Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2165/11 gegen die der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 erteilte 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, sowie der Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97, wird insoweit wiederhergestellt, als sie deren Betrieb betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag mit dem (sinngemäßen) Ziel, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 2165/11 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 erteilte 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken Gemarkung Q. Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, und Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97, wiederherzustellen, ist als Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Namentlich steht der Zulässigkeit der vom Antragsteller erhobenen Klage nicht das Fehlen eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO entgegen. Ein Widerspruchsverfahren ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. HS VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW nämlich nicht erforderlich, da vorliegend ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden hat mit der Folge, dass § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW nicht einschlägig ist. Vgl. zum Begriff der Beteiligung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010- 8 B 817/10 -, NWVBl 2011, 148. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Antrag ist damit gegeben. II. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat hierzu im Bescheid vom 02.08.2011 ausgeführt, dass die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches Interesse habe, die Genehmigung alsbald umsetzen zu können, und hierbei zu berücksichtigen sei, dass das OVG NRW bereits den das streitige Vorhaben betreffenden Bebauungsplan der Stadt Driburg und den Erschließungsplan der Stadt O. für rechtswirksam erklärt habe. Damit liegt eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung vor. Denn die Anordnung des Sofortvollzuges einer Genehmigung ist bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung auch dann möglich, wenn der Sofortvollzug im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse der Genehmigungsinhaberin liegt (vgl. §§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Ob deren Interessen tatsächlich überwiegen, ist eine Frage der (materiellen) Abwägung und keine Frage der Begründung des Sofortvollzuges. 2. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage in der Regel kein schützenswertes Interesse des Antragstellers gibt, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29.07.2011 durch die Beigeladene zu verhindern. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlich begründeten Nachbarklage das Interesse der beigeladenen Genehmigungsinhaberin an einer sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung letztlich nicht ins Gewicht fällt. In Anwendung dieser Maßstäbe war dem Antrag teilweise stattzugeben. Bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung vom 29.07.2011 nicht feststellen (a.). Bei der unabhängig von den Erfolgsaussichten anzustellenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, soweit es den genehmigten Betrieb der Anlage betrifft (b.). a.) Die vom Antragsteller gegen die erteilte Genehmigung geltend gemachten Einwendungen können bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in ihrer Gesamtschau nicht als offensichtlich unbegründet bewertet werden. Sie werfen zum Teil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. aa.) Soweit es die hier geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Lärm betrifft, ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eine Anlage zu genehmigen, wenn sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorruft und keine anderen Versagungsgründe i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen. Dies beurteilt sich nach den in Ausführung des § 48 BImSchG ergangenen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften – u.a. der Technischen Anleitung zum Schutz von Lärm vom 26.08.1998 (im Folgenden: TA Lärm) – oder den in Ausführung des § 23 BImSchG ergangenen Rechtsverordnungen. Dass der Antragsgegner sich bei der Bestimmung der Immissionsrichtwerte an den Vorgaben der TA Lärm orientiert hat (vgl. Nr. I 2.1 und 2.2. des Genehmigungsbescheides), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das OVG NRW hat im Normenkontrollverfahren betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 „Test- und Präsentationsstrecke C2. C3. “ der Stadt Bad E. festgestellt, dass die TA Lärm maßgeblich ist, weil die Ausschlusstatbestände der Nr. 1 Abs. 1 lit. a und b TA Lärm nicht anwendbar sind. Die hier streitige Anlage unterliegt weder der 18. BImSchV, da sie keine Sportanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 18. BImSchV darstellt, noch der „Freizeitlärmrichtlinie“ (Runderlass des MUNLV NRW vom 23.10.2006 – MBl. NRW 2006, 566), da sie keine Freizeitanlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Richtline ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 = juris Rn. 255 ff. aaa.) Soweit es den „Normalbetrieb“ betrifft, der im Genehmigungsbescheid in Abgrenzung zum „Sonderbetrieb“ als ein Betrieb bezeichnet wird, der die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm einhält (vgl. Seite 53 des Genehmigungsbescheides), ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass am Grundstück des Antragstellers – im Genehmigungsbescheid unter Nr. I 2.1 als Immissionspunkt IP 11 bezeichnet – die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm) einzuhalten sind und von einer zumutbaren Lärmbelästigung von 60 dB(A)/Tagwert bzw. 45 dB(A)/Nachtwert auszugehen ist. Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lageplan (BA III Bl. 29 und 30, vorgelegt – wie die übrigen Beiakten – im Verfahren 11 L 430/11) ersichtlich nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB zuzuordnen, sondern dem baurechtlichen Außenbereich. Für im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB gelegene Grundstücke sind in der Regel die nach der TA Lärm maßgeblichen Werte für ein Mischgebiet zu Grunde zu legen (Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.09.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, und vom 23.01.2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 29. Einer besonderen Berücksichtigung von Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinne der Nr. 6.5 TA Lärm bedurfte es nicht, weil das Grundstück des Antragstellers nicht in einem der in Nr. 6.1 Buchstabe d bis f TA Lärm bezeichneten Gebiete, sondern– wie oben bereits ausgeführt – im Außenbereich liegt. bbb.) Soweit es den sog. Sonderbetrieb betrifft, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Genehmigungsbescheid diesen nach Nr. I 2.2 an maximal 10 Tagen im Jahr und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden mit einer maximalen Überschreitung des Beurteilungspegel bis zu 69 dB(A) zulässt. Damit orientiert sich der Genehmigungsbescheid an den in Nr. 7.2 und 6.3 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten für „seltene Ereignisse“. Zwar können nach Nr. 7.2 TA Lärm Immissionsrichtwertüberschreitungen im Falle seltener Ereignisse nur zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht möglich ist (Nr. 2.5 TA Lärm i.V.m. § 3 Abs. 6 BImSchG). Bei der Frage nach dem Stand der Technik i.S.d. § 3 Abs. 6 BImSchG ist aber die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen zu berücksichtigen. Hierbei ist zu fragen, was nach dem Stand der technischen Entwicklung als das technisch Notwendige und Angemessene im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes anerkannt ist. Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Auflage, 2010, § 3 Rn. 107 ff; Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblattsammlung, Stand: April 2011, Band III, BImSchG § 3 Rn. 32 m.w.N. auf die Rechtsprechung und Literatur. Der Antragsgegner hat im Genehmigungsverfahren geprüft, ob eine Lärmminderung durch Festlegung von Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden möglich ist, dies aber verneint, weil ein spürbarer Lärmminderungseffekt erst bei Lärmschutzwänden mit einer Höhe von mindestens 12 m erreicht werden könne und diese direkt an der Strecke errichtet werden müssten. Aus baulichen und sicherheitstechnischen Gründen sei dies nicht möglich. Ebenso wenig seien Schallschutzmaßnahmen an den Fahrzeugen – wie Schalldämpfer und besondere Bereifung – möglich, weil es gerade um den Test- und Präsentationsbetrieb von Fahrzeugen gehe (vgl. Seite 54 des Genehmigungsbescheides). Dies erscheint plausibel. Dass die nach Nr. I 2.2 des Genehmigungsbescheides erlaubten Immissionsrichtwertüberschreitungen für einen Sonderbetrieb hätten nicht zugelassen dürfen, weil es an der nach Nr. 7.2 TA Lärm vorausgesetzten Betriebsbezogenheit und Vorhersehbarkeit fehlt, ist für das Gericht nicht ersichtlich. „Betriebsbezogenheit“ bedeutet, dass sich die Besonderheiten aus dem Betrieb der Anlage und nicht etwa aus anderen Umgebungseinflüssen wie Witte-rungsbedingungen, Windrichtung, Windhäufigkeit etc. ergeben. Vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O. Band IV, TA Lärm Nr. 7 Rn. 15; Feldhaus/Tegeder, BImSchG; Kommentar, Band 4, Loseblattsammlung, Stand: März 2010, Nr. 7 TA Lärm, Rn. 16. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem schalltechnischen Gutachten der BeSB GmbH vom 30.07.2010, das Bestandteil der Genehmigung ist (vgl. Nr. I.4 des Genehmigungsbescheides), resultiert die im sog. Sonderbetrieb auftretende erhöhte Lärmbelastung aus dem vermehrten Einsatz von besonders emissionsstarken Fahrzeugen (Seite 30 des Gutachtens). So gehen die Prognoseansätze für den Normalbetrieb davon aus, dass nur Fahrzeuge der Gruppen 01 bis 03 mit einem mittleren Schallleistungspegel von bis zu 126 dB(A) eingesetzt werden (Seite 29), während im Sonderbetrieb auch Fahrzeuge der Gruppe 04 mit einem mittleren Schallleistungspegel von bis zu 140 dB(A) zum Einsatz kommen (Seite 31). Infolgedessen dürften die Immissionsrichtwertüberschreitungen i.S.d. Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm „beim Betrieb“ der Anlage zu erwarten sein. Es dürfte sich insoweit auch um voraussehbare Ereignisse in diesem Sinne handeln. Ausreichend ist, dass sie nach der Lebenserfahrung von Zeit zu Zeit auftreten können und die näheren Umstände für das Auftreten der Besonderheiten bekannt sind oder zumindest nicht ausgeschlossen werden können. Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit der Ereignisse müssen dagegen nicht voraussehbar sein. Vgl. Feldhaus/Tegeder, BImSchG, a.a.O. Rn. 17. Die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im Sonderbetrieb hängen – wie oben bereits ausgeführt – davon ab, ob und in welchem Umfang besonders emissionsstarke Fahrzeuge zum Einsatz kommen. An welchen Tagen und bei welchen Veranstaltungen dies der Fall sein wird, lässt sich nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen auf Grund der nicht vorhersehbaren Nachfragesituation jedenfalls im Vorfeld der Aufnahme des Betriebes nicht bestimmen. Nach der vorliegenden Schallimmissionsprognose der C4. GmbH C5. ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass es bei bestimmten Betriebsarten, die Gegenstand der Betriebsbeschreibung und damit der Genehmigung sind, zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte kommen wird. ccc.) Soweit der Antragsteller im Übrigen auf die mit Schreiben vom 17.01.2011 bereits erhobenen Einwendungen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt (Bl. 5 und 7 ff. d.A. in 11 K 2165/11), handelt es sich im Wesentlichen (Seite 7 bis 13 des Schreibens) um Belange – Natur und Landschaftsschutz, Artenschutz, mangelnde ausreichende Erschließung –, die einerseits dem Vorhaben nicht entgegenstehen dürften, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 = juris Rn. 140 ff., 311 ff und 324 ff., andererseits vom Antragsteller ohnehin nicht gerügt werden können, weil diese Belange nicht auch dem Schutz seiner subjektiven Rechte dienen. bb.) Es reicht allerdings nicht aus, der Beigeladenen durch Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid aufzugeben, im Normalbetrieb die nach Nr. 6.1 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte einzuhalten und im Sonderbetrieb die Immissionsrichtwertüberschreitungen auf das nach Nr. 7.2 i.V.m. 6.3 TA Lärm zulässige Maß zu beschränken. „Sichergestellt“ i.S.d § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Einhaltung der sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erst dann, wenn durch eine fachgerecht erstellte Immissionsprognose nachgewiesen wird, dass bei dem beabsichtigten und der Genehmigung zu Grunde liegenden Betrieb diese Anforderungen auch eingehalten werden können. Vgl. zum Erfordernis einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose: OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 8. Hinsichtlich dieses Nachweises hat das Gericht mit Blick auf die vorgelegte Schallimmissionsprognose der C4. GmbH C5. vom 30.07.2010 (BA XIII Bl. 61 ff.) erhebliche Zweifel. aaa.) Bereits im Verfahren betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat das OVG NRW darauf hingewiesen, dass der Immissionskonflikt auf der Planungsebene durch die vorgelegte, nach seinen Auswirkungen zwischen „Normalbetrieb“ und „Sonderbetrieb“ unterscheidende Schallimmissionsprognose – es handelt sich offensichtlich um das Gutachten der C4. vom 01.11.2007 – nicht abschließend bewältigt worden ist. Dieser Konflikt sei durch ein im Genehmigungsverfahren zu erarbeitendes Auflagenprogramm zu bewältigen, das Festsetzungen zu den beabsichtigen Betriebszeiten und den zu den jeweiligen Betriebszeiten eingesetzten Fahrzeugen enthält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, a.a.O. = juris Rn. 255 ff. Dementsprechend wird im Gutachten der C4. vom 01.11.2007 auch ausgeführt (Seite 6), dass die Grenze der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen infolge des Sonderbetriebes durch eine Betriebszeitenkontingentierung im Sinne einer Beschränkung auf höchstzulässige Anzahlen nach Immissionsstärken gestaffelter Betriebstage pro Jahr gewahrt werden und entsprechend im nachfolgenden BImSchG-Genehmigungsverfahren geregelt werden müsse. Hinreichend klare und eindeutige Regelungen in dieser Hinsicht enthält der Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 aber nicht. Er unterscheidet – insoweit der Schallimmissionsprognose vom 30.07.2010 folgend – zwischen dem Normalbetrieb und dem Sonderbetrieb nur nach den lärmspezifischen Auswirkungen, lässt aber offen, welche Art von Fahrzeugen welcher Anzahl und mit welcher Schallleistung zum Einsatz kommen dürfen. Die in der Schallimmissionsprognose für den Normalbetrieb und den Sonderbetrieb im Sinne eines „worst-case“-Ansatzes zu Grunde gelegten Belegungsvarianten (Seiten 26 und 31) sind nicht in den Bescheid übernommen worden. Lediglich für den Geländeparcours enthält der Genehmigungsbescheid – allerdings als Auflage unter der Überschrift „Wasserrecht“ – eine Obergrenze für die dort gleichzeitig erlaubte maximale Fahrzeuganzahl (Nr. II B 39). Im Übrigen wurden für den Normalbetrieb und den Sonderbetrieb beispielhaft nur eine geringe Anzahl von Belegungsvarianten für einen Maximalbetrieb ermittelt, bei denen die zulässigen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 bzw. Nr. 7.2 i.V.m. Nr. 6.3 TA Lärm noch eingehalten werden können. Nach Auffassung des TÜV Nord Umweltschutz, vgl. Stellungnahme vom 07.09.2011 an den BUND, vorgelegt im Verfahren 11 L 473/11, Bl. 111 ff. (115) d.A., lassen diese Modellrechnungen nicht den Schluss zu, dass bei abweichenden Varianten mit anderen Eingangsdaten die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. In diesem Zusammenhang weisen die von der C4. GmbH erstellten Schallimmissionsprognosen nach Auffassung des Gerichts auch Widersprüche, zumindest Unklarheiten auf, die letztlich auch durch die im Verfahren 11 L 473/11 vorgelegten ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen der C4. vom 03.11.2011 und die Stellungnahme des Antragsgegners vom 09.11.2011 nicht behoben worden sind. So wird in der Schallimmissionsprognose der C4. vom 01.11.2007 (Seite 26) ein „betrieblicher Rahmen“ für die Nutzung der Test- und Präsentationstrecke im (die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhaltenden) Normalbetrieb unter Ausschluss (Klasse A und B) bzw. zeitlicher Beschränkung (Klasse C) bestimmter Fahrzeugklassen entwickelt. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose vom 30.07.2010 geht demgegenüber davon aus, dass im Normalbetrieb auch ein Einsatz der Fahrzeugklassen A und B möglich ist. Sie werden allerdings in den Prognoseansätzen für den Normalbetrieb nicht einzeln behandelt, sondern als Spektrum „ABC“ erfasst, ohne zu verdeutlichen, welcher Anteil der ausgewiesenen Fahrzeugstunden auf die jeweilige Fahrzeugklasse entfällt (Seite 29). Diese Unklarheiten verstärken sich dadurch, dass im weiteren Verlauf des Gutachtens davon gesprochen wird, im Normalbetrieb sei ein Einsatz von Klasse B–Fahrzeugen nur „in stark begrenztem Umfang“ möglich (Seite 39), im Sonderbetrieb auch „in stark begrenztem Umfang“ ein Einsatz von Fahrzeugen der Klasse A (Seite 40). Letztlich bleibt damit nicht nur offen, welche Fahrzeuge in welchen Betriebszeiten zum Einsatz kommen sollen, sondern auch ungeklärt, in welchem Umfang welche Fahrzeugklassen zum Einsatz kommen dürfen, damit die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. bbb.) Es ist auch nicht ersichtlich, dass wegen der „vielfältigen unterschiedlichen Betriebsarten und Nutzungsbedingungen“ (vgl. Seite 56 des Genehmigungsbescheides) die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nur über ein (nachträgliches auszuwertendes) Monitoringsystem möglich ist. Der Antragsgegner hat hierzu in einer Antragserwiderung vom 28.09.2011 (Bl. 28 ff. d.A. in 11 L 500/11) ausgeführt, dass die sog. seltenen Ereignisse (Bl. 32 d.A.), m.a.W. die Sonderbetriebstage, von der Beigeladenen im Voraus für das kommende Jahr geplant werden. Von daher erschließt sich nicht, warum eine nähere Beschreibung und Festlegung der Betriebsarten in der Genehmigung nicht möglich ist. ccc.) Soweit in der Schallimmissionsprognose darauf hingewiesen wird, es sei sowohl für den Normalbetrieb als auch den Sonderbetrieb im Sinn eines „worst-case“-Ansatzes von einer Mitwindsituation und von einem möglichen Maximalbetrieb ausgegangen worden, hat das Gericht ebenfalls Zweifel, ob dies zutrifft. Nach Auffassung des TÜV O1. Umweltschutz (Bl. 111 ff. d.A. in 11 L 473/11) wurden für den Normalbetrieb in der Schallimmissionsprognose der C4. GmbH vom 30.07.2010 Schallleistungspegel für Kfz und Motorräder zu Grunde gelegt, die nach seinen Erfahrungen nicht als maximale Schallleistungspegel betrachtet werden könnten. Diesem Einwand vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners und der Erläuterungen der C4. GmbH vom 03.11.2011 nicht von vorn herein die Bedeutung abzusprechen. ddd.) Soweit in der Schallimmissionsprognose vom 30.07.2010 ausgeführt wird, neben dem Geländeprofil sei als einziges die Schallausbreitung behinderndes Element der im Bereich des naturbelassenen und trassierten Geländeparcours vorhandene Buchenwald als Bewuchsdämpfung berücksichtigt worden (Seite 25 des Gutachtens), hat der TÜV O1. Umweltschutz in seiner Stellungnahme vom 07.09.2011 (Bl. 112 d.A. in 11 L 473/11) dargelegt, dass ausweislich der zur Schallimmissionsprognose vorgelegten Berechnungsprotokolle für den IP 8 (vgl. Ergänzung der C4. GmbH vom 30.09.2010 zum Gutachten 30.07.2010, BA XIII, Bl. 264 ff.) entgegen dieser Aussage neben der Schalldämmung durch Bewuchs (Afol) von bis zu 11,1 dB(A) eine Abschirmung Abar von bis zu 20 dB(A) berücksichtigt worden sei. Unabhängig davon, dass Buchenwald üblicherweise wenig Unterholz aufweise und ohnehin im Herbst/Winter/FrühjahrFrühjahr wenig belaubt sei, sei eine derartige extreme Pegelminderung von im Ergebnis mehr als 30 dB(A) nicht zu erklären. Mit diesem Einwand setzen sich der Antragsgegner und die C4. GmbH in ihren Erläuterungen vom 03.11.2011 und 09.11.2011 in einer für das Gericht nicht nachvollziehbaren Weise auseinander, sodass die der Teilgenehmigung vom 29.07.2011 zugrundeliegende Immissionsprognose auch insoweit nicht ohne Weiteres als zutreffend angesehen werden kann. Für den hier betroffenen IP 11 sind im Übrigen derartige Berechnungsprotokolle bisher nicht vorgelegt worden, sodass sich derzeit nicht nachvollziehen lässt, in welchem Umfang hier Schalldämmungsfaktoren berücksichtigt wurden. eee.) Schließlich ist zweifelhaft, ob das in der Schallimmissionsprognose vorgeschlagene und in den Genehmigungsbescheid übernommene (vgl. Nr. II 68 ff.) Monitoringsystem die Einhaltung der Anzahl der „Sonderbetriebstage“ i.S.v. Nr. I 2.2 des Genehmigungsbescheides sicherstellt. Die Schallimmissionsprognose der C4. GmbH vom 30.07.2010 sieht insoweit die Errichtung von zwei Referenz-Dauermessstationen an der Test- und Präsentationsstrecke vor, die für jede Betriebsart die sog. Emissionsschwellenwerte – Werte, die die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte unter worst-case-Bedingungen stets sicher gewährleisten – ermitteln (Seite 46 des Gutachtens). Wird der – im Übrigen nicht näher definierte – Emissionsschwellenwert überschritten, soll die Abbuchung des betreffenden Tages vom jeweiligen Jahreskontingent für Sonderbetriebstage erfolgen. Zur Verifikation und Validierung dieses Prognosemodells sollen repräsentative, immissionsseitige Stichprobenmessungen erfolgen (Seite 47 des Gutachtens). Für die Frage, ob eine Immissionsrichtwertüberschreitung i.S.d. Nr. 6.1 TA Lärm und damit ein Sonderbetrieb i.S.d. Nr. I 2.2 des Genehmigungsbescheides vorliegt, ist auf den Beurteilungspegel i.S.d. Nr. 2.10 TA Lärm abzustellen, der wiederum aus dem Mittelungspegel (Nr. 2.7 TA Lärm) und eventuellen Zuschlägen zu ermitteln ist. Dies bringt es mit sich, dass die Frage, ob ein „Normalbetrieb“ oder ein „Sonderbetrieb“ vorlag, erst am Ende eines Betriebstages sicher beantwortet werden kann. Wie die Beigeladene bei der Durchführung und Planung von Veranstaltungen verfahren will bzw. soll, wenn bereits in einem Kalenderjahr zehn Sonderbetriebstage stattgefunden haben, lassen sowohl die Schallimmissionsprognose als auch der Genehmigungsbescheid offen. Die im Genehmigungsbescheid nachträglich vorgesehene „Verbuchung“ als Sonderbetriebstag (vgl. Nr. II 95) kommt dann nicht mehr in Betracht. Sie ist hierfür ohnehin ungeeignet, weil sie an die Überschreitung von Immissionspegeln an einem Immissionsort anknüpft. Solche dauerhaften Immissionsmessungen sind aber neben den Emissionsmessungen weder nach der Schallimmissionsprognose noch nach dem Genehmigungsbescheid (vgl. Nr. II 80) vorgesehen. Ob die von der C4. GmbH für möglich gehaltenen „Hochrechnungen“ von Emissionswerten auf Immissionswerte (vgl. die Erläuterungen vom 03.11.2011 zum Gutachten vom 30.07.2011) möglich sind, ist kann dahingestellt bleiben, weil diese nicht Gegenstand des Genehmigungsbescheides sind. Nach Nr. II B 80 und 84 des Genehmigungsbescheides soll die Eignung der Referenz-Dauermessstationen zur Beurteilung der entstehenden Immissionen im Übrigen anhand von Immissionsmessungen festgestellt werden, die erst sechs Monate (!) nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen sind. Was die Kontrolle und Überprüfung der im Rahmen des Monitoring erstellten Emissionsmessungen angeht, bestimmt der Genehmigungsbescheid lediglich, dass diese auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorzulegen sind (Nr. II 68). Eine Pflicht, die Messergebnisse vorzulegen, besteht jeweils erst zum 31.03. für das zurückliegende Kalenderjahr (Nr. II 93). Auch insoweit hat das Gericht Zweifel, ob dies ausreicht, um die Einhaltung der Anzahl der Sonderbetriebstage sicherzustellen. Der TÜV O1. Umweltschutz GmbH hat in seiner Stellungnahme vom 07.09.2011 (Bl. 117 d.A. in 11 L 473/11) ausgeführt, dass es mit den heutigen technischen Möglichkeiten möglich sei, die Messdaten parallel an die Genehmigungsbehörde zu übermitteln. Warum auf dieses Steuerungs- und Kontrollinstrument seitens der Genehmigungsbehörde verzichtet und darauf vertraut wird (Bl. 157 d.A. in 11 L 473/11), dass die Beigeladene bei absehbaren Überschreitungen der Immissionsrichtwerte bestimmte Fahrzeuge von der Test- und Präsentationstrecke rechtzeitig ausschließen wird, erschließt sich dem Gericht nicht. Gerade dann, wenn – wovon der Antragsgegner ausgeht (vgl. Schriftsatz vom 09.11.2011, Seite 6) – sich im Vorfeld nicht genau bestimmen lässt, wieviele Fahrten mit welchen Fahrzeugen und mit welchen Schallleistungspegeln am Tag durchgeführt werden dürfen, ist eine engmaschige Überprüfung und Kontrolle des vorgesehenen Emissions-Monitoring geboten. fff.) Mit Blick auf das betroffene Grundstück des Antragstellers lässt sich auch nicht feststellen, dass die vorstehend aufgezeigte mögliche Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose unerheblich ist, weil die im Genehmigungsbescheid für den Normalbetrieb und den Sonderbetrieb festgesetzten Immissionsgrenzwerte (Nr. I 2.1 und 2.2.) auf jeden Fall eingehalten werden. Die Schallimmissionsprognose der C4. vom 30.07.2010 geht zwar davon aus (Seite 34), dass im Normalbetrieb an dem Grundstück des Antragstellers (IP 11) die Immissionsbelastung 55 dB(A) beträgt und damit der zulässige Immissionsgrenzwert nach Nr. 6.1, Buchstabe c TA Lärm eingehalten wird. Da die Begrenzung des Sonderbetriebs auf 10 Tage eines Jahres durch die vorliegende Schallimmissionsprognose und das Monitoring-System nach Auffassung des Gerichts nicht sichergestellt ist (s.o.), ist dies für jedes Grundstück erheblich, bei dem im Sonderbetrieb Immissionen zu erwarten sind, die die nach Nr. 6.1 TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte überschreiten. In Bezug auf das Grundstück des Antragstellers ist dies der Fall, da nach der Schallimmissionsprognose der C4. vom 30.07.2010 dort mit 67 dB(A) bzw. 63 dB(A) (Seite 36 des Gutachtens) gerechnet werden muss. b.) Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides nach alledem nicht feststellen, überwiegt im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit, als es den Betrieb der Anlage betrifft. Das dem entgegen stehende Interesse der Beigeladenen wiegt schon deshalb weniger schwer, weil die geplante Anlage sich noch im Bauzustand befindet – eine Eröffnung der Rennstrecke ist nach den Angaben der Beigeladenen für Juli 2012 geplant (http://www.bilster-berg.de) – und ein Betrieb damit derzeit durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ohnehin nicht verhindert wird. Soweit es die Genehmigung für die Errichtung der geplanten Test- und Rennstrecke betrifft, überwiegt dagegen das private Interesse der Beigeladenen. Dass das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist und die auftretenden Immissionskonflikte lösbar sind, ist im Verfahren betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits festgestellt worden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011,1249 = juris Rn. 255 ff., und wird auch durch die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Genehmigung, die allein den Betrieb der Test- und Rennstrecke, nicht schon deren Errichtung betreffen, nicht in Frage gestellt. Noch bestehende Zweifel daran, dass die Genehmigung und die ihr zugrunde liegende Schallimmissionsprognose ausreichend sicherstellen, dass es bei dem Betrieb nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Anlieger kommt, können durch Ergänzungen und Klarstellungen zum Betriebskonzept bis zur Aufnahme des Betriebes behoben werden. Insoweit hat die Beigeladene ein erhebliches finanzielles Interesse daran, den Bau fortsetzen zu können. Das Interesse des Antragstellers an einem Baustopp ist demgegenüber gering zu bewerten, weil er nicht durch die Errichtung, sondern erst durch den Betrieb der Anlage Immissionen ausgesetzt wird, die möglicherweise die zulässigen Richtwerte überschreiten III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie bisher keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet die Bedeutung der Sache für den Antragsteller in Orientierung an Nr. 19.2 i.V.m. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 mit 7.500,- €.