahl. Denn nur durch die Inanspruchnahme des Mieters als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die jeweiligen Räumlichkeiten kann eine materiell illegale Nutzung effektiv beendet werden, wohingegen eine Inanspruchnahme des Eigentümers zeitintensiver und bereits deswegen weniger effektiv ist. Denn der Eigentümer müsste das bestehende Mietverhältnis kündigen und unter Umständen die Räumung der baulichen Anlage zwangsweise durchsetzen. Auch gegen die Verhältnismäßigkeit der in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2014 eingeräumten Frist zur Befolgung der angeordneten Nutzungseinstellung von einem Monat ab Zustellung der Verfügung bestehen keine Bedenken. An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. In aller Regel rechtfertigt aus den oben angeführten Gründen bereits die formelle Illegalität die sofortige Vollziehung eines Nutzungsverbots. Näher auch dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 – 7 B 329/11 –, juris, und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, Baurecht 2007, 1870, mit weiteren Nachweisen. Vorliegend kommt hinzu, dass die mit der formell baurechtswidrigen Nutzung des Gebäudes und des Grundstücks verbundene mögliche Vorbildwirkung für etwaige Nachahmer eine Überprüfung des Vorhabens vor der Aufnahme der gewerblichen Nutzung erforderlich erscheinen lassen. Diese Überprüfung vor einer weiteren Nutzung durch eine Ordnungsverfügung sicher zu stellen, erscheint im öffentlichen Interesse geboten. Soweit der Antragsteller darüber hinaus sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist der insoweit zulässige Antrag ebenfalls unbegründet. Die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2014 beantragt, hat dieser Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat es versäumt, bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, bevor er den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat. Die Klage gegen Verwaltungsakte mit dem Inhalt der Anforderung von öffentlichen Abgaben wie den vorliegend angefochtenen Gebührenbescheid hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hier grundsätzlich statthaft ist. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung, nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, vom 13. März 2008 – 12 B 253/08 – und vom 24. April 2008 – 14 B 529/08 –, jeweils www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2013 – 13 L 142/13 –, www.nrwe.de; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 180. Der Aussetzungsantrag war vorliegend auch nicht nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung entbehrlich. Dass eine Vollstreckung droht, setzt voraus, dass der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, und vom 21. Mai 2010 – 7 B 356/10 –, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2013 – 13 L 142/13 –, www.nrwe.de; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 181. Anhaltspunkte für eine im vorgenannten Sinne drohende Vollstreckung liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der Nutzung mangels entsprechender Angaben des Antragstellers aufgrund eines Vergleichs von Mietpreisen für im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zur Miete angebotene Hallen mit etwa 4,- Euro pro Quadratmeter und Monat bewertet. Unter Berücksichtigung der den Genehmigungsunterlagen zur Baugenehmigung vom 11. April 2013 (Beiakte Heft 5) zu entnehmenden Gesamtnutzfläche des Gebäudes von rund 3134m² ergibt sich ein monatlicher Mietpreis von 12.536,- Euro und damit ein hier maßgeblicher Jahresnutzwert von 150.432,- Euro. Im Hinblick auf den Gebührenbescheid ergibt sich ein zusätzlicher Betrag vom 100,- Euro. Den sich als Summe ergebenden Betrag von 150.532,- Euro hat das Gericht auf 150.000,- Euro abgerundet und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.