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Urteil

26 K 1887/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0723.26K1887.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 17. Januar 1984 geborene Kläger ist beim Beklagten seit dem Monat Juni 2004 mit einem Radio- und einem Fernsehgerät gemeldet. Er wurde für den Zeitraum Juli 2004 bis einschließlich Juni 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Mit Schreiben vom 22. September 2005 beantragte der Kläger die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 1. Juli 2005, da er nur über geringe Einnnahmen verfüge, die es ihm nicht ermöglichen würden, die Rundfunkgebühr zu zahlen. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalte er nicht, da seine Eltern in Höhe des Leistungssatzes unterhaltspflichtig seien. Diese würden ihm Unterhalt nach dem unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte in Höhe von 640,00 EUR im Monat gewähren, wobei seine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von ca. 150,00 EUR im Monat angerechnet würden. Aus diesen Einkünften habe er Unterkunftskosten in Höhe von 245,00 EUR einschließlich Nebenkosten zu bestreiten. Darüber hinaus müsse er noch eine Pauschale in Höhe von 46,00 EUR für Heizkosten zahlen. Somit verblieben ihm lediglich 349,00 EUR zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Diese Summe würde in etwa den Betrag entsprechen, den ein Leistungsempfänger nach dem SGB II erhalten würde, der von seiner Rundfunkgebührenpflicht befreit werde. 3 Mit Bescheid vom 16. November 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der bisherige Befreiungsgrund „geringes Einkommen" sei seit dem 1. April 2005 entfallen. Die Fälle, in denen aus finanziellen Gründen Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren sei, seien ab dem 1. April 2005 neu in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Alle Befreiungstatbestände für den Kreis einkommensschwacher Personen würden nunmehr an die in § 6 Abs. 1 RGebStV im Einzelnen genannten sozialen Leistungen anknüpfen. Da der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehören würde, sei sein Antrag abzulehnen. 4 Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er u.a. geltend machte, dass es möglich sein müsse, ihn aufgrund § 6 Abs. 3 RGebStV als Härtefall von der Rundfunkgebührenpflicht freizustellen. 5 Mit Schreiben vom 2. Januar 2006 wies der Beklagte darauf hin, dass im Falle des Klägers Härtegründe nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht erkennbar seien. Insbesondere handele es sich bei dieser Vorschrift nicht um einen Auffangtatbestand, der stets dann greifen würde, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorliegen würden. Auch in materieller Hinsicht seien im Falle des Klägers keine Härtefallgründe vorhanden. Insbesondere habe er nicht dargelegt, aus welchen Gründen er keine sozialen Leistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 RGebStV erhalte, so dass davon auszugehen sei, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung solcher Sozialleistungen nicht gegeben seien. Für das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit mit Empfängern von Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV, habe der Kläger nichts vorgetragen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass in seinem Fall ein atypischer Sachverhalt vorliegen würde, den der Gesetzgeber, hätte er ihn mit seinen Folgen gekannt, so nicht zu seinen Lasten geregelt hätte. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. 6 Der Kläger hat am 8. April 2006 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass aus seiner Sicht das Schreiben vom 2. Januar 2006 des Beklagten die Bescheidung seines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 16. November 2005 darstellen würde, da in diesem Schreiben ausführlich dargelegt werde, dass in seinem Fall Härtegründe nicht vorliegen würden. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. November 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2006 zu verpflichten, sein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht neu zu bescheiden. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da über den Widerspruch des Klägers vom 28. November 2005 noch nicht entschieden sei und auch der hierin zu sehende Antrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV noch nicht beschieden worden sei. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da der Kläger nicht zu dem begünstigten Personenkreis des § 6 Abs. 1 RGebStV gehöre und in seiner Person auch keine Härtegründe i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV erkennbar seien. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage ist zulässig. 15 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Beklagten vom 2. Januar 2006 seinem Erklärungsgehalt nach als Widerspruchsbescheid anzusehen ist oder nicht. Die Klage ist jedenfalls hinsichtlich der abgelehnten Gebührenbefreiung nach dem RGebStV als Untätigkeitsklage i.S.v. § 75 Sätze 1 und 2 VwGO zulässig. 16 Die Klage ist allerdings nicht begründet. 17 Der Kläger hat weder einen Anspruch, gemäß § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, noch einen Anspruch auf erneuter Bescheidung seines Antrages vom 22. September 2005. 18 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger unter die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV fällt. 19 Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Wege der Härteregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Die Situation des Klägers stellt sich nicht als Härte im Sinne des Gesetzes dar, so dass sein dahingehendes Begehren durch den Beklagten ermessensfehlerfrei abgelehnt worden ist. 20 Dem Katalog dem Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV und dem Umstand, dass die Unterschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze im Gegensatz zu der bis zum 1. April 2005 geltenden Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV.NRW.S. 970) nicht mehr als Befreiungstatbestand normiert ist, kann entnommen werden, dass die bloße Einkommensschwäche als solche nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen soll. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2007 - 16 E 294/07 -, m.w.N.. 22 Die Beschränkung der Befreiungstatbestände auf bescheidmäßig nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die nicht unter den Befreiungskatalog des § 6 Abs. 1 RGebStV fallen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden, da hierdurch der Wille der Staatsvertragschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet würde, im Rahmen der Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht nur solche Fälle geringer Einkommen zu berücksichtigen, die bescheidmäßig nachweisbar sind. Ansonsten würde über den Umweg der Bestimmung des § 6 Abs. 3 RGebStV wiederum eine allgemeine Einkommensprüfung erforderlich, die gerade durch die Neuordnung der Rundfunkge- bührenbefreiungstatbestände durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vermieden werden sollte und im übrigen auch mit dem Charakter des § 6 Abs. 3 RGebStV als Härtefallregelung nicht vereinbar wäre. 23 Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2007 - 16 E 294/07 -. 24 Unabhängig von den vorstehenden Regelungen stellt sich aber auch die Situation des Klägers nicht als besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV dar. Der Kläger trägt selbst vor, dass er Unterhalt von seinen Eltern in Höhe von zusammen 490,00 EUR bezieht und den fehlenden Betrag bis zur Abdeckung seines Unterhaltsbedarfes von 640,00 EUR monatlich durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinzuverdient. Insoweit ist es dem Kläger zuzumuten, gegenüber seinen unterhaltsverpflichteten Eltern eine Erhöhung der Unterhaltsleistung einzufordern, bevor er die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Wege der Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV durchzusetzen versucht. Dies gilt umsomehr, als eine allgemeine Verpflichtung des Studenten, durch eigene Erwerbstätigkeit zu seinem Unterhalt beizutragen, nicht besteht, so dass die unterhaltsverpflichteten Eltern, die eigene Leistungsfähigkeit einmal vorausgesetzt, zur Abdeckung des gesamten Unterhaltsbedarfes verpflichtet wären und über den Unterhaltsbedarf hinausgehende Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit jedenfalls zum Teil nach der Billigkeitsregelung des § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB anrechnungsfrei wären. Sollten die Eltern des Klägers aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht imstande sein, den bei ihm bestehenden Unterhaltsbedarf durch Unterhaltsleistungen zu decken, wäre es dem Kläger zuzumuten, Leistungen nach dem BAföG zu beantragen, um so den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV zu erfüllen. Der freiwillige Verzicht auf Sozialleistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 RGebStV wäre nicht als besondere Härte anzuerkennen. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2007 - 16 E 294/07 -. 26 Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.