OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 O 6/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0509.6O6.25.00
17mal zitiert
6Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer subjektiven Antragshäufung erfolgt nach § 39 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) regelmäßig eine Zusammenrechnung der Streitwerte, weil das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem Antragsteller zu einem Antragsgegner regelmäßig je einen eigenen Streitgegenstand bildet.(Rn.4) 2. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 23. April 2025 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer subjektiven Antragshäufung erfolgt nach § 39 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) regelmäßig eine Zusammenrechnung der Streitwerte, weil das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem Antragsteller zu einem Antragsgegner regelmäßig je einen eigenen Streitgegenstand bildet.(Rn.4) 2. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung.(Rn.5) Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 23. April 2025 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes – hier der Differenzbetrag der Gerichtsgebühren, die sich für ihn aus dem mit 10.000 Euro festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert von 2.500 Euro ergeben – die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro übersteigt. II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit 10.000 Euro bemessenen Streitwert nicht zu hoch festgesetzt; der Antragsteller vermag mit seiner Beschwerde eine Reduzierung desselben auf (nur) 2.500 Euro nicht zu beanspruchen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich zwei Antragsgegner benannt und beantragt diesen zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu treffen. Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf Grundlage von § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG zutreffend bemessen. a) Aufgrund der Benennung zweier Antragsgegner ist eine subjektive Antragshäufung auf Antragsgegnerseite gegeben (Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK KostR, 48. Ed. 01.02.2025, § 39 GKG Rn. 20). Bereits in der Antragsschrift hat der Antragsteller zwei Antragsgegner benannt. Ferner hat er mit Schreiben vom 5. November 2024 auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass sich der Antrag "auch gegen den Kreis Rendsburg-Eckernförde" richte. Die Behauptung des Antragstellers, es habe keine zwei Antragsgegner gegeben, sondern nur einen Antragsgegner und einen Beizuladenden, entbehrt jeglicher Grundlage und erscheint als taktisches Vorbringen im Beschwerdeverfahren gegen die Streitwertfestsetzung. Bei einer subjektiven Klage- oder Antragshäufung erfolgt nach § 39 Abs. 1 GKG regelmäßig eine Zusammenrechnung der Streitwerte, weil das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem Antragsteller zu einem Antragsgegner regelmäßig je einen eigenen Streitgegenstand bildet (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.12.2022 – 10 C 22.2297 –, juris Rn. 5). Von einer Addition der Streitwerte ist bei einer subjektiven Klage- oder Antragshäufung daher nur dann abzusehen, wenn die Anträge keine selbstständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; VGH Mannheim, Beschl. v. 04.05.2006 – 1 S 2525/05 –, juris Rn. 4). Das ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere stehen die beiden benannten Antragsgegner, das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein und der Kreis Rendsburg-Eckernförde, zueinander nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte. b) Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage von § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG für jedes der hier gegebenen Prozessrechtsverhältnisse je einen Streitwert von 5.000 Euro veranschlagt. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren wie dem vorliegenden über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 VwGO nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach ist in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts – wie hier – keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (Auffangwert). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (Beschl. d. Senats v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 und v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).