Urteil
2 A 669/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0921.2A669.17.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Schweinemaststalles mit 1.250 Mastplätzen. Der Beigeladene zu 1. ist Landwirt. Auf seiner als solche seit Generationen bestehenden „Althofstelle“ betreibt er seit 1978 bzw. 1998 in drei Ställen Schweinemast mit insgesamt 1.020 Mastplätzen. Er möchte zusammen mit seinem Sohn, dem Beigeladenen zu 2., in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen neuen Schweinemaststall errichten. Unter dem 7. November 2013 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten einen Vorbescheid für den Neubau eines landwirtschaftlichen Schweinemaststalles mit einer Abluftführung mindestens 1,5 m über First und eines Güllebehälters auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 10, Flurstück 867, U. -X1. -Weg 13. Das geplante Stallgebäude für 1.250 Mastschweine soll östlich des bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes des Beigeladenen zu 1. errichtet werden. Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung soll dieser Maststall organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig geführt werden, eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln oder landwirtschaftlichen Flächen mit dem Betrieb des Beigeladenen zu 1. ist nicht vorgesehen, die Erschließung erfolgt durch separate Anschlüsse an vorhandene Leitungen bzw. die U1. -X1. -Straße. Zur Errichtung des Stalles soll ein noch zu vermessendes, derzeit landwirtschaftlich (Erdbeerfelder) genutztes Teilstück des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 10, Flurstück 867, dienen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 10, Flurstück 186, U2. -X1. -Weg 17, das westlich, lediglich durch den U2. -X1. -Weg getrennt, unmittelbar an das Vorhaben-Grundstück der Beigeladenen angrenzt. Die Räumlichkeiten wurden bis 1978 als Knochenleimfabrik genutzt. Diese Nutzung war mit erheblichen Geruchsbelästigungen verbunden. Der Geschäftsführer der Klägerin erwarb den Gebäudekomplex 1983 und betrieb darin bis 2003 ein Baugeschäft. Mit der letzten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 23. Juni 1998 wurden über die bereits bestehenden Wohnungen, die zur Nutzung durch betriebsangehörige Personen zu Wohnzwecken genehmigt waren, weitere vier Wohneinheiten genehmigt. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Gebäudekomplex am 12. November 1997 in die Denkmalliste der Stadt X. eingetragen. Zuvor hatte das Staatliche Umweltamt C. im Januar 1997 darauf hingewiesen, dass das Wohnbauvorhaben der Klägerin Geruchsimmissionen von möglicherweise mehr als 15 % der Jahresstunden ausgesetzt sei. Bei Ansiedlung der Knochenleimfabrik sei davon ausgegangen worden, dass der geruchsintensive landwirtschaftliche Betrieb Venghaus und der geruchsintensive Knochenverarbeitungsbetrieb aufgrund des beiderseitigen Emissionsverhaltens zu gegenseitiger Toleranz und Rücksichtnahme gezwungen seien. Dies sei durch die inzwischen faktisch erfolgte und mit dem in Rede stehenden Bauantrag beabsichtigten Ausweitung betriebsungebundener Wohnnutzung so nicht mehr gegeben. Es bestehe die Gefahr, dass die neuen Wohnanlieger nicht mehr bereit seien, die landwirtschaftlichen Immissionen zu tolerieren. Ein belästigungsfreies Wohnen sei hier aber nicht möglich. Im Gegenteil sei aufgrund der Betriebsdaten und der Topographie zu vermuten, dass die Geruchsstundenzahl von 15 % der Jahresstunden an den Wohnungen überschritten werde, zumal der landwirtschaftliche Betrieb konkrete Erweiterungsabsichten habe. Angesichts dessen seien Bedenken nur unter Berücksichtigung der historisch gewachsenen Rücksichtnahmeverpflichtungen des Anwesens Bültmann zurückstellbar, anderenfalls sei die Vorlage eines Geruchs- und Lärmgutachtens durch die hiesige Klägerin zur Klärung bzw. Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich. Ein solches Gutachten wurde vor der Genehmigung nicht eingeholt. Nach dem von den Beigeladenen im Rahmen des jetzigen Genehmigungsverfahrens für den neu geplanten Schweinemaststall eingeholten Gutachten der B. GmbH vom 27. Februar 2014 beläuft sich die Geruchsgesamtbelastung des Wohnhauses der Klägerin bei Beurteilungsflächen von 25 m x 25 m auf bis zu 16 %, in einem kleinen unbebauten Bereich an der U2. -X1. -Straße bis zu 17 %, der Jahresstunden, bei Beurteilungsflächen von 50 m x 50 m auf bis zu 18 % der Jahresstunden im (nord)östlichen Grundstücksbereich einschließlich der östlichen Gebäudeecke, im Übrigen auf 13-15%. Unter dem 27. Juni 2014 erteilte der Beklagte den Beigeladenen den begehrten Vorbescheid. Dem Genehmigungsbescheid beigefügt sind u. a. folgende Nebenbestimmungen und Hinweise: 1. Der Vorbescheid wird für die Errichtung eines Schweinestalles und eines Güllebehälters erteilt, die einem von der Hofstelle W. unabhängigen Betrieb dienen. Der Nachweis, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, sowie die wirtschaftliche und organisatorische Unabhängigkeit vom bestehenden Betrieb ist im Genehmigungsverfahren zu führen. (B) …. 7. In dem Geruchsgutachten wurde auch die Ammoniak-Belastung abgehandelt. Sie wurde aber nur für den Viehbestand des beantragten Stalles berechnet. Nach dem Prüfschema Ammoniakbelastung des Waldes …. muss aber der Gesamtviehbestand berücksichtigt werden. …. . Das vorliegende Gutachten ist daher zu überarbeiten und spätestens mit dem Bauantrag vorzulegen. (A) 8. …. Die Abluft des Stallgebäudes ist über Abluftschächte, deren Austrittsstellen mindestens 4 m über der höchsten Stelle des Daches und 9 m über Erdboden münden müssen, senkrecht nach oben so abzuführen, dass der freie Luftaustritt nicht behindert wird. (A) ….. 13. Es ist zu überlegen, ob auch für die bestehenden Ställe auf der Althofstelle Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt werden können. (H) …. 15. Die Geruchsgutachten vom 14. Dezember 2012 und 27. Februar 2014 der Fa. B. GmbH sind Bestandteil des Vorbescheides. (H) Am 18. Juli 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, der Vorbescheid sei rechtswidrig ergangen, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht stattgefunden habe. Hierauf könne sie sich ohne Weiteres berufen. Der Altbetrieb des Beigeladenen zu 1. und der geplante Maststall seien im Sinne einer nachträglichen Kumulation zusammen zu zählen. Die hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien lägen vor, es bestehe Betreiberidentität und ein tatsächlicher räumlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang. Auf einen Bestandsschutz könnten sich die Beigeladenen hinsichtlich der Hofstelle des Beigeladenen zu 1. nicht berufen, da nicht klar sei, wann die Stallungen infolge der Genehmigungen vom 16. September 1998 tatsächlich errichtet worden seien. Darüber hinaus verstoße die neue Schweinemastanlage gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Der gutachterlich ermittelte Belastungswert überschreite die zulässige Grenze der Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden weit. Für konkrete Einwände gegen die Prognose werde nach Einholung sachverständigen Rates noch Zeit benötigt. Die Klägerin hat beantragt, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2014 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Eine gemeinsame Betriebsführung sei nicht vorgesehen. Der zur Genehmigung gestellte Betrieb verfüge nach derzeitiger Einschätzung über ausreichend eigene (Pacht-)Flächen, was im Genehmigungsverfahren aber noch nachzuweisen sei. Darüber hinaus seien die Stallungen des Beigeladenen zu 1. bereits vor dem 14. März 1999 genehmigt worden und deshalb bei der Frage einer UVP-Pflichtigkeit nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin bzw. deren Mieter würden durch die geplante Schweinemastanlage auch nicht unzumutbar belastet. Bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der im Außenbereich im Ausgangspunkt geltende Wert von 15 % der Jahresstunden hier nur leicht und nur in einem kleinen Randbereich überschritten werde. Das Grundstück der Klägerin sei durch die „Geruchshypothek“ der Hofstelle des Beigeladenen zu 1. vorbelastet und müsse sich ihren Entstehungsgrund als besonders geruchsintensive Knochenleimfabrik entgegen halten lassen. Ein historisches Nebeneinander von ungebundener Wohnnutzung einerseits und landwirtschaftlichen Betrieben andererseits habe es hier nie gegeben. Mit dem angefochtenen Urteil vom 7. März 2017 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 27. Juni 2014 aufgehoben. Der angefochtene Bauvorbescheid sei wegen der zu erwartenden Geruchsbelastung der Klägerin gegenüber rücksichtslos, so dass offen bleiben könne, ob im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine UVP-Vorprüfung des Einzelfalls hätte durchgeführt werden müssen. Für die Frage einer Rücksichtslosigkeit sei auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zurückzugreifen. Einen Immissionswert für den hier in Rede stehenden bauplanungsrechtlichen Außenbereich regele die GIRL nicht ausdrücklich. Hier sei aber grundsätzlich der für Dorfgebiete geltende Immissionswert maßgeblich. Ein höherer Immissionswert für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich von bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden komme nur bei besonderen Einzelfallumstände in Betracht, die die Genehmigungsbehörde zu prüfen und darzulegen habe. Daran fehle es hier. Weder dem angefochtenen Genehmigungsbescheid noch den in Bezug genommenen Antragsunterlagen lasse sich entnehmen, welche Gründe den Beklagten bewogen hätten, den Immissionswert von 15 % der Jahresstunden zu erhöhen. Offenbar sei er bei der Genehmigungserteilung von einem im Außenbereich geltenden Immissionswert von 20 % Jahresstunden ausgegangen. Es könne offen bleiben, ob dieser Begründungsmangel gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW vorliegend geheilt worden sei, nachdem der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30. August 2016 einzelfallbezogene Erwägungen angestellt habe. Denn diese rechtfertigten die Erhöhung auf 16 bzw. 18 % der Jahresstunden nicht. Das nunmehr als reines Wohnhaus genutzte Anwesen der Klägerin möge früher mit einer „Geruchshypothek“ belastet gewesen sein. Die der Wohnnutzung im Haus der Klägerin mit Blick auf die frühere (eigene) privilegierte Nutzung sowie die seit 1998 vorhandenen Schweineställe auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen zu 1. obliegende Rücksichtnahmeverpflichtung gelte jedoch nicht unbegrenzt. Mit zunehmender Dauer der Aufgabe der eigenen privilegierten Nutzung und Umwandlung in nicht privilegierte Wohnnutzung nähere sich diese Nutzung dem an, was eine nicht privilegierte Wohnnutzung im Außenbereich an Rücksicht zu nehmen habe. Werde eine eigene privilegierte geruchsintensive Nutzung seit fast 40 Jahren nicht mehr betrieben, die Wohnnutzung seitdem aber in intensivierter Form genehmigt oder geduldet, sei nunmehr ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme über den Grenzwert im Außenbereich von 15 % der Jahresstunden nicht mehr geboten. Mit Beschluss vom 3. Juni 2017 hat der Senat die hiergegen gerichteten Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zugelassen, „weil die Rechtssache jedenfalls im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Außenbereich eine Erhöhung des für Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwertes nach Ziffer 3.1 der GIRL von 15 % der Jahresstunden um 1-3% zulässig ist, in Anbetracht der Örtlichkeit jedenfalls besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist“. Der Beklagte verweist zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen auf sein erstinstanzlichen Vorbringen, das er wie folgt vertieft und ergänzt: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass hier eine Erhöhung des für Dorfgebiete geltenden Richtwertes von 15 % der Jahresstunden nach der GIRL nicht in Betracht komme. Dabei habe es insbesondere nicht ausreichend gewürdigt, dass die frühere hochemittierende Nutzung des Grundstücks der Klägerin die ausschließliche rechtliche Grundlage für die heutige bauliche Nutzung darstelle und dass bis zum Jahre 1998 dort nur betriebsgebundenes Wohnen zulässig gewesen sei. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 1998 sei dann zu Gunsten der Klägerin eine weitergehende Wohnnutzung genehmigt worden, obwohl schon zu diesem Zeitpunkt die erhebliche vorhandene und hinzukommende Geruchsbelastung erkannt worden sei. Letztlich sei die Genehmigung damals nur deshalb erteilt worden, weil wegen der Geruchshypothek durch die eigene historische Geruchsvorprägung und durch die eindeutig auf landwirtschaftlicher Urproduktion basierenden Emissionen in einem landwirtschaftlich geprägten Umfeld die Erhöhung auf mehr als 15 % der Jahresstunden für gerechtfertigt angesehen worden sei. Diese Rücksichtnahmeverpflichtung sei auch nicht zwischenzeitlich entfallen. In der Rechtsprechung würden feste Ablauffristen grundsätzlich abgelehnt. Maßgebliche Veränderungen der Geruchssituation hätten sich seit 1998 nicht ergeben. Betrachte man den Zeitraum seit der Aufgabe der Knochenleimfabrik im Jahr 1978, habe sich die landwirtschaftliche Nutzung sogar deutlich intensiviert, während Wohnnutzung auf anderen Grundstücken nicht hinzugetreten sei. Ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme über den Wert von 15 % der Jahresstunden sei daher weiterhin geboten. Dies gelte umso mehr, als die Geruchsbelastung nur max. 1 % über dem als jedenfalls zulässig zu erachtenden Immissionswert im Außenbereich liege und dies nur den Randbereich der Wohnnutzung betreffe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass im vorliegenden Fall die Immissionswerte den Grenzwert von 15 % der Jahresstunden nur an zwei Stellen auf dem Grundstück der Klägerin und dort auch nur in geringem Umfang überschritten, und zwar im Nordosten um 1 % und auf einer untergeordneten Dreiecksfläche an der Grundstücksgrenze zum Erschließungsweg um 2 %. Im Bereich der genehmigten Wohneinheiten werde der Grenzwert von 15 % der Jahresstunden dagegen überhaupt nicht überschritten. Zudem hätten die vier freien Wohneinheiten auf dem Grundstück der Klägerin nur deshalb von dem Beklagten genehmigt werden können, weil dieser aufgrund des Schreibens des Staatlichen Umweltamtes C. vom 15. Januar 1997 von einer historisch gewachsenen Rücksichtnahmepflicht der Klägerin ausgehen durfte. Die zeitliche Zäsur zwischen der Aufgabe der privilegierten Nutzung des Grundstücks der Klägerin und der heute dort vorhandenen Wohnbebauung rechtfertigten keinen erhöhten Rücksichtnahmeanspruch im Vergleich zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Die Umgebung sei damals wie heute landwirtschaftlich geprägt. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht offengelassene Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein hieraus resultierender Aufhebungsanspruch wegen eines möglichen Verfahrensfehlers jedenfalls gegenwärtig schon deshalb nicht durchgesetzt werden könne, weil die Beigeladenen die UVP bzw. Vorprüfung des Einzelfalls auch noch im konkreten Baugenehmigungsverfahren nachholen könnten. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt darüber hinaus vor: Die vom Senat ausweislich der Begründung des Zulassungsbeschlusses angenommene Einschätzungsprärogative der Verwaltung für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der für Dorfgebiete geltende Immissionsrichtwert überschritten werden könne, werfe verfassungsrechtliche Fragen auf. Im Anschluss an den vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermin hat sie zudem (erstmals) Einwände gegen das Geruchsgutachten vom 27. Februar 2014 erhoben. Es fehle die Prüfung, ob es sich bei den in Rede stehenden Anlagenteilen (Bestand und Erweiterung) um getrennte Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes handele. Die Kreisfläche von 600 m sei als gewählte Beurteilungsfläche zu hinterfragen. Es sei zu prüfen, ob bei Vergrößerung des Beurteilungsgebietes unter Berücksichtigung der Irrelevanzschwelle weitere geruchsemittierende Betriebe einzubeziehen seien. Fraglich sei auch der Emissionsansatz von 0,3 GV je Tier in der Schweinemast. Dies entspreche einer Masthaltung von Schweinen mit einem Gewicht von 25 kg bis 110 kg. Üblich sei aber eine Masthaltung bis 120 kg, so dass je Tier 0,5 GV anzusetzen seien. Die angesetzte freie Abluftströmung könne nur bei einer Austrittsöffnung angenommen werden, die 10 m über Grund liege, und nicht wie hier nur 9 m. Stickstoffempfindliche Lebensräume und ein nur 1,5 km entfernt liegendes FFH-Gebiet seien nicht ausreichend betrachtet. Schließlich fehle eine (tabellarische) Aufstellung der Eingabedaten, die Berechnung könne so nicht nachvollzogen werden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 17. Mai 2018 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 21. September 2018 hat die Klägerin beantragt, zu verschiedenen von ihr näher bezeichneten Fragen betreffend die Geruchsimmissionsgeruchsprognose Beweis zu erheben. Der Senat hat die Beweisanträge durch verkündeten Beschluss in allen Punkten abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Vorbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2014 ist nicht wegen Verletzung drittschützender Normen des Bauplanungsrechts rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob der den Beigeladenen erteilte planungsrechtliche Bauvorbescheid vom 27. Juni 2014 in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine baurechtliche Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass sie gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 ‑ 4 B 94.83 ‑, BRS 40 Nr. 190 = juris Rn. 3; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW - Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW - Kommentar, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Bauvorbescheid verletzt die Klägerin namentlich nicht in ihrem hier aus § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB folgenden bauplanungsrechtlichen Anspruch auf nachbarliche Rücksichtnahme. Die Verwirklichung des Neubauvorhabens durch die Beigeladenen führt in der konkreten Fallkonstellation nicht zu einer Rücksichtslosigkeit wegen einer unzumutbaren Geruchsbelastung. Der Bescheid ist daneben auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. 1. Entgegen der von der Klägerin jedenfalls erstinstanzlich vertretenen – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allerdings nicht mehr aufrecht erhaltenen - Auffassung leidet der Bauvorbescheid zunächst nicht an einem im vorgenannten Sinne rügefähigen Verfahrensmangel, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine (allgemeine oder standortbezogene) Vorprüfung des Einzelfalles vor Erlass des Bauvorbescheides nicht durchgeführt worden wäre. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verfahrensfehler zur Aufhebung eines Vorbescheides führen oder die notwendige (Vor-)Prüfung im Baugenehmigungsverfahren nachgeholt werden könnte, liegt ein solcher Mangel hier nicht vor. Denn das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht UVP-pflichtig, weil es mit einer Tierzahl von 1.250 Schweinen die Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG in alter wie neuer Fassung nicht erreicht und – selbst eine nachträgliche Kumulation unterstellt – die auf der Hofstelle des Beigeladenen zu 1. genehmigte Mastschweinhaltung aufgrund des ihr zukommenden Bestandsschutzes nicht hinzuzurechnen ist. Die Althofstelle des Beigeladenen zu 1. kann Bestandsschutz nach dem zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG derart für sich in Anspruch nehmen, dass der Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls der Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG von 2.000 Mastschweinen unterschritten wird. Die inzwischen geltende Vorschrift des § 10 UVPG n. F. enthält im Übrigen hierzu keine sachlichen Änderungen, die für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten. Auch die in Nr. 7.7.3 neu aufgenommene Schwelle von 1.500 Mastschweinplätzen für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls wird nicht erreicht. Gemäß § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. (jetzt: 10 Abs. 6 UVPG) bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. (jetzt § 10 Abs. 6 UVPG) beinhaltet eine Bestandsschutzregelung zugunsten von Vorhaben, die nach den benannten beiden UVP-Richtlinien zum Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Umsetzungsfristen noch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlagen. Für die UVP-Richtlinie 85/337/EWG (ABl. Nr. L 175, S. 40) lief die Umsetzungsfrist am 3. Juli 1988 ab, für die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG am 14. März 1999. Der Bestandsschutz des § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. wirkt sich derart aus, dass der bestandsgeschützte Altbestand rechnerisch abzuziehen ist. Bestandsschutz tritt ein, sobald das Vorhaben einen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht. Dies ist aus Gründen der über Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Planungs- und Investitionssicherheit nicht erst mit der Vorhabenzulassung der Fall, sondern schon dann, wenn der Vorhabenträger durch die Einreichung vollständiger Genehmigungsunterlagen alles zur Erteilung der Genehmigung seinerseits Erforderliche getan hat. So OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 1434/13 -, BauR 2014, 1900 = juris Rn. 94; ausdrücklich offen gelassen nachfolgend durch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, BVerwGE 153, 361 = juris Rn. 25; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 22, das sich allerdings nicht dazu äußert, wann genau Bestandsschutz eingreift; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 27, der die Frage des genauen Bezugspunkts des Bestandsschutzes ebenfalls offen lässt; Dienes, in: Hoppe/ Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 42 und 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3 b UVPG Rn. 50. Unbeschadet der sich aus vorstehender Rechtsprechung möglicherweise ergebenden Unterschiede in den Auffassungen dazu, wann der fragliche Bestandsschutz frühestens eingreift, besteht danach aber zumindest insoweit Einigkeit, als der Bestandsschutz spätestens mit der Erteilung der Bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eintritt. Vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, BVerwGE 153, 361 = juris Rn. 25: „Dabei kann offen bleiben, ob der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen für die Ställe maßgeblich ist oder der Zeitpunkt, in dem der Vorhabenträger alles zur Erteilung der Genehmigungen Erforderliche getan hat.“ Die nicht weiter begründete Auffassung der Klägerin, maßgeblich sei die tatsächliche Errichtung bzw. Betriebsaufnahme, wird – soweit ersichtlich – in Literatur und Rechtsprechung nicht vertreten. Dies lässt sich zwanglos dadurch erklären, dass sie der formellen Legalisierungswirkung und der Baufreigabefunktion der Genehmigung widerspräche, die für die Ausnutzung der Genehmigung mindestens 3 Jahre Zeit gewährt (§ 77 BauO NRW). Hiervon ausgehend genießen sämtliche Stallungen der Althofstelle des Beigeladenen zu 1. Bestandsschutz. Die maßgeblichen Genehmigungen wurden im Jahr 1978 und am 16. September 1998 - also mehr als ein halbes Jahr vor dem maßgeblichen Stichtag 14. März 1999 - erteilt. Die dort genehmigten Tierplatzzahlen sind damit gemäß § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens des Größenwerts der Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht zu berücksichtigen. Dieser bestandsgeschützte Bestand fällt auch i. S. v. § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. sowohl in den Anwendungsbereich der - stärker ausdifferenzierten - Richtlinie 97/11/EG als auch der ursprünglichen UVP-Richtlinie 85/337/EWG. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 1434/13 -, BauR 2014, 1900 = juris Rn. 97 ff., für einen Bestand von gut 700 Mastschweinen. Vor diesem Hintergrund bedarf es für das vorliegende Verfahren keiner Entscheidung, ob die inhaltlichen Kriterien für eine nachträgliche Kumulation überhaupt erfüllt wären. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 2 A 1434/13 ‑, BauR 2014, 1900 = juris Rn. 68 ff., und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7.14 -, BVerwGE 153, 361 = juris Rn. 13 ff. Insofern ist lediglich anzumerken, dass hierfür außer der räumlichen Nähe der Betriebe und der Teilidentität der Betreiber keine durchgreifenden Anhaltspunkte bestehen. Unabhängig davon hat der Beklagte den Nachweis des landwirtschaftlichen Charakters des Vorhabens und dessen wirtschaftlicher und organisatorischer Unabhängigkeit im Genehmigungsverfahren noch einmal zur Bedingung gemacht und so in den Vorbescheid aufgenommen (NB 1). 2. Das Vorhaben der Beigeladenen ist der Klägerin gegenüber auch nicht wegen der von ihm ausgehenden Geruchsbelastungen rücksichtslos. Die Anforderungen, welche an das gleichermaßen in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 66, und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 55. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris Rn. 20. Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Frage einer Rücksichtslosigkeit wegen unzumutbarer Geruchsbelastungen im Außenbereich, zur systematischen Verortung vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 12 f., gilt Folgendes: Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stehen einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange unter anderem dann entgegen, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126, und Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41.05 -, BRS 69 Nr. 102, worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293 Rn. 22. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293 Rn. 22. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58, vom 30. September 1983 - 4 C 18.80 -, juris Rn. 13, vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, juris Rn. 17, und vom 7. August 2012 - 7 C 7.11 -, juris Rn. 19 m. w. N. All dies ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 12, und Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41.05 -, BauR 2005, 1900 = juris Rn. 3. Ebenso ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – in der Fassung der Bundesländer Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 (für NRW in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtshaft und Verbraucherschutz vom 5. November 2009, MBL. NRW 2009 S. 534) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe - herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293 Rn. 22, sowie Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13. Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 12, und Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, juris Rn. 8. Die Geruchsimmissions-Richtlinie darf nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293, juris Rn. 22. und sieht im Übrigen für weitere nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen selbst nur eine sinngemäße Anwendung vor. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind folglich die konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind. Hiervon geht im Übrigen, ohne dass dem normativer Gehalt beizumessen wäre, auch die Geruchsimmissions-Richtlinie aus. Nach deren Nr. 3.1 Abs. 5 reicht ein Vergleich mit den Immissionswerten nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung aus. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 für den jeweiligen Einzelfall bestehen. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind namentlich etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 - 4 C 10.77 -, BVerwGE 59, 253, vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150, vom 22. Mai 1987 - 4 C 33-35.83 -, BVerwGE 77, 285, vom 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 -, BVerwGE 88, 210 = juris Rn. 10, vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 -, juris Rn. 28 ff., vom 29. November 2012 ‑ 4 C 8.11 ‑ BVerwGE 145, 145 Rn. 16, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 13. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen regelmäßig zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, und vom 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 -, BVerwGE 88, 210, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 13. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert IW = 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert IW = 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt für landwirtschaftliche Gerüche ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich, in dem sowohl das Vorhaben der Beigeladenen als auch die ehemalige Knochenleimfabrik der Klägerin liegen, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 8. Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 auf einen Wert bis zu 0,25 bedarf dabei stets einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Denn der Wert von 25 % ist bewusst nicht in die Auflistung der Immissionswerte in den vorderen Teil der GIRL eingestellt worden, um den Fehlschluss zu vermeiden, dieser Wert sei im Außenbereich grundsätzlich maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 85. Dies gilt namentlich dann, wenn die prognostizierte Belastung den Wert von 20 % der Jahresstunden überschreitet. Dabei ist nach allgemeinen Grundsätzen eine Zumutbarkeit umso eingehender zu prüfen und zu begründen, je weiter sich die Belastung von den regelmäßig als zumutbar markierten Orientierungswerten entfernt. Bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2016 ‑ 2 B 1443/15 ‑, BRS 84 Nr. 169 = juris Rn. 4 ff., vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, sowie Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 85 ff. Zu den bei der Prüfung des Einzelfalls zu berücksichtigenden und zu gewichtenden Aspekten gehören jedenfalls die Ortsüblichkeit und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen. Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 überschritten werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung zu berücksichtigen. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche etwa aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22 = juris Rn. 126, und vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 96, sowie Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 21; für den Übergang von Dorfgebieten und Außenbereich Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2010 - 22 CS 10.1686, 22 CS 10.1687 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, NuR 2014, 864 = juris Rn. 82. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der historischen Entwicklung landwirtschaftliche Prägungen über einen langen Zeitraum entwickeln und sich in der Folge auch nur allmählich verändern oder abschwächen. In einem derartigen Umfeld bedarf auch die Siedlungsstruktur der Berücksichtigung. Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt - losgelöst von den nachfolgenden Faktoren - ein geringeres Gewicht zu als etwa einer verdichteten Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen. Ebenso kann Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen oder standen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen. Insoweit ist - generalisierend - davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 100, sowie Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 37. Im Sinne einer historischen Betrachtung ist dabei nicht nur der jetzige Zustand in die Wertung einzubeziehen, sondern auch die Nutzung in der Vergangenheit. Einem Gebäude, das auch in der Vergangenheit stets nur zu Wohnzwecken ohne besondere Zweckbestimmung gedient hat, kann ein höherer Schutzanspruch zukommen als solchen Wohnhäusern, die zwar heute nur noch Wohnzwecken dienen, aber ursprünglich Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung waren, auch wenn diese aufgegeben worden ist. Diese nehmen dabei jedenfalls regelmäßig im Fall der Aufgabe der Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch, so dass sich ihr Vorhandensein von der bisherigen Landwirtschaft ableitet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 103, und Beschlüsse vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 -, juris Rn. 25, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 38. In welchem Umfang und wie lange ein geringerer Schutzanspruch nachwirkt, bedarf der Bewertung im Einzelfall, wobei der Umfang der jeweiligen Tierhaltung und die damit einhergehende Geruchsbelastung ebenso Berücksichtigung finden können wie die weitere Entwicklung der Umgebung. Solange die Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist und insoweit die Wechselbezüglichkeit grundsätzlich fortbesteht, kann auch ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2016 - 2 B 1443/15 -, BRS 84 Nr. 169 = juris Rn. 17 ff., und vom 24. Februar 2014 ‑ 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 26. November 2014 ‑ 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 39. Diese in der Rechtsprechung für das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und ehemaligen, inzwischen wohngenutzten Hofstellen entwickelten Grundsätze gelten mindestens gleichermaßen für (aufgegebene) Betriebe, die wegen ihres besonderen Emissionspotentials nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich zuzulassen sind. Schließlich kann auch die besondere Ortsgebundenheit der Anlage Eingang in die Bewertung finden. Ist eine solche Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 201 BauGB, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit der Hofstelle und den zu ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen besonders verbunden ist. Die bodenbezogene Urproduktion auf diesen Flächen, die die Tierhaltung auf der Basis überwiegend eigener Futtergrundlage erst ermöglicht, setzt eine angemessene Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange voraus. Die Standortwahl für betriebsbezogene Gebäude muss sich dabei maßgeblich an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten landwirtschaftlichen Betriebsführung ausrichten. Hierzu gehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle, welche etwa die Versorgung des Tierbestands mit selbst produziertem Futter maßgeblich erleichtert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 107, und Beschluss vom 18. März 2002 ‑ 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11. Derartige Belange kann eine im Außenbereich allein aufgrund der von ihr ausgehenden nachteiligen Wirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässige gewerbliche Tierhaltung nicht für sich in Anspruch nehmen, da eine Bindung an landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht besteht. Allein die Tatsache, dass etwa Eigentumsflächen im Außenbereich vorhanden sind, oder sonstige betriebliche Vorteile wie die Nähe zu dem vorhandenen Wohnhaus stehen dem nicht gleich. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung klargestellten Verortung der vorstehenden Problematik im Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch, dass die Frage der im Einzelfall zulässigen Immissionsbelastung grundsätzlich von den Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu prüfen ist, ohne dass es insoweit auf die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung im Sinne eines sine qua non ankommt. Soweit der Senat im Anschluss an die vorstehend angeführten Urteile des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 2015 und dessen Entscheidung vom 16. September 2015 - 8 A 2384/13 - in seinem Beschluss vom 18. Mai 2016 - 2 B 1443/15 - in einem Eilverfahren eine andere Auffassung angedeutet hat, ist hieran jedenfalls für ein Hauptsacheverfahren nicht festzuhalten. Dementsprechend stellt sich auch nicht die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob die Genehmigungsbehörde hier entsprechende Begründungen noch im gerichtlichen Verfahren nachholen konnte. Mit Blick auf den Berufungsvortrag der Klägerin weist der Senat im Übrigen vorab darauf hin, dass die Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Problematik eines Beurteilungsspielraums im vorliegenden Zusammenhang unverständlich sind. Einen solchen hat der Senat zu keiner Zeit - insbesondere nicht im Zulassungsbeschluss vom 3. Juli 2017 - auch nur angedeutet. Unter Berücksichtigung vorstehender Maßstäbe besteht hier kein Zweifel daran, dass der Klägerin jedenfalls die für die Wohnnutzung auf ihrem Grundstück anhand der genaueren kleinteiligen Beurteilungsfläche von 25 m x 25 m prognostizierten Geruchsimmissionswerte von max. 16 % der Jahresstunden ohne weiteres - tatsächlich mindestens bis zu 20 % der Jahresstunden - zuzumuten sind. Bei dieser Bewertung ist zunächst auf die historisch gewachsene Konfliktlage abzustellen, insbesondere auf den Umstand, dass die Baulichkeiten der Klägerin ursprünglich allein deshalb an der heute vorhandenen Stelle errichtet worden sind, weil von dem damaligen Betrieb selbst ganz erhebliche Geruchsbelastungen, die in der Diktion der GIRL zumindest teilweise wegen des ekelerregenden Charakters als besondere Belastung zu werten waren, ausgingen, die selbst nach damaliger Wertung mit einer Wohnnutzung grundsätzlich nicht in Übereinstimmung zu bringen waren. Dementsprechend erfolgte die Ansiedlung im Außenbereich gerade bewusst im unmittelbaren Anschluss an einen bestehenden und - schon damals - emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der diesem aufgrund seines Betriebes obliegenden gesteigerten Rücksichtnahmeverpflichtungen gegenüber Gerüchen - nicht zuletzt, um den Außenbereich im Übrigen so weit wie möglich hinsichtlich Bebauung und Gerüchen zu schonen. Die später hinzutretende Wohnnutzung, die inzwischen ausschließlich vorhanden ist, verdankte ihre formelle Legalisierung dann im Wesentlichen dem Umstand, dass das damalige, inzwischen unter Denkmalschutz gestellte Betriebsgebäude erhalten und sinnvoll genutzt werden sollte. An der aufgrund der Entstehungsgeschichte bestehenden, hier besonders markant gesteigerten Rücksichtnahmeverpflichtung auf den benachbarten und nach wie vor emittierenden Betrieb änderte sich hierdurch aber gerade nichts. Dies wird im vorliegenden Zusammenhang noch dadurch verstärkt, dass bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Umnutzung der Baulichkeiten der Klägerin, mit der soweit ersichtlich erstmals (nach Aktenlage lassen sich jedenfalls keine belastbaren Anhaltspunkte dafür finden, dass vor dem Jahre 1998 überhaupt ein freies Wohnen auf dem Anwesen der Klägerin genehmigt worden wäre) eine betriebsungebundene Wohnnutzung erlaubt wurde, seitens der damals zuständigen Immissionsschutzbehörde klargestellt wurde, dass die Genehmigung jedenfalls für ein Neubauvorhaben nicht ohne Einholung eines Gutachtens hätte erteilt werden können, das bestätigt hätte, dass sich die Wohnnutzung nicht schädlichen Einflüssen aus der benachbarten Landwirtschaft aussetzte. Von dieser - für die Klägerin kostenintensiven - Anforderung ist im damaligen Genehmigungsverfahren offenkundig nur deshalb Abstand genommen worden, weil aufgrund der vorstehend geschilderten historischen Entwicklung alle Beteiligten davon ausgingen, Geruchsbelastungen auch jenseits von 15 % der Jahresstunden seien der zu genehmigenden Wohnnutzung zuzumuten. Angesichts dessen kann sich die Klägerin heute indes nicht darauf berufen, dass sie einen höheren Schutzanspruch in Anspruch nehmen könnte. Dies stellte ein widersprüchliches Verhalten dar. Wie bereits angesprochen, kommt eine gesteigerte Rücksichtnahmeverpflichtung gegenüber der Klägerin auch nicht allein aufgrund des Zeitablaufes in Betracht, da sich an den maßgeblichen Konfliktkonstellationen in der Zwischenzeit jedenfalls nichts Wesentliches zu ihren Gunsten geändert hat. Die benachbarte Landwirtschaft wird bis heute mindestens in dem seit 1998 bestehenden Umfang ununterbrochen ausgeübt, seit Aufgabe der Knochenleimfabrik im Jahre 1978 hat sie sich im Hinblick auf die geruchsrelevante Mastschweinhaltung in legaler Weise sogar mehr als verdoppelt. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Schweinehaltung in landwirtschaftlicher Form nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt wird und daher in besonderem Maße standortgebunden ist. Dies gilt gleichermaßen für den Altbestand wie für das hier in Rede stehenden Neubauvorhaben. Dies sorgt nach allgemeinen Grundsätzen für ein besonderes Gewicht der Verwirklichungsinteressen der Beigeladenen hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vorhabens. Demgegenüber kann die für sich genommen gebietsfremde reine Wohnnutzung keine besonderen unabweisbaren Rücksichtnahmeinteressen für sich in Anspruch nehmen. Dies galt - wie ausgeführt – in vergleichbarer Weise bereits für die frühere Nutzung als Knochenleimfabrik, der sie ihre heutige Existenz schuldet. Hinzu kommt der Umstand, dass es sich bei der Wohnbebauung der Klägerin in der konkreten Örtlichkeit um eine reine Einzelbebauung handelt, die nicht einmal das Gewicht einer Splittersiedlung, geschweige denn eines Weilers aufweist, sondern sich - gerade gegenüber der außenbereichstypischen landwirtschaftlichen Nutzung - als isoliert darstellt. Bei der erforderlichen Bewertung der konkreten Umstände kann ferner nicht außer Betracht bleiben, dass sich die bereits für sich genommen vergleichsweise geringfügige Richtwertüberschreitung von einem Prozent nicht auf das gesamte Grundstück, insbesondere nicht auf das gesamte Wohngebäude der Klägerin erstreckt, sondern hiervon lediglich ein kleiner Grundstücksteil betroffen ist, der mit einer Gebäudeseite max. 2 Wohnungen (teilweise) und einen ebenfalls schutzwürdigen größeren Außenwohnbereich umfasst. Im Übrigen werden die Dorfgebietswerte jedoch durchweg sicher eingehalten, so dass für jeden Bewohner ohne weiteres zumutbare Geruchsbelastungen jedenfalls in Teilen seiner Wohnung bestehen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei den hier zu betrachtenden landwirtschaftlichen Gerüchen anerkanntermaßen selbst im Übergangsbereich von Dorfgebieten zum Außenbereich Belastungen von 20 % der Jahresstunden zulässig sind. Dies muss dann jedoch erst Recht gelten, wenn – wie hier – zwei Außenbereichsbebauungen in Rede stehen. Nicht zuletzt unter Einbeziehung vorstehender Gesichtspunkte geben etwaige Besonderheiten des Einzelfalles auch keine Veranlassung, der Klägerin einen weitergehenden Schutzanspruch einzuräumen, zumal ein genereller Richtwert von 20 % der Jahresstunden in der konkret beabsichtigten Integration der GIRL in die TA Luft für den Außenbereich vorgesehen ist. Auch wenn es aus formalen Gründen bisher zu einer entsprechenden Änderung der TA Luft nicht gekommen ist, verdeutlicht dies jedoch, dass aus Sicht des Verordnungsgebers ein Belastungswert von 20 % der Jahresstunden für Gerüche jedenfalls im Außenbereich ohne weiteres zumutbar ist. Nimmt man hinzu, dass nach Lage der Dinge ein nicht unerheblicher Teil der Geruchsbelastung aus dem Altbestand - der Hofstelle des Beigeladenen zu 1. - resultiert und dieser im Hinblick auf die Abluftführung nicht mehr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem zulasten der Beigeladenen zu berücksichtigenden Stand der Technik entsprechen dürfte und deshalb eine Nachrüstungsverpflichtung ernsthaft in Betracht kommt, spricht insgesamt nichts dafür, dass den Beigeladenen mit Blick auf die Geruchsbelastung die Genehmigung hätte verweigert werden können. In diesem Zusammenhang hat im Übrigen der Beigeladene zu 1. in dem vom Berichterstatter des erkennenden Senats durchgeführten Ortstermin seine Bereitschaft erklärt, bis zur Inbetriebnahme des neuen Maststalles entsprechende Maßnahmen auf freiwilliger Basis durchführen zu wollen. Angesichts dessen bestehen zur Überzeugung des Senats keine Zweifel daran, dass hierauf gerichtete behördliche Anordnungen klaglos befolgt würden, sollten sich diese im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens als zur Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit des hier in Rede stehenden Vorhabens notwendig erweisen. Auf diesen Aspekt ist zudem in der Nebenbestimmung 13 zum angefochtenen Bauvorbescheid ausdrücklich hingewiesen worden. b) Entgegen der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. August 2018, mithin mehr als vier Jahre nach Klageerhebung, erstmals geäußerten Auffassung ist eine relevante Fehlerhaftigkeit der von dem Beklagten zugrunde gelegten Geruchsgutachten vom 14. Dezember 2012 und 27. Februar 2014 hier nicht zu erkennen. Unbeschadet des Umstandes, dass diese Einwände überwiegend spekulativen Charakter aufweisen - dies gilt auch und gerade für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Beweis gestellten Aspekte, so dass insgesamt von der Klägerin allein unzulässige Ausforschungsbeweise angebracht wurden –, greifen sie auch in der Sache nicht durch. Namentlich sind die vorliegenden Unterlagen und gutachterlichen Stellungnahmen auch unter Würdigung des Vortrags der Klägerin uneingeschränkt geeignet und ausreichend, um die entscheidungserheblichen Fragestellungen zu beantworten. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen oder auf die möglicherweise hierauf gerichteten Anträge der Klägerin hin oder auch nur eine weitergehende allgemeine Sachverhaltsaufklärung waren daher nicht nach §§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, 98 VwGO i. V. m. §§ 407 ff. ZPO veranlasst. Im Hinblick auf die von der Klägerin vermisste Trennung zwischen Bestand und Erweiterung ist die Ergebnisrelevanz schon nicht zu erkennen. Ob es sich insoweit um getrennte Betriebe oder nur einen neuen Betriebsteil handelt, ist im Hinblick auf die Geruchssituation erkennbar unerheblich. Unabhängig davon ist hier auch im Gutachten eindeutig die Erweiterung um einen neuen Maststall, die zu einem als Vorbelastung zu wertenden schon vorhandenen Bestand hinzutritt, untersucht worden. Ebenso wenig zielführend sind die Ausführungen zur Größe des Beurteilungsgebietes, zumal im Ortstermin festzustellen war, dass auch in einem größeren Radius um den Betrieb des Beigeladenen zu 1. und das Vorhaben der Beigeladenen gerade keine weiteren geruchsemittierenden Betriebe vorhanden sind, was alle Beteiligten auf Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt haben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat konnte die Klägerin hierzu keinerlei konkrete Angaben machen, insbesondere keinen halbwegs nahegelegenen emittierenden Betrieb benennen. Unbeschadet dessen beruhen die eingeholten Geruchsgutachten gerade nicht auf Irrelevanzkriterien. Der auf die maßgeblichen Gewichtungsfaktoren der Schweinemast abzielende Einwand ist so schlicht falsch. Weder wurde hier im Gutachten ein Faktor von 0,3 GV angesetzt, noch legen die VDI-Richtlinie 3894-1 und die TA Luft für Mastschweine bis 120 kg einen solchen von 0,5 GV fest. Im Übrigen ist der im Gutachten angesetzte Faktor von 0,13 GV (nach den einschlägigen Bestimmungen für Mastschweine von 25-110 kg) aber ohnehin nicht zu beanstanden. Die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt, dass ihre Mastschweinhaltung auf dieser Basis erfolgen soll und sie dies bereits vor Erteilung des angegriffenen Vorbescheides dem Beklagten so mitgeteilt haben. So sei aus ihrer Sicht - und der des Beklagten - der Genehmigungsumfang damit auch zu verstehen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung nicht den Tatsachen entsprechen könnte, bestehen nicht, insbesondere ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass es ausgeschlossen wäre, auf dieser Basis einen Mastbetrieb zu führen. Sollte hingegen eine Haltung von Schweinen bis 120 kg im nachfolgenden Genehmigungsverfahren beantragt werden, wäre insoweit gegebenenfalls eine Nachberechnung erforderlich. In diesem Zusammenhang weist der Senat aber darauf hin, dass jedenfalls im Hinblick auf den genehmigten Altbestand der Faktor von 0,13 GV eine Übersetzung darstellen dürfte. Zumindest die Betriebsbeschreibung für die Genehmigung aus dem Jahre 1978 enthält ausdrücklich eine Begrenzung der Schweinemast auf Tiere bis 100 kg Lebendgewicht. Im Hinblick auf die im Gutachten zugrunde gelegte „freie Abluft“ bei einer Schornsteinhöhe von (nur) 9 m über Grund ist zunächst drauf hinzuweisen, dass die zuständige Fachbehörde dies im konkreten Zusammenhang als plausibel angesehen hat, das Gutachten keine Abluftfahnenüberhöhung ansetzt und maßgebliche Gebäudeeinflüsse jedenfalls im Hinblick auf das allein potentiell problematische Nachbargrundstück der Klägerin offensichtlich auszuschließen sind. Wie im Ortstermin festzustellen war, gibt es zwischen Emissionsquelle und Immissionsort schlicht keine Bebauung. Die gutachterlich ermittelten Ergebnisse erscheinen dem Senat in Anbetracht der konkreten Örtlichkeit auch ohne weiteres nachvollziehbar, da gleichzeitig die Forderung besteht, die Austrittsöffnung müsse mindestens 4 m über First angelegt sein, mithin um genau diesen 1 m höher als nach dem zitierten Leitfaden und der TA Luft vorgesehen. Vor diesem Hintergrund war dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Beweisantrag mit dem Wortlaut, Ist es richtig, dass gemäß Leitfaden NRW zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL 2000 eine freie Abströmung der Abluft nur gewährleistet ist, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First liegt (Ziff. 3.3.1.4 des Leitfaden)? Sind andernfalls auch Gebäudeeinflüsse zu berücksichtigen? Wird im Bericht der B. GmbH dagegen für den neu geplanten Stall nur eine Höhe der Abluftschächte von h = 9 m eingesetzt und dadurch fälschlicherweise in den weiteren Berechnungen von einem „ungestörten Abtransport“ der emittierten Stallluft ausgegangen? nicht nachzugehen. Der gestellte Beweisantrag ist bereits unzulässig, weil die Klägerin kein konkretes und potentiell geeignetes Beweismittel für die Beantwortung ihrer Fragen nennt und sich ein solches hier auch nicht von selbst erschließt. Auf den unter anderem hierauf gestützten Ablehnungsbeschluss des Senats vom 21. September 2018 hat die Klägerin auch kein einschlägiges geeignetes Beweismittel (nach)benannt. Unbeschadet dessen gehen die gestellten Fragen auch am vorliegenden Fall vorbei, da die Begutachtung nicht nach dem Rechenprogramm „AUSTAL“ erfolgt ist, sondern das Programm „LASIC“ (zulässigerweise) zugrunde legt. Darüber hinaus ist der Beweisantrag auch nicht hinreichend substantiiert, zumal – wie bereits ausgeführt – relevante Gebäudeeinflüsse nicht zu erkennen sind und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt werden. Angesichts dessen erschließt sich auch die Entscheidungsrelevanz der gestellten Fragen nicht. Im Einzelnen lässt sich die erste Frage im Übrigen aus dem Leitfaden selbst (dort unter Ziffer 3.3.1.4) durch schlichte Lektüre beantworten. Danach ist es nicht richtig, dass der Leitfaden NRW die Aussage enthält, dass eine freie Abströmung der Abluft nur gewährleistet ist, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur liegt. Die dortige Formulierung lautet vielmehr, dass ein freier Luftstrom der Abluft in der Regel gewährleistet ist, wenn unter anderem diese Bedingung erfüllt ist (Hervorhebung jeweils nicht im Original). Was in diesem Zusammenhang beweisbedürftig sein sollte, erschließt sich nicht. Für die zweite Frage ist eine Entscheidungsrelevanz schon deshalb nicht zu erkennen, weil - wie ausgeführt - keine Gebäude oder sonstigen Hindernisse zwischen dem Vorhabenstandort und den Gebäuden auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden sind und das Gutachten gerade keine Abluftfahnenüberhöhung berücksichtigt, für die der Leitfaden die von der Klägerin - inhaltlich allerdings unzutreffend - genannten Voraussetzungen ausweislich der Überschrift des entsprechenden Abschnittes allein aufstellt. Zur (potentiellen) Entscheidungserheblichkeit der Fragestellung hat die Klägerin auch auf Nachfrage vor oder im Nachgang zu dem Beweisbeschluss nichts ausgeführt. Im Hinblick auf die dritte Frage erschließt sich über die vorgenannten Einwände hinaus nicht, dass und warum von einer fälschlichen Gutachtenannahme ausgegangen werden müsste. Im Übrigen ist die Bewertung der Überzeugungskraft einer gutachterlichen Stellungnahme originäre Aufgabe des Gerichtes selbst. Im Hinblick auf den Umstand, dass das Gutachten von einer anerkannten Stelle sachverständig erstellt wurde und es die zuständige Fachbehörde insgesamt und gerade auch im Hinblick auf die vorzuschreibenden Mindestschornsteinhöhen als plausibel erachtet hat (Blatt 73 f. der Genehmigungsakte), liegt eine solche Annahme jedenfalls dann fern, wenn - wie hier - keinerlei Gesichtspunkte genannt werden, die diesen gutachterlichen Ansatz in der Sache infrage stellen würden. Im Übrigen enthält der Bauvorbescheid im Hinblick auf die geforderten baulichen Ableitungsbedingungen ohnehin lediglich eine Mindestvorgabe, so dass gegebenenfalls im Genehmigungsverfahren auch ein höherer Schornstein gefordert werden könnte, sollte sich bei nochmaliger Überprüfung - entgegen aller Wahrscheinlichkeit – insoweit eine entsprechende Notwendigkeit herausstellen. Maßgeblich ist nach der Formulierung der einschlägigen Nebenbestimmung Nr. 8 zum Vorbescheid vom 27. Juni 2014 nämlich, dass der freie Luftaustritt im Ergebnis nicht behindert wird. Die weiteren Einwände hinsichtlich von Stickstoffdepositionen und einer fehlenden bzw. fehlerhaften Berücksichtigung eines FFH-Gebietes sind im vorliegenden Verfahren irrelevant, da die Nebenbestimmung Nr. 7 für die Ammoniak-Belastung ohnehin eine Neuberechnungs- und -begutachtungspflicht für das nachfolgende Genehmigungsverfahren begründet. Dementsprechend haben die Vertreter des Beklagten und die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage bekräftigt, dass die Frage von Stickstoffdepositionen aus dem Vorbescheid bewusst ausgeklammert worden sei. Unabhängig davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen subjektive Rechte der Klägerin berühren könnten. Vor diesem Hintergrund konnte dahinstehen, dass die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht präzisieren konnte, welches FFH-Gebiet sie konkret gemeint haben und warum dieses potentiell negativ betroffen sein könnte. Die Rüge der Klägerin, dem Gutachten sei keine tabellarische bzw. zusammenfassende Aufstellung der Eingabedaten zu entnehmen, weshalb die Ergebnisse nicht nachvollzogen werden könnten, ist bereits unsubstantiiert. Vor allem wird nicht deutlich, was genau der Klägerin fehlt, um die offenbar bereits 2014 veranlasste entsprechende Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Dazu konnten auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage keine Angaben gemacht werden. Dies wäre hier jedoch mindestens deshalb erforderlich gewesen, weil jedenfalls die maßgeblichen Berechnungsfaktoren sich im textlichen Teil des Gutachtens finden und dort teilweise eingehend erläutert sind. Zudem baut das Gutachten vom 27. Februar 2014 wiederum auf einem am 12. Dezember 2012 im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „C1. “ erstellten Gutachten auf, das wiederum ausdrücklich auch zum Bestandteil des Bauvorbescheides gemacht worden ist. Tatsächlich nicht feststellbar ist lediglich, ob die Begutachtung den in der GIRL vorgesehenen tierartspezifischen Gewichtungsfaktor (hier 0,75) in der Beurteilung angesetzt hat oder wegen des Bezuges zur Bebauungsplanung aus Vorsorgegründen hierauf verzichtet hat. Dies kann hier aber dahinstehen, da dies allenfalls zu einer Reduzierung der zu erwartenden Geruchsbelastung der Klägerin führen könnte. Schon aus diesen Gründen war der mit Blick auf diese Frage in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, „Ist es richtig, dass eine tabellarische Auflistung der Eingabe- und Rechendaten als AUSTAL 2000-Protokoll dem Bericht nicht beigefügt und dadurch eine Bewertung und Beurteilung der Ergebnisse im Hinblick auf die einzuhaltenden Richt- oder Zielwerte nicht erfolgt ist?“ abzulehnen. Unabhängig davon ist er aber auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin kein konkretes und potentiell geeignetes Beweismittel nennt und sich dies jedenfalls für die zweite Frage auch nicht von selbst erschließt. Auf den unter anderem hierauf gestützten Ablehnungsbeschluss des Senats vom 21. September 2018 hin hat die Klägerin auch kein solches Beweismittel (nach)benannt. Unbeschadet dessen gehen die gestellten Fragen ohnehin am vorliegenden Fall vorbei, da die Begutachtung nicht nach dem Rechenprogramm „AUSTAL“ erfolgt ist, sondern das Programm „LASIC“ (zulässigerweise) zugrunde legt. Abgesehen hiervon ist nicht zu erkennen, dass die Frage, ob eine Bewertung/Beurteilung (durch wen auch immer, auch hierzu schweigt der Beweisantrag) vor der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, entscheidungsrelevant sein könnte. Die Bewertung des Gutachtens obliegt vielmehr dem erkennenden Gericht in eigener Verantwortung und ist diesem – wie ausgeführt – auf der Grundlage der vorhandenen Informationen jedenfalls im hier relevanten Umfang ohne weiteres möglich. Angesichts dessen ist allein erneut darauf hinzuweisen, dass nach Aktenlage seitens der Immissionsschutzabteilung des Beklagten tatsächlich eine Bewertung und Beurteilung der Ergebnisse des Gutachtens stattgefunden hat und dokumentiert ist (Bl. 73 f. der Genehmigungsakte). Hiermit setzt sich die Klägerin nicht einmal ansatzweise auseinander. Sinn und Stoßrichtung des Beweisantrages werden dadurch vollends unverständlich. Ihre ursprünglichen Bedenken hinsichtlich der fehlerhaften oder fehlenden Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen hat die Klägerin nach Eingang einer hierauf bezogenen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. August 2014 nicht aufrechterhalten, jedenfalls aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit dieser sachverständigen Stellungnahme substantiiert. Bedenken sind insoweit auch sonst nicht veranlasst. Vgl. zu dieser Problematik näher OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 1434/13 – BauR 2014, 1900 = juris Rn. 127 ff. Vor diesem Hintergrund weist der Senat lediglich abschließend darauf hin, dass selbst für den Fall, dass das Gutachten im Detail Fragen offenließe oder gar Mängel aufwiese, dies nach Lage der Dinge nicht zu einem Abwehranspruch der Klägerin führen würde. Denn die gutachterlich ermittelte Geruchsbelastung von max. 16 % der Jahresstunden an den Wohnungen und den Außenwohnbereichen auf dem klägerischen Grundstück lässt - wie ausgeführt – noch ausreichend „Luft nach oben“, da der Klägerin in diesem Einzelfall mindestens eine Geruchsbelastung von 20 % der Jahresstunden zugemutet werden könnte. Selbst wenn alle Einwände der Klägerin gegen die Begutachtung durchgreifen sollten, ist indes auszuschließen, dass sich die errechnete Gesamtbelastung um ein Viertel erhöhte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese in beiden Instanzen Sachanträge gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Ferner ergeht - ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter - der