Beschluss
2 L 272/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0704.2L272.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 61,06 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage – 2 K 1783/13 - gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 13. Juni 2013 anzuordnen, 4 ist unzulässig. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zwar die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO der Antrag jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. 6 Der vorliegende Aussetzungsantrag setzt danach die erfolglose Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens voraus, da es sich bei dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid um eine Anforderung von öffentlichen Kosten i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (hier: Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt -) handelt. Das Erfordernis eines vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens ist nicht lediglich eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, sondern stellt eine Zugangsvoraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dar. Diese Zugangsvoraussetzung ist nicht mehr nach Stellung des gerichtlichen Aussetzungsantrages nachholbar , 7 vgl. dazu insgesamt auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 -, vom 21. Mai 2010 – 7 B 356/10 – und vom 13. März 2008 – 12 B 253/08 -, jeweils juris und m.w.Nw.; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 80 Rz. 180. 8 Ein behördliches Aussetzungsverfahrens ist vorliegend nicht durchgeführt worden, wobei diesbezüglich dem Antragsteller die Darlegungs- und materielle Beweislast obliegt. 9 Der Antragsteller kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für die Antragstellung gegenüber der Behörde keine besonderen Formerfordernisse bestehen und sein Gespräch am 13. Juni 2013 mit der Sachbearbeiterin des Antragsgegners im Zusammenhang mit der beantragten Zulassung seines Motorrades (Suzuki VZ 800 Marauder) als Aussetzungsantrag gewertet werden müsse. Der Antragsgegner hat diesbezüglich dargelegt, dass ein Vollstreckungsaufschub bzw. eine Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen seien. Darüber hinaus lässt sich dem im vorgelegten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Ausdruck zur Kfz-Zulassung nur noch mit „weißer Weste“ vom 14. Juni 2013 entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht die streitgegenständliche Forderung, sondern lediglich eine Gebührenforderung in Höhe von 74,24 € mit Fälligkeitsdatum 30. Mai 2013 der Zulassung des Motorrades entgegenstand. Aus dem von dem Antragsgegner desweiteren vorgelegten aktuellen Ausdruck vom 25. Juni 2013 ist u.a. ersichtlich, dass die hier streitgegenständliche Gebührenforderung in Höhe von 244,24 € erst zum 14. Juni 2013 fällig wurde. Der von dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juni 2013 dem Gericht vorgelegte Ausdruck zur Kfz-Zulassung nur noch mit „weißer Weste“, der eine Fälligkeit zum 13. Juni 2013 ausweist, ist offensichtlich falsch. Der Antragsteller hat zudem mit Schreiben vom 13. Juni 2013 per E-mail an den Antragsgegner bekundet, dass er die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides gerichtlich überprüfen lassen wolle und es ihm egal sei, dass diese Klage keine aufschiebende Wirkung habe. 10 Dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen lassen sich ferner keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entnehmen. Insbesondere ist nichts für eine bereits bei Antragsstellung konkret drohende Vollstreckung durch den Antragsgegner ersichtlich. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes (hier: die Höhe der Gebührenforderung von 244,24 €) beträgt.