OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 E 1189/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0825.16E1189.07.00
17mal zitiert
3Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Dabei ist davon auszugehen, dass das Klageverfahren und folglich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren nur die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Juli 2007 betrifft. Der Anfangszeitpunkt bestimmt sich nach § 6 Abs. 5, 1. Halbs. RundfGebStV, wonach die Gebührenbefreiung am ersten des Monats nach der Antragstellung beim Beklagten - hier erfolgt am 22. August 2006 - einsetzt. Der Endzeitpunkt folgt daraus, dass sich im Falle der Berufung auf den Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RundfGebStV - also ohne die Vorlage von Bewilligungs- oder Statusentscheidungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV - die gerichtliche Überprüfung auf das Ende des Monats, in dem der ablehnende Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, also auf das Ende des Monats Juli 2007, beschränkt. Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, Juris. Bezogen auf diesen Zeitraum ist eine hinreichende Aussicht auf einen Klageerfolg zu verneinen, wobei der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verweist, denen der Kläger mit seiner Beschwerde auch nicht mehr im Einzelnen entgegentritt. Insbesondere ist auf die auch vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Rechtsprechung des Senats hinzuweisen, wonach allein der Bezug eines niedrigen, gegebenenfalls unter den Leistungssätzen nach dem SGB II oder dem SGB XII liegenden Einkommens nicht den Begriff der besonderen Härte iSv § 6 Abs. 3 RundfGebStV ausfüllt. Vielmehr folgt aus dem Katalog der Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV, die jeweils durch die Vorlage entsprechender Bescheide nachzuweisen sind (§ 6 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages), vor allem aber aus der Herausnahme des vormaligen Tatbestandes der Unterschreitung der Einkommensgrenze (vgl. § 1 Nr. 7 der zum 1. April 2005 außer Kraft getretenen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV. NRW. S. 970) aus dem Katalog der Befreiungsgründe, dass die bloße Einkommensschwäche als solche nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen soll. Der betreffende Rundfunkteilnehmer ist mithin auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, Juris (mwN.); ebenso noch nachfolgend OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 O 18/07 -, Juris, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 7 D 11158/07 -, Juris. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger - ohne dass er hierzu Näheres dargetan hätte - ein Studium betreibt, aber offensichtlich keine Ausbildungsförderung erhält. Denn die Durchführung eines dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums, für das aber - etwa wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer - keine Ausbildungsförderung gewährt wird, steht zwar in der Regel, aber doch nicht ausnahmslos dem Bezug von Leistungen etwa nach dem SGB II entgegen. Vielmehr sehen die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II bzw. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor, dass in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, gegebenenfalls als Darlehen, geleistet werden. Eingehend zur Auslegung der Härteklausel etwa Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 22 SGB XII Rn. 32 bis 48. Nach Auffassung des Senats ist in Bezug auf studierende Rundfunkteilnehmer der Begriff des besonderen Härtefalles iSd §§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II und 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ebenso zu verstehen wie der in § 6 Abs. 3 RundfGebStV. Rechtfertigt es die individuelle - vom Träger der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RundfGebStV genannten Leistungen zu prüfende - Lebenssituation des Hilfebegehrenden nicht, ihm gleichsam als Ersatz für die speziellen Leistungen der Ausbildungsförderung Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe zu gewähren, etwa weil ihm eine (weitergehende) Erwerbstätigkeit oder die Aufgabe des Studiums angesonnen werden kann, so kann er auch nicht beanspruchen, im Hinblick auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einem Empfänger der genannten Leistungen gleichgestellt zu werden. Daraus folgt, dass der Betreffende zunächst gehalten ist, Leistungen iSd § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RundfGebStV bei der hierfür zuständigen Stelle zu beantragen. Unterlässt er dies oder bleibt sein Leistungsbegehren mangels Anerkennung eines besonderen Härtefalles ohne Erfolg, ist die wegen der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht angegangene Rundfunkanstalt im Rahmen des vereinfachten Prüfungsverfahrens nicht verpflichtet, eigenständig eine erstmalige oder abweichende Bewertung des geltend gemachten Härtefalles vorzunehmen. Unabhängig davon hat der Kläger im Befreiungsverfahren abgesehen von seiner ungünstigen Einkommenslage auch nichts vorgetragen, was als Anknüpfungspunkt für die Anerkennung eines besonderen Härtefalles iSv § 6 Abs. 3 RundfGebStV in Frage kommen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.