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Urteil

27 K 4267/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0527.27K4267.07.00
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Leitsätze

Kein Härtefall bei Abzweigung des Zuschlags für den Unterhalt minderjähriger Kinder

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Härtefall bei Abzweigung des Zuschlags für den Unterhalt minderjähriger Kinder Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger war bis Ende April 2006 mit einem Radiogerät Rundfunkteilnehmer. Zuletzt war er für den Zeitraum von März 2005 bis Februar 2006 durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadt O vom 8. März 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Unter dem 27. Januar 2006 beantragte der Kläger die weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dem Antrag fügte er den Bescheid der ARGE O vom 23. November 2005 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld im Zeitraum Dezember 2005 bis Mai 2006 bei, allerdings ohne Berechnungsbogen. Er führte hierzu aus, der ihm gewährte Zuschlag werde vom Jugendamt für seine zwei unterhaltsberechtigten Kinder abgezweigt. Der Aufforderung des Beklagten, den Berechnungsbogen vorzulegen, kam der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2006 nach. Aus dem Berechnungsbogen geht hervor, dass dem Kläger im Zeitraum Dezember 2005 bis April 2006 ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld in Höhe von 160,00 Euro gewährt wurde. Mit Bescheid vom 29. März 2006 lehnte der Beklagte die Rundfunkgebührenbefreiung mit der Begründung ab, der Kläger erfülle als Empfänger eines Zuschlages gemäß § 24 SGB II nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 8. April 2006 Widerspruch. Zur Begründung gab er an, der Zuschlag werde in voller Höhe zur Deckung des Unterhaltes für seine beiden Kinder an das Jugendamt O ausgezahlt. Er erhalte den Zuschlag de facto nicht. Während des Widerspruchsverfahrens meldete der Kläger seine Rundfunkempfangsgeräte ab. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 15. Juni 2006 die Abmeldung zu Ende April 2006. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht, weil er einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte. Auf die individuelle Zweckbestimmung des Zuschlages komme es nicht an. Am 3. Juli 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben, mit der er sein Begehren auf Rundfunkgebührenbefreiung weiter verfolgt. Das Sozialgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Juli 2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren, die ihm gewährten Zuschläge würden nicht an ihn fließen, sondern vom Jugendamt O abgezweigt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 zu verpflichten, ihn für die Monate Februar 2006 bis April 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten übersandten Aktenauszugs sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Amtsgerichts - Familiengericht - O Az. 51 F 4267/07 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, soweit sie sich auf die Monate März und April 2006 bezieht. Im Übrigen (bezüglich des Monats Februar 2006) ist die Klage unzulässig. Für eine auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Monat Februar 2006 gerichtete Klage fehlt die erforderliche Klagebefugnis. Denn der Kläger war in diesem Monat bereits durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadt O vom 8. März 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die streitgegenständliche Ablehnung der Rundfunkgebührenpflicht betrifft ausschließlich den Zeitraum nach dem Ende des vorangegangenen Befreiungszeitraums, also ab März 2006. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht ablehnenden Bescheide des Beklagten sind in Bezug auf den streitbefangenen Zeitraum (März und April 2006) nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diese beiden Monate, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 20. November 1991, GV.NW S. 408, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkgebührenänderungsstaatsvertrag i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.01.2007, GV.NRW S. 107; besteht ein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung, wenn der Antragsteller einem der in Ziffer 1 - 11 der Vorschrift definierten begünstigten Personenkreise angehört. Es handelt sich bei diesem Personenkreis ausnahmslos um Empfänger bestimmter staatlicher Leistungen und - unter weiteren Voraussetzungen - behinderte Menschen. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist nach § 6 Abs. 2 RGebStV gegenüber dem Beklagten durch Vorlage eines entsprechenden (Leistungs- oder Feststellungs-) Bescheides nachzuweisen. Der Kläger zählt ausweislich des von ihm vorgelegten Leistungsbescheides der ARGE O vom 23. November 2005, der die Gewährung von Sozialleistungen nach SGB II in dem hier streitigen Zeitraum regelt, nicht zu dem durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 11 RGebStV begünstigten Personenkreis. Insbesondere erfüllt der Kläger in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser Vorschrift. Denn ihm wurden neben der Regelsatzleistung, den Kosten für Unterkunft und Heizung auch ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,00 Euro gewährt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ist indes Voraussetzung, dass die von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreienden Empfänger von ALG II den Zuschlag nach § 24 SGB II gerade nicht erhalten. Auf die Höhe der Zuschläge kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht an. Nach Überzeugung des Gerichts sind die einzelnen Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 11 RGebStV wie auch die hier in Rede stehende Ziffer 3 - nicht analogiefähig, weil keine dem mutmaßlichen gesetzgeberischen Willen entgegenstehende Gesetzeslücke feststellbar ist. Schon dem Wortlaut nach handelt es sich nicht um Regelbeispiele einer abstrakt beschriebenen Personengruppe. Vielmehr ist der Katalog der Befreiungstatbestände - dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises entsprechend - eindeutig durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt. Beschluss der Kammer vom 12.06.2006 - 27 K 5256/05 -. Dass der Landesgesetzgeber in diesem Katalog die Empfänger von ALG II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II - zu denen der Kläger ausweislich des von ihm vorgelegten Leistungsbescheides zählte - nicht dem begünstigten Personenkreis zurechnet, stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz dar. Dem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere nicht. Im Einzelfall entstehende Härten sind insoweit hinnehmbar, bzw. können mit dem Instrumentarium der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV ausgeglichen werden. Auf die im Weiteren folgenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG bei Prüfung eines besonderen Härtefalles wird Bezug genommen. Der Kläger kann sich ferner nicht erfolgreich auf § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Hier liegt schon der Tatbestand dieser Vorschrift - ein besonderer Härtefall - nicht vor, so dass eine Ermessensausübung des Beklagten nicht eröffnet ist. Wann ein besonderer Härtefall gegeben ist, ist in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht näher erläutert. Der Gesetzesbegründung ist dazu zu entnehmen, dass ein besonderer Härtefall insbesondere vorliegt, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Vgl. Landtag NRW - 13. Wahlperiode, Drucks. 13/6202, S. 42. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass § 6 Abs. 3 RGebStV ein allgemeiner Auffangtatbestand wäre und dass in allen Fällen, die zwar nicht unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 RGebStV fallen, in denen die betroffenen Personen aber ähnlich wirtschaftlich bedürftig sind, ohne Weiteres eine Befreiung von der Gebührenzahlungspflicht wegen Vorliegens einer besonderen Härte in Betracht käme. Dagegen spricht einmal die genaue Aufzählung der Befreiungsberechtigten in den Nr. 1 bis 11 und weiter der Wortlaut des § 6 Abs. 3 RGebStV, der nicht generell von "anderen Fällen" oder allgemein von "Härtefällen", sondern einschränkend von "besonderen Härtefällen" ausgeht. Ferner hatte die Neuregelung u.a. den Sinn, das Verfahren der Gebührenbefreiung im Rahmen der Neustrukturierung zu vereinfachen. Es sollte ein einfach zu handhabender Katalog mit befreiungsberechtigten Personengruppen festgelegt werden. Es spricht nichts dafür, dass dies durch eine weit gefasste Ausnahmeregelung wieder hätte in Frage gestellt werden sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 . Bei der Rundfunkgebührenbefreiung handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung, das auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist, auch wenn dies im Einzelfall nachteilig sein kann. Es genügt, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen gefunden werden und sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Dem ist durch eine Parallelwertung zu anderen Sozialleistungsregelungen Rechnung getragen worden. Personen, die nach anderen Leistungsgesetzen bei wirtschaftlicher oder sozialer Bedürftigkeit Leistungen tatsächlich erhalten, werden auch von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Umgekehrt werden Personen, die aus irgendwelchen Gründen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach den genannten anderen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, regelmäßig auch nicht hinsichtlich der Rundfunkgebühren als befreiungsberechtigt angesehen. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 87/06 -, juris. Über die "vergleichbare Bedürftigkeit" zu den Tatbeständen des Absatz 1 hinaus wird es deshalb zur Annahme eines "besonderen Härtefalls" im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV noch des Vorliegens besonderer Umstände in der Person des Antragstellers bedürfen, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lassen. Danach vermag die Tatsache, dass die dem Kläger gewährten Zuschläge zur (teilweisen) Begleichung seiner Unterhaltsverpflichtung für seine beiden minderjährigen Kinder an das Jugendamt O abgezweigt wurden, keine besondere Härte zu begründen. Beim Kläger mag im streitgegenständlichen Zeitraum zwar eine vergleichbaren Bedürftigkeit vorgelegen haben, weil er über den ihm gewährten Zuschlag nicht frei verfügen konnte und damit zur Deckung seines eigenen laufenden Lebensunterhaltes auf das Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag beschränkt war. Diese Tatsache allein stellt jedoch keinen besonderen Umstand in der Person des Klägers dar, der eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lässt. Den Kläger trifft der gleiche Grenzziehungseffekt, von dem auch alle diejenigen betroffen sind, deren Einkommen - gegebenenfalls nach Abzug gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen die in § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV festgelegten Einkommensgrenzen erreicht oder geringfügig überschreitet. Anknüpfungspunkt für die Berechtigung, von der Rundfunkgebühr befreit zu werden, ist die Bedürftigkeit des Antragstellers, die durch den bescheidmäßigen Bezug einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 6 und 9 - 11 RGebStV genannten Sozialleistungen nachgewiesen ist. Diese besteht nur dann, wenn das Vermögen und Einkommen des Antragstellers bestimmte Grenzen unterschreitet. Das Einkommen des Klägers überschreitet diese Grenze. Denn seinem Einkommen zuzurechnen ist auch der ihm gewährte Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nach § 24 SGB II. Bezogen auf ihre Einkommenssituation sind Zuschlagsempfänger vergleichbar mit der Gruppe von Beziehern eines Einkommens anderer Art (beispielsweise eines Arbeits- oder Renteneinkommens), das die Bedürftigkeitsgrenze für die Gewährung der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 6 und 9 - 11 RGebStV genannten Sozialleistungen erreicht oder geringfügig überschreitet. Dies hat zur Folge, dass die Gewährung eines Zuschlages eine nachteilige Wirkung auf die Berechtigung der Empfänger haben kann, zusätzlich noch andere Sozialleistungen - wie etwa Rundfunkgebührenbefreiung in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet für sich genommen jedoch keine besondere Härte, und zwar nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2007 - 16 E 1358/06 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 2 S 1528/06 ; Nieders. OVG, Beschluss vom 23. April 2007 4 PA 101/07 - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 O 8/07 - und BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - 7 BV 06.2844 , sämtlich veröffentlicht bei juris, auch dann nicht, wenn der Zuschlagsempfänger im Ergebnis (nach Abzug der Rundfunkgebühren) finanziell schlechter gestellt sind, als Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag. Auch soweit - wie hier die Belastung mit laufenden Zahlungspflichten (hier Barunterhalt) geltend gemacht wird, unterscheidet sich die wirtschaftliche Situation der Empfänger eines Zuschlages nach § 24 SGB II grundsätzlich nicht von der wirtschaftlichen Situation der Bezieher anderer Einkommen, die nach Abzug der Zahlungsverpflichtungen nur noch über ein Einkommen an oder geringfügig über der Einkommensgrenze frei verfügen können. Vor diesem Hintergrund können auch wirtschaftliche Belastungen nur in besonderen, atypisch gelagerten Fällen im Rahmen der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV einkommensmindernd berücksichtigt werden. Eine solche atypische wirtschaftliche Belastung liegt beim Kläger in Bezug auf seine Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt an seine beiden minderjährigen Kinder nicht vor. Dabei ist im Rahmen der Prüfung eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen, dass Unterhaltspflichten, insbesondere die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern für ihre Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gegenüber sonstigen Schuldverpflichtungen vorrangige und wegen des beschränkten Pfändungsschutzes weitgehend unausweichliche wirtschaftliche Belastung darstellt, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2008 - 16 E 309/07 . Dies trifft auch im Falle des Klägers zu. Der Kläger ist gemäß § 1603 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig für zwei minderjährige Kinder. Er wurde im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich zur (teilweisen) Erfüllung seiner laufenden Unterhaltspflicht in Anspruch genommen, indem der ihm gewährte Zuschlag zum Arbeitslosengeld II unmittelbar gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB I vom Leistungsträger an das Jugendamt, das den minderjährigen Kindern des Klägers Unterhaltsvorschuss leistete, ausgezahlt wurde (sog. Abzweigung). Der Kläger verfügte mithin - nach Abzug der Unterhaltsbelastung - nur noch über ein Einkommen in Höhe des Arbeitslosengeldes II ohne Zuschlag. Allein diese Tatsache stellt jedoch keinen besonderen, atypisch gelagerten Fall dar, der eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen vermag. Zunächst handelt sich hierbei nicht um einen atypischen Fall. Die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt trifft zahlreiche Personen, darunter auch viele mit geringem Einkommen. In welcher Höhe das Einkommen dem Unterhaltsverpflichteten zu belassen ist, richtet sich im Vollstreckungsverfahren nach §§ 850 ff ZPO. Danach gilt ein beschränkter Pfändungsschutz gemäß §§ 850 d, 850 f ZPO für die Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Dieser beschränkte Pfändungsschutz betrifft sowohl die Pfändung von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 bis 4 ZPO als auch (gemäß § 54 Abs. 4 SGB I) die Pfändung von laufenden Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind. In allen diesen Fällen sieht der Gesetzgeber vor, dass dem Unterhaltsschuldner nach Abzug der gesetzlich begründeten Unterhaltspflichten ein laufendes Einkommen nur noch an oder geringfügig über der Bedürftigkeitsgrenze verbleibt, vgl. im Einzelnen § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO. Ähnlich liegt der Fall bei einer Abzweigung gemäß § 48 Abs. 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Es kann dahinstehen, ob im Rahmen einer solchen Abzweigung ein vergleichbarer oder gar ein umfassenderer Schuldnerschutz zu beachten ist. Dies hängt in allen Fällen, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I erfüllt sind, insbesondere die Verletzung einer konkreten Unterhaltsverpflichtung festgestellt werden kann, letztlich von der Frage ab, welche Höhe eines abzuzweigenden Betrages "angemessen" in diesem Sinne ist. Hierzu werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 5570/06 , juris, vertritt die Auffassung, dass nur eine solche Abzweigung der Höhe nach als "angemessen" im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB I zu betrachten ist, die den im förmlichen Vollstreckungsverfahren bestehenden Schuldnerschutz berücksichtigt. Damit wird dem Leistungsberechtigten, der von einer Abzweigung betroffen ist, letztlich der gleiche Schuldnerschutz gewährt wie nach §§ 850 ff ZPO für Arbeitseinkommen. Auf einen umfassenderer Schuldnerschutz führt es gar, wenn davon auszugehen ist, dass sich die angemessenen Höhe der Abzweigung daran zu orientieren habe, dass dem Unterhaltspflichtigen der (etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegende) Selbstbehalt nach den Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte zu verbleiben habe, so: BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 7 RAr 101/81 , SozR 1200 § 48 SGB I Nr. 7; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl., 2003, § 48 Rdn. 20; Moll in: Hauck/Noftz, SGB I, Loseblattsammlung, Stand Februar 2008, K § 48 Rdn. 7. In jedem Falle wird es der Leistungsberechtigte nicht hinnehmen müssen, dass ihm infolge der Abzweigung nur noch ein Einkommen unterhalb der durch §§ 850 d, 850 f ZPO geschützten Grenze verbleibt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Schuldner gemäß § 850 f ZPO auf Antrag eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages erreichen kann, wenn sein notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des SGB XII oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II nicht gedeckt ist oder besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern, vgl. § 850 f Abs. 1 Buchst. a) und b) ZPO. Mit dieser Regelung wird den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen. Auch im Rahmen der Entscheidung über die Abzweigung steht dem betroffenen Leistungsberechtigten die Möglichkeit offen, individuelle Belange geltend zu machen. Die Abzweigung stellt einen gegenüber dem Leistungsberechtigten belastenden Verwaltungsakt dar, den dieser anfechten kann, vgl. Mrozynski, SGB I, 3. Aufl., § 48 Rdn. 6; Diebold in: LPK-SGB I, § 48 Rdn. 23. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Abzweigung sowie bei der Bestimmung der angemessenen Höhe des Abzweigungsbetrages hat der Leistungsträger auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, vgl. Diebold in: LPK-SGB I, § 48 Rdn. 23 und 28; Moll in: Hauck/Noftz, SGB I, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2008, K § 48 Rdn. 5 und 7. In allen genannten Fallgruppen ist es den von einer Einkommenspfändung oder Abzweigung betroffenen Unterhaltsschuldnern zuzumuten, ihre individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Vollstreckungs- oder Abzweigungsverfahrens geltend zu machen. Macht der Unterhaltspflichtige hiervon erfolglos oder keinen Gebrauch ist es ihm nach dem Willen des Gesetzgebers zuzumuten, seinen Lebensunterhalt aus dem pfändungsfreien Einkommen, das an oder geringfügig über der Bedürftigkeitsgrenze liegt, zu bestreiten. Für die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren gilt insoweit keine Ausnahme. Der Landesgesetzgeber hat das Bestehen des beschränkten Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einkommen im Falle einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht zum Anlass genommen, die hiervon betroffene Personengruppe in den Kreis der nach § 6 Abs. 1 RGebStV befreiungsberechtigten Personen aufzunehmen. Die Situation kommt aber auch nicht so selten vor, dass davon ausgegangen werden könnte, der Gesetzgeber habe diese Personengruppe nicht gesehen. Dass gesetzlich Unterhaltspflichtige, denen nach Abzug der Unterhaltszahlungen nur noch ein Einkommen in Höhe des nach §§ 850 d, 850 f ZPO pfändungsfreien Betrages verbleibt, nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein, vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 24.08.2005 - 1 BvR 309/03 -, FamRZ 2005, 1895; ferner BVerfG, Beschluss v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 , BVerfGE 103, 310, jeweils m. w. N. Die Anknüpfung an eine - durch den bescheidmäßigen Bezug von Sozialleistungen nachgewiesene - Einkommensgrenze bei der Befreiung von der Rundfunkgebühr ist sachgerecht. Bei der Rundfunkgebührenbefreiung handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung, das auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist. Das Ziel einer möglichst weitgehenden Einzelfallgerechtigkeit tritt aus diesem Grund hinter den Gedanken der Praktikabilität teilweise zurück. Angesichts des hohen Verwaltungsaufwands, der mit einer Berechnung der - nach Abzug der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung - verbleibenden Einkommenshöhe in jedem Einzelfall und für den jeweils maßgeblichen Zeitraum verbunden wäre, hat der Landesgesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Im vorliegenden Fall spricht zudem gegen die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV, dass die Zuschlagsgewährung dem Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass er über den Zuschlag nicht frei verfügen kann. Denn durch die Abzweigung des Zuschlages an das Jugendamt wird seine (mittlerweile auch für den streitgegenständlichen Zeitraum titulierte) laufende Unterhaltsverpflichtung teilweise erfüllt. Damit wächst der Rückstand des von ihm konkret geschuldeten Barunterhaltes langsamer an als dies der Fall wäre, wenn der Kläger nur Arbeitslosengeld II beziehen und damit keine Zahlungen auf seine laufende Unterhaltsverpflichtung leisten könnte. Der Kläger ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts O - Familiengericht - vom 29. Januar 2008 (51 F 387/07) für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von monatlich 170,00 Euro für jedes seiner beiden Kinder unterhaltspflichtig. Die Unterhaltsverpflichtung ist diesem Urteil zufolge unabhängig von seiner tatsächlichen Einkommenssituation und damit auch unabhängig von der Zuschlagsgewährung, denn das Gericht fingierte die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Klägers wegen mangelnder Erwerbsbemühungen. Die bereits vereinnahmten Abzweigungsbeträge wurden schuldmindernd berücksichtigt. Weitere Umstände in der Person des Klägers, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren in seinem Einzelfall als nicht hinnehmbar erscheinen lassen und daher die Annahme eines besonderen Härtefalls begründen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO zu Grunde.