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Beschluss

16 E 537/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0505.16E537.14.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht in Betracht kommt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass sich das Klageverfahren lediglich auf einen Befreiungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2013 bezieht, wobei davon ausgegangen wird, dass die Klägerin nur insoweit eine gerichtliche Entscheidung begehrt, wie dies im Rahmen der Zulässigkeit möglich ist. Der Anfangszeitpunkt ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 RundfBeitrStV. Danach beginnt die Befreiung oder Ermäßigung, sofern nicht Satz 1 der Bestimmung eingreift, mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Vorliegend hat die Klägerin den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit Schreiben vom 11. April 2013 gestellt; am 18. April 2013 ist dieser beim Beitragsservice des Beklagten eingegangen. Der Fall des § 4 Abs. 4 Satz 1 RundfBeitrStV greift nicht ein, weil der Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Erstellung des mitübersandten Bewilligungsbescheides ‑ hier: des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Januar 2013 ‑ gestellt worden ist, wobei es sich nicht auswirkt, dass dieser Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III seinem Inhalt nach nicht zu einer Befreiung nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV führen konnte. Das Ende des der rechtlichen Prüfung zugrundezulegenden Zeitraums folgt aus der Gültigkeitsdauer des genannten Bescheides (§ 4 Abs. 4 Satz 3 RundfBeitrStV), wobei der Umstand vernachlässigt werden kann, dass der genannte Bescheid die beiden letzten Tage des Befreiungsmonats August 2013 nicht mehr erfasst hat. Der Beschränkung der Klage auf den genannten Zeitraum steht nicht entgegen, dass der mit dem Befreiungsantrag übersandte Bewilligungsbescheid ebenso wie die nachfolgend übersandten Bescheide im Ergebnis ‑ da nicht von § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV erfasst ‑ allenfalls über den Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV zu einer Befreiung führen konnten. Zwar hat der Senat schon für das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung wiederholt entschieden, dass sich das Ende des gerichtlicher Überprüfung zugänglichen Befreiungszeitraums nach dem Monat der abschließenden Verwaltungsentscheidung ‑ hier: dem Erlass des Widerspruchsbescheides ‑ richtet, wenn das Befreiungsbegehren auf den Härtefalltatbestand abzielt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 13. März 2013 ‑ 16 A 326/12 ‑, juris, Rn. 2 f., und für das nunmehr geltende Recht der Rundfunkbeitragsbefreiung ergibt sich nichts anderes. Der genannte Grundsatz gilt indes nicht, wenn der Härtefallantrag nicht ganz allgemein auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des betroffenen Rundfunkteilnehmers, sondern auf Bescheide gestützt wird, auch wenn diese nicht zu den Bescheiden i. S. v. § 6 Abs. 1 des vormaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrages bzw. nunmehr von § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV gehören. In solchen Fällen liegt es näher, im Ausgangspunkt das verfahrensgegenständliche Befreiungsbegehren mit dem Geltungszeitraum der vorgelegten Bescheide zu synchronisieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2014 ‑ 16 E 198/14 ‑, juris, Rn. 4. Es wirkt sich auf das Ende des in den Blick zu nehmenden Befreiungszeitraums auch nicht aus, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren weitere Bescheide ‑ darunter auch einen Wohngeldbescheid ‑ vorgelegt und ihren Befreiungsanspruch nunmehr mit dem (kumulierten) Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und von Wohngeld begründet hat. Denn jedenfalls die Geltung des vorgelegten Wohngeldbescheides war wiederum bis Ende des Monats August 2013 befristet. Vor diesem Hintergrund fehlt es schließlich auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin einen über den soeben skizzierten Rahmen hinausgehenden Zeitraum – unzulässiger-weise – der gerichtlichen Prüfung unterziehen wollte. Für den genannten Zeitraum ergibt sich kein Befreiungsanspruch. Weder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III noch die Wohngeldberechtigung gehören zu den Befreiungstatbeständen nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV. Das folgt schon daraus, dass diese beiden Leistungsarten in der genannten abschließenden Bestimmung nicht aufgeführt sind. Zum abschließenden Charakter der Aufzählung in der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, FEVS 65, 184 = juris, Rn. 32 f. m. w. N. Auch eine analoge Anwendung ‑ etwa ‑ des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RundfBeitrStV (Sozialgeld und Arbeitslosengeld II) auf das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bzw. auf das Wohngeld kommt wegen des abschließenden Charakters des Katalogs des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, a. a. O. (m. w. N.). Aller Voraussicht nach hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertragsschließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Arbeitslosengeldes I und des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Arbeitslosengeld I ‑ einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung ‑ und von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RundfBeitrStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2009 ‑ 16 A 315/08 ‑ und vom 25. April 2013 ‑ 16 E 1206/12 ‑. Schließlich ist kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RundfBeitrStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RundfBeitrStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sie kann auch nicht allein deshalb beanspruchen, so gestellt zu werden, als liege ein solcher Bescheid vor, weil Bemühungen um die Erlangung eines solchen Bescheides bei dem betreffenden Leistungsträger erfolglos geblieben sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 RundfBeitrStV unterstreicht den seit dem 1. April 2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die ‑ in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen ‑ Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen. Daher war die Klägerin gehalten, sich nicht mit der Ablehnung einer Negativbescheinigung durch eine Mitarbeiterin des Sozialamtes der Stadt C. zufriedenzugeben, sondern einen förmlichen Antrag auf ergänzende Sozialleistungen zu stellen, und zwar sinnvollerweise bei der Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter, weil sie grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Abgesehen davon sprechen die Angaben der Klägerin dagegen, dass ihre Einkünfte den Bedarfssatz etwa für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ("Hartz IV") unterschreiten bzw. nur geringfügig ‑ um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag ‑ überschreiten. Ihren eigenen Angaben sowie der Berechnung im von ihr übersandten Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt C. vom 2. Dezember 2013 kann entnommen werden, dass sie während der hier fraglichen Zeitspanne über ein monatliches Einkommen von 845,70 Euro verfügte, das sich aus dem Arbeitslosengeld I (626,70 Euro), Unterhalt (150 Euro) sowie Wohngeld (75 Euro) zusammensetzte, wobei sich der Wohngeldbetrag aus dem nur unvollständig in den Akten enthaltenen Bescheid vom 2. Mai 2013 ergibt. Der sozialhilferechtliche Bedarf wird zumindest im Wesentlichen durch den Regelsatz für Alleinlebende bzw. den Haushaltsvorstand (seinerzeit 382 Euro) sowie die (angemessenen) Unterkunftskosten bestimmt, wobei letztere in dem Wohngeldbescheid mit 385 Euro beziffert worden sind, während in der Prozesskostenhilfeerklärung lediglich 340 Euro angegeben werden. In jedem Fall ergibt sich das Bild, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der sozialhilferechtliche Bedarf deutlich überschritten wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).