Beschluss
13 L 782/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0623.13L782.14.00
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Leitsätze
Ein Mahnschreiben, mit dem die Vollstreckungsbehörde formularmäßig darauf hinweist, dass es beabsichtigt sei, Vollstreckungsmaßnahmen (erst) nach Ablauf einer weiteren Frist einzuleiten, ist selbst noch keine Vollstreckungsmaßnahme. Ein verfrüht gestellter und deshalb nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO unzulässiger Eilantrag kann nicht nachträglich zulässig werden.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 17.177,03 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Mahnschreiben, mit dem die Vollstreckungsbehörde formularmäßig darauf hinweist, dass es beabsichtigt sei, Vollstreckungsmaßnahmen (erst) nach Ablauf einer weiteren Frist einzuleiten, ist selbst noch keine Vollstreckungsmaßnahme. Ein verfrüht gestellter und deshalb nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO unzulässiger Eilantrag kann nicht nachträglich zulässig werden. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 17.177,03 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2013 - Az. 66/1-2-1049 4/2, 66/1-2-1048 1/1, 66/1-2-1-1048 2/1 - und vom 25. Februar 2014 - Az. 66/1-2-1046 12/1 - erhobenen Anfechtungsklagen- 13 K 255/14, 13 K 1500/14 und 13 K 1501/14 - anzuordnen, hat keinen Erfolg.Der Antrag ist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, d.h. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris, und vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Auflage 2013, § 80 Rdnr. 185. Einen solchen Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung hat die Antragstellerin nach Aktenlage bislang nicht gestellt.Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO ausnahmsweise von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen solchen, vorrangig zu stellenden Aussetzungsantrag befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt der Eilantragstellung bei Gericht ebenfalls nicht erfüllt war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Heranziehungsbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen, die über eine bloße Mahnung hinausgehen. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, juris, Rdnr. 4; vgl. auch: Kopp/Schenke, a.a.O.,§ 80 Rdnr. 186. Erst wenn der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, Rdnr. 5, und vom 12. Mai 2010 - 7 B 356/10 -, juris, Rdnr. 5 m.w.N. Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, juris, Rdnr. 3. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die Vollstreckung vorliegend weder begonnen, noch ist sie für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt oder von der Antragsgegnerin konkret vorbereitet worden. Bei den Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2014 handelt es sich um Mahnschreiben, mit denen die Stadtkasse der Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde formularmäßig darauf hinweist, dass es beabsichtigt sei, Vollstreckungsmaßnahmen (erst) nach Ablauf einer weiteren Frist einzuleiten. Die Mahnung selbst ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme (vgl. §§ 6 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Ihr allein kann nicht entnommen werden, dass unmittelbar nach Fristablauf tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris, Rdnr. 5, und vom 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 -, juris, Rdnr. 7, m.w.N. Vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 8 CS 08.1117 -, juris, Rdnr. 3. Der verfrüht gestellte und deshalb nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässige Eilantrag kann auch nicht nachträglich zulässig werden. Sollte die Antragsgegnerin einen potentiellen Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ablehnen oder Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, bleibt es der Antragstellerin anheimgestellt, sodann erneut einen gerichtlichen Antrag nach§ 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht zu stellen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziff. 1.5, mit einem Viertel des streitigen Betrages angemessen festgesetzt.