Beschluss
16 A 326/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0313.16A326.12.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Januar 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Januar 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung von ober- bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung) gestützte Zulassungsantrag des Klägers, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet, weil keiner der genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt ist bzw. in der Sache eingreift. Vorab ist klarzustellen, dass sich das Klagebegehren des Klägers und mithin auch der Prüfungsrahmen im Berufungszulassungsverfahren auf die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum Ende des Monats Juli 2010 beschränkt. Denn nachdem sich die anfängliche Erwartung des Klägers zerschlagen hatte, alsbald nach dem Befreiungsantrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII zu erhalten und einen entsprechenden Bewilligungsbescheid (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 sowie Abs. 2 RundfGebStV) vorlegen zu können, hat er sein Befreiungsbegehren zumindest schwerpunktmäßig auf den Befreiungsgrund eines besonderen Härtefalles (§ 6 Abs. 3 RundfGebStV) gestützt. Beruht mithin sein Befreiungsbegehren nicht wie in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV auf der Vorlage ‑ befristeter ‑ Bescheide, sondern letztlich auf allgemein ungünstigen Einkommensverhältnisse und einen daraus von ihm abgeleiteten besonderen Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RundfGebStV, ist mangels einer eindeutigen und verlässlichen zeitlichen Fixierung der geltend gemachten wirtschaftlichen Notlage die gerichtliche Überprüfung auf den von der zuständigen Behörde in den Blick genommenen Zeitraum zu beschränken, also regelmäßig auf die Zeit bis zum Ende des Monats des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑, juris, Rn. 2. Für eine von diesem Regelfall abweichende Handhabung ist nichts ersichtlich. Der Kläger trägt zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor, das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verneint, weil es seine gesundheitsbedingten negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit von monatlich 56 Euro nicht berücksichtigt habe. Darauf komme es aber gar nicht an, da sein Nettoeinkommen auch ohne die Berücksichtigung negativer Einkünfte unterhalb des Regelsatzes für das sog. Arbeitslosengeld II liege. Dieser Begründungsansatz zielt schon deshalb ins Leere, weil der Kläger nachfolgend doch seine Darlegungen darauf stützt, ihm müssten im Zusammenhang mit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht doch die negativen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zugutekommen. Soweit es um die Berücksichtigung negativer Einkünfte geht, vertritt der Kläger einerseits die Auffassung, dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV liege kein sozialrechtlicher Einkommensbegriff zugrunde, andererseits stützt er sich im Widerspruch dazu doch auf die Härtefallbestimmung des § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII, also eine spezifisch sozialrechtliche Bestimmung, deren grundsätzliche Anwendbarkeit im Zusammenhang mit den Befreiungsgründen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 RundfGebStV ungeachtet ihrer Eigenschaft als untergesetzliche Norm ‑ wie auch im Sozialhilferecht selbst ‑ keinen Zweifeln begegnet. Während § 10 Satz 1 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII im Grundsatz die Auffassung des Verwaltungsgerichts unterstreicht, wonach ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen sei, lässt Satz 2 dieser Bestimmung die Möglichkeit offen, in Härtefällen davon abweichend die gesamtwirtschaftliche Lage des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen. Es spricht weit Überwiegendes dafür, den Begriff des Härtefalles im Sinne von § 10 Satz 2 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ebenso ‑ zumindest nicht enger ‑ zu verstehen wie den Begriff des besonderen Härtefalles in § 6 Abs. 3 RundfGebStV. Rechtfertigt es die individuelle ‑ vom Träger der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RundfGebStV genannten Leistungen zu prüfende ‑ Lebenssituation des Hilfebegehrenden nicht, mit Rücksicht auf seine gesamtwirtschaftliche Lage, die gegebenenfalls auch von gesundheitlichen Faktoren geprägt sein kann, negative Einkünfte einkommensmindernd anzurechnen und deshalb (höhere) Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII zu gewähren, so kann der Betroffene auch nicht beanspruchen, im Hinblick auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einem Empfänger der genannten Leistungen gleichgestellt zu werden. Daraus folgt, dass der Betreffende zunächst gehalten ist, Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RundfGebStV bei der hierfür zuständigen Stelle zu beantragen. Unterlässt er dies oder bleibt sein Leistungsbegehren mangels Anerkennung eines besonderen Härtefalles ohne Erfolg, ist die wegen der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht angegangene Rundfunkanstalt im Rahmen des vereinfachten Prüfungsverfahrens nicht verpflichtet, eigenständig eine erstmalige oder abweichende Bewertung des geltend gemachten Härtefalles vorzunehmen. So für die vergleichbaren Härtefallbestimmungen der §§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II und 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei ausbildungsgeprägtem Bedarf OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2008 ‑ 16 E 1189/07 ‑, juris, Rn. 8, und vom 5. Juni 2009 ‑ 16 E 839/08 ‑. Soweit der Kläger in allgemeiner Form ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 ‑ 1 BvR 665/10 ‑ und vom 30. November 2011 ‑ 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 ‑ herleitet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass aus diesen Entscheidungen, namentlich der erstgenannten, lediglich hervorgehe, dass im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV ein besonderer Härtefall anzunehmen sei, wenn ein Geringverdiener, dem die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht versagt werde, schlechter als ein Bezieher von Leistungen ‑ etwa ‑ nach dem SGB II gestellt wäre. Ein solcher Fall ist indessen nur gegeben, wenn das Gesamteinkommen des Betroffenen den regelsatzbemessenen Bedarf einschließlich der Unterkunftskosten nur geringfügig ‑ um weniger als den Betrag der monatlichen Rundfunkgebühr von 17,98 Euro ‑ überschreitet, so dass er einerseits nicht die Voraussetzungen für den ergänzenden Bezug von Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RundfGebStV erfüllt, er andererseits aber für die Bestreitung der Rundfunkgebühren auf seinen Regelsatzbedarf zurückgreifen muss. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu der Einschätzung gelangt, dass in seinem Fall eine solche Konstellation nicht vorliege. Soweit es dabei die Berücksichtigung negativer Einkünfte abgelehnt hat, ist dagegen selbst dann nichts zu erinnern, wenn insoweit eine Härte im Sinne von § 10 Satz 2 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in Betracht kommen sollte, weil in einem solchen Fall der Kläger ‑ wie schon ausgeführt ‑ gehalten wäre, diese Härte im Rahmen eines Antrags auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII geltend zu machen. Die vorstehend erörterten Darlegungen des Klägers begründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die zu einer Berufungszulassung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen können. Das gilt auch für seine Darlegung im Zusammenhang mit diesem Zulassungsgrund, wonach eine Vergleichsberechnung einen Anspruch auf "ALG II oder HARTZ IV" von 233 Euro monatlich ergebe. Abgesehen davon, dass die rechnerischen Voraussetzungen für einen solchen ergänzenden Hilfeanspruch aus dem Zulassungsvorbringen nicht nachvollzogen werden können, wäre der Kläger im Falle der Richtigkeit dieser Berechnung gehalten, diesen Anspruch gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger geltend zu machen. Schon aus diesem Grund kann sich aus dieser Vergleichsberechnung kein besonderer Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RundfGebStV ergeben. Der Kläger hat auch keine Rechtsfrage dargelegt, die einen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufwirft. Sofern er die Frage stellt, ob die Rundfunkanstalten durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag berechtigt sind, von Wohngeld beziehenden Rundfunkteilnehmern Gebühren einzufordern, ergibt sich die Antwort bereits aus dem als abschließend zu verstehenden Katalog der Befreiungsgründe in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV. Zum abschließenden Charakter der Befreiungsgründe vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2010 ‑ 16 A 2013/09 ‑ und vom 12. Juli 2011 ‑ 16 E 152/11 ‑; OVG LSA, Beschluss vom 8. Februar 2007 ‑ 3 O 35/06 ‑, NVwZ‑RR 2008, 327 = juris, Rn. 16; Bay. VGH. , Beschluss vom 11. April 2007 ‑ 7 C 07.365 ‑, juris, Rn. 8; Nieders. OVG, Beschluss vom 24. Juni 2009 ‑ 4 LA 406/07 ‑, juris, Rn. 13. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, der Normgeber hätte einen Ausschluss der Befreiungsmöglichkeit für Wohngeldbezieher "leicht ausdrücklich regeln" können, verkennt er die Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, der ersichtlich die Befreiungsgründe positiv und enumerativ benennt. Ebenso wenig eröffnet die Ansicht des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Aufgabe des Befreiungstatbestandes geringen Einkommens im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausgegangen, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Denn es liegt auf der Hand, dass das Gegenteil zutrifft. Seit dem Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2005 ist der vormalige Befreiungsgrund des Unterschreitens einer ‑ im Vergleich zur heutigen Rechtslage vergleichsweise großzügig bemessenen ‑ Einkommensgrenze (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der [nordrhein-westfälischen] Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV. NRW. 1993 S. 970) entfallen. Seither ist die Befreiung, soweit es den einkommensschwachen Personenkreis betrifft, ausschließlich an die Bewilligung sozialer Leistungen durch andere Leistungsträger geknüpft. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 6 B 1.08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 704 = juris, Rn. 5, und OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Schließlich ist auch der Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gegeben. Das angefochtene Urteil stellt keine Rechtsgrundsätze auf, die von den o.g. Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts abweichen, sondern legt diese Grundsätze vielmehr ausdrücklich ihrer Entscheidung zugrunde. Dass dies gleichwohl nicht zu einem für den Kläger akzeptablen Entscheidungsergebnis führt, beruht nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das wäre nicht einmal der Fall, wenn das Verwaltungsgericht ‑ wofür aber nichts ersichtlich ist ‑ Grundsätze aus den genannten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts unrichtig angewandt hätte. Denn die "schlicht fehlerhafte" Rechtsanwendung wird vom Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht erfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).