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Beschluss

16 A 2707/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0717.16A2707.10.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass auch das erstinstanzliche Verfahren gerichtskostenfrei ist.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass auch das erstinstanzliche Verfahren gerichtskostenfrei ist. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen. Soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Mai 2009 wegen entgegenstehender Rechts‑ bzw. Bestandskraft für unzulässig erachtet hat, greift der Kläger dies nicht mit Zulassungsgründen an. Seine Ausführungen zur Anwendung des § 75 VwGO können sich nur auf den weiteren verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 30. September 2009 beziehen, weil das Verwaltungsgericht diese Bestimmung nur insoweit angewandt hat. Der Senat merkt aber an, dass die Annahme einer bestandskräftigen Ablehnung der Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 Bedenken ausgesetzt ist, weil der Kläger mit seinem Antrag vom 18. März 2008, über den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2009 bestandskräftig entschieden hat, nur - neben noch älteren Zeiträumen - die Befreiung "für dieses Jahr", d. h. für den Rest des Jahres 2008, begehrt hat, so dass auch die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des Beklagten zeitlich nicht weiter reichen kann. Im Ergebnis war das indessen unschädlich, weil das Verwaltungsgericht insoweit - wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Im Übrigen, d. h. auch hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in den Monaten Juni bis September 2009 sowie hinsichtlich des auf den Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2009 bezogenen Anfechtungsbegehrens des Klägers, sind die vom Kläger genannten Gründe nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen. Soweit der Kläger eine unrichtige Anwendung der Bestimmung über die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) bemängelt, greift er im Ergebnis das Ergehen einer Sachentscheidung an, die er - wenngleich mit entgegengesetztem Ergebnis - selbst beantragt hat. Ungeachtet der damit aufgeworfenen Frage einer missbräuchlichen Berufung auf diese Bestimmung durch den Kläger ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht § 75 VwGO fehlerhaft angewandt hat. Die Rechtsfolge dieser Bestimmung besteht darin, dass unter den Voraussetzungen dieser Norm eine gerichtliche Entscheidung in der Sache ergehen kann, obwohl das Verwaltungs‑ bzw. das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 75 VwGO bejaht hätte, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Insoweit war im Hinblick auf § 75 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Gebührenbescheid vom 2. Oktober 2009 trotz des Fehlens einer abschließenden Entscheidung über den Befreiungsantrag des Klägers die Gebühren auch für die Monate Juni bis September 2009 bereits festgesetzt hatte. Der Kläger rügt vielmehr lediglich, das Verwaltungsgericht habe mit der eigenen Sachentscheidung die falsche Rechtsfolge ergriffen, statt den Beklagten lediglich zu einer Bescheidung des Widerspruchs des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid vom 31. Dezember 2009 zu "verurteilen"; diese Frage regelt § 75 VwGO aber nicht. Bei einer Verpflichtungsklage kommt diese Rechtsfolge jedenfalls bei einer gebundenen Entscheidung - wie hier - nicht in Betracht. Soweit der Kläger die Ablehnung eines besonderen Härtefalles i. S. v. § 6 Abs. 3 RundfGebStV für fehlerhaft hält, wirft das keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Der Senat verweist zur Begründung - wie auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - auf seine Ausführungen in dem Zulassungsbeschluss gleichen Rubrums vom 10. November 2008 - 16 A 2868/07 ‑, der einen anderen Befreiungszeitraum betraf, sich aber mit denselben Fragen befasste, die auch den vorliegenden Rechtsstreit prägen. In diesem Beschluss ist insbesondere darauf hingewiesen worden, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten schon - gleichsam als dem unbestrittenen Ausgangspunkt der Härtefallprüfung - das Vorliegen einer "vergleichbaren Bedürftigkeit" nicht nachgewiesen hat. Der Senat hat seinerzeit hierzu ausgeführt: "Wenngleich dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 RundfGebStV, nach dem die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage "des entsprechenden Bescheides" nachzuweisen sind, nicht eindeutig entnommen werden kann, ob ausschließlich aus Bescheiden hervorgehende Härtegründe berücksichtigt werden können, folgt doch aus dem Regelungszusammenhang der Absätze 1 bis 3 des § 6 RundfGebStV und dem der Novellierung des Rechts der Rundfunkgebührenbefreiung zugrundeliegenden Prinzip der vereinfachten und bei den Landesrundfunkanstalten konzentrierten Prüfung, dass jedenfalls die bloße unbelegte Behauptung einer möglicherweise härtefallbegründenden persönlichen Lage nicht zur Anwendung der Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV führen kann. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 ‑ 16 E 965/07 ‑. Vorliegend hat der Kläger einerseits gegenüber dem Beklagten dargetan, dass er Mitglied des Vereins "Sozialistische Selbsthilfe Mülheim e.V." (im Folgenden: SSM) ist, innerhalb des Vereins Arbeitsleistungen erbringt und dafür neben Unterkunft, Verpflegung und weiteren Leistungen ein "Taschengeld" in Höhe von monatlich 125 Euro erhält. Seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse hat er demgegenüber nicht offenbart, geschweige denn verlässlich nachgewiesen. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil nach § 6 Abs. 1 der Satzung der SSM das Privateigentum der Mitglieder innerhalb der Gemeinschaft des Vereins anerkannt wird. In § 7 der Satzung der SSM ist zwar bestimmt, dass "keiner wesentlich mehr als die Auszahlung haben solle" (Abs. 4 Satz 3) und "als Reicher keiner bei uns eintreten kann" (Abs. 5). Andererseits werden Einkünfte aus Renten oder sonstiger Art nur auf die Auszahlung angerechnet (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung), wobei es sich überdies nur um eine Kann-Bestimmung handelt. Der Beklagte verfügt mithin über keinen sicheren Nachweis, dass der Kläger über die ihm von der SSM erbrachte Entlohnung hinaus nicht über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt, das zusammen mit der Entlohnung durch die SSM zu einer ‑ gegebenenfalls auch nur geringfügigen ‑ Besserstellung des Klägers im Vergleich zu Empfängern von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV führt." Abgesehen davon stellt der Kläger zur Verdeutlichung der von ihm gesehenen "vergleichbaren Bedürftigkeit" etwa mit Empfängern von Leistungen i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RundfGebStV auch zu Unrecht seinen Taschengeldanspruch von nunmehr 130 Euro dem Regelsatzanspruch der o.g. Leistungsempfänger gegenüber. Damit geht er daran vorbei, dass die Betroffenen mit diesem Regelsatz ihre Ernährung und sonstige Sachleistungsbedarfe sicherstellen müssen, die er als Mitglied und Mitarbeiter der SSM neben dem Taschengeld als Sachleistungen erhält. Dass das demnach zumindest in wesentlichen Teilen zur Bestreitung sonstiger Bedürfnisse des täglichen Lebens wie etwa der Beschaffung von Genussmitteln oder Medien dienende Taschengeld nicht ohne die Vernachlässigung berücksichtigenswerter anderer (bescheidener) Bedürfnisse auch für die Bestreitung von Rundfunk‑ und Fernsehgebühren verwendet werden kann, ist vom Kläger nach wie vor nicht dargetan worden. Damit erübrigt sich die Erörterung der im Mittelpunkt der klägerischen Darlegungen stehenden Frage, ob der Tatbestand der besonderen Härte nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV über die Feststellung einer "vergleichbaren Bedürftigkeit" hinaus weitere begriffliche Elemente aufweist. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass der Senat in Übereinstimmung insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Auffassung ist, dass sich die Annahme eines besonderen Härtefalles i. S. v. § 6 Abs. 3 RundfGebStV nicht in der Feststellung einer "vergleichbaren Bedürftigkeit" erschöpft. In seinem Urteil vom 25. April 2013 - 16 A 2375/11 ‑, juris, hat der Senat u. a. folgendes ausgeführt: "Die Voraussetzungen dieser eng auszulegenden Bestimmung, die insbesondere nicht die bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe herausgenommene bloße Einkommensschwäche (vgl. etwa § 1 Nrn. 7 und 8 der zum 1. April 2005 außer Kraft getretenen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993) für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht genügen lässt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 6 B 1.08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 704 = juris, Rn. 6, sowie Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 ‑, a. a. O., juris, Rn. 17 bis 22; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑, juris, Rn. 10, liegen vor. … Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem besonderen Härtefall ein Fall zu verstehen, der den in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen; es sollen demnach Fälle erfasst werden, die nicht in dem Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV enthalten sind oder unter keinen Katalogtatbestand passen. Aus den Gesetzesmaterialien geht nur hervor, dass ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegt, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit wie in den Fällen des Abs. 1 nachgewiesen werden kann. Landtags‑Drucksache 13/6202, S. 42. § 6 Abs. 3 RundfGebStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers aber keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des Absatz 1 erfasst werden. § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV lässt erkennen, dass eine bloße Einkom-mensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt. Die vertragschließenden Länder strebten mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Es sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Daher soll die Beschränkung der Befreiung auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden können, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des Abs. 3 zugeordnet werden. Die besondere Härte i. S. v. § 6 Abs. 3 RundfGebStV betrifft vielmehr Fälle, die von der Typologie des Absatz 1 nicht erfasst werden. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach Absatz 1 gewähren wollte. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 ‑, a. a. O. Danach ergibt sich vorliegend folgendes: Die Klägerin hat einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt, der von vornherein auch auf die Prüfung eines besonderen Härtefalles ausgerichtet war (nachfolgend a), ist in einer den Fallgruppen speziell der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 RundfGebStV vergleichbaren Weise bedürftig (b), kann sich auf eine atypische persönliche und wirtschaftliche Situation berufen, deren Berücksichtigung nicht auf eine Umgehung der grundsätzlichen Beschränkung der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV hinausläuft (c) und kann sowohl die Bedürftigkeit als auch die Atypik ihrer Situation durch Bescheide bzw. auf eine vergleichbar verlässliche Weise nachweisen (d)." Demgegenüber fehlt es im Falle des Klägers an einer atypischen persönlichen Lage, gegen die schon spricht, dass er selbst auf eine Vielzahl von Personen verweist, die wie er keine Leistungen - etwa - i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RundfGebStV beantragen, obwohl ein solcher Leistungsanspruch bestehen könnte oder wirklich besteht. Außerdem kann der Kläger seine Bedürftigkeit nicht mit einer Verlässlichkeit nachweisen, wie sie beim Vorliegen eines Leistungsbescheides i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV gegeben ist. Schließlich begründen auch verfassungsrechtliche Überlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit sich der Kläger ohne nähere Begründung auf eine Verletzung seines Grundrechts auf Informationsfreiheit und den Sozialstaatsgrundsatz beruft, geht das daran vorbei, dass weder Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG noch Art. 20 Abs. 1 GG die Garantie kostenloser Information enthalten. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung bzw. die Versagung der Befreiung hiervon könnten diese Verfassungsrechte nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Davon kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil wirtschaftlich Schlechtgestellte die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erreichen können; daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil hierfür regelmäßige Anträge zu stellen sind, eine wirtschaftliche oder behinderungsbedingte besondere Bedürftigkeit bestehen muss und ein bestimmtes Nachweisverfahren einzuhalten ist. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 ‑ 1 BvR 1013/99 ‑, NJW 2000, 649 = DVBl. 2000, 39 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2009 ‑ 16 E 839/08 -; OVG Berlin-Bbg., Urteile vom 20. Mai 2008 ‑ 11 B 2.08 ‑, juris, Rn. 19 ff., und vom 11. August 2008 ‑ 11 B 16.08 ‑, juris, Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. März 2009 ‑ 2 S 1400/08 ‑, juris, Rn. 38. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, die u. a. nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist, wobei die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags eine mit dem Grundgesetz im Übrigen in Übereinstimmung stehende gesetzliche Grundlage bilden. Vgl. dazu eingehend BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 ‑, NVwZ-RR 2008, 704= juris, Rn. 7. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gleichfalls nicht gegeben. Die Fragen, "Kann allein eine vergleichbare wirtschaftliche Lage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 (geringes Einkommen) des Rundfunkteilnehmers einen besonderen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 begründen?" bzw. "Erfordert der Tatbestand des besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 neben einer vergleichbaren wirtschaftlichen Lage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 weitere besondere Umstände in der Person des Rundfunkteilnehmers, die keinen freiwilligen Sozialleistungsverzicht aus dem Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 darstellen?" erweisen sich schon deshalb nicht als entscheidungserheblich, weil - wie ausgeführt - im Fall des Klägers schon nicht von einer mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV angesprochenen Personenkreis "vergleichbaren wirtschaftlichen Lage" ausgegangen werden kann. Aus dem gleichen Grund kommt es auch auf die Beantwortung der weiteren Frage "Stellt auch der nachvollziehbare und gerechtfertigte Verzicht auf Leistungen aus dem Katalog der Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 einen grundsätzlichen bedingungslosen Ausschlusstatbestand des besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 dar?" nicht an. Außerdem ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass der Sozialleistungsverzicht - unabhängig von den Motiven für den Verzicht - nicht zu der Anwendung der Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008- 6 B 1.08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 704 = juris, sowie Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 ‑,NVwZ‑RR 2012, 29 = ZFSH/SGB 2012, 88 = juris. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).