Urteil
8 K 1049/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0224.8K1049.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. März 2009 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 verurteilt, dem Kläger die etwa für den Zeitraum März 2009 bis Februar 2010 bereits gezahlten Rundfunkgebühren - mit Ausnahme der Gebühren für die Monate Mai, Juni und Dezember 2009 - zurückzuerstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 2. November 1984 geborene Kläger ist schwerbehindert und lebt im Haushalt seiner Mutter, die ihn versorgt und pflegt. Seit 1990 erhält der Kläger eine Halbwaisenrente vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV), die auf Grund seiner Behinderung und der Tatsache, dass er mittlerweile keiner Erwerbstätigkeit mehr nachkommen kann, lebenslang gezahlt werden wird. Der Kläger ist zu 80 % beihilfeberechtigt. Von seiner Halbwaisenrente zahlt er Beiträge für eine private Krankenversicherung, die unter anderem auf die Tarife P20K und Z20K entfallen. Diese Tarife muss der Kläger nach § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) seit dem 1. Januar 2009 zwingend abschließen, um die Krankheitskosten abzudecken, die nicht von der Beihilfe erfasst werden. 3 Seit November 2004 ist der Kläger beim Beklagten unter der Teilnehmernummer 323 960 256 mit einem Radiogerät gemeldet. Die Anmeldung nahm er vor, weil er zu diesem Zeitpunkt an einer Qualifizierungsmaßnahme des Arbeitsamtes teilnahm und hierfür einen Zuschuss erhielt. Nach Abschluss der Maßnahme übte er bis Ende Dezember 2006 gegen ein geringes Entgelt eine leichte Aushilfstätigkeit aus, die er jedoch wegen seiner Krankheit aufgeben musste. Durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadt N. war der Kläger für den Zeitraum Dezember 2004 bis November 2005 von der Zahlung von Rundfunkgebühren befreit. 4 Im Januar 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV), weil er im Haushalt seiner Mutter lebe und kein Einkommen (mehr) erhalte, das den einfachen Sozialhilfesatz übersteige. 5 Der Beklagte lehnte eine Gebührenbefreiung des Klägers ab. Er habe nicht nachgewiesen, dass er einem der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV unterfalle. Weder habe er einen Bescheid über eine dort genannte soziale Leistung vorgelegt, noch den Nachweis eines "RF-Merkzeichens" in seinem Schwerbehindertenausweis geführt. 6 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies erneut auf § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV. 7 In seinem mittlerweile bestandskräftigen Widerspruchsbescheid erläuterte der Beklagte, dass Radiogeräte von Haushaltsangehörigen anmelde- und rundfunkgebührenpflichtig seien, wenn das Einkommen des Haushaltsangehörigen den einfachen Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige überschreite. Eine Befreiung komme nur bei Vorliegen eines in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Tatbestandes in Betracht. Dies habe der Kläger aber nicht nachgewiesen, obwohl ihm gem. § 6 Abs. 2 RGebStV die Nachweispflicht obliege. 8 Im Januar 2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er nunmehr zusätzlich zu dem bereits angemeldeten Radiogerät ein Fernsehgerät zum Empfang bereit halte. Zugleich wies er darauf hin, dass er kein eigenes Einkommen erhalte und zur Hausgemeinschaft seiner Mutter gehöre, die Rundfunkgebühren bezahle. Er sei weder ausbildungs- noch arbeitsfähig. Seine Mutter sei nur deshalb in der Lage, ihn selbst zu versorgen und zu pflegen, ohne Sozialhilfe für ihn beantragen zu müssen, weil er eine Halbwaisenrente erhalte. Wäre dies nicht der Fall, müsste für ihn Sozialhilfe beantragt werden. Dann wiederum fiele er aber sowieso unter die Regelung des § 6 Abs. 1 RGebStV und wäre von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Demnach müsse er auch jetzt befreit werden. 9 Der Beklagte antwortete, dass für den Kläger ein Fernsehgerät ab Januar 2008 zu dessen Teilnehmerkonto zugemeldet worden sei, und wies auf die Höhe des derzeit maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige von derzeit 278,00 EUR hin. 10 Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 beantragte der Kläger unter Vorlage einer aktuellen Bezügemitteilung des LBV und einer aktuellen Beitragsmitteilung seiner privaten Krankenversicherung erneut die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, und zwar nach der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV. Er verwies darauf, dass ihm nach Abzug der Krankenkassenbeiträge und der monatlichen Rundfunkgebühren von der Halbwaisenrente lediglich ein Betrag verbleibe, der unter dem Sozialhilfesatz für Haushaltsangehörige liege. 11 Mit Bescheid vom 25. März 2009 lehnte der Beklagte die Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Auch die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV lägen nicht vor. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen des § 6 RGebStV gewährleisten wollen, dass das Befreiungsverfahren vereinfacht werde und umfangreiche, schwierige Berechnungen und Ermittlungen bei der Befreiung entfielen. Dies gelte auch im Rahmen der Härtefallklausel, die insbesondere keinen Auffangtatbestand darstelle, der stets greife, wenn eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV ausscheide. Da nicht dargelegt worden sei, warum der Kläger keine Sozialleistungen erhalte, gehe man davon aus, dass eine vergleichbare Bedürftigkeit, wie in den in § 6 Abs. 1 RGebStV geregelten Fällen, nicht vorliege. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den Kläger die Zahlung von Rundfunkgebühren ungleich härter treffe, als andere Personen in vergleichbaren Lebenssituationen. 12 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er allein von seiner Halbwaisenrente nicht leben und sich auf Grund seiner Krankheit nicht allein versorgen könne. Er werde deshalb von seiner Mutter gepflegt und materiell unterstützt. Wenn dies nicht möglich wäre, müsste er in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung untergebracht werden, deren Kosten weder durch die Waisenrente noch durch die Rente der Mutter zu bestreiten wären. Dann hätte er einen Anspruch auf Sozialleistungen wäre in Folge dessen von der Rundfunkgebühr zu befreien. Der Gesetzgeber könne nicht gewollt haben, dass seine Mutter ihn unterstütze und zugleich zweimal Rundfunkgebühren - einmal für sich und einmal für ihn - zahlen müsse. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Alle Fälle, in denen aus finanziellen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren ist, habe der Gesetzgeber abschließend in § 6 Abs. 1 RGebStV geregelt. Eine Einkommensermittlung sei im Rahmen des Befreiungsverfahrens insgesamt nicht mehr vorzunehmen. Der Kläger erfülle durch den Bezug einer Waisenrente keinen Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 RGebStV. Es liege auch kein atypischer Sachverhalt im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vor, den der Gesetzgeber, bei Kenntnis anders und für den Kläger günstiger geregelt hätte. Der Bezug einer Waisenrente an sich stelle schon keinen atypischen Sachverhalt dar. Überdies sei dem Gesetzgeber der Empfängerkreis von Waisenrente bei der Verabschiedung des § 6 Abs. 1 RGebStV bekannt gewesen, weshalb von einer bewussten Nichtaufnahme in den Befreiungskatalog ausgegangen werden müsse. 14 Am 12. Juni 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Von seiner monatlichen Halbwaisenrente sei jedenfalls der Betrag abzuziehen, den er an seine private Krankenversicherung weiterleite, weil er auf Grund gesetzlicher Vorschrift zum Abschluss dieser Tarife gezwungen sei. Mit Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren sei der Beitrag für seine private Krankenversicherung ab Dezember 2009 zudem - von zuvor 23,65 EUR auf nunmehr 66,39 EUR im Monat - deutlich angestiegen. Er sei auch kein typischer Waisenrenten-Empfänger, da er diese auf Grund seiner Behinderung lebenslang erhalten werde, im Gegensatz zu anderen Kindern und Jugendlichen, bei denen die Waisenrente ab Erreichen eines bestimmten Alters bzw. ab einer bestimmten Einkommenshöhe entfalle. Bislang habe er keine Sozialhilfe beantragt, weil er keine staatliche Förderung in Anspruch nehmen wolle, wenn es nicht unbedingt notwendig sei. Das Merkzeichen "RF" wolle er nicht noch einmal für sich beantragen. Für Sehende und Hörende werde es praktisch nicht mehr erteilt, solange öffentliche Veranstaltungen mittels Begleitperson und technischer Hilfsmittel besucht werden könnten, es sei denn, man lasse sich bescheinigen, dass man für das umstehende Publikum eine Zumutung darstelle. Diese Anforderungen, die für die Eintragung des Merkzeichens "RF" in den Schwerbehindertenausweis aufgestellt worden seien, empfinde er als menschenverachtend, diskriminierend und nicht akzeptabel. 15 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. März 2009 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 zu verpflichten, ihm die etwa bereits gezahlten Rundfunkgebühren für den Zeitraum März 2009 bis Februar 2010 - mit Ausnahme der Gebühren für die Monate Mai, Juni und Dezember 2009 - zurückzuzahlen, 16 hilfsweise 17 den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 für die Monate März 2009 bis Mai 2009 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. 18 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 19 Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. In der vor der Befreiung notwendigen Beantragung von Sozialleistungen oder des Merkzeichens "RF" liege keine Erschwernis, die einen Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV begründen könne. Dies gelte vor allem dann, wenn ein Rundfunkteilnehmer, wie der Kläger, freiwillig darauf verzichte, die Befreiungsvoraussetzungen zu schaffen. Ergänzend führt er aus, das Einkommen des Klägers liege oberhalb des einfachen Sozialhilfesatzes. Maßgeblich für die Vergleichsberechnung sei sein Nettoeinkommen wie es sich aus der Bezügemitteilung des LBV ergebe. Hiervon seien keinerlei Abzüge mehr vorzunehmen. Zudem sei nicht erkennbar, ob es sich bei den vom Kläger gezahlten Versicherungsbeiträgen um notwendige Beiträge oder um nicht zwingend gebotene Zusatzversicherungen handele. 20 Auf Nachfrage der Kammer hat die Krankenversicherung des Klägers erklärt, dass der Beitragsanstieg im Dezember 2009 damit zusammen hänge, dass der Kläger am 2. November 2009 das 25. Lebensjahr vollendet habe. Mit Erreichen dieser Altersgrenze müsse der Kläger, der lebenslang Rentenbezieher und Versicherter bleiben werde, in einen Tarif eingestuft werden, bei dem - anders als beim Kinder-/ Jungendtarif - zwingend Altersrückstellungen zu bilden seien. Außerdem fiele nun zwingend der gesetzliche Beitragszuschlag an, der für eine Beitragsminderung im Alter zu verwenden sei. 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang betreffend den Kläger Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 23 A. Vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien seit 2007 gewechselten Schriftverkehrs versteht die Kammer das Begehren des Klägers nach einer am erkennbaren Klageziel orientierten Auslegung (vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) dahingehend, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 12. Februar 2009 ab dem Folgemonat März 2009 bis Februar 2010 - dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit Ausnahme der Monate Mai, Juni und Dezember 2009 in erster Linie eine Gebührenbefreiung kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 20. November 1991 (RGebStV) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. Juni 2009 (GV.NRW.2009 S. 337) und lediglich hilfsweise eine antragsgebundene Befreiung aus Härtefallgründen nach § 6 Abs. 3 RGebStV erstrebt. 24 B. Die so verstandene Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. 25 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig (§ 113 Abs. 4 VwGO) und begründet. 26 Der Bescheid vom 25. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 ist rechtswidrig, und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I). Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung etwa bereits gezahlter Rundfunkgebühren für den streitigen Zeitraum (II) . 27 I. Die angefochtenen Bescheide, mit denen eine antragsgebundene Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt wird, sind rechtswidrig, weil der Beklagte damit konkludent festgestellt hat, dass eine Gebührenpflicht besteht. Tatsächlich ist der Kläger aber bereits kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Schon aus Gründen der Klarstellung ist der ablehnende Befreiungsbescheid daher auszuheben 28 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Geräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kfz bereitgehalten werden. Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere Geräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. 29 Als Haushaltsangehöriger seiner Mutter war der Kläger in denjenigen Monaten nach dem gesetzlichen Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, in denen sein zu berücksichtigendes Monatseinkommen unter dem einfachen Sozialhilfesatz lag. 30 1. Anders als der Beklagte meint, lag das maßgebliche monatliche Einkommen des Klägers in den hier streitgegenständlichen Monaten unterhalb des einfachen Sozialhilfesatzes eines Haushaltsangehörigen. 31 In der Rechtsprechung ist umstritten, welcher Einkommensbegriff auf den Begriff des Einkommens im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV anzuwenden ist: 32 der sozialhilferechtliche, 33 vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Mai 2009 - 10 A 2476/08 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. August 2009 - 4 LC 460/07 -, juris, 34 der abgabenrechtliche, 35 vgl. Verwaltungsgericht (VG) Gießen, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 E 103/07 -, 36 oder ein eigenständiger Einkommensbegriff, 37 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 17. Oktober 2006 - 7 BV 05.2898 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09. Juni 2009 - 14 K 2823/08 -, juris; und Urteil der Kammer vom 30.01.2008 - 8 K 1349/06 -. 38 Kleinster gemeinsamer Nenner sämtlicher Entscheidungen ist allerdings, dass auf das Bruttogehalt jedenfalls abzüglich Steuern und gesetzlicher Beiträge für die Sozialversicherung abgestellt wird. Unterschiedlich beantwortet wird lediglich die Frage, ob vom Einkommen weitere Abzüge vorzunehmen sind. 39 Davon ausgehend sind von der Waisenrente des Klägers zunächst die Steuern und Sozialabgaben abzuziehen. Nach Ansicht der Kammer sind aus Gleichbehandlungserwägungen zusätzlich auch die Beträge, die der Kläger an seine private Krankenversicherung weiterleitet, um wie in § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG zwingend vorgeschrieben diejenigen Krankheitskosten abzusichern, die von der Beihilfe nicht erstattet werden, in Abzug zu bringen. Hierzu gehört ab Tarifänderung mit Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren im November 2009 auch der gesetzliche Beitragszuschlag (GBZ), der nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom privaten Krankenversicherer zu erheben ist. Zunächst einmal stehen dem Kläger diese Beiträge nicht tatsächlich für seine Lebensführung zur Verfügung, denn er leitet sie unmittelbar nach Erhalt an seine Versicherung weiter. Außerdem hängt es vom Zufall ab, ob die Beträge für die gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung von vornherein nicht zum ausgezahlten Nettoeinkommen gehören - so im Regelfall bei nicht beihilfeberechtigten Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber die Beiträge zusammen mit seinen eigenen Beiträgen direkt an die (gesetzliche) Krankenversicherung zahlt - oder ob der Bezügeempfänger diese zwar zunächst ausgezahlt bekommt, aber anschließend sofort an seine (private) Krankenversicherung weiterleitet. Letzteres kann im Übrigen auch bei nicht beihilfeberechtigten Arbeitnehmern der Fall sein kann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil für die Krankenversicherung mit dem Monatslohn auszahlt und der Arbeitnehmer diesen sodann zusammen mit seinem eigenen Anteil an die (gesetzliche) Krankenversicherung zahlt. 40 Obwohl der Gesetzgeber die Befreiungsvorschrift des § 6 RGebStV vereinfacht und nach ständiger Rechtsprechung insbesondere durch die Herausnahme des Befreiungstatbestandes des geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der vormals gültigen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zum Ausdruck gebracht hat, dass im Rahmen des Befreiungsverfahrens grundsätzlich keine komplizierten Einkommens- und Vergleichsberechnungen vom Beklagten mehr vorgenommen werden sollen, 41 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 O 18/07-, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 7 D 11158/07 -, juris, 42 ist dies auf § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht übertragbar, weil es sich nicht um einen Fall der antragsgebundenen Befreiung des § 6 RGebStV handelt, sondern um einen gesetzlichen Befreiungstatbestand. § 5 Abs. 1 Satz 2 betrifft bereits die Frage der Gebührenpflichtigkeit von Rundfunkgeräten und greift damit schon ein, bevor es um die Frage geht, ob ein Teilnehmer, von der grundsätzlich bestehenden Anmelde- und Gebührenpflichtig zu befreien ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte zwecks Überprüfung, ob die gesetzliche Befreiungsvorschrift einschlägig ist, jedenfalls einen rechnerischen Abgleich mit dem jeweils geltenden Sozialhilfesatz vornehmen muss. Warum dann nicht auch ein Rechenschritt zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens (Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an einen privaten Krankenversicherer vom ausgewiesenen Nettoeinkommen) durchgeführt werden können soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zumal der Beklagte bei Unklarheiten, welche Tarife den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz betreffen und welche nicht, weitere Informationen vom Teilnehmer einfordern kann und verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Rundfunkteilnehmers gehen dürften. Hinzukommt, dass aus der Tatsache, dass auf der überreichten Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers bzw. der Besoldungsstelle "Nettobezüge" ausgewiesen sind, nicht denknotwendigerweise geschlossen werden muss, dass diese Nettobezüge mit dem im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV maßgeblichen monatlichen Einkommen übereinstimmen. 43 Selbst wenn dem Gesetzgeber in Massengeschäften Typisierungen und Vereinfachungen zugestanden werden können, 44 BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, juris, 45 darf eine daraus zwangsläufig im Einzelfall entstehende Ungleichbehandlung nicht so weit reichen, dass auf Grund einer unterschiedlichen Art (gesetzlich oder privat) der zwingend vorgeschriebenen Krankenversicherung bzw. einer zufällig unterschiedlichen Auszahlungspraxis des Arbeitgebers eine Ungleichbehandlung erfolgt. Bei den Zahlungen an die Krankenversicherung handelt es sich nämlich um unumgängliche Beiträge, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen unabhängig davon mindern, an welche Versicherung diese Beträge fließen und wer die Zahlung vornimmt. 46 2. Im Fall des Klägers ist für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens auf die jeweils aktuellen monatlichen Nettobezüge und den jeweils aktuellen monatlichen Versicherungsbeitrag abzustellen. Eine Berechnung durchschnittlicher monatlicher Nettobezüge, durchschnittlicher monatlicher Versicherungsbeiträge und ggf. sogar eines durchschnittlichen monatlichen Sozialhilfesatzes - sei es pro Kalenderjahr, sei es pro "Sozialhilfejahr" (1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres), sei es sogar für einen noch längeren Zeitraum - ist dagegen nicht durchzuführen. Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass bei unregelmäßigem Monatseinkommen ein durchschnittliches Einkommen für den Zeitraum der Tätigkeit zu ermitteln ist, welches dann für die Frage der Gebührenpflichtigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ausschlaggeben sein soll, 47 vgl. Göhmann/Naujock/Sieckmann in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2008, § 5 RGebStV, Rn. 31. 48 Ein solche durchschnittliche Betrachtungsweise sieht die Kammer im Fall des Klägers unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation jedoch weder als sachgerecht noch als zweckmäßig an. Mit für eine durchschnittliche Betrachtungsweise sprechenden Unbilligkeiten, die aus der Tatsache resultieren könnten, dass bei variierendem Einkommen vermehrt An- und Abmeldung erforderlich werden, wobei die Abmeldungen ggf. gem. § 4 Abs. 2 RGebStV sogar erst zum Folgemonat nach Eingang wirksam werden, ist beim Kläger nicht zu rechnen. Seine Halbwaisenrente wird am Monatsende für den Folgemonat im Voraus gezahlt, so dass es dem Kläger möglich ist, seine Rundfunkgeräte für den kommenden Monat anzumelden, wenn er feststellt, dass sein Monatseinkommen ausnahmsweise über dem einfachen Sozialhilfesatz liegt, und zugleich rechtzeitig für den darauffolgenden Monat wieder abzumelden. Hinzukommt, dass der Kläger, anders als Rundfunkteilnehmer, die z.B. saisonbedingten Einkommensschwankungen unterliegen oder auf Grund wechselnder Höhe von Überstunden- und Wochenendvergütung ein ständig variierendes Monatseinkommen erzielen, nur dann eine Vergleichsrechnung anstellen muss, wenn sich der Sozialhilfesatz ändert, bzw. wenn sich im Laufe des Jahres seine Rente erhöht oder seine Versicherungsbeiträge verringern. Da er über Änderungen seiner Rente bzw. Beitragsanpassungen seiner Versicherungstarife eine schriftliche Information rechtzeitig im Voraus erhält, ist der Kläger in der Lage, seine Gebührenfreiheit oder -pflichtigkeit mit vergleichsweise geringem Aufwand unter Kontrolle zu halten. Dagegen liefe eine durchschnittliche Betrachtungsweise - unabhängig vom in Bezug genommenen Zeitraum - auf einen deutlich höheren Rechnungsaufwand hinaus, was einer mit Blick auf die für eine gesetzliche Befreiung im Massenverfahren grundsätzlich gebotenen einfache Handhabung der Einkommensfeststellung widerspräche. 49 Für den Zeitraum März 2009 bis Februar 2010 ergibt sich danach folgendes monatliches Einkommen i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV: 50 Monat Nettobezüge - PKV = Einkommen Sozialhilfesatz März 2009 297,65 EUR 23,65 EUR 274,00 EUR 281,00 EUR April 2009 297,65 EUR 23,65 EUR 274,00 EUR 281,00 EUR Mai 2009 323,24 EUR 23,65 EUR 299,59 EUR 281,00 EUR Juni 2009 306,18 EUR 23,65 EUR 282,53 EUR 281,00 EUR Juli 2009 306,18 EUR 23,65 EUR 282,53 EUR 287,00 EUR Aug 2009 306,18 EUR 23,65 EUR 282,53 EUR 287,00 EUR Sept 2009 306,18 EUR 23,65 EUR 282,53 EUR 287,00 EUR Okt 2009 306,18 EUR 23,65 EUR 282,53 EUR 287,00 EUR Nov 2009 306,18 EUR 23,65 EUR 282,53 EUR 287,00 EUR Dez 2009 373,54 EUR 61,97 EUR 311,57 EUR 287,00 EUR Jan 2010 306,18 EUR 66,39 EUR 239,79 EUR 287,00 EUR Feb 2010 306,18 EUR 66,39 EUR 239,79 EUR 287,00 EUR 51 Für die Monate Mai, Juni und Dezember 2009, in denen das maßgebliche monatliche Einkommen des Klägers den einfachen Sozialhilfesatz eines Haushaltsangehörigen überstieg und er gebührenpflichtig war, begehrt der Kläger keine Rückzahlung etwa gezahlter Rundfunkgebühren. 52 3. Der Kläger hat dem Beklagten den Eintritt des Befreiungstatbestandes auch ordnungsgemäß rechtzeitig angezeigt. 53 Da der Kläger ursprünglich ein Radiogerät angemeldet hatte, für das er gebührenpflichtig war, musste er dem Beklagten diejenigen Umstände anzeigen, aus denen sich die gesetzliche Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ergibt. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV besteht eine Anzeigepflicht des Rundfunkteilnehmers gegenüber dem Beklagten, wenn keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Anzeige ist eine (materiell-rechtliche) Voraussetzung für die Beendigung der Gebührenpflicht. Über § 4 Abs. 2 RGebStV hinaus muss auch in Fällen, in denen ein Wechsel in einen gebührenfreien Tatbestand stattgefunden hat, eine Anzeigepflicht bestehen, denn die Situation ist vergleichbar. Angesichts der Vielzahl an Rundfunkteilnehmern kann sich der Beklagte die Kenntnis von Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht nicht selbst verschaffen, sondern ist auf die Mitwirkung der Rundfunkteilnehmer angewiesen. 54 OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 19 A 1550/05 - zum Wegfall der Gebührenpflicht wegen Heirat mit einem bereits rundfunkgebührenzahlenden Partner. 55 Diesem Abmeldeerfordernis hat der Kläger für die streitgegenständlichen Monate genügt. Im Februar 2009 hat er dem Beklagten mitgeteilt und unter Übersendung von Belegen nachgewiesen, dass er zu diesem Zeitpunkt eine monatliche Halbwaisenrente in Höhe von 297,65 EUR erhielt, von der er Beiträge i.H.v. 23,65 EUR an seine private Krankenversicherung weiterleitete, um die nach § 193 Abs. 3 Nr. 2 VVG gesetzlich vorgeschriebene Absicherung der nicht von der Beihilfe getragenen Krankheitskosten zu gewährleisten. Damit hat der Kläger dem Beklagten diejenigen Informationen zukommen lassen, aus denen dieser erkennen konnte, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV vorlagen. Dass der Kläger dem Beklagten diese Informationen im Rahmen eines Befreiungsantrags mitgeteilt hat, ist unschädlich, denn aus diesen Angaben konnte der Beklagte entnehmen, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war. Deshalb musste der Beklagte den Befreiungsantrag nebst vorgelegter Belege als Abmeldung auffassen und den Kläger entsprechend § 4 Abs. 2 RGebStV zum Folgemonat, also zu März 2009, als Rundfunkteilnehmer abmelden. Dies ist nicht geschehen. 56 Zu Gunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass er sich für die anmeldepflichtigen Monate Mai, Juni und Dezember 2009 angemeldet und für die Folgemonate, in denen erneut keine Anmeldepflicht bestand, rechtzeitig wieder abgemeldet hätte. Es kann dem Kläger nicht angelastet werden, dass ihn der Beklagten zu Unrecht nicht abgemeldet hat. Der Kläger durfte in der Folge davon ausgehen, dass weitere An- und Abmeldungen unter Berufung auf seine Einkommenssituation entbehrlich waren. 57 II. War der Kläger danach in den streitgegenständlichen Monaten bereits kraft Gesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, hat er für diese Monate auch einen Anspruch auf Erstattung etwa bereits gezahlter Rundfunkgebühren nach § 7 Abs. 4 RGebStV. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.