Beschluss
9 B 141/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Vollziehung eines Beitragsbescheides, mit welchem sie für ihr Grundstück zu einem besonderen Herstellungsbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung - Herstellungsbeitrag II Schmutzwasser - in Höhe von 438,80 € herangezogen wird. Einen Teil der Beitragsforderung beglich die Antragstellerin zunächst im Wege der Ratenzahlung (200,00 Euro). Nach Einstellung der Zahlungen an den Antragsgegner und Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Beitragsbescheid erhielt sie am 08.06.2017 vom Antragsgegner eine mit „Mahnung” überschriebene Zahlungsaufforderung über den ausstehenden Restbeitragsbetrag (282,80 Euro inkl. 45,00 Euro Mahngebühren und Säumniszuschläge) mit einer ihr zum 17.06.2017 gesetzten Zahlungsfrist. Für den Fall, dass sie diese nicht einhalte, teilte der Antragsgegner mit, werde er eine weitere Woche zuwarten, um dann ohne weitere vorherige Ankündigung die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vollstreckungsbestimmungen einzuleiten. 2 Der durch das Gericht gemäß § 88 VwGO sinngemäß ausgelegte Antrag der Antragstellerin vom 08.06.2017, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 02.06.2017 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 31.08.2015 (Bescheid-Nummer 8822324) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2017 anzuordnen, 4 ist bereits unzulässig. 5 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO der Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor außergerichtlich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Danach ist ein an die Behörde gerichteter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dabei genügt es - anders als die Antragstellerin meint - nicht, wenn die in § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO geregelten Voraussetzungen erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eintreten; sie müssen vielmehr bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Eilantrages bei Gericht vorliegen und können nicht im Nachgang zur Antragstellung beim Gericht nachgeholt werden (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 09.08.2002 - 5 BS 191/02 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27.08.2010 - 4 ME 164/10 -; beide juris). 6 Dieses vorherige außergerichtliche Antragserfordernis ist vorliegend nicht erfüllt, denn die Klägerin hat erst auf den richterlichen Hinweis vom 21.06.2017 mit Schriftsatz vom 24.06.2017 beim Antragsgegner einen Antrag i. S. d. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO gestellt; dass darüber bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht entschieden war, ist rechtlich unbeachtlich. 7 Der Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber auch nicht unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO ausnahmsweise ohne einen vorherigen Antrag zulässig. Danach bedarf es eines vorherigen Antrags nicht, wenn 1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 2. eine Vollstreckung droht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, wobei die Ausnahme nach § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO bereits wegen des erst am 24.06.2017 gestellten Antrags beim Antragsgegner ersichtlich nicht in Betracht kommt. 8 Im Zeitpunkt der Antragstellung beim erkennenden Gericht am 08.06.2017 drohte der Antragstellerin auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Vollstreckung. Denn im Sinne der Vorschrift droht die Vollstreckung nicht bereits dann, wenn eine bloße Mahnung an den Abgabenschuldner erfolgt; gleiches gilt für eine damit ggf. bereits verbundene Ankündigung, nach Ablauf einer Zahlungsfrist könne die Vollstreckung eingeleitet werden. Denn aus Sicht eines objektiven Betrachters müssen wenigstens konkrete Vorbereitungshandlungen des Vollstreckungsgläubigers für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheides vorliegen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO - Kommentar, Stand: Oktober 2015, § 80 Rn. 515). Im Hinblick auf den Zweck des nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen behördlichen Aussetzungsverfahrens, die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 4. VwGOÄndG vom 27.4.1990, BT-Drucks. 11/7030, Seite 24), ist bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2006 - 9 S 4.06 -, juris). Eine weite Auslegung dieser Regelung stünde diesem Ziel und damit dem Charakter als Ausnahmeregelung entgegen. Nahezu bei jeder Anforderung öffentlicher Kosten und Abgaben besteht nämlich in einem weiten Sinne bei Nichtbefolgung der behördlichen Zahlungsaufforderung die Gefahr der Vollstreckung. Im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht diese daher erst dann, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollstreckung bereits begonnen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.08.2010, a. a. O.; Beschl. v. 09.07.2009 - 4 ME 163/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2006, a. a. O.; OVG Saarland, Beschl. v. 22.06.1992 - 1 W 29/92 -; alle juris; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 131 m. w. N.). Denn nur in diesen Fällen hat sich die der Behörde zustehende Möglichkeit der Vollstreckung für den Abgabenschuldner derart verdichtet, dass ihr Beginn praktisch ohne weitere Handlungs- bzw. Abwehrmöglichkeit bevorsteht, es dem Vollstreckungsschuldner somit nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.05.2010 - 7 B 356/10 -, juris m. w. N.). 9 Zwar geht das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 07.06.2017 über eine formularmäßige Mahnung nebst Hinweis auf eine nur mögliche Vollstreckung hinaus. Gleichwohl drohte zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht die Vollstreckung noch nicht alsbald. Denn dass sich diese in Aussicht gestellte Vollstreckung bereits derart verdichtet hat, dass es der Antragstellerin unzumutbar gewesen wäre, zunächst den Antragsgegner um Aussetzung der Vollstreckung zu ersuchen und dessen Entscheidung abzuwarten, vermag das Gericht in der konkreten Situation nicht anzunehmen. Denn der Antragsgegner hat über die zum 17.06.2017 gesetzte Zahlungsfrist hinaus ebenfalls mitgeteilt, dass er nach Ablauf dieser Frist (noch) eine weitere Woche abwarten werde, bevor er die Vollstreckung einleitet. Damit hatte die Antragstellerin nach Erhalt des Mahnschreibens am 08.06.2017 ausreichend Gelegenheit, die Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner zu beantragen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist Maßnahmen der Vollstreckung gleichwohl ergreifen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 10 Die Antragstellerin wird dadurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Sofern der Antragsgegner ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht innerhalb der von ihm selbst gesetzten, ihn somit selbst bindenden zweiwöchigen Frist beschieden hätte, hätte der Antragstellerin in Anwendung der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ein unmittelbar vor Fristablauf bei Gericht gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO offen gestanden. II. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Ab. 1 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach war der Streitwert mit 109,70 Euro (438,80 Euro Beitragsforderung ./. 4) zu bemessen.