Urteil
8 K 2082/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:1128.8K2082.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen geringen Einkommens für den Zeitraum Juli bis August 2005. Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit August 1994 mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmerin gemeldet. Zuletzt war sie aufgrund entsprechender Befreiungen durch die Stadt E. bis Juni 2005 wegen geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Am 12. Mai 2005 beantragte sie bei dem Beklagten die Verlängerung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit ab Juli 2005. Auf dem Antragsformular war keiner der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Nrn. 1-10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) angekreuzt. Dem Antrag beigefügt waren ein Bescheid der Agentur für Arbeit E. vom 22. Februar 2005 über den Bezug von Arbeitslosengeld von Februar 2005 bis Februar 2006 in Höhe von monatlich 379,50 EUR, eine Bescheinigung der Stadt E. vom 23. November 2004, dass der Kindsvater der Tochter der Klägerin zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 241,00 EUR verpflichtet sei, in den Jahren 2003 und 2004 aber keine Unterhaltszahlungen geleistet habe, sowie ein Bescheid über den Bezug von Wohngeld der Stadt E. vom 2. März 2005 für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 159,- EUR. Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag der Klägerin unter Hinweis darauf ab, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den geforderten Nachweisen entsprächen, die eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV rechtfertigten. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 11. Juli 2005 Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend machte, dass ihr Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 12. Mai 2005 nicht als Antrag nach § 6 Abs. 1 RGebStV, sondern vielmehr als Antrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV zu verstehen sei. Da sie einen zur Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV führenden Leistungsbescheid nicht vorlegen könne, habe sie bewusst keinen der dortigen Befreiungstatbestände angekreuzt. Sie begehre vielmehr eine Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Ausweislich des von ihr vorgelegten Wohngeldbescheides, belaufe sich ihr monatliches Gesamteinkommen auf 840,76 EUR bei einer zu berücksichtigenden Miete in Höhe von 365,- EUR. Im Falle der Beantragung von Arbeitslosengeld II stünde ihr unter Berücksichtigung der maßgeblichen Regelleistungen, des Mehrbedarfs, des Sozialgeldes für ihre Tochter sowie der Leistungen für Unterkunft und Heizung jedoch ein Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.002,43 EUR zu. Damit bleibe ihr monatliches Einkommen hinter dem vergleichbaren Einkommen zurück, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertige. Damit läge ein Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005, zugestellt am 23. August 2005, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Befreiung natürlicher Personen von der Rundfunkgebührenpflicht im ausschließlich privaten Bereich nach der Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr allein nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 RGebStV gewährt werden könne. Nach dieser Vorschrift knüpften sämtliche Befreiungstatbestände an den Bezug bestimmter staatlicher Leistungen an, der durch Vorlage eines entsprechenden Leistungsbescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen sei. Die Gewährung einer Befreiung sei damit unabhängig von der Höhe des Einkommens. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV im Einzelnen aufgeführten staatlichen Leistungen beziehe. Solange die Klägerin keine der genannten Leistungen empfange, erfülle sie - unabhängig von den finanziellen Mitteln - nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Ergänzend wies der Beklagte darauf hin, dass eine Antragstellung nach § 6 Abs. 3 RGebStV explizit erfolgen müsse. Die Klägerin hat am 23. September 2005 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie vor, dass das vom Beklagten zur Verfügung gestellte Antragsformular sich ausweislich der Überschrift ("Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag") auf eine Befreiung nach § 6 RGebStV im Allgemeinen beziehe. Erst in der unteren Formularhälfte könne der Antrag nach § 6 Abs. 1 RGebStV konkretisiert werden. Soweit eine solche Konkretisierung nicht erfolgt sei, sei der Antrag jedoch auch als Antrag auf Befreiung nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu verstehen. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte für einen Befreiungsantrag unter Härtefallgesichtspunkten keine weiteren Formulare zur Verfügung stelle. Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3 RGebStV lägen in ihrem Fall auch vor. Ausweislich der beigefügten Einkommensnachweise habe sie über ein Einkommen bestehend aus Wohngeld, Arbeitslosengeld I und Einkünften aus einer unselbständigen Nebentätigkeit im Monat Juli 2005 in Höhe von insgesamt 710,10 EUR und im Monat August 2005 in Höhe von 722,40 EUR verfügt. Im Falle der Beantragung von Arbeitslosengeld II stünden ihr demgegenüber Leistungen in Höhe von insgesamt 1.002,43 EUR zu. Damit bleibe ihr monatliches Einkommen hinter einem vergleichbaren Einkommen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV zurück. Diese Situation begründe einen Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV. Entgegen der Auffassung des Beklagten stelle die finanzielle Bedürftigkeit auch nach der Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nach wie vor einen Grund zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht dar. Bereits die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV knüpfe unmittelbar an die finanzielle Situation des Betroffenen an. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien, namentlich der Begründung des Antrags der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 6 RGebStV ergebe sich, dass neben dem unverändert befreibaren Kreis der behinderten und kranken Menschen vor allem für den einkommensschwachen Personenkreis eine Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden sollte. Ergänzend bleibe nach Abs. 3 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten. Ein besonderer Härtefall liege insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlägen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden könne. Einzuräumen sei, dass durch die Neuregelung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens durch eine bescheidgebundene Prüfung nach § 6 Abs. 1 RGebStV eingeführt worden sei. Dabei habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Befreiung für den einkommensschwachen Personenkreis vorgesehen. Es entspreche jedoch auch dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, durch die Einführung des Befreiungsanspruchs nach § 6 Abs. 3 RGebStV die Kopplung der Befreiungsmöglichkeit an einen Bescheid nach § 6 Abs. 1 RGebStV zu durchbrechen und eine Einzelfallentscheidung zu ermöglichen. Der Beklagte habe daher rechtswidrig das ihm eingeräumte Ermessen erst gar nicht erkannt und ausgeübt. Seit dem 8. September 2005 bezieht die Klägerin - ergänzende - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte gewährte ihr daraufhin antragsgemäß für den Zeitraum Dezember 2005 bis Februar 2006 sowie für den Zeitraum Juni 2006 bis Februar 2007 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV. Die Klägerin beantragt nach entsprechender Klarstellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juni 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005 zu verpflichten, sie für den Zeitraum von Juli bis August 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht richte sich seit dem 1. April 2005 nur noch nach § 6 RGebStV. Nach Abs. 1 der Vorschrift erfolge eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausschließlich in Anknüpfung an den Bezug bestimmter staatlicher Leistungen. Eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung finde nicht mehr statt. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Nachweise (Arbeitslosengeldbescheid, Wohngeldbescheid sowie Unterhaltsbescheinigung des Jugendamtes für ihre Tochter) bestehe kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Weder der Bezug von Arbeitslosengeld I noch der Bezug von Wohngeld sei in § 6 Abs. 1 RGebStV als Befreiungsgrund aufgeführt. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV komme ebenfalls nicht in Betracht. Es fehle bereits an einem ausdrücklichen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht nach Maßgabe der Härtefallregelung. Im Übrigen stehe der Klägerin aber auch kein Anspruch auf Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten zu. Wie schon die Vorgängervorschrift in der Befreiungsverordnung stelle § 6 Abs. 3 RGebStV eine Auffangnorm für vom Gesetzgeber nicht bedachte Grenzfälle im sozialen Bereich dar, die sich durch das Hinzutreten besonderer Umstände über die in § 6 Abs. 1 RGebStV umschriebene Situation hinaus als Härtefall auszeichneten. Solche besonderen Umstände lägen in der Person der Klägerin nicht vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe durch die Neuregelung des Befreiungsrechts gerade erreicht werden sollen, dass keine umfänglichen Einkommensberechnungen mehr durchzuführen seien, um festzustellen, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorlägen oder nicht. Der Befreiungstatbestand des früheren § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Befreiungsverordnung wegen geringen Einkommens sei durch die Neuregelung entfallen. Diese Absicht des Gesetzgebers werde geradezu konterkariert, wenn man nunmehr die nicht für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in Betracht kommenden Tatbestände über § 6 Abs. 3 RGebStV wieder als Befreiungsgrundlage heranziehen würde. Schließlich scheide eine Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten auch deshalb aus, weil eine vergleichbare Bedürftigkeit im Sinne der von der Klägerin zitierten Begründung zu § 6 Abs. 3 RGebStV nur dann vorliegen könne, wenn das Einkommen des Betroffenen den einfachen Sozialhilferegelsatz von derzeit 331,- EUR monatlich unterschreite. Dies sei jedoch schon nach dem klägerischen Vortrag nicht der Fall. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht könne schließlich auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV beansprucht werden. Es fehle nämlich an der für die Annahme einer Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. In dem Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV seien in zehn Ziffern detailliert die Fälle aufgezählt, in denen eine Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren sei. Bei einer derart umfassenden Regelung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass diese abschließend sein solle. Hinzu komme, dass es sich bei den Befreiungstatbeständen um Ausnahmevorschriften handle, die einer entsprechenden Anwendung im Hinblick auf das allgemeine abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot grundsätzlich nicht zugänglich seien. Der Ausschluss von Beziehern von Arbeitslosengeld I von der Vergünstigung des § 6 Abs. 1 RGebStV verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. Mai 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). Die Klägerin hat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Juli bis August 2005 keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Klägerin kann die Gebührenbefreiung weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags i.d.F. des Art. 5 des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004 (GV.NRW.2005 S.192) - RGebStV - verlangen, noch ergibt sich ein solcher Anspruch unter Härtefallgesichtspunkten aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Die Klägerin erfüllt zunächst nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Sie bezog im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich Arbeitslosengeld nach Maßgabe des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie Wohngeld und damit - wie sie selbst einräumt - keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführten Leistungen. Ein Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht folgt insbesondere auch nicht aus der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung werden insoweit nur Empfänger von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II - ohne Zuschläge nach § 24 SGB II - erfasst, nicht jedoch auch Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Wege einer Analogie zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 - insbesondere Nr. 3 - RGebStV scheidet ebenfalls aus. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und/oder auf Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) besteht kein Raum. Vgl. für Rentenbezieher und Empfänger von Wohngeld: Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. August 2006 - 14 K 983/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K 4554/05 -. Es fehlt insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar fallen nach dem Wegfall des allgemeinen Befreiungstatbestandes für Personen mit geringem Einkommen, wie er bislang in § 1 Abs. 1 Nr. 7 der bis zum 31. März 2005 geltenden Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO) enthalten war, Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen beziehen, die aber der Höhe ihrer Einkünfte nach den Empfängern dieser Leistungen wirtschaftlich gleichstehen, nicht mehr unter den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV befreiungsfähigen Personenkreis. Die Änderung des Befreiungsrechts für den einkommensschwachen Personenkreis von einer individuellen Einkommensprüfung hin zu einer ausschließlich bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag war jedoch eine bewusste Entscheidung des Normgebers zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung (vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42). Zudem ist der Katalog der Befreiungsgründe in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nach Wortlaut, Normstruktur sowie Entstehungsgeschichte der Bestimmung auch als abschließende Regelung konzipiert. § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV enthält eine enumerative Aufzählung von konkret umschriebenen Tatbestände, die zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht führen, ohne dass dabei eine Öffnungsklausel für weitere gleichgelagerte Fälle vorgesehen ist (z.B. durch Formulierungen wie "insbesondere" etc.). Schon diese Normstruktur rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass den einzelnen Befreiungstatbeständen abschließender Charakter zukommt. Diese Auslegung wird weiter gestützt durch die Begründung des Normgebers, in der ausdrücklich festgestellt wird, dass die Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 abschließend sind. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Normgeber die Gruppe der Personen, die zwar keine der festgelegten Sozialleistungen, aber ein entsprechend geringes Einkommen beziehen, trotz der vergleichbaren Bedürftigkeit bei der Neuregelung der Befreiungsvorschriften unbewusst und damit planwidrig unberücksichtigt gelassen hat. Eine generelle Ausdehnung der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV auf den Kreis einkommensschwacher Personen kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn es ließe sich eine über die soziale Bedürftigkeit hinausgehende Vergleichbarkeit mit den in dort genannten Personengruppen feststellen, wie etwa beim Bezug vergleichbar bedarfsorientierter Sozialleistungen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juni 2006 - 16 E 1615/05 -, juris für Leistungen nach den §§ 59 ff. SGB III, die nach Inkrafttreten des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b) RGebStV aufgeführt sind (aber zu § 6 Abs. 3 RGebStV). Darüber hinaus fehlt es, was die Art der Sozialleistungen anbetrifft, auch an einer für die Annahme einer Analogie außerdem erforderlichen vergleichbaren Interessenlage der Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und/oder von Wohngeld mit derjenigen von Empfängern der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV genannten Leistungen. Der Entscheidung des Normgeber, zum Zwecke der Verfahrenserleichterung für den einkommensschwachen Personenkreis in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV nur noch eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorzusehen, liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass in den Fällen des Bezugs der dort aufgeführten staatlichen Leistungen bereits von einer anderen Sozialleistungsbehörde eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen vorgenommen und dessen Bedürftigkeit positiv festgestellt worden ist. Mit Blick darauf erschien es dem Normgeber insbesondere unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten gerechtfertigt, auf eine nochmalige, ggf. umfangreiche und schwierige Einkommensberechnung durch die - im Übrigen auch nicht über eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung verfügenden - Rundfunkanstalten zu verzichten und deren Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht inhaltlich an die Entscheidung des vorbefassten Sozialleistungsträgers anzuknüpfen (vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42). Diese Überlegungen greifen jedoch weder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem SGB III noch im Falle des Bezugs von Wohngeld. Denn in beiden Fällen handelt es sich gerade nicht um bedarfsorientierte Sozialleistungen, denen eine entsprechende Bedürftigkeitsprüfung und -feststellung durch eine andere Fachbehörde vorausgegangen ist, die die Rundfunkanstalten ihrer Entscheidung zugrunde legen könnten. Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III stellt eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung mit Entgeltersatzcharakter dar, deren Entstehung von der Erfüllung bestimmter Anwartschaftszeiten abhängt und deren Höhe sich u.a. nach dem früheren Arbeitsentgelt, der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses und dem Lebensalter des Versicherten richtet. Auch beim Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz handelt es sich nicht um eine Leistung zur Bedarfsdeckung, sondern vielmehr um einen bloßen Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG). Daher verbietet sich auch im Hinblick auf die unterschiedliche Qualität dieser Sozialleistungen eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV auf die Gruppe der Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III bzw. von Wohngeld selbst dann, wenn diese den Empfängern der dort genannten Leistungen wirtschaftlich vergleichbar bedürftig sind. Schließlich kann die Klägerin eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch nicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 RGebStV beanspruchen, wonach die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Die Gebührenbefreiung auf der Grundlage der Härtefallregelung scheitert - entgegen der Auffassung des Beklagten - allerdings nicht schon daran, dass es an einem ausdrücklichen Antrag für eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV fehlt. Die Kammer geht davon aus, dass der Befreiungsantrag der Klägerin vom 12. Mai 2005 auch einen Antrag auf Befreiung aus Härtefallgründen umfasst. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Falle der Beantragung der aus verschiedenen Gründen möglichen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht gehalten ist, von sich aus Befreiungsgründe zu prüfen, die der Rundfunkteilnehmer nicht geltend gemacht bzw. nachgewiesen hat. Dies ergibt sich zum einen aus den Regelungen in § 6 Abs. 1, 2 und 3 RGebStV, die - ähnlich wie die Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 und 4 BefrVO - einen Antrag sowie den Nachweis der - geltend gemachten - Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides verlangen. Zum anderen folgt dies auch schon aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Durch den Antrag und die erforderliche Begründung desselben wird nämlich der Verfahrensgegenstand und damit auch die Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsermittlung eingegrenzt. Wenn für eine weitere Begründung des Antrags auf anderer Begründungsgrundlage nichts erkennbar und vorgetragen ist, ist die Behörde daher regelmäßig nicht verpflichtet, von Amts wegen in die Prüfung einzutreten, ob solche weitere Gründe bestehen und sie möglicherweise eine dem Antrag entsprechende Entscheidung rechtfertigen. Vgl. Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -, a.a.O., im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH BW), Urteil vom 29.9.2003 - 2 S 360/03 -, NVwZ-RR 2004, 260 (zu § 5 BefrVO). Gemessen hieran hat die Klägerin in dem Antrag vom 12. Mai 2005 hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Befreiung von der Gebührenpflicht auch, wenn nicht sogar gerade unter Härtefallgesichtspunkten nach § 6 Abs. 3 RGebStV begehrt. Sie hat in dem Antragsformular keinen der dort aufgeführten Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV angekreuzt und den Antrag damit inhaltlich nicht auf einen bestimmten Befreiungsgrund begrenzt. Vielmehr hat sie zur Begründung ihres Befreiungsbegehrens ausschließlich auf den beigefügten Leistungsbescheid der Agentur für Arbeit und den Wohngeldbescheid verwiesen und damit der Sache nach eine Bedürftigkeit wegen geringen Einkommens geltend gemacht. Es stellt sich damit die Frage, ob die geltend gemachten Gründe, die den Verfahrensgegenstand bestimmen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen, wozu auch die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV zählt. Eine Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlage ist dabei nicht zu verlangen. Dies gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, dass das vom Beklagten zur Verfügung gestellte Antragsformular, das mit "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 RGebStV" überschrieben ist, auch keinen Hinweis auf die zusätzliche Möglichkeit einer Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV enthält. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein von der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV getrenntes Verwaltungsverfahren erforderte. Beide Befreiungsmöglichkeiten sind in derselben Vorschrift geregelt, Absatz 3 nimmt inhaltlich Bezug auf Absatz 1 ("unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1") und die Landesrundfunkanstalt ist - anders als nach der bis zum 31. März 2005 geltenden Befreiungsverordnung, wonach die Zuständigkeit für Befreiungen aus sozialen Gründen bei den Gemeinden und für Befreiungen nach der Härtefallregelung bei der Landesrundfunkanstalt lag - nunmehr für alle Befreiungen einheitlich zuständig (vgl. § 6 Abs. 3 und 4 RGebStV). Daher ist auch aus verfahrensökonomischer Sicht eine umfassende Entscheidung über den im Antrag vorgetragenen Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV scheidet jedoch deswegen aus, weil das Tatbestandsmerkmal des "besonderen Härtefalls" nicht erfüllt ist, mit der Folge, dass dem Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über eine Gebührenbefreiung der Klägerin auch kein Ermessen eröffnet ist. Ein besonderer Härtefall im Sinne der Vorschrift kann sich nämlich nicht allein daraus ergeben, dass ein Rundfunkteilnehmer unter Hinweis auf geringes Einkommen eine "sozialhilferechtliche" Bedürftigkeit im Sinne der Nrn. 1 bis 5 des § 6 Abs. 1 RGebStV gelten macht, ohne einen entsprechenden Sozialleistungsbescheid vorzulegen. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 87/06 -, juris; Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -, a.a.O.; VG Göttingen, Urteil vom 26. April 2007 - 2 A 297/05 -, juris; a.A: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 3 O 35/06 -, juris; VG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2007 - 2 K 308/06 We -, NVwZ-RR, 537. Wann ein besonderer Härtefall gegeben ist, lässt sich § 6 Abs. 3 RGebStV, der insoweit keine nähere Definition enthält, nicht entnehmen. Bei der daher erforderlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte und damit der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist zum einen die Funktion der Bestimmung als Härtefallklausel und zum anderen das Regelungskonzept des vom Normgeber in § 6 Abs. 1 und 3 RGebStV neu gefassten Befreiungsrechts zu berücksichtigen. Härtefallklauseln sollen als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerade in den Fällen, in denen der Gesetzgeber sich - wie hier - der Typisierung von Sachverhalten bedient, gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Gestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind und sich daher auch nicht durch abstrakt- generelle Regelungen erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das der gesetzlichen Regelung in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Es handelt sich mit anderen Worten um Auffangtatbestände, die zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall auch atypische, vom Gesetzgeber wegen des Hinzutretens besonderer Umstände nicht berücksichtigte Fallgestaltungen erfassen sollen. Allerdings darf über sie auch nicht die grundlegende Zielsetzung der gesetzlichen Regelung umgangen werden. Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -, a.a.O.; Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 6 RGebStV Rdnr. 31 (zu § 2 BefrVO); Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -, a.a.O. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie lediglich über Einkünfte - aus Arbeitslosengeld nach dem SGB III und Wohngeld - verfüge, die unterhalb des nach SGB II für sie und ihre Tochter anzuerkennenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhalts lägen, und dass sie deswegen den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV genannten Empfängern von Leistungen nach dem SGB II vergleichbar bedürftig sei, hat sie damit keine vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende, atypische Sondersituation aufgezeigt. Sie beruft sich insoweit auf eine wirtschaftliche Bedürftigkeit, die den Empfängern von Leistungen nach dem SGB II entspricht und damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV fällt. Es fehlt lediglich an dem dort aufgestellten weiteren Erfordernis eines durch Bescheid nachgewiesenen tatsächlichen Leistungsbezugs. Allein in der materiellen sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit ohne einen diese nachweisenden Bescheid liegt jedoch gerade keine sich durch besondere atypische Umstände auszeichnende, vom Normgeber ungeregelt gelassene Fallgestaltung, die eine "besondere" Härte begründet. Ziel der Neuregelung der Befreiung natürlicher Personen von der Rundfunkgebührenpflicht im ausschließlich privaten Bereich durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag war - wie bereits dargelegt - neben einer Vereinheitlichung des Befreiungsrechts insbesondere auch eine Vereinfachung des Verfahrens im Bereich der Befreiung aus finanziellen Gründen (vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42). Zu diesem Zweck wurde der früher in § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO enthaltene Befreiungstatbestand für Personen, deren monatliches Einkommen eine bestimmte an Sozialhilfemaßstäben orientierte Einkommensgrenze unterschritt, gestrichen und durch die Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV ersetzt, die allesamt an den durch Leistungsbescheid nachgewiesenen Bezug bestimmter Sozialleistungen anknüpfen. Der Normgeber hat damit im Grundsatz nach wie vor anerkannt, dass für Personen, die nur über ein Einkommen unterhalb der sozialrechtlichen Bedarfsgrenzen verfügen, eine Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestehen muss. Die bewusste Abkehr von einer individuellen Einkommensprüfung, die oftmals umfangreiche und schwierige Berechnungen erfordert hatte, zugunsten einer ausschließlich bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zeigt jedoch, dass die bloße Einkommensschwäche als solche nicht mehr zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen soll. Das zusätzliche Erfordernis eines die Bedürftigkeit feststellenden Leistungsbescheides einer Sozialbehörde in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV macht deutlich, dass das Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfslage wegen geringen Einkommens ohne einen bestätigenden Leistungsbescheid grundsätzlich noch keinen Befreiungsanspruch begründet. Angesichts dieser vom Ziel der Verfahrensvereinfachung getragenen Neuregelung des Befreiungsrechts kann in der von der Klägerin angeführten materiellen Bedürftigkeit kein bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV übersehener, atypischer Ausnahmefall gesehen werden. Andernfalls würde auf dem Umweg über die Härtefallklausel wieder eine individuelle Einkommensprüfung - zudem ohne betragsmäßig konkretisierte Einkommensgrenze - in das Befreiungssystem eingeführt und damit der eindeutige gesetzgeberische Wille unterlaufen, Fälle nicht bescheidmäßig belegbarer Bedürftigkeit wegen geringen Einkommens nicht mehr für eine Gebührenbefreiung ausreichen zu lassen. Ein solches Verständnis des § 6 Abs. 3 RGebStV verbietet sich im Übrigen auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität. Denn den Rundfunkanstalten fehlen im Gegensatz zu den früher zuständigen Sozialhilfebehörden auch die verwaltungstechnischen Mittel zur Sachaufklärung, namentlich die Möglichkeit, die Angaben der um Befreiung nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ggf. im Wege des automatisierten Datenabgleichs mit anderen Stellen zu verifizieren (vgl. §§ 117 f. SGB XII, §§ 20 ff., §§ 67 ff. SGB X). Etwas Anderes folgt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht aus der in der Normbegründung enthaltenen Aussage, ein besonderer Härtefall sei insbesondere dann gegeben, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42). Auch diese Umschreibung zeigt, dass die den Härtefall begründende Bedarfslage nicht genau dieselbe sein darf wie in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, sondern damit nur "vergleichbar". § 6 Abs. 3 RGebStV erfasst daher nur solche Fallkonstellationen, die nach dem vom Normgeber verfolgten Regelungskonzept konsequenterweise in den Katalog der Befreiungsgründe hätten aufgenommen werden müssen. Dazu zählt etwa der Bezug spezieller Sozialleistungen, die unter wertenden Gesichtspunkten eine den Katalogfällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vergleichbare Bedarfslage voraussetzen. Das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialleistungsträger (noch) nicht geltend gemachten Anspruchs namentlich auf Hilfe zum Lebensunterhalt gehört hingegen nicht zu dieser Kategorie. Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -, a.a.O. und OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 - , a.a.O. Diese Verständnis der Härtefallklausel wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass der Normgeber mit dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Januar 2007 (GV.NRW.2007, S. 107) in den als lückenhaft erkannten Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zwar weitere Befreiungstatbestände aufgenommen hat (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und c sowie Nr. 11 RGebStV), demgegenüber bei § 6 Abs. 3 RGebStV trotz der überwiegend restriktiven Auslegung der Vorschrift in der Rechtsprechung keine Änderungen vorgenommen und damit offenbar auch keinen Korrektur- bzw. Ergänzungsbedarf gesehen hat. Schließlich ist eine weite Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" in § 6 Abs. 3 RGebStV auch nicht mit Rücksicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip geboten. Die mit dem Regelungskonzept in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RGebStV verbundene unterschiedliche Behandlung von Empfängern bestimmter durch Leistungsbescheid nachgewiesener Sozialleistungen und Personen mit einem vergleichbar niedrigem Einkommen bzw. solchen, die eine materielle Sozialhilfebedürftigkeit geltend machen, ist sachlich gerechtfertigt. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Normgebers, an welche tatsächlichen Verhältnisse er bestimmte Rechtsfolgen knüpft bzw. wie er Personengruppen bestimmt, denen er Vergünstigungen zukommen lassen will. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt erst dann vor, wenn ein Sachverhalt und/oder eine Personengruppe im Vergleich zu einem anderen Sachverhalt und/oder einer anderen Personengruppe unterschiedlich behandelt wird, ohne dass Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Solche sachlichen Differenzierungsgründe sind hier jedoch gegeben, soweit der leistungsberechtigte Personenkreis für Befreiungen aus finanziellen Gründen im Wege einer verstärkten Typisierung in Anknüpfung an den durch Leistungsbescheid nachgewiesenen Bezug bestimmter Sozialleistungen festgelegt wird. Neben der damit beabsichtigten Verfahrensvereinfachung sprechen für eine solche Bestimmung des begünstigten Personenkreises auch eine erhöhte Richtigkeitsgewähr und das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung. Denn der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit liegt - wie dargelegt - auch maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass bereits eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung einer anderen Fachbehörde stattgefunden hat, die insoweit sowohl über eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung als auch über die nötigen Sachaufklärungsmittel (vgl. §§ 117 f. SGB XII, §§ 20 ff., §§ 67 ff. SGB X) verfügt. Dass mit der Neuregelung des Befreiungsrechts demnach für einkommensschwache Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit entfällt, eine Gebührenbefreiung zu erhalten, ohne zuvor eine andere Sozialleistung beantragt zu haben, begegnet im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Hierin liegt in der Regel kein derart unzumutbares Verfahrenserschwernis, dass allein daraus ein besonderer Härtefall abgeleitet werden könnte. Der Betroffene hat es nämlich selbst in der Hand hat, eine aus seiner Sicht bestehende Härte zu beseitigen und die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu schaffen, indem er einen Antrag auf die jeweils für ihn in Betracht kommende Sozialleistung stellt. Diesbezügliche Ausnahmen wären allenfalls insoweit denkbar, als die Inanspruchnahme der Sozialleistung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder unzumutbar erscheint, was jedoch nicht bereits für den Fall eines freiwilligen oder bewussten Verzichts anzunehmen ist. Eine ausnahmsweise die Annahme eines Härtefalls rechtfertigende Besonderheit ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass ein Antragsteller es versäumt hat, rechtzeitig einen Antrag auf - ggf. auch ergänzende - Sozialleistungen zu stellen. Denn ebenso wenig wie eine verspätete Antragstellung wegen des Verbots der rückwirkenden Befreiung nach § 6 Abs. 5 RGebStV eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen vermag, ist die Annahme eines besonderen Härtefalls gerechtfertigt, wenn der Antrag auf Sozialleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht oder verspätet gestellt wird. Vgl. Kammerurteil vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -; sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K 4554/05 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. August 2006 - 14 K 983/06 - m.w.N. Im Übrigen hält es sich auch im Rahmen des dem Gesetzgeber gerade im Bereich der Leistungsverwaltung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, die Gewährung einer staatlichen Vergünstigung an eine anderweitig getroffene Bedarfsfeststellung und damit die Gewährung einer anderen Sozialleistung zu koppeln. Dass damit einzelne Sozialleistungen nicht allein, sondern nur zusammen im Rahmen eines "Gesamtpaktes" in Anspruch genommen werden können, stellt für den Betroffenen trotz der damit verbundenen erweiterten Mitwirkungspflichten eine grundsätzlich hinnehmbare Belastung dar. Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -, a.a.O. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.