Beschluss
16 E 294/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0703.16E294.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erfolgsaussichten der erst noch zu erhebenden Klage für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Mai 2006 geprüft hat. Der Anfangszeitpunkt folgt daraus, dass sich die Antragstellerin in der Antragsschrift und auch nachfolgend ausdrücklich auf den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 7. September 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 - der dem Bevollmächtigten der Antragstellerin spätestens bis zum 1. Dezember 2005 bekanntgegeben worden ist - bezogen hat. Diese Bescheide betrafen den (neuerlichen) Antrag der Antragstellerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 6. August 2005, beim Antragsgegner eingegangen am 10. August 2005, der gemäß § 6 Abs. 5, 1. Halbs. des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RundfGebStV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der Fassung von Art. 5 Nr. 6 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005, 192, 196 f.), zuletzt geändert durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 107, 112), eine Befreiung vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Monats an ermöglichte. Des weiteren spricht Überwiegendes dafür, dass sich die gerichtliche Überprüfung auf die Zeit bis zum Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides beschränken musste. So folgt zwar aus § 6 Abs. 6 Satz 1 RundfGebStV, dass die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 RundfGebStV maßgeblichen und im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegenden Bescheide zu befristen ist, was zugleich in zeitlicher Hinsicht den Regelungsgegenstand ablehnender Entscheidungen über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in solchen Fällen umreißen dürfte. Etwas anderes muss aber dann angenommen werden, wenn der Antragsteller keine Bescheide iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 RundfGebStV vorlegt, sondern - wie hier - unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 RundfGebStV auf seine ungünstigen Einkommensverhältnisse und einen daraus resultierenden besonderen Härtefall verweist. Da es in derartigen Fällen, anders als bei der Vorlage von Bescheiden iSv § 6 Abs. 1 Nr. 1 RundfGebStV, an einer eindeutigen und verlässlichen zeitlichen Fixierung der geltend gemachten wirtschaftlichen Notlage fehlt, ist die gerichtliche Überprüfung auf den von der zuständigen Behörde in den Blick genommenen Zeitraum zu beschränken, also regelmäßig auf die Zeit bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung. So auch schon zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 1988 - 8 A 220/86 - und vom 17. Mai 1991 - 8 E 551/91 -. Danach erstreckte sich der vom Verwaltungsgericht zu überprüfende Zeitraum ausgehend von den von der Antragstellerin angeführten Bescheiden des Beklagten auf die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 1. Dezember 2005. Bezogen auf diesen Zeitraum ist eine hinreichende Aussicht auf einen Klageerfolg zu verneinen, wobei der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verweist, denen er folgt und die mit der ständigen Rechtsprechung des Senats vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2006 - 16 E 975/06 -, vom 5. Dezember 2006 - 16 E 831/06 - und vom 28. März 2007 - 16 E 1489/06 - übereinstimmen. Nur im Hinblick auf das umfängliche Beschwerdevorbringen weist der Senat ergänzend noch auf folgendes hin: Aus dem Katalog der Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 RundfGebStV, die jeweils durch die Vorlage entsprechender Bescheide nachzuweisen sind (§ 6 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages), vor allem aber aus der Herausnahme des vormaligen Tatbestandes der Unterschreitung der Einkommensgrenze (vgl. § 1 Nr. 7 der zum 1. April 2005 außer Kraft getretenen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV. NRW. S. 970) aus dem Katalog der Befreiungsgründe geht hervor, dass die bloße Einkommensschwäche als solche nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen soll. Vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 12 PA 408/05 -, und Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 87/06 -, Juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 O 26/06 -; VG Ansbach, Urteil vom 7. September 2005 - AN 5 K 05.01617 -, Juris; VG Hannover, Urteil vom 28. März 2006 - 3 A 7138/05 -, Juris; VG Göttingen, Urteil vom 27. April 2006 - 2 A 552/05 -, Juris; VG Kassel, Urteil vom 10. Oktober 2006 - 1 E 2037/05 -, Juris; VG Hamburg, Urteil vom 27. März 2007 - 10 K 4336/06 -, Juris. Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf bescheidmäßig nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass einkommensschwache Personen, denen keine der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages genannten Leistungen gewährt werden - sei es, weil die Voraussetzungen für den Empfang dieser Leistungen (noch) nicht erfüllt sind, sei es, weil diese Leistungen bewusst nicht in Anspruch genommen werden -, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zugeordnet werden. Denn dadurch würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht bescheidmäßig belegbare allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen - anders als vormals nach Maßgabe von § 1 Nr. 7 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - nicht mehr zu berücksichtigen. Vgl. dazu den Antrag der nordrhein-westfälischen Landesregierung auf Zustimmung zum Staatsvertrag vom 10. November 2004, LT-Drucks. 13/6202, S. 42, in dem auch betont wird, dass durch die Ausweitung der bescheidgebundenen Befreiungstatbestände vor allem für den einkommensschwachen Personenkreis eine Befreiungsmöglichkeit geschaffen worden sei. Auf dem Umweg über die Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Staatsvertrages, die ausdrücklich einen besonderen Härtefall fordert, wäre ansonsten wiederum eine allgemeine Einkommensgrenze - zudem ohne nähere betragsmäßige Fixierung - in das Regelungssystem eingeführt. Dies brächte für die Rundfunkanstalten insbesondere die Notwendigkeit mit sich, entweder jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze - etwa für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII - nachzugehen, was die verwaltungstechnischen Möglichkeiten der Rundfunkanstalten bei weitem überstiege, oder aber die Angaben der um Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ungeprüft zugrundezulegen. Denn während die Behörden beispielsweise für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII umfassend und ortsnah die wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebegehrenden prüfen und in diesem Zusammenhang zumindest in Zweifelsfällen auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs auf Erkenntnisse anderer Stellen zugreifen bzw. bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden personenbezogene Daten erheben können (vgl. im Einzelnen § 118 SGB XII), fehlen den Rundfunkanstalten derartige Möglichkeiten zur Verifizierung von Angaben der um Befreiung nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Daher geht der Anwendungsbereich der Härtefallbestimmung nach § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages jedenfalls nicht über solche denkbaren Fälle hinaus, in denen durch die Vorlage von Leistungs- oder Statusbescheiden - das heißt nach einer Bedürftigkeitsprüfung durch eine andere Sozialleistungsbehörde im weiteren Sinne - eine Bedürftigkeit nachgewiesen ist und in denen die so nachgewiesene Bedürftigkeit den in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages enumerativ erfassten Fällen unter wertenden Gesichtspunkten gleichsteht. Dies kam insbesondere vorwirkend für diejenigen Fallgruppen des Leistungsbezuges in Betracht, die zunächst nicht in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV enthalten waren, aber nach dem Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages ins Blickfeld geraten sind und nunmehr in Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (aaO.) als § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und c sowie Nr. 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages mit Wirkung vom 1. März 2007 ergänzend in den als lückenhaft erkannten Katalog der Befreiungstatbestände aufgenommen worden sind. Vgl. hierzu für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 16 E 1615/05 -, Juris. Demgegenüber ist es - abgesehen vom fehlenden bescheidmäßigen Nachweis der Bedürftigkeit - nicht gerechtfertigt, den freiwilligen Verzicht auf Sozialleistungen iSv § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als besonderen Härtefall anzuerkennen. Insoweit folgt der Senat ausdrücklich nicht der von der Antragstellerin angezogenen - vereinzelt gebliebenen - Rechtsprechung, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 3 O 35/06 - und VG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2007 - 2 K 308/06 We -, beide Juris, die unabhängig von den dafür angegebenen Gründen den Verzicht auf bescheidgebundene Leistungen - bzw. die Vermeidung einer umfassenden Bedürftigkeitsprüfung durch eine mit den dafür notwendigen Verwaltungskapazitäten ausgestattete Sozialleistungsbehörde - als härtefallbegründend ansieht und überdies das Erfordernis vernachlässigt, die dem Bezug bescheidgebundener Sozialleistungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV gleichgestellte schlechte wirtschaftliche Lage des antragstellenden Rundfunkteilnehmers durch Bescheide nachzuweisen. Soweit das OVG Sachsen-Anhalt zur Ermittlung des Einkommens auf Bescheide über den Erhalt von (sozialversicherungsrechtlichem) Arbeitslosengeld nach dem SGB III (nicht: "Arbeitslosengeld II" nach § 23 SGB II) und von Wohngeld zurückgreift, nimmt es damit Leistungen in Bezug, die gerade keine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Gesamtsituation erfordern und daher keinen hinreichenden Nachweis über eine den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV entsprechende Bedürftigkeit beinhalten. Vgl. für den Bezug von Wohngeld OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 O 26/06 -; VG Ansbach, Urteil vom 7. September 2005 - AN 5 K 05.01617 -, Juris. Ob zulässiger Gegenstand der von der Antragstellerin beabsichtigten Klage auch die Ende März 2005 beantragte und mit Bescheid vom 19. April 2005 versagte Gebührenbefreiung sein kann - was dann zu bejahen sein könnte, wenn die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vorliegen -, bedarf keiner näheren Überprüfung, denn auch für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. August 2005 hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung; auf die obigen Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch die nachfolgend ab Juni 2006 ergangenen Ablehnungsbescheide des Antragsgegners in die Überprüfung durch den Senat einbezogen wissen möchte, ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil insoweit keine die Antragstellerin beschwerende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegt und auch nicht aufgrund der bis zum Ergehen des angefochtenen Beschlusses gestellten Sachanträge der Antragstellerin veranlasst war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.