Beschluss
14 K 3480/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1119.14K3480.12.00
4mal zitiert
23Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Allein ein niedriges Einkommen - hier Erwerbsunfähigkeitsrente zzgl. Wohngeld - begründet auch nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG nicht eine die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begründenden besondere Härte.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Oliver Schmidt aus Dortmund wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein ein niedriges Einkommen - hier Erwerbsunfähigkeitsrente zzgl. Wohngeld - begründet auch nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG nicht eine die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begründenden besondere Härte. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Oliver Schmidt aus Dortmund wird abgelehnt. Gründe: Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des des Beklagten vom 13. Juli 2012 und den umfänglichen Erwägungen in der Klageerwiderung, auf die Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Rundfunkgebührenbe-freiung. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Oberver-waltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, in Fällen, in denen eine Rundfunkgebührenbefreiung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - erstrebt wird, regelmäßig auf die Gültigkeitsdauer der vorzulegenden Sozialleistungsbescheide (vgl. § 6 Abs. 6 RGebStV). Wird ein solcher, wie hier, nicht vorgelegt, kann sich der Überprüfungs-zeitraum ggf. auf den der (ggf. neuerlichen) Antragstellung folgenden Monat bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides beziehen. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 2007, 1184 sowie juris und www.nrwe.de. Das ist hier jedenfalls der Zeitraum vom März 2012 (Monat nach der Antragstellung) bis Juli 2012 (Erlass des Widerspruchsbescheides). Nimmt man den von der Klägerin übermittelten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Anpassung der bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung in den Blick, käme allerdings entsprechend § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV möglicherweise ein darüber hinausgehender (Dreijahres-) Zeitraum in Betracht. Einer weiteren Vertiefung bedarf das vorliegend nicht. Denn die Klägerin hat auf der Grundlage der von ihr vor-gelegten Bescheide und ihres sonstigen Vorbringens für keinen der in Betracht zu ziehenden Zeiträume einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunk-gebührenpflicht. Seit dem 01. April 2005 gelten die bisherigen Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder nicht mehr. Rechtsgrundlage einer Gebührenbefreiung ist seitdem ausschließlich § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in seiner jeweils aktualisierten Fassung. 1. Die Klägerin erfüllt nicht die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV. Nach dieser Bestimmung werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich nur dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 1 bis 6, 9 bis 11 RGebStV genannten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV). Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich (§ 6 Abs. 5 RGebStV). Zudem ist die Befreiung grundsätzlich nach der Gültigkeitsdauer des Sozialleistungsbescheides zu befristen (§ 6 Abs. 6 RGebStV). Die Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 RGebStV sind nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf. umfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung durch die Rundfunkanstalten findet nicht (mehr) statt. Vgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu Art. 5 Nr. 6 (LT-Drucksache 13/6202, S. 42); OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, juris. Sozialleistungsbescheide im Sinne dieser Bestimmung hat die Klägerin nicht vorgelegt. Der von ihr nachgewiesene Bezug einer (niedrigen) Erwerbsunfähigkeitsrente und damit einer Rente eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nach dem SGB VI steht den in § 6 Abs. 1 RGebStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich. Eine entsprechende (analoge) Anwendung auf Empfänger "niedriger Einkommen" ist ausgeschlossen. Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar. Der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2008 - OVG 11 B 16.08 - juris, Rdnr.13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 D 48/09 - juris, Rdnr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2012 - 16 E 1051/11 - m.w.Nw. Es ist in diesem Zusammenhang nicht darauf abzustellen, ob der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis Einkünfte in Höhe der in § 6 Abs. 1 RGebStV in Bezug genommenen Sozialleistungen erzielt. Eine solche Auffassung hätte als Konsequenz regelmäßig eine individuelle Prüfung der jeweiligen Einkommenssituation durch die zuständigen Rundfunkanstalten zur Folge. Dem hat der Normgeber seit April 2005 eine eindeutige Absage erteilt. Ihr ist deshalb nach gesicherter Rechtsprechung nicht zu folgen. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (und anderer Gerichte) seit Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 K 819/06 - (zu einer gesetzlichen Altersrente zzgl. Wohngeld), nachfolgend vom OVG NRW bestätigt durch Tenorbeschluss vom 5. Dezember 2006 - 16 E 831/06 -, OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006 - 16 E 975/06 - (zu Empfängern einer (niedrigen) Erwerbsunfähigkeitsrente zuzüglich Wohngeld) und Beschluss vom 22. September 2009 - 14 K 2129/09 - (zum schwerbehinderten Empfänger einer niedrigen Altersrente). Entsprechendes gilt für den nachgewiesenen - und im Verwaltungsalltag durchaus häufigen - Bezug von Wohngeld. Es ist davon auszugehen, dass der betreffende Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Das gilt umso mehr, als der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbe-stände mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungs-staatsvertrag um drei weitere, bis dahin nicht berücksichtigte Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. An der Nichtberück-sichtigung der Empfänger insbesondere von Wohngeld hat sich dabei nichts geändert, was sich im Übrigen damit erklärt, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 S 1949/08 - juris, Rdnr. 16; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. März 2010 - 1 A 26/09 - juris, Rdnr. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 7 ZB 08.2969 - juris, Rdnr. 11. 2. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass die Voraussetzungen einer besonderen Härte i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV in der Person der Klägerin erfüllt sind. Nach dieser Ermessensbestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Der (nachvollziehbare) Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Klägerin vermag einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Als sogenannte Koppelungsvorschrift verbindet § 6 Abs. 3 RGebStV zwar einen weit gefassten unbestimmten Rechtsbegriff mit einer allgemeinen Ermessensgewährung, so dass sich bei der Normanwendung gewisse Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Diese gehen aber nicht so weit, dass die Trennung in einen der gerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglichen Rechtsbegriff und ein nur beschränkt zu überprüfendes Folgeermessen gänzlich aufgegeben und eine einheitliche Ermessensnorm angenommen werden müsste. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16.Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, m.w.N. Härtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2008 - OVG 11 B 16.08 -, juris, Rdnr. 15. Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall der Klägerin allein aufgrund des Bezuges einer niedrigen Erwerbsunfähigkeitsrente und von Wohngeld nicht dargelegt, da der Normgeber des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, wie oben ausgeführt, sowohl die hier gegebene Fallkonstellation des Wohngeldbezuges als auch diejenige der "bloßen Einkommensschwäche" nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert hat. Die vertragsschließenden Länder haben mit dem Rundfunkgebührenstaatsvertrags-recht in der hier anzuwendenden Fassung eine Erleichterung des Verfahrens angestrebt, um die früher umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV sollte für einkommensschwache Personen eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Angesichts dieses Normzwecks, der in § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen. Die Betroffenen sind ggf. vielmehr auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu verweisen, etwa auf eine ergänzende Grundsicherung bei Erwerbsminderung bzw. im Alter. Ihnen ist es zumutbar, sich hierum zu bemühen. Dieses Auslegungsergebnis steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die Obliegenheit, entsprechende Leistungen zu beantragen, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Diesem Gebot tragen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen. Das entspricht sowohl der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen als auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte und ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt worden. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 - juris, Rdnr. 5 ff.;Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - und vom 28. August 2012 - 16 E 1051/11 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 7 D 11158/07 -; OVG Nds., Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 LB 188/08 -, juris, Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 S 1949/08 -, juris; vgl. auch ständige Rechtsprechung der Kammer: Urteile vom 17. April 2008 - 14 K 358/06 - www.nrwe.de, 18. Januar 2011 - 14 K 5434/09 - und 4. Oktober 2011 - 14 K 3559/10 -. (Nur) Bei Bewilligung entsprechender Leistungen sind auch die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung ohne weiteres gegeben. Eine solche Leistung ist der Klägerin nach den von ihr vorgelegten Unterlagen gerade nicht bewilligt worden. Falls die Klägerin ein Gesamteinkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Leistungsansatzes bezieht, fehlt es im übrigen bereits an der Vergleichbarkeit ihrer wirtschaftlichen Lage mit derjenigen eines Beziehers von Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV. Nichts anderes folgt aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im übrigen ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages anerkannt hat. Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 -, juris, RdNr. 17. Die Klägerin hat nämlich nicht dargelegt oder gar nachgewiesen, dass ihr Einkommen zwar den regelsatzbemessenen Bedarf überschreitet, die überschießenden Mittel aber nicht mehr zur Bestreitung der monatlichen Rundfunkgebühr reichen. Lediglich eine solche Konstellation wird aber von der vorzitierten bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung erfasst. So ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2012 - 16 E 1051/11 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Die diesen Ansatz aufgreifende, vom Beklagten vorgenommene Berechnung des der Klägerin zur Verfügung stehenden Einkommens lässt im Ergebnis keine Rechtsfehler erkennen. Dabei hat die Rundfunkanstalt die Angaben der Klägerin zu ihren finanziellen Verhältnissen weitgehend übernommen. Es mag deshalb offen bleiben, in welchem Umfang es den Rundfunkteilnehmern in Fällen der vorliegenden Art obliegt, jedenfalls einen Bescheid einer (Sozialhilfe-) Behörde vorzulegen, der eine Richtigkeitsgewähr für die jeweils vorgetragenen Einkommensverhältnisse bietet. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2012 - 16 E 1051/11 - unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 - und 1 BvR 656/10 - juris, RdNr. 18. Selbst bei Anwendung der für die Klägerin günstigsten Berechnungsweise verbleibt ihr auch nach Abzug der monatlichen Rundfunkgebühren ein über den Regelsatz hinausgehender Betrag: Ausweislich des vorgelegten Wohngeldbescheides vom 1. Februar 2011 wird bei der Klägerin ein monatliches Gesamteinkommen i.H.v. 738,78 EUR zu Grunde gelegt. Bei Hinzurechnung des bewilligten Wohngeldes i.H.v. 20,- EUR stehen ihr folglich monatlich 758,78 EUR zur Verfügung. Nach Abzug der im Wohngeldbescheid ausgewiesenen anrechenbaren Miete i.H.v. insgesamt 273,30 EUR verbleiben ihr mithin 485,48 EUR. Dieser Betrag liegt deutlich über dem sozialhilferechtlichen Regelbedarfssatz für alleinstehende Personen (seit 1.01.2012: 374,00 EUR). Insoweit ist anzumerken, dass zusätzlich zum Regelsatz grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizkosten, neben den Grundsicherungsleistungen hingegen kein Anspruch auf Wohngeld bestünde. Nichts anderes gilt, wenn weitere 72,00 EUR Nebenkosten, also Mietkosten in Höhe von insgesamt 345,30 EUR von ihrem monatlichen Gesamteinkommen in Abzug gebracht würden, wie es die Klägerin für richtig erachtet. Denn der ihr danach verbleibende Betrag (413,48 EUR) liegt auch nach Abzug der monatlichen Rundfunkgebühren (17,98 EUR) mit 395,50 EUR noch über dem Regelsatz, Bei Berücksichtigung der ausweislich des vorgelegten Rentenanpassungsbescheids ab dem 1. Juli 2012 um monatlich 16,43 EUR (netto) erhöhten Erwerbsminderungsrente wäre die Differenz noch größer - und zwar auch unter Heranziehung des ab dem 1. Januar 2013 gültigen Regelsatzes in Höhe von 382,00 EUR. Ein atypischer Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV ist damit auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dargetan oder sonst ersichtlich.