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Urteil

11 K 1229/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0208.11K1229.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage auf den Grundstücken Flur 2 Flurstücke 69 und 70 in der Gemarkung J. der Stadt C1. . Die Beigeladene ist Betreiberin der genehmigten Biogasanlage und Adressatin des Genehmigungsbescheides, der Kläger Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes "A. T. 1" in der Gemarkung I. der Stadt C2. E. . Das Grundstück des Klägers liegt ca. 1,6 - 1,7 km südwestlich des Anlagenstandortes. 3 Die Beigeladene hat vier Gesellschafter, von denen zwei - die Gesellschafter L. und I1. - in den Ortsteilen J. und T1. Landwirtschaft betreiben. Das ursprünglich im Eigentum des L. stehende Betriebsgrundstück ist nach Gründung der Gesellschaft auf diese übertragen worden. 4 Am 23.12.2010 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb einer Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von 499 kW (Feuerungswärmeleistung 1243 kW) auf dem vorbenannten Grundstück. Nach dem Genehmigungsantrag soll die geplante Biogasanlage mit den Inputstoffen Schweinegülle, Ganzpflanzensilage, Grassilage und Maissilage betrieben werden, die aus den Betrieben des Landwirtes K. L. sowie von anderen ortsansässigen Landwirten angeliefert werden, deren Betriebe in einem Umkreis von weniger als 10 Kilometer um den geplanten Anlagestandort liegen. Nach dem Genehmigungsantrag sollen jährlich 3900 t Schweinegülle, 100 t Ganzpflanzensilage, 100 t Grassilage und 8750 t Maissilage angeliefert werden. Ganzpflanzensilage, Grassilage und Maissilage wird in einem Silagelager auf dem Anlagengelände gelagert und zwei- bis dreimal wöchentlich in die Biogasanlage gefahren. Die angelieferte Schweinegülle wird in einem Annahmebehälter gelagert, der mit einer geschlossenen Abdeckung versehen ist. Das Biogas wird in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) verbrannt, das sich in einer geschlossenen Schallschutzkabine befindet. Die Zu- und Abluftanlagen des BHKWs werden mit Kulissenschalldämpfern ausgerüstet und alle Aggregate auf entsprechende Schwingungsschalldämpfer gestellt. Die anfallende Abwärme werde zum Beheizen des Fermenters genutzt und soll nach dem Genehmigungsantrag auch an benachbarte Betriebe abgegeben werden. 5 Unter dem 06.01.2011 leitete der Beklagte den Genehmigungsantrag den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange zu und forderte sie zur Stellungnahme bis zum 07.02.2011 auf. Innerhalb dieser Frist erhob keiner der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange grundsätzliche Einwände gegen das beantragte Vorhaben. 6 Mit Bescheid vom 13.04.2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Nach dem Genehmigungsbescheid ist die Anlieferung von Gülle, Gärresten und der Fahrbetrieb auf der Silagefläche auf die Zeit zwischen 06.00 bis 22.00 Uhr beschränkt, die Anlieferung von nachwachsenden Rohstoffen darf in der Erntezeit tags und nachts an maximal bis 10 Tagen mit maximal 180 Fahrzeugen erfolgen (Inhaltsbestimmung I 5). Die von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen und dem der Anlage zuzurechnenden Fahrzeugverkehr ausgehenden Lärmimmissionen müssen an den dem Vorhabenstandort nächstgelegenen, ca. 330 m entfernten Immissionspunkt IP 1 (Wohnhaus "A. Aspen 6") den zulässigen Grenzwert - tagsüber maximal 60 dB(A), nachts maximal 45 dB(A) - um mindestens 6 dB(A) unterschreiten (Inhaltsbestimmung I 6). 7 Mit Bescheid vom 15.04.2011 ordnete der Beklagte auf den Antrag der Beigeladenen vom 13.04.2011 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. 8 Der Kläger hat gegen den Genehmigungsbescheid am 09.06.2011 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens zeigte die Beigeladene mit Schreiben vom 07.07.2011 die Änderung der genehmigten Anlage an. Nach dem Änderungsantrag soll die im BHKW-Betrieb anfallende überschüssige Wärme zum Betrieb einer auf dem Anlagengelände zu errichtenden Holztrocknungsanlage genutzt werden. Mit Bescheid vom 11.08.2011 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens hierfür nicht erforderlich sei. 9 Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Genehmigung sei rechtswidrig, weil dem Genehmigungsantrag kein schlüssiges Konzept für die Nutzung der durch den BHKW-Betrieb entstehenden Abwärme zugrunde liege. Die angeblich vorliegenden Vorverträge mit in I. ansässigen Unternehmen würden dies nicht sicherstellen. Aus den Genehmigungsunterlagen sei auch nicht ersichtlich, welche öffentlichen Straßen für den An- und Abtransport der Materialien genutzt werden sollen. Es sei zu befürchten, dass die Anlieger der angrenzenden Ortsteile, die eh schon unter einer sehr hohen Lärmbelästigung leiden würden, weiteren Lärmbelästigungen ausgesetzt würden. Es sei fehlerhaft, wenn bei der Prüfung von Lärmbelästigungen nur immer die direkten Nachbarn der Anlage berücksichtigt würden. Der zusätzliche Anlieferverkehr auf den öffentlichen Straßen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei ca. 1600 Fahrten innerhalb von 10 Tagen hätte der Beklagte hierzu schriftliche Gutachten einholen müssen. Da zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Anlage nicht die klimatechnischen Voraussetzungen erfüllt habe, hätte die Genehmigungsbehörde die Genehmigung versagen müssen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13.04.2011 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt zur Begründung des Antrages vor: Hinsichtlich der Nutzung der Abwärme habe der Genehmigungsantrag das innerbetriebliche Konzept dargestellt. Die vorgesehene Ableitung der überschüssigen Wärme mittels Kühlvorrichtungen entspreche der VDI 3475 und damit dem Stand der Technik. Soweit das EEG darüber hinausgehende Anforderungen zur Abwärmenutzung enthalte, sei dies nicht Gegenstand der Genehmigung. Auf die Einhaltung dieses Gesetzes könne sich der Kläger auch nicht berufen. Die Nutzung der öffentlichen Straßen sei im Genehmigungsverfahren geprüft worden. Entsprechend der TA Lärm sei hierbei der betriebszugehörige Transportverkehr und die Anlagentechnik hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschimmissionen betrachtet worden. Für die Nutzung der B 64 liege eine Ausnahmegenehmigung des Kreises I2. vor, über die der An- und Ablieferverkehr erfolgen solle. Es sei ferner auch der Fall betrachtet worden, dass die B 64 für Transporte nicht befahrbar sei und die Transporte über andere öffentliche Straßen geführt würden. Diese Prüfungen hätten ergeben, dass erhebliche Belästigungen der Anwohner in mehr als 300 m Entfernung zum Anlagestandort nicht mehr zu erwarten seien. Für den Kläger, der viel weiter vom Anlagenstandort entfernt liege, könne deshalb nichts anderes gelten. 15 Die Beigeladene hat sich bisher am Verfahren nicht beteiligt und im Klageverfahren auch nichts vorgetragen. Durch den Beklagten wurde am 02.02.2012 eine Schallimmissionsprognose der Sachverständigen V. &Q. vom 06.12.2011 für den dem Vorhaben nächstgelegenen Immissionspunkt IP 1 (Wohnhaus "A. B. 6") vorgelegt, die von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13.04.2011 ist jedenfalls nicht in einer Weise rechtswidrig, die subjektive Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage für die hier erteilte Genehmigung zum Betrieb einer Biogasanlage ist § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 1.4 b aa) Spalte 2 der 4. BImSchV 20 Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). 21 Nachbarschützenden Charakter hat in diesem Zusammenhang lediglich § 5 Abs. 1 Satz Nr. 1 BImSchG, nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 110, 329 und Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789; OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015/09 -, RdL 2010, 124, 23 sodass dahingestellt bleiben kann, ob - wie der Kläger meint - die Nutzung der durch den Betrieb der Biogasanlage entstehenden Abwärme nicht geregelt sei bzw. nicht dem Stand der Technik entspreche. Soweit der Kläger - allerdings ohne dies zu belegen - meint, die Konzeption der Anlage verstoße auch gegen Vorschriften des EEG, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Umsetzung des EEG ausschließlich (öffentliche) umweltpolitische Ziele verfolgt werden (§ 1 EEG) und diese Vorschriften keinen nachbarschützenden Charakter haben. 24 Als potenziell von einem immissionsschutzrechtlich genehmigten Vorhaben Betroffener kann der Kläger lediglich verlangen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für ihn durch das Vorhaben nicht hervorgerufen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). 25 Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden, dass die hier erteilte Genehmigung diesen Anforderungen nicht gerecht wird. 26 Soweit es die vom Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen betrifft, enthält der Genehmigungsbescheid zahlreiche, dem Schutz der Nachbarschaft dienende Inhalts- und Nebenbestimmungen. Die für die Anlage zugelassenen Einsatzstoffe sind nach Art und Menge begrenzt (Inhaltsbestimmung Nr. I 2 und 3 des Bescheides). Die Anlieferung von Gülle, Gärrresten und der Fahrbetrieb auf der Silagefläche darf ganzjährig nur in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr erfolgen, die Anlieferung von nachwachsenden Rohstoffen nur in der Erntezeit tags und nachts in einem Zeitraum von maximal zehn Tagen und mit maximal 180 Fahrzeugen pro Tag (Inhaltsbestimmung Nr. I 5 des Bescheides). An dem dem Vorhaben nächst-gelegenen Immissionsort IP 1 - ca. 330 m vom Vorhabenstandort entfernt - müssen die zu erwartenden Lärmimmissionen einschließlich dem der Anlage zuzurechnenden Fahrzeugverkehr den nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am Tage bzw. 45 dB(A) in der Nacht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten (Inhaltsbestimmung Nr. I 6) Die aus der Verbrennungsanlage austretende Abluft darf die nach der TA Luft maßgeblichen Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten (Inhaltsbestimmung Nr. I 4). Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der TA Luft ist durch Messungen nach der Inbetriebnahme der Anlage nachzuweisen (Nebenbestimmungen Nr. II 53 -57 des Bescheides) 27 "Sichergestellt" i.S.d § 6 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist die Einhaltung der sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten allerdings erst dann, wenn durch eine fachgerecht erstellte Immissionsprognose nachgewiesen wird, dass bei dem beabsichtigten und der Genehmigung zu Grunde liegenden Betrieb diese Anforderungen auch eingehalten werden können. 28 Vgl. zum Erfordernis einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose: OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 8. 29 Ob eine vom Antragsteller zu erstellende Immissionsprognose erforderlich ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung möglicher Beeinträchtigungen betroffener Nachbarn. Dies gilt nicht nur für baurechtliche Genehmigungsverfahren, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.05.2009 - 10 A 2635/07 -, juris Rn. 30, 31 sondern - wie die Formulierung in § 4a Abs. 2 9. BImSchV zeigt ("soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können...") - auch für die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen. Insoweit kann - wie hier geschehen - auf die Vorlage einer Immissionsprognose verzichtet werden, wenn die Genehmigungsbehörde in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise zu der Überzeugung gelangt, dass diese Frage ohne Hinzuziehung externer Sachverständiger auf Grund der eigenen Sach- und Fachkunde verlässlich beurteilt werden kann. 32 Die in den Stellungnahmen vom 11.03.2011 und 30.03.2011 (beide in BA II enthalten) zum Ausdruck kommende Einschätzung des Beklagten, die Nachbarschaft sei bei der Errichtung der geplanten Biogasanlage keinen unzumutbaren Immissionen in Form von Lärm oder Gerüchen ausgesetzt, ist jedenfalls mit Blick auf eine mögliche Betroffenheit des klägerischen Grundstückes für das Gericht nachvollziehbar und in der Sache nicht zu beanstanden. 33 Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er durch die vom Betrieb der Biogasanlage ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Auf Grund der Entfernung des klägerischen Grundstückes zum Betriebsgrundstück der Beigeladenen - ca. 1.700 m - sind solche auch nicht zu erwarten. 34 Lärmbeeinträchtigungen befürchtet der Kläger ausschließlich durch den mit dem Betrieb der Anlage verbundenen zusätzlichen Straßenverkehr. Insoweit handelt es sich jedoch um Lärmbeeinträchtigungen, die grundsätzlich nicht dem Betrieb der Anlage zugerechnet werden können und deshalb im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden brauchten. 35 Nach Nr. 7.4 Absatz 4 TA Lärm sind Fahrgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen dem Betrieb nur innerhalb eines Abstandes von 500 m zum Betrieb zuzurechnen und durch organisatorische Maßnahmen unter den dort genannten Voraussetzungen zu minimieren. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass regelmäßig außerhalb dieses Radius der dem Betrieb der Anlage zuzurechnende Verkehr in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist und als Ziel - und Quellverkehr der Anlage nicht mehr vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1192 = juris Rn. 28. 37 Der in Nr. 7.4 Absatz 4 TA Lärm definierte 500-Abstand bietet jedoch lediglich einen Anhaltspunkt für die Zurechenbarkeit des Ziel- und Quellverkehrs. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Situation im Einzelfall, insbesondere die Führung der Verkehrswege. So kann der Anlagenbezug auch in einer Entfernung von mehr als 500 m noch bestehen, wenn notwendigerweise eine bestimmte Zufahrtsstraße benutzt werden muss, die ausschließlich oder weit überwiegend vom Ziel- und Quellverkehr der Anlage genutzt wird. 38 Vgl. Hansmann in : Landmann/Rohmer, BImSchG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: 15.07.2011 , Band IV TA Lärm Nr. 7 Anm.51; VG Lüneburg, Beschluss vom 21.2.2011 - 2 B 85/10 -, NuR 2011, 381 = juris Rn.21. 39 Gemessen an diesen Voraussetzungen musste der Beklagte bei der Genehmigungserteilung jedenfalls den am Grundstück des Klägers vorbeiführenden Fahrzeuglärm nicht als der Anlage zuzurechnenden Ziel- und Quellverkehr berücksichtigen. Das Grundstück des Klägers liegt im Einmündungsbereich der Straße ""A. T. " in die K 19 (T2. Straße) und ca. 1.700 vom Vorhabenstandort entfernt. Der nach Nr. 7.4 Absatz 4 TA Lärm maßgebliche 500 m - Abstand wird hier um mehr als das Dreifache überschritten. Es ist auch weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden, dass der Zu- und Abfahrtverkehr zur Biogasanlage mit Blick auf die der Betriebsbeschreibung zu entnehmenden Input- und Outputströme ausschließlich über die K 19 erfolgt bzw. erfolgen muss und dies die ausschließliche oder maßgebliche Verkehrsbelastung auf der K 19 darstellt. 40 Die Belieferung der Biogasanlage mit Schweinegülle, Ganzpflanzensilage, Grassilage und Maissilage (Inputverkehr) erfolgt von Flächen des Landwirtes L. und anderer Landwirte, die im Wesentlichen nördlich der B 64 und südlich der B 64 in den Ortschaften J. und T1. liegen (vgl. Anlage Nr. 6.8 zum Genehmigungsantrag - Lage der Anbauflächen), sodass sich der Ziel- und Quellverkehr der Anlage auf zahlreiche, verschiedene Verkehrswege verteilt. Soweit es die in der Ortschaft T1. gelegenen Anbauflächen betrifft - nur insoweit kommt eine Inanspruchnahme der K 19 überhaupt in Betracht - hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Anlieferverkehr regelmäßig bereits weit südlich des klägerischen Grundstückes die K 19 verlässt und über die B 64 zur Biogasanlage gelangt, der Kläger hierdurch also gar nicht beeinträchtigt wird. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und angegeben, dass nach der Inbetriebnahme der Biogasanlage eine spürbare Zunahme der Verkehrsbelastung auf der K 19 - jedenfalls in dem ihn betreffenden Bereich - nicht feststellbar sei. Er befürchtet eine solche Zunahme des Anlieferverkehrs auf der K 19 auch nur für die Zukunft, falls nach dem geplanten Ausbau der B 64 die derzeit für den landwirtschaftlichen Verkehr bestehenden Ausnahmegenehmigungen nicht mehr verlängert werden sollten. Ob und wann ein Ausbau der B 64 erfolgt, ist jedoch derzeit ebenso ungewiss, wie die Frage, ob nach einem - eventuell erfolgten - Ausbau der B 64 die für landwirtschaftlichen Verkehr erteilten Ausnahmegenehmigungen ihre Gültigkeit verlieren. Insoweit handelt es sich um reine Spekulationen des Klägers ohne realen Hintergrund, die eine subjektive Rechtsbeeinträchtigung durch den Anlieferverkehr derzeit nicht befürchten lassen. 41 Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Verkehrserhebungen aus dem Jahre 2005 auf der K 19/K 50 südlich der Ortschaft I. - also in dem Bereich, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet - eine Verkehrsvorbelastung von 1000 - 1400 Fahrzeugen am Tag besteht (vgl. Stellungnahme vom 30.03.2011). Eine Verdoppelung der Verkehrsgeräusche auf der K 19 im Bereich des klägerischen Grundstückes - dies entspricht einer Erhöhung der Geräuschbelastung um 3 dB(A), die nach Nr. 7.4 Abs. 4 TA Lärm allenfalls relevant wäre - ist jedenfalls durch den An- und Abfahrtverkehr zur Biogasanlage während der Erntezeit nicht zu erwarten. Die Anlieferung von nachwachsenden Rohstoffen ist nach Nr. I 5 des Genehmigungsbescheides auf maximal zehn Tage im Jahr und maximal 180 Fahrzeuge am Tag beschränkt. Selbst wenn der Anlieferverkehr ausschließlich über die K 19 im Bereich des klägerischen Grundstückes geführt würde - was derzeit nicht der Fall ist und auch zukünftig nicht zu erwarten ist - ist eine Erhöhung der Verkehrsbelastung durch den Anlieferverkehr um mehr als 3 dB(A) damit ausgeschlossen. 42 Nichts anderes gilt auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrs, der durch die Abholung der Gärrestesubstrate und der Verwendung als Düngemittel (Output-Verkehr) entsteht. Die Ablieferung von Gärresten ist nach dem Genehmigungsbescheid ganzjährig in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr gestattet (vgl. Inhaltsbestimmung Nr. I 5). Ausgehend von einem Transportvolumen von 10.678 t/a (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 30.03.2011, Seite 7) bzw. 11.678 t/a (vgl. Sachverständigengutachten der V. &Q. vom 06.12.2011, Seite 31) ist mit einem (durchschnittlichen) zusätzlichem Verkehrsaufkommen von allenfalls ca. 4 Treckergespannen/2 LKW-Transporten am Tag (Stellungnahme des Beklagten vom 30.03.2011, Seite 7) bzw. 6,4 Fahrzeugbewegungen am Tag (vgl. Sachverständigengutachten der V. &Q. vom 06.12.2011, Seite 31) zu rechnen. Auch unter Berücksichtigung dieses Verkehrs ist im Bereich der K 19 in Höhe des klägerischen Grundstückes eine Immissionsbelastung, die die Vorbelastung um mehr als 3 dB(A) erhöht, nicht zu erwarten. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.