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Beschluss

5 L 396/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0426.5L396.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 2.398,25 EUR.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert beträgt 2.398,25 EUR. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 29. Februar 2012 für den Erhebungszeitraum 2009 und 2010 festgesetzten Beträge auszusetzen, hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zunächst dahingehend ausgelegt werden kann, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der durch die Antragstellerin am 29. März 2012 erhobenen Anfechtungsklage (5 K 1756/12) gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt wird, ist er in dieser Form bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen Gewerbesteuerzahlungen gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 28. Februar 2011 - 2 S 107/11 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11. August 2011 - 5 L 802/11 -, jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185. Ein entsprechender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie nach den - trotz gerichtlichen Hinweises unwidersprochenen - Angaben der Antragsgegnerin bei dieser nicht gestellt. Die Antragstellerin war auch nicht von dem Erfordernis einer vorherigen behördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung nicht vorliegt. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG Münster, Beschl. v. 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 -, zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungs-gerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185 f. Eine bevorstehende Vollstreckung in diesem Sinne ist erkennbar nicht gegeben, da der im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid festgesetzte Betrag zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht einmal fällig war. Darüber hinaus sind selbst nach Fälligkeit am 3. April 2012 soweit ersichtlich keine weiteren Schritte durch die Antragsgegnerin eingeleitet worden. 2. Auch bei einer Auslegung dahingehend, dass in Anwendung von § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 361 Abs. 3 AO die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheides vom 29. Februar 2012 begehrt wird, bleibt der Antrag erfolglos. Denn eine solche Verpflichtung der Antragsgegnerin setzt voraus, dass das Finanzamt den dem Gewerbesteuerbescheid zugrunde gelegten Gewerbesteuermessbescheid von der Vollziehung ausgesetzt hat. Das Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung des Finanzamtes - oder auch nur eines darauf gerichteten Antrages der Antragstellerin - ist indes weder erkennbar noch vorgetragen. Nach alledem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die Höhe der mit dem angefochtenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid festgesetzten Gewerbesteuern für die Jahre 2009 und 2010 sowie der Nachforderungszinsen für das Jahr 2009. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten sind, ist dabei nur ein Viertel des jeweiligen Betrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).