Beschluss
10 A 313/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0611.10A313.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Dezember 2008 - 3 K 147/08.GI - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Dezember 2008 - 3 K 147/08.GI - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, den Kläger für das Wintersemester 2007/08 und das Sommersemester 2008 zur Zahlung von Studienbeiträgen nach dem Hessischen Studienbeitragsgesetz (HStuBeiG) heranzuziehen. Der Kläger besuchte das Gymnasium Philippinum in Weilburg und bestand dort am 18. Juni 2003 das Abitur mit der Durchschnittsnote 1,4. Im Wintersemester 2004/05 nahm er an der Beklagten sein Studium der Rechtswissenschaften auf und legte dort im Wintersemester 2005/06 die Zwischenprüfung nach der Zwischenprüfungsordnung vom 19. Februar 2003 mit folgenden Ergebnissen ab: Einf. in das Privatrecht vollbefriedigend (11 P.) Sachenrecht befriedigend (09 P.) Schuldrecht AT/BT ausreichend (04 P.) Allg. Verwaltungsrecht ausreichend (04 P.) Verfassungsrecht: Grundrechte vollbefriedigend (10 P.) Verfassungsrecht: Organisationsrecht ausreichend (05 P.) Strafrecht II befriedigend (08 P.) Strafrecht III befriedigend (08 P.). Mit Bescheid vom 7. September 2007 setzte die Beklagte gegen den Kläger für die kommenden sieben Fachsemester seines Studiums in dem Studiengang 1. Staatspr./ Rechtswissenschaft beginnend mit dem Wintersemester 2007/08 einen Grundstudienbeitrag in Höhe von 500,00 € pro Semester fest. Mit Schreiben vom 17. September 2007 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und machte geltend, der Bescheid und das ihm zugrundeliegende Hessische Studienbeitragsgesetz verstießen gegen Art. 59 Abs. 1 der Hessischen Verfassung (HV). Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV lege fest, dass der Hochschulunterricht unentgeltlich sei. Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV sei zwar die Erhebung eines Schulgeldes zulässig, in Bezug auf die Erhebung von Studienbeiträgen sei diese Vorschrift jedoch nicht einschlägig. Außerdem sei in Art. 59 Abs. 1 HV festgelegt, dass die Unentgeltlichkeit die Regel, Entgeltlichkeit die Ausnahme sei. Mit der Einführung von Studiengebühren werde dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umgedreht. Außerdem verstoße die Einführung von Studiengebühren mit einer Übergangsfrist von weniger als einem Jahr gegen das Rückwirkungsverbot. Hinzukomme, dass § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 HStubeiG lediglich zur Erhebung von Studienbeiträgen für Studiengänge ermächtige, die auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinführen. Das Studium der Rechtswissenschaften schließe jedoch mit einer ersten Prüfung ab, deren staatlicher Teil lediglich als Verständnisprüfung für den juristischen Vorbereitungsdienst diene. Die Schwerpunktbereichsprüfung vermittele ebenfalls keinen Abschluss, sondern fließe lediglich in die Note der ersten Prüfung mit ein. Schließlich sei die Beitragsbefreiung nach § 6 Abs. 3 HStubeiG durch die Satzung der Beklagten vom 21. März 2007 zur Ausführung dieses Gesetzes in unzulässiger Weise geregelt worden, da in § 6 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung eine Befreiung wegen überdurchschnittlicher schulischer Leistungen ausgeschlossen worden sei. Die in § 7 Abs. 3 der Satzung für den Studiengang Rechtswissenschaften festgelegte Befreiung in Anlehnung an die Note der Zwischenprüfung sei ebenfalls unzulässig, denn damit werde allen Studenten, die noch vor der Zwischenprüfung stünden oder deren Zwischenprüfung schon mehr als zwei Semester zurückliege, die Möglichkeit der Befreiung genommen. Da seine - des Klägers - Zwischenprüfung schon mehr als zwei Semester zurückliege und seine überdurchschnittlichen schulischen Leistungen keine Berücksichtigung fänden, habe er keine Möglichkeit, eine Beitragsbefreiung zu erlangen. Im Übrigen seien auch zurückliegende Zwischenprüfungen als Anknüpfungspunkt für Beitragsbefreiungen nicht aussagekräftig, da sie nicht unter der Vorgabe einer möglichen Beitragsbefreiung geschrieben worden seien. Mit Bescheid vom 9. September 2008 hob die Beklagte angesichts der durch das Gesetz zur Sicherstellung der Chancengleichheit an hessischen Hochschulen vom 18. Juni 2008 (GVBl. I, Seite 764 f.) erfolgten Gesetzesänderung den Beitragsbescheid vom 7. September 2007 mit Wirkung vom Wintersemester 2008/09 auf und wies im Übrigen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 11. Juni 2008 (P.St.2133/P.St.2158, juris) aus, dass das Hessische Studienbeitragsgesetz weder gegen Art. 59 HV verstoße noch eine rechtswidrige Rückwirkung entfalte. Mit dem 1. Examen erwerbe der Student zwar nicht die Befähigung zum Richteramt, könne aber gleichwohl in zahlreichen anderen als den klassischen Berufen auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen, so dass auch dieser Abschluss als berufsqualifizierend anzusehen sei. Auch die Einwände gegen die Satzung der Universität seien nicht stichhaltig. Nach § 6 Abs. 3 HStubeiG befreie die Hochschule die Studierenden von den Studienbeiträgen bei überdurchschnittlichen schulischen o d er studentischen Leistungen, wobei Voraussetzungen und Verfahren von der Universität im Rahmen einer Satzung zu regeln seien (§ 6 Abs. 4 HStubeiG). Dieser Verpflichtung sei die Beklagte mit der Satzung vom 21. Juni 2007 nachgekommen, wobei auf eine Befreiung wegen schulischer Leistungen angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der verschiedenen Hochschulzugangsberechtigungen verzichtet worden sei. Gleichzeitig sei in § 7 Abs. 12 der Satzung festgelegt worden, dass für die Berechnung der Rangreihen für das Wintersemester 2007/08 nur die im Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/07 erbrachten Leistungen berücksichtigt werden sollten. Ausgangspunkt sei dabei die Überlegung gewesen, dass Studierende, die ihre Zwischenprüfung bzw. ihr Vordiplom schon zu einem früheren Zeitpunkt erbracht hätten, bis zum Sommersemester 2006 einschließlich beitragsfrei hätten studieren können und daher weniger belastet seien als diejenigen, die ihr Studium später begonnen hätten. Bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2008 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Gießen Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen die gleichen Einwände erhoben, die er bereits in seinem Widerspruch geltend gemacht hat. Der Kläger hat beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2008 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen noch einmal ihre bereits im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen wiederholt und vertieft und ausgeführt, im Fach Rechtswissenschaften knüpfe die Befreiung an die Zwischenprüfung an, da es hier mangels Modularisierung keine gleichmäßig erbrachten Leistungsnachweise gebe, auf die für die Befreiung zurückgegriffen werden könne. Die unterschiedliche Behandlung von Studenten, die ihre Zwischenprüfung vor dem Sommersemester 2006 abgelegt haben im Verhältnis zu denen, die diese Prüfung im Sommersemester 2006 oder später abgelegt haben, stelle eine zulässige Ungleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte dar. Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 - 3 K 147/08.GI - hat das Verwaltungsgericht Gießen das Verfahren entsprechend der Erledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich der Studienbeiträge ab dem Wintersemester 2008/09 eingestellt, im Übrigen den Bescheid vom 7. September 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung der Studiengebühren für das Wintersemester 2007/08 und Sommersemester 2008 sei rechtswidrig. Nach den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2008 (8 TG 2489/08, 8 TG 2493/07, 8 B 34/08, 8 B 621/08 und 8 B 296/08) und der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 11. Juni 2008 (P.St.2133 und P.St. 2158) bestünden zwar keine Bedenken mehr gegen die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes und der vom Kläger gewählte Studiengang sei nach § 10 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) auch als berufsqualifizierend anzusehen, aber die Satzung der Beklagten biete keine hinreichende Rechtsgrundlage, um die Befreiung des Klägers von den Studienbeiträgen abzulehnen. Denn mit ihrer Ausführungssatzung habe die Beklagte den vom Gesetzgeber für die Beitragsbefreiung durch die Hochschulen vorgesehenen rechtlichen Rahmen nicht ausgefüllt. Deshalb sei die Ausführungssatzung rechtswidrig und eine Relevanz dieses Rechtsfehlers für den vorliegenden Einzelfall könne nicht ausgeschlossen werden. Zur Begründung hat es ausgeführt, der ursprünglich dem Hessischen Landtag vorgelegte Gesetzentwurf habe folgende Regelung vorgesehen: "(3) Die Hochschulen können bis zu fünf vom Hundert der Studierenden von der Beitragspflicht befreien, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen nachgewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden. (4) Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Befreiung nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 regeln die Hochschulen durch Satzung." Bereits aus dem Wortlaut - "können" - habe sich ergeben, dass den Hochschulen weitgehender Gestaltungsspielraum überlassen bleiben solle. Zweck dieser Ermächtigung sei es gewesen, Hochbegabte zu fördern, den Wettbewerb unter den Universitäten um besonders begabte Studierende zu stärken und dem einzelnen Studenten einen Anreiz für besondere Leistungen im Studium zu bieten. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens habe diese Regelung jedoch einen anderen Wortlaut erhalten, der auch den Regelungsgehalt der Vorschrift verändert habe; er laute jetzt: "(3) Die Hochschulen befreien bis zu zehn vom Hundert der Studierenden von der Beitragspflicht, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen nachgewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden. (4) Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Befreiung nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie nach § 1 Abs. 3 Satz 5 regeln die Hochschulen durch Satzung." Mit dieser Änderung sei der den Hochschulen zuvor durch das Wort "können" übertragene Gestaltungsspielraum entfallen. Nunmehr sei zu befreien, wenn eine der beiden Tatbestandsalternativen vorliege. Die von der Beklagten vorgenommene satzungsmäßige Begrenzung auf nur einen der beiden Befreiungstatbestände sei durch § 6 Abs. 3 HStubeiG nicht gedeckt. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Formulierung "in der Regel" herleiten, da diese sich allein auf das Quorum der zu befreienden Studenten beziehe. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil es mit seiner Entscheidung vom Beschluss des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2008 - 8 TG 2489/07 - abweicht. Nach der am 9. Januar 2009 erfolgten Zustellung des Urteils an die Beklagte hat diese mit Schriftsatz vom 5. Februar 2009 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 9. Februar 2009 - Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9. März 2009 -eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tage - begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, die vom VG Gießen vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 3 HStubeiG sei rechtsfehlerhaft; sie widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Verbindung der beiden Tatbestandsmerkmale "überdurchschnittliche schulische Leistungen" bzw. "überdurchschnittliche Leistungen im Studium" durch die Konjunktion "oder" bringe nach allgemeinem Sprachverständnis eine Alternative zum Ausdruck. In Verbindung mit der in § 6 Abs. 4 HStubeiG festgelegten Satzungsbefugnis sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass es den Hochschulen freistehe, sich für die eine oder die andere Alternative zu entscheiden. Diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, denn ihm sei es vor allem darum gegangen, mit der Befreiungsregelung Studienkonstellationen zu erfassen, in denen ein besonderes Interesse des Landes bzw. der Hochschule an der Gewinnung bzw. Unterstützung von Studierenden bestehe. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass stets beide Ziele zu berücksichtigen seien, so hätte er die Tatbestandsmerkmale mit "und" verbunden. Aus der Gesetzesbegründung lasse sich eindeutig entnehmen, dass es vor allem um eine Ausweitung der Anzahl der zu befreienden Studierenden gegangen sei, ohne dass mit der geänderten Fassung eine Einschränkung des Gestaltungsspielraums der Hochschulen beabsichtigt gewesen sei. So heiße es in der Gesetzesbegründung zur geänderten Fassung weiter: "Den Hochschulen bleibt auch im Interesse ihrer Profilbildung die Ausgestaltung durch Satzung vorbehalten." Mit der Gesetz gewordenen Fassung habe der Gesetzgeber somit zwei Ziele verfolgt, nämlich den Studierenden die Möglichkeit eines Hochschulstipendiums zu verschaffen, dessen Gewährung hinsichtlich der Anzahl der Begünstigten nicht in das Ermessen der Hochschule habe gestellt sein sollen, und zugleich die Profilbildung der Hochschulen im Rahmen der ihnen übertragenen Satzungsautonomie zu stärken und zu unterstützen. Die Gewährung von Befreiungen wegen der schulischen Leistungen könne dazu führen, dass die Zahl der Studienbewerber mit einem qualifizierten Hochschulabschluss steige, während die Befreiung wegen überdurchschnittlicher Leistungen im Studium auf eine Situation abstelle, der alle Studierenden in vergleichbarer Weise ausgesetzt würden mit der Folge, dass alle die gleiche Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Befreiung besäßen. Da die schulischen Leistungen angesichts der verschiedenartigen Bildungsgänge und Schulformen nur schwer miteinander vergleichbar seien, habe sich die Beklagte für die zweite Alternative entschieden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Dezember 2008 - 3 K 147/08.GI - aufzuheben, soweit darin nicht das Verfahren hinsichtlich des durch beiderseitige Erklärungen in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits eingestellt wurde, und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und macht geltend, die Auslegung des § 6 Abs. 3 HStubeiG sei nicht zu beanstanden. Sie widerspreche weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers. Für die Auslegung der Regelung könne nicht vom herkömmlichen Sprachverständnis der Konjunktion "oder" ausgegangen werden, ansonsten müsse ein Austausch von "oder" mit der Konjunktion "und" zum Vorliegen kumulativer Varianten bei gleichem Sinngehalt führen. Bei Verwendung der Konjunktion "und" ergebe sich jedoch ein völlig anderer Sinngehalt, weil dann keine kumulativen Ausgestaltungsvarianten gegeben seien, sondern eine Befreiung nur in Betracht komme, wenn der Student beide Tatbestandsmerkmale erfülle. Zudem führe die Akzeptanz eines Alternativverhältnisses in dieser Vorschrift dazu, dass es der Universität überlassen bleibe, ob sie nur bei überragenden schulischen oder nur bei überragenden studentischen oder in beiden Fällen Befreiungsmöglichkeiten vorsehe. Die Befreiung von Studienbeiträgen nur auf Grund überdruchschnittlicher schulischer Leistungen würde jedoch den Sinn der Regelung verfehlen. Mit dieser Regelung werde der Hochschule daher vorgeschrieben, den Studierenden die Möglichkeit zur Befreiung von Studienbeiträgen einzuräumen, wenn sie entweder überdurchschnittliche schulische oder überdurchschnittliche studentische Leistungen erbringen. Die Alternative führe zu einer kumulativen Verpflichtung der Hochschulen und ziele darauf ab, auch für die Studenten des ersten Semesters einen Maßstab für die Befreiung vorzuhalten. Es müsse gewährleistet sein, dass sowohl sehr gute Abiturienten als auch später sehr gute Studenten eine Befreiung von den Studiengebühren erzielen könnten. Auch der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs könne die Argumentation der Berufungsklägerin nicht stützen. Zum einen habe dieser seine Auslegung auch nicht ansatzweise begründet, und zum anderen beziehe er sich auf die Begründung des ersten Gesetzentwurfes und dem darin noch den Hochschulen eingeräumten Entschließungsermessen (vgl. LT Drs. 16/5747 S. 5, 14). Dieser Text sei jedoch gerade nicht Gesetz geworden. In der Landtagsdrucksache sei zudem ausgeführt, mit dieser Befreiung werde ein dreifacher Zweck verfolgt, nämlich die Förderung Hochbegabter, die Steigerung des Wettbewerbs der Hochschulen untereinander um besonders begabte Studierende sowie die Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für die Studenten. Im Rahmen der Förderung Hochbegabter werde dabei jedoch nicht zwischen schulischen und studentischen Leistungen unterschieden. Sollte sich die Hochschule mit der von ihr erlassenen Ausführungssatzung dennoch im Rahmen der ihr nach § 6 Abs. 3 HStubeiG übertragenen Entscheidungskompetenz gehalten haben, sei jedenfalls die in §§ 6, 7 Abs. 3 der Satzung erfolgte Befreiungsregelung für den Studiengang Rechtswissenschaften rechtswidrig, weil danach nur eine Befreiung für ein Jahr nach der Zwischenprüfung vorgesehen sei. Besondere Leistungen zu Beginn des Studiums oder in höheren Semestern würden danach von vornherein nicht erfasst. Es müsse jedoch sichergestellt sein, dass ein Studierender in jedem Stadium seines Studiums die Möglichkeit habe, eine Befreiung wegen überdurchschnittlicher Leistungen zu erlangen. Die Quotenbildung sei zudem auch deshalb unzulässig, weil bei dieser Art der Berechnung nahezu 2/3 des jeweils 3. und 4. Semesters zu befreien wäre, so dass von "weit überdurchschnittlichen Leistungen" nicht mehr die Rede sein könne. Schließlich verstoße diese Regelung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Kläger bei der von der Hochschule getroffenen Regelung keine Chance auf eine Befreiung gehabt habe, da seine schulischen Leistungen keine Berücksichtigung gefunden hätten und vor Inkrafttreten des Gesetzes abgelegte Zwischenprüfungen nur bis zum Sommersemester 2006 berücksichtigt worden seien. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftstreifen) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Verwaltungsgerichtshof kann über die Berufung der Beklagten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind dazu vor Ergehen der Entscheidung mit förmlich zugestellter Verfügung vom 31. März 2010 gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 1. Die Berufung ist zulässig; sie ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht insbesondere statthaft und innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt und fristgemäß (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden. 2. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil diese zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage für die gegen den Kläger festgesetzten Studienbeiträge ist das Hessische Studienbeitragsgesetz vom 16. Oktober 2006 in der Fassung vom 1. Juli 2008. § 1 HStubeiG bestimmt, dass die Hochschulen des Landes Hessen Studienbeiträge erheben. Nach § 3 Abs. 1 HStubeiG beträgt der Studienbeitrag für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses während der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester 500 € pro Semester (Grundstudienbeitrag). Er wird nach § 13 HStubeiG erstmals für das Wintersemester 2007/08 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 HStuBeiG. Er ist bei der Beklagten in einem beitragspflichtigen Studiengang immatrikuliert. Nach § 2 HStubeiG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I, Seite 709) sind die Studiengänge an Hessischen Hochschulen berufsqualifizierend; gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz gilt das auch für Studienabschlüsse, die - wie der vom Kläger angestrebte - zur Teilnahme an einem Vorbereitungsdienst berechtigen. b) Das Hessische Studienbeitragsgesetz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; es verstößt insbesondere nicht gegen Art. 59 Abs. 1 HV. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 11. Juni 2008 (a.a.O.). c) Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht nicht wegen überdurchschnittlicher schulischer Leistungen nach § 6 Abs. 3 HStubeiG i.V.m. § 6 Abs. 1 der Ausführungssatzung der Universität vom 21. Juni 2007 von der Zahlung der Studienbeiträge befreit, da die Satzung eine Befreiung aus diesem Grunde ausschließt (§ 6 Abs. 1 Satz 2) und diese Regelung im Einklang mit § 6 Abs. 3 und 4 HStubeiG steht. Nach § 6 Abs. 3 HStubeiG befreien die Hochschulen in der Regel zehn vom Hundert der Studenten von der Beitragspflicht, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen nachgewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden. Voraussetzungen und Verfahren regeln die Hochschulen gemäß Absatz 4 durch Satzung. Von dieser Befreiungsmöglichkeit hat die Beklagte in ihrer Satzung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, denn sie war im Rahmen der ihr übertragenen Verantwortung nicht gehindert, eine Befreiung bei überdurchschnittlichen schulischen Leistungen ganz auszuschließen. Die Ansicht des Klägers, der Gesetzgeber verpflichte die Hochschulen, Befreiungstatbestände für beide Alternativen vorzusehen, ist nicht zutreffend. Weder Wortlaut, systematische Stellung oder Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch der Wille des Gesetzgebers stützen die vom Kläger vertretene Auslegung dieser Rechtsvorschriften. aa) Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 HStubeiG spricht für sich genommen weder für noch gegen die Auffassung des Klägers, sondern lässt sich mit den von beiden Parteien vertretenen Auffassungen in Einklang bringen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Gesetzeswortlauts von "die Hochschulen können" in "die Hochschulen befreien" den Gestaltungsspielraum der Hochschulen insoweit eingeschränkt, als sie nunmehr eine Befreiung wegen überdurchschnittlicher Leistungen nicht mehr gänzlich unterlassen können. Mit den beiden Alternativen "schulische" bzw. "studentische" Leistungen hat er zudem die Anknüpfung an erbrachte fachliche Leistungen vorgeschrieben, von weiteren Vorgaben jedoch abgesehen. Die Verwendung der Worte "befreien", "regeln" und "Satzung" lässt sowohl die Deutung, die Hochschule habe nur die Frage zu regeln, wann solche überdurchschnittliche Leistungen vorliegen, als auch das Verständnis zu, die Hochschule könne eigenständige Regeln treffen und daher sowohl die eine als auch die andere als auch beide Arten von überdurchschnittlichen Leistungen eigenverantwortlich begünstigen. bb) Die systematische Auslegung der Regelung spricht für die Auffassung der Beklagten. Im Gegensatz zu den Befreiungen für studierende Eltern (Abs. 1), ausländische Studenten (Abs. 2 Satz 1) oder Härtefälle (Abs. 5), in denen der Gesetzgeber die Tatbestände, die eine Befreiung nach sich ziehen sollen, im Gesetz selbst geregelt hat, hat er bei der Leistungsförderung auf nähere Vorgaben verzichtet und die Hochschulen verpflichtet, Voraussetzungen und Verfahren in einer Satzung festzulegen. Damit hat er diese Befreiungen bewusst der Satzungsautonomie der Hochschulen und damit der Ausgestaltung durch ihre demokratisch gewählten Gremien übertragen. Diese Vorgehensweise spricht dafür, dass er den Hochschulen hier einen wenn auch auf Leistungsträger beschränkten, so doch in der Ausgestaltung der Einzelheiten freien Entscheidungsspielraum übertragen wollte. cc) Für diese Auslegung spricht auch der aus der Gesetzesbegründung ersichtliche Wille des Gesetzgebers. In der Begründung zur ursprünglichen Fassung heißt es: "Zweck der Ermächtigung zur Beitragsbefreiung in Abs. 3 ist die Förderung Hochbegabter, die Steigerung des Wettbewerbs der Hochschulen um besonders begabte Studierende sowie die Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für besondere Leistungen im Studium. Die Beitragsbefreiung erfüllt insoweit, soweit die Hochschulen von ihr Gebrauch machen, ebenso wie Abs. 2 die Funktion eines Stipendiums. Abs. 4 legt fest, dass Befreiungen nach Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 nur auf Grund eines satzungsmäßig geregelten Verfahrens getroffen werden können. Die Hochschulen sind insofern aufgefordert, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten und durch die zuständigen Gremien diese Möglichkeiten ihrer Entwicklung und Profilierung nutzbar zu machen." An dieser Absicht hat sich durch den letztlich Gesetz gewordenen, geänderten Wortlaut nichts geändert, denn in der dazu ergangenen Gesetzesbegründung heißt es: "Mit der Ausweitung der Befreiungsmöglichkeiten für überdurchschnittliche Leistungen auf in der Regel 10 v. H. der Studierenden wird die Leistungs- und Wettbewerbsorientierung der Hochschulen weiter gestärkt. Es erhält damit künftig jeder zehnte Studierende in Hessen ein "Hochschulstipendium". Den Hochschulen bleibt auch im Interesse ihrer Profilbildung die Ausgestaltung durch Satzung vorbehalten." Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem geänderten Wortlaut die Universitäten zwar einerseits verpflichten wollte, Befreiungstatbestände für 10 % der Studierenden zu schaffen, ihnen andererseits jedoch im Interesse des Wettbewerbs und der Profilbildung in der Umsetzung einen möglichst breiten Gestaltungsspielraum belassen wollte. Insbesondere die Bezeichnung dieser Befreiungen als "Hochschulstipendien" spricht für dieses Verständnis der Norm, weil Hochschulstipendien üblicherweise zu den Bedingungen und nach den Vorstellungen der einzelnen Hochschule vergeben werden. dd) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck dieser Regelung für das von der Beklagten vertretene Verständnis der Norm. Denn die vom Gesetzgeber gewünschte Profilbildung sowie der gewollte Wettbewerb unter den Hochschulen sind nur möglich, wenn sie in der Umsetzung dieser Befreiungen einen möglichst großen Spielraum haben, der auch weitestgehend unterschiedliche Regelungen an den verschiedenen hessischen Hochschulen ermöglicht. d) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Freiburg vom 14. November 2007 ( - 1 K 1146/07 -, juris, Rdnrn. 47 ff.) geltend macht, jedenfalls aber sei die im Studiengang Rechtswissenschaften getroffene Befreiungsregelung unzulässig, weil sie an die Noten der Zwischenprüfungen ab dem Sommersemester 2006 anknüpfe und damit nicht für alle Studierenden in jedem Semester die Möglichkeit einer Befreiung von den Studienbeiträgen bestehe, ist auch diese Ansicht nicht zutreffend. Der Satzungsermächtigung in § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 HStubeiG lässt sich keine Verpflichtung der Hochschulen entnehmen, eine Regelung zu schaffen, die für jeden Studierenden in jedem Semester die Möglichkeit einer Befreiung zur Verfügung stellt. Die Regelungen für die Befreiung von Studienbeiträgen gehören zum Bereich der gewährenden Staatstätigkeit. Auf diesem Gebiet ist das dem Gesetzgeber zukommende Gestaltungsermessen sehr weit gezogen. Das Sozialstaatsprinzip gestattet mehr, als es gebietet, und es obliegt dem Gesetzgeber, im Einzelnen festzulegen, was in einer konkreten Situation unter den gegebenen Umständen als "sozial" anzusehen ist und gefördert werden soll. Dabei ist er lediglich verpflichtet, die "Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein" sicher zu stellen; die Ausgestaltung sonstiger Leistungen im Einzelnen bleibt jedoch den sich wandelnden gesellschaftlichen Anschauungen, der technologischen Entwicklung und der schwankenden Leistungsfähigkeit des modernen Sozialstaats überlassen (Herdegen, in Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum GG, Band I, Stand: Mai 2009, Art. 1 Rdnr. 121; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2007, - 14 A 2151/07 -). Davon ausgehend ist die Anknüpfung der Befreiungsregelungen an die Ergebnisse der Zwischenprüfung im Fach "Rechtswissenschaften" - insbesondere in Anbetracht der fehlenden Modularisierung dieses Studienganges, die ansonsten die Möglichkeit einer Benotung eröffnet hätte -nicht zu beanstanden, auch wenn dadurch nicht jeder Studierende in jedem Semester die Möglichkeit hat, eine Befreiung von den Studiengebühren zu erlangen. Die Zwischenprüfung ist von allen Studierenden im Laufe ihres Studiums zu absolvieren und verlangt von ihnen vergleichbare Leistungen, die zur Bildung einer Rangreihenfolge geeignet erscheinen. Das gilt auch in Anbetracht der vom Kläger genannten Entscheidung des VG Freiburg. Zum einen betrifft dieses Urteil baden-württembergisches Landesrecht und ist daher nur bedingt auf die hessische Rechtslage übertragbar. Außerdem lässt sich die vom Kläger aufgestellte Schlussfolgerung, jeder Student müsse in jedem Stadium seines Studiums eine Befreiungsmöglichkeit erlangen können, der Entscheidung so nicht entnehmen. Das VG Freiburg hat lediglich ausgeführt, dass beide Befreiungsalternativen "nicht beliebig alternativ, sondern konsekutiv zeitlich gestaffelt" nebeneinander stehen, im Weiteren aber den Hochschulen einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzungen zugebilligt (vgl. a.a.O., juris, Rdnrn. 51 ff.). Im Übrigen ist diese Entscheidung vom VGH Baden-Württemberg aufgehoben worden, der für die in Baden-Württemberg bestehende Rechtslage ebenfalls der Ansicht ist, es stehe den Hochschulen frei zu entscheiden, dass nur einer der beiden genannten Personengruppen eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll (vgl. Urteil vom 12. März 2009, - 2 S 1229/08 -, juris, Leitsatz Nr. 3). Soweit der Kläger schließlich bemängelt, dass er selbst an der Universität Gießen nicht die Möglichkeit gehabt habe, von den Studienbeiträgen befreit zu werden, weil seine überdurchschnittlichen schulischen Leistungen nach der Satzung keine Berücksichtigung finden und er seine Zwischenprüfung schon vor dem Sommersemester 2006 abgelegt hat, ist auch darin keine gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Benachteiligung zu erkennen. Differenzierungskriterium für den Ausschluss von Studierendengruppen, die ihre Prüfungsleistung vor einem bestimmten Zeitpunkt abgelegt haben, ist nach dem Vorbringen der Beklagten die Überlegung des Präsidiums gewesen, dass diejenigen Studierenden, die zeitlich eher ihre Zwischenprüfung abgelegt hätten, nur einem weitaus geringeren Zeitraum der Verpflichtung zur Zahlung von Studienbeiträgen ausgesetzt seien als diejenigen Studierenden, die zu einem späteren Zeitpunkt die Zwischenprüfung ablegten. Davon ausgehend ist eine Differenzierung dieser Studierendengruppen gerechtfertigt, mit dem Ziel, der Gruppe, die eine größere Belastung zu tragen hat, auch die Möglichkeit der Befreiung zuteilwerden zu lassen. Diese Begründungserwägung hat auch durch die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung nichts an Überzeugungskraft verloren, denn die Frage ihrer Rechtmäßigkeit ist für den Zeitpunkt rechtlich zu beurteilen, in dem die Befreiungsregelung getroffen wurde. Sie wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die getroffene Regelung durch eine nachfolgende Entscheidung des Gesetzgebers obsolet wird. Auch der weitere Einwand des Klägers, die von der Beklagten vorgenommene Quotenbildung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da angesichts der tatsächlichen Prüfungsergebnisse in den berücksichtigten Semestern - Wintersemester 2007/08 und Sommersemester 2008 - Studierende mit einer wesentlich geringeren Punktzahl als der von ihm selbst erzielten von den Studiengebühren befreit worden seien, ist nicht zutreffend. Wird die Befreiung von den Studiengebühren - wie hier - nicht in Anknüpfung an absolute Punktzahlen, sondern den jeweils 10 Prozent Besten eines Semesters gewährt, so führt das unweigerlich dazu, dass die Punktzahl, die für eine Befreiung erzielt werden muss, in jedem Semester differiert, weil sie von den jeweiligen Prüfungsleistungen des in den Blick genommenen Jahrgangs abhängt. Darin ist jedoch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu sehen, weil die Zwischenprüfung jedenfalls innerhalb des jeweiligen Semesters unter für alle gleichen Bedingungen stattfindet. Das Gleiche gilt letztlich auch insoweit, als der Kläger geltend macht, diese Art der Rangreihenbildung habe zur Folge, dass aus jedem Jahrgang etwa 190 Studierende befreit würden und damit von "weit überdurchschnittlichen" Leistungen nicht die Rede sein könne. Denn auch insoweit hängt die für die Befreiung erforderliche Punktzahl von der Leistungsstärke des jeweiligen Jahrgangs ab. Hinzukommt, dass auch bei einer absoluten Zahl von 190 Befreiungen lediglich 10% der Studierenden in den Genuss der Vergünstigung kommen; dieser Prozentsatz ist jedoch vom Gesetzgeber gewollt und deshalb vorgegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gegeben ist. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht revisibles Landesrecht betrifft und damit einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -, wobei der Senat für jedes der beiden im Berufungsverfahren noch streitigen Semester den Studienbeitrag von je 500,00 € in Ansatz gebracht hat.