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Beschluss

11 B 50/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0718.11B50.24.00
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Leitsätze
1. In der hier lang andauernden Sicherung des Lebensunterhalts allein durch Sozialleistungen ist eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu sehen. Denn es ist nicht Sinn und Zweck der EGRL 38/2004 eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu ermöglichen. (Rn.31) 2. Tatsächlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die vollziehbare Ausreisepflicht nach AufenthG 2004 § 58 Abs 2 nicht durchgesetzt werden kann. (Rn.49) 3. Eine Abschiebung ist nicht bereits dann unmöglich, wenn sie nicht unmittelbar erfolgen kann, sondern die Verwaltung zunächst noch Vorbereitungen zur Durchführung der Abschiebung treffen muss. (Rn.51) 4. Bei Überschreitung des "üblicherweise erforderlichen Zeitraums" ist eine (zeitlich befristete) Duldung auch dann zu erteilen, wenn absehbar ist, dass danach die Abschiebung tatsächlich durchführbar ist. (Rn.53) 5. Der Libanon nimmt keine staatenlosen Palästinenser auf. (Rn.67) 6. Die Abschiebung eines staatenlosen Palästinensers nach Bulgarien anzudrohen, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. (Rn.69) 7. Ausnahmsweise ist eine Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats teilweise rechtswidrig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen. (Rn.71)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zum Aktenzeichen 11 A 100/25, auszusetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der hier lang andauernden Sicherung des Lebensunterhalts allein durch Sozialleistungen ist eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu sehen. Denn es ist nicht Sinn und Zweck der EGRL 38/2004 eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu ermöglichen. (Rn.31) 2. Tatsächlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die vollziehbare Ausreisepflicht nach AufenthG 2004 § 58 Abs 2 nicht durchgesetzt werden kann. (Rn.49) 3. Eine Abschiebung ist nicht bereits dann unmöglich, wenn sie nicht unmittelbar erfolgen kann, sondern die Verwaltung zunächst noch Vorbereitungen zur Durchführung der Abschiebung treffen muss. (Rn.51) 4. Bei Überschreitung des "üblicherweise erforderlichen Zeitraums" ist eine (zeitlich befristete) Duldung auch dann zu erteilen, wenn absehbar ist, dass danach die Abschiebung tatsächlich durchführbar ist. (Rn.53) 5. Der Libanon nimmt keine staatenlosen Palästinenser auf. (Rn.67) 6. Die Abschiebung eines staatenlosen Palästinensers nach Bulgarien anzudrohen, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. (Rn.69) 7. Ausnahmsweise ist eine Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats teilweise rechtswidrig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen. (Rn.71) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zum Aktenzeichen 11 A 100/25, auszusetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. Juli 2024 gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Mai 2025 anzuordnen und Maßnahmen nach § 53 AufenthG und nach § 7 Abs.1 Satz 2 FreizügG/EU einstweilen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache zu unterlassen. Der 1966 im Libanon geborene Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge staatenloser palästinensischer Volkszugehöriger. Er reiste im Jahre 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 09.12.1991 – 15 A 767/89 –, n. v.). Der Antragsteller ist Vater zweier am 28. November 2014 bzw. 21. Juli 2021 geborener Kinder mit bulgarischer Staatsangehörigkeit. Mit der Kindsmutter, die ebenfalls bulgarische Staatsangehörige ist, ist er (ausschließlich) nach islamischem Recht verheiratet. Am 16. Februar 1993 wurde dem Antragsteller, der seinerzeit mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Nach der Auflösung der Ehe am 7. Juli 2011 wurde die Aufenthaltserlaubnis ab dem 14. Dezember 2011 auf der Grundlage von § 31 AufenthG verlängert, zuletzt am 22. Januar 2020 bis zum 12. Dezember 2021 nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Am 24. Juni 2021 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Ab dem 6. Dezember 2021 erhielt der Antragsteller fortlaufend Fiktionsbescheinigungen. Seit dem 9. Februar 2023 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller Duldungen aus, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 23. Juni 2025. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. März 2023 erklärte der Antragsteller, dass ein (sich nicht in dem Verwaltungsvorgang befindlicher) Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24. Januar 2022 nicht beschieden worden sei, woraufhin der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. April 2023 erwiderte, dass die Ausstellung der Duldungen signalisiere, dass dem Antrag nicht entsprochen worden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 2023 erklärte der Antragsteller, dass er einen Ablehnungsbescheid hinsichtlich seines Verlängerungsantrags nicht wünsche. Er beantragte zugleich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Hintergrund seiner zwei Kinder mit bulgarischer Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid vom 19. Juni 2024 lehnte der Antragsgegner die Anträge des Antragstellers auf Erteilung einer "Aufenthaltserlaubnis" nach dem FreizügG/EU (Ziffer 1) und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AufenthG (Ziffer 2) ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 17. Juli 2024 zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte der Antragsgegner ihm die Abschiebung auf seine Kosten in den Libanon an. Er wies darauf hin, dass der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Dies sei in seinem Fall insbesondere Bulgarien. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juli 2024 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2025 zurückgewiesen wurde. Darin wurde die Abschiebungsandrohung dahingehend geändert, dass die Abschiebung (ausschließlich) nach Bulgarien angedroht wurde. Der Antragsgegner setzte zudem die Ausreisefrist auf einen Monat nach Zustellung des Bescheides fest und ordnete die sofortige Vollziehung der "im Ausgangsbescheid festgestellten Ausreisepflicht" an. Der Antragsteller hat am 7. Juli 2024 den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er trägt insbesondere vor, dass die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem FreizügG/EU und ebenso auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AufenthG rechtswidrig sei. Da die libanesische Botschaft dem Antragsteller die Ausstellung eines Passes verweigert habe, habe er die Passpflicht nicht erfüllen können. Ohne einen Pass könne der Antragsteller jedoch weder in den Libanon noch nach Bulgarien einreisen. Zudem würden im Rahmen einer Abwägung die Bleibeinteressen des Antragstellers die Ausweisungsinteressen überwiegen. Der Antragsteller sei in der Vergangenheit zwar zum Teil erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten, dies stelle aber keinen ausreichenden Ausweisungsgrund dar. Die letzte Verurteilung sei aus Mai 2020 und liege (zum Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz) bereits vier Jahre zurück. Danach eingeleitete Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. Trotz der strafrechtlichen Verurteilungen habe der Antragsgegner durch die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen sowie Duldungen zum Ausdruck gebracht, dass der Aufenthalt des Antragstellers trotz der begangenen Rechtsverstöße die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtige. Weil seine Familie größtenteils in Deutschland lebe, wäre es nicht möglich die familiäre Gemeinschaft in Bulgarien aufrecht zu erhalten. Eine Rückkehrmöglichkeit dorthin scheide – auch wenn der Antragsteller bereits dort gewesen sei – aus, weil er weder über die bulgarische Staatsangehörigkeit noch er über ein Aufenthaltsrecht in Bulgarien verfüge. Der Antragsteller beantragt wörtlich, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Juli 2024 gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2024 auf den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem FreizügG/EU (1.) und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AufenthG (2.) sowie gegen die Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 17. Juli 2024 zu verlassen (3.), anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Juli 2024 gegen die Androhung seiner Abschiebung auf seine Kosten nach Libanon für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise sowie die hilfsweise Androhung, den Antragsteller auch in einen anderen Staat abzuschieben, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, insbesondere Bulgarien (4.), anzuordnen, 3. anzuordnen, dass Maßnahmen nach § 53 AufenthG und nach § 7 Abs.1 Satz 2 FreizügG/EU bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache einstweilen eingestellt werden. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er trägt vor, dass weitere Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller liefen und er somit weiterhin ein strafrechtliches Verhalten zeige. Der Lebensgefährtin und den Kindern, die allesamt die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, stehe aufgrund des Leistungsbezugs kein Freizügigkeitsrecht zu, weshalb diese ebenfalls ausreisepflichtig seien. Eine Ausreise nach Bulgarien sei auch nicht zum Nachteil der Familie und damit des Antragstellers, da es sich um einen sicheren EU-Staat handele, in dem der Antragsteller aufgrund seiner bulgarischen Kinder auch ein Aufenthaltsrecht erhalten werde. Eine unwiederbringliche Härte erführe der Antragsteller demnach durch die Ausreise nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Die Anträge des Antragstellers haben insoweit Erfolg, als eine Abschiebung vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zum Aktenzeichen 11 A 100/25, auszusetzen ist (1.). Soweit sich der Antragsteller gegen eine etwaige Ausweisung wendet, ist der Antrag unzulässig (3.) und soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist er unbegründet (2.). 1. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1. gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz und die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer "Aufenthaltserlaubnis" nach dem Freizügigkeitsgesetz wendet, ist der Antrag nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (a.), sondern als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (b.). Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung ist zulässig und begründet. a. Der Antrag ist zulässig, allerdings sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (aa.) als auch der "Aufenthaltserlaubnis" nach dem Freizügigkeitsgesetz (bb.) nicht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. aa. Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Antragsart, wenn dadurch ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortbestandsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3 / Stand: 24.04.2024, Rn. 30 ff.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 gestellte Antrag des Antragstellers, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hat nicht zur Entstehung eines fiktiven Bleiberechts geführt. Der Antrag hat nicht die Fortgeltungsfiktion ausgelöst. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar war der Antragsteller zunächst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG, die bis zum 12. Dezember 2021 befristet war und deren Verlängerung der Antragsteller offenbar rechtzeitig beantragt hat, was sich aus der Eingangsbestätigung vom 24. Juni 2021 ergibt. Die dadurch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entstandene fiktive Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis endete allerdings, weil er seinen Verlängerungsantrag mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 2023 zurückgenommen hat (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2024, § 81 Rn. 170). Zwar eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. April 2023 seine (wohl rechtlich unzutreffende) Auffassung, dass er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dadurch abgelehnt habe, dass er dem Antragsteller (ab dem 09.02.2023) eine Duldung ausgestellt habe und dass ein formeller Bescheid nicht erforderlich sei. Indem der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Mai 2023 entgegnete, dass er einen Ablehnungsbescheid nicht wünsche, hat er damit jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Bescheidung seines Begehrens nicht wünscht und an seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht länger festhält. Der mit gleichem Schreiben angebrachte neuerliche Antrag, ihm eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, wurde mithin nach Ende der Fiktionswirkung und nach Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis gestellt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner in der Folge gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Fortgeltungsfiktion angeordnet hätte. Der Antrag vom 22. Mai 2023 hat auch nicht die Erlaubnisfiktion ausgelöst. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Dies ist mangels rechtmäßigen Aufenthalts nicht der Fall. Grundsätzlich kann die Erlaubnisfiktion durch einen – wie hier – nach dem Ende der Fiktionswirkung gestellten erneuten Antrag nicht (wieder) entstehen, weil dieser Antrag dann nicht mehr an einen rechtmäßigen Voraufenthalt anknüpft. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn der Antragsteller von seinen Kindern oder der Kindesmutter, mit der er nach islamischem Recht verheiratet ist, ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ableiten kann. Denn dann wäre sein Aufenthalt rechtmäßig und er wäre vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller war weder im Zeitpunkt der Antragstellung freizügigkeitsberechtigt noch ist er dies gegenwärtig. Die Rechtsstellung von Familienangehörigen von Unionsbürgern wird durch § 3 Abs. 1 FreizügG/EU geregelt. Danach haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4 FreizügG/EU. Die Rechtsstellung des Familienangehörigen ist demnach grundsätzlich eine akzessorische; der Bestand seines Freizügigkeitsrechts ist abhängig vom Bestand des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers und dem Fortbestehen der familiären Bindung (vgl. Tewocht, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 01.04.2025, FreizügG/EU § 3 Rn. 5). Hinsichtlich der Kinder des Antragstellers ist dabei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in Bezug auf diese kein Familienangehöriger im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. d FreizügG/EU ist, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die minderjährigen Kinder des Antragstellers diesem Unterhalt gewähren. Unter diesen Umständen kann ein von den Kindern abgeleitetes Freizügigkeitsrecht allenfalls in Verbindung mit Art. 21 AEUV bestehen, wenn das Kind als Unionsbürger aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt ist und der Drittstaatsangehörige die elterliche Sorge für das Kind tatsächlich ausübt (vgl. Beschl. der Kammer v. 22.05.2024 – 11 B 150/23 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht demnach jedenfalls deshalb kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, weil die Referenzpersonen selber nicht freizügigkeitsberechtigt sind. In Betracht käme allenfalls eine Freizügigkeitsberechtigung aus § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 4 FreizügG/EU. Demnach haben nicht erwerbstätige Unionsbürger – also die minderjährigen Kinder und die Lebensgefährtin des Antragstellers – und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Die Kinder und die Lebensgefährtin des Antragstellers verfügen schon nicht über ausreichende Existenzmittel. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) RL 2004/38/EG sind ausreichende Existenzmittel solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedsstaats nicht in Anspruch nehmen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Bezug von Sozialhilfeleistungen schädlich ist. Erforderlich ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unionsbürger Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nimmt, ist, wie aus dem 16. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG hervorgeht, zu prüfen, ob der Betreffende vorübergehende Schwierigkeiten hat, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – 1 C 22.14 –, juris Rn. 20 f.; siehe auch Diesterhöft, in: HTK-AuslR / § 4 FreizügG / EU / Stand: 26.01.2021, Rn. 7 ff.). Auch wenn nach alledem die Inanspruchnahme von aus Steuermitteln finanzierten Leistungen wie der Sozialhilfe (SGB XII) und der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) nicht automatisch zum Wegfall des Aufenthaltsrechts führt, so ist die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen ein Indiz für das Fehlen ausreichender Existenzmittel (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 4 Rn. 50; siehe auch OVG Bautzen, Beschl. v. 02.02.2016 – 3 B 267/15 –, juris Rn. 14). Den Unionsbürger trifft dann die Darlegungs- und Beweislast, dass der Leistungsbezug nur vorübergehend ist und damit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen ist (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 4 Rn. 50). Letzteres wurde von Antragstellerseite weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Die Kinder des Antragstellers und seine Lebensgefährtin bezogen unstreitig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Aus dem Vorbringen der Beteiligten im Verfahren der Kinder und der Lebensgefährtin (Az. 11 B 57/24) und dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2024 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2025 ergibt sich, dass sie seit Beginn ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (Februar 2015) im Leistungsbezug stehen. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Widerspruch vom 4. Juli 2024, indem dort ausgeführt wird, die Lebensgefährtin des Antragstellers könne nicht arbeiten, weil sie sich um die Kinder kümmern müsse. Soweit die Kinder des Antragstellers und seine Lebensgefährtin nunmehr in dem Verfahren 11 B 92/25 vortragen, sie erhielten seit dem 21. Juni 2024 keinerlei Leistungen nach dem SGB II mehr, sondern würden von dem Antragsteller unterhalten, ist dies von dem Antragsteller weder glaubhaft gemacht noch im Übrigen ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die Existenzsicherung der Lebensgefährtin sowie seiner Kinder durch den Antragsteller erfolgen kann, da er vorträgt, kein Erwerbseinkommen zu haben, arbeitssuchend zu sein sowie zu Vorstellunggesprächen lediglich eingeladen zu sein und sich eine Berufstätigkeit auch im Übrigen nicht aus dem Verwaltungsvorgang ergibt. Die Behauptung, den Lebensunterhalt auch seiner Familie "aus eigenen Mitteln" zu bestreiten, ist weder durch Angaben betreffend eine Erwerbstätigkeit noch durch Vorlage etwaiger Einkommensbescheinigungen glaubhaft gemacht. Es liegen damit gewichtige Indizien dafür vor, dass die Angehörigen des Antragstellers nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen und – angesichts der Dauer des Leistungsbezugs – auch nicht nur vorübergehende Schwierigkeiten hatten, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten. Bemühungen, den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen selbst zu bestreiten, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. In dieser lang andauernden Sicherung des Lebensunterhalts allein durch Sozialleistungen ist eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu sehen. Denn es ist gerade nicht Sinn und Zweck der RL 2004/38/EG eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu ermöglichen. In Anbetracht der Dauer des Leistungsbezugs und der Höhe der bezogenen Leistungen (vgl. etwa den Leistungsbescheid v. 27.04.2016, Bl. 816 der Beiakte A: 1.653,67 € mtl. von Mai 2016 bis Oktober 2016 und den Leistungsbescheid v. 01.03.2024, Bl. 1176 der Beiakte A: 2.337 € im Dezember 2023 und 2524 € mtl. von Januar 2024 bis April 2024) ist das nationale Sozialhilfesystem auch erheblich belastet. Es ist zudem auch nicht dargelegt, dass die Lebensgefährtin sowie die Kinder des Antragstellers über hinreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Vielmehr teilten diese mit Schreiben vom 6. August 2024 im Verfahren 11 B 57/24 (Bl. 170 d. Beiakte zum Az. 11 B 92/25) mit, dass sie über das Jobcenter xxx, mithin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V i. V. m. § 26 SGB II, krankenversichert seien. Dass sich daran etwas geändert hat, etwa dass eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. bb. Hinsichtlich der Ablehnung der "Aufenthaltserlaubnis" nach dem Freizügigkeitsgesetz gilt, da das Freizügigkeitsgesetz keine Regelung über eine "Aufenthaltserlaubnis" enthält und sich weder dem Antrag des Antragstellers noch dem Bescheid des Antragsgegners entnehmen lässt, was beantragt war und was Gegenstand der Prüfung gewesen ist, Folgendes: Sofern von dem Antragsgegner über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) entschieden worden ist, ist ein von einem anwaltlich vertretenen Antragsteller gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 AufenthG unzulässig und auch nicht auslegungsfähig (vgl. Beschl. der Kammer v. 08.10.2024 – 11 B 57/24 –, juris Rn. 16). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in jeder Verfahrenskonstellation unstatthaft. Sofern hingegen über die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für nahestehende Personen eines Unionsbürgers (§ 3a FreizügG/EU) entschieden worden ist, hinge die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 AufenthG davon ab, ob durch die Antragstellung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU i. V. m. § 81 AufenthG ein fiktives Bleiberecht entstanden ist. Insofern gilt der bereits unter "a." dargestellte Maßstab. Da hier, wie bereits ausgeführt, kein fiktives Bleiberecht entstanden ist, kann auch dieser Antrag nur als Antrag auf die Verpflichtung des Antragsgegners, seine Abschiebung zeitweise bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen ausgelegt werden. Zugunsten des Antragstellers geht die Kammer davon aus, dass die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für nahestehende Personen eines Unionsbürgers beantragt und beschieden wurde, weil der Antragsteller hinsichtlich seiner zwei minderjährigen Kinder gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. a FreizügG/EU und hinsichtlich seiner Lebensgefährtin, mit der er (nur) einen islamischen Ehevertrag abgeschlossen hat, gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c FreizügG/EU eine nahestehende Person ist. b. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist allerdings dahingehend auslegungsfähig (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass er mit seinem Antrag zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, seine Abschiebung zeitweise bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Az. 11 A 100/25) auszusetzen, begehrt (vgl. Beschl. der Kammer v. 27.04.2023 – 11 B 27/23 –, juris Rn. 20). Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. aa. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Einer solcher folgt aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (1) Zunächst stehen der Abschiebung keine rechtlichen Gründe entgegen. Insbesondere folgt ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nicht im Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die vom ihm beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30; m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Erfüllt der Ausländer hingegen eine Voraussetzung der Norm nicht, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft, kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Letzteres ist hier der Fall. Die Aufenthaltsbeendigung hätte demnach nicht zur Folge, dass erforderliche und tatsächlich gegebene tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis entfallen. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG besteht nicht. Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann u. a. eine dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) oder eines Ausländers (§§ 29, 30 AufenthG) zum Zwecke des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis, die bereits erstmalig gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert worden ist, erneut verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR / § 31 AufenthG / Abs. 4 Satz 2, Stand: 03.11.2018, Rn. 1). Vorliegend kann der Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geltend machen, da die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zuletzt bis zum 12. Dezember 2021 wirksam war und eine Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit nicht möglich ist. Die zuletzt am 22. Januar 2020 bis zum 12. Dezember 2021 verlängerte Aufenthaltserlaubnis ist nach Ablauf ihrer Geltungsdauer erloschen, vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Begrifflich setzt die Verlängerung eines Verwaltungsakts – hier der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG – jedoch dessen Wirksamkeit voraus. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verlängerung kommt die weitere Verlängerung deshalb nicht mehr in Betracht (Zeitler, in: HTK-AuslR / § 31 AufenthG / Abs. 4 Satz 2, Stand: 03.11.2018, Rn. 2). Das Erlöschen des Aufenthaltstitels konnte der Antragsteller auch nicht durch eine vorherige Antragstellung verhindern, da die Anträge mit Schreiben vom 22. Mai 2023 zurückgenommen wurden (vgl. dazu unter 1., a., aa. zur Fortgeltungsfiktion). Darüber hinaus liegen auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Insbesondere greift bei der Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht mehr das Privileg des Absatz 4 Satz 1, wonach die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegensteht (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR / § 31 AufenthG / Abs. 4 Satz 2, Stand: 03.11.2018, Rn. 10). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Feststellung, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, setzt zudem die Prognose voraus, dass der Ausländer auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommt. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BVerwG, Urteil v. 07.04.2009 – C 17.08 –, juris Rn 33.). Entscheidendes Kriterium für die Berechnung des Bedarfs ist die Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Zweck der gesetzlichen Regelung ist, keine weiteren bzw. neuen Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu schaffen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1 Nr. 1). Der Lebensunterhalt ist deshalb bereits dann als nicht gesichert anzusehen, wenn der Ausländer einen Anspruch auf öffentliche, nicht auf eigenen Beiträgen beruhende Leistungen hat und zwar unabhängig davon, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (Zeitler, in: HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 1, Stand: 11.10.2021, Rn. 5, 6). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller die Sicherung des Lebensunterhalts nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr trägt der Antragsteller vor, kein Erwerbseinkommen zu haben und arbeitssuchend zu sein. Dass er mittlerweile einer Beschäftigung nachgeht, hat er weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Insoweit ist auch der Vortrag, er bestreite den Lebensunterhalt seiner Familie "aus eigenen Mitteln" nicht nachvollziehbar. Nachdem die Familie des Antragstellers seit ihrer Einreise im Leistungsbezug steht bzw. stand, kann keine positive Prognose getroffen werden, dass der Antragsteller auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommt. Auch wenn der Antragsteller selbst zurzeit nicht im Leistungsbezug stehen sollte, fehlt es an der Glaubhaftmachung der Sicherung des Lebensunterhalts. Denn vorliegend dürfte der Antragsteller, auch wenn er die öffentlichen Leistungen zurzeit nicht in Anspruch nehmen sollte, nach dem oben dargelegten einen Anspruch darauf haben. Ob ein typisiertes Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 54 AufenthG vorliegt, kann somit dahinstehen. Dem Antragsteller steht auch kein Aufenthaltsrecht nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 FreizügG/EU zu. Danach kann einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht nach den §§ 3 oder 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist, auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden, wenn (Nr. 1) es sich um eine nahestehende Person i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. a FreizügG/EU handelt und der Unionsbürger ihr zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nachhaltig, in der Regel mindestens zwei Jahre, und nicht nur vorübergehend Unterhalt gewährt (a), der Unionsbürger mit ihr in dem Staat, in dem sie vor der Verlegung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet gelebt hat oder lebt, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Unionsbürger und ihr mindestens zwei Jahre bestanden hat (b) oder nicht nur vorübergehend schwerwiegende gesundheitliche Gründe zum Antragszeitpunkt die persönliche Pflege von ihr durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen (c) oder (Nr. 3) es sich um eine nahestehende Person i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c FreizügG/EU handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend zusammenleben wird. Mangels der Freizügigkeitsberechtigung seiner Kinder bzw. seiner Lebensgefährtin besteht auch kein (akzessorisches) Freizügigkeitsrecht des Antragstellers. Zudem müssen gemäß § 11 Abs. 5 FreizügG/EU zusätzlich die dort genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG vorliegen. Da der Antragsteller die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, steht ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach § 3a Abs. 1 FreizügG/EU zu. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. (2) Die Abschiebung des Antragstellers ist jedoch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er einerseits weder über einen Pass bzw. Passersatz verfügt und andererseits Unsicherheiten hinsichtlich einer Abschiebung nach Bulgarien bestehen. Tatsächlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die vollziehbare Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 AufenthG nicht durchgesetzt werden kann (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 – tats. Unmöglichkeit, Stand: 24.08.2022, Rn. 3). Eine tatsächliche Unmöglichkeit liegt u. a. bei Passlosigkeit des Antragstellers vor. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn die Passlosigkeit pflichtwidrig oder sogar absichtlich herbeigeführt wurde und eine freiwillige Ausreise möglich wäre. Dass der Ausländer die tatsächliche Unmöglichkeit verschuldet hat, ist also gleichgültig (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 – 1 C 23.99 –, juris Rn. 24; Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 – tats. Unmöglichkeit, Stand: 24.08.2022, Rn. 11). Das ist nicht für das Ob der Duldung, sondern nur für die mit der Duldung verbundenen, weiteren Restriktionen i. S. d. § 60b AufenthG erheblich. Die Passlosigkeit führt jedoch nicht per se zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG; es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die Abschiebung auch ohne einen Pass, sei es aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder unter Verwendung von Passersatzpapieren, durchgeführt werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behörde bereits im Besitz der Passersatzpapiere ist. Maßgeblich ist, ob sie die entsprechenden Papiere, die regelmäßig nur eine äußerst begrenzte Gültigkeitsdauer aufweisen, in absehbarer Zeit erlangen kann. Eine Abschiebung ist nicht bereits dann unmöglich, wenn sie nicht unmittelbar erfolgen kann, sondern die Verwaltung zunächst noch Vorbereitungen zur Durchführung der Abschiebung treffen muss (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 – tats. Unmöglichkeit, Stand: 24.08.2022, Rn. 14-16). Im vorliegenden Einzelfall führt die Passlosigkeit jedoch zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit, da der Antragsteller weder über einen Pass, noch über Passersatzpapiere verfügt und auch die Ausstellung eines Passes durch die Libanesische Botschaft in Berlin nicht erfolgte. Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Erlangung von Passersatzpapieren für eine mögliche Abschiebung nach Bulgarien würde ca. sechs bis acht Wochen benötigen, ist für das Gericht schon nicht nachvollziehbar, auf welchen Umständen bzw. welcher Tatsachengrundlage diese Einschätzung beruht, insbesondere da seit dieser Angabe nunmehr mehr als sieben Monate vergangen sind. Zwar ist aus der Akte ersichtlich, dass der Antragsgegner am 4. Dezember 2024 das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein gebeten hat, die Passersatzpapierbeschaffung in Amtshilfe durchzuführen. Dies dürfte nach dem bisherigen Akteninhalt jedoch nicht erfolgt sein. Vielmehr trägt der Antragsgegner vor, dass beim Landesamt hinsichtlich einer Abschiebung nach Bulgarien angefragt worden sei, sie eine Rückantwort aber (noch) nicht erhalten hätten. Soweit der Antragsgegner die Möglichkeit einer Abschiebung ohne (National-)Pass in Aussicht stellt, ist dies nicht hinreichend konkret und beruht – soweit dies für die Kammer ersichtlich ist – auf einer reinen Vermutung. Dass diesbezüglich zwischenstaatliche Vereinbarungen existieren oder andere Regelungen von dem Antragsgegner mit dem Zielstaat Bulgarien getroffen wurden, ist nicht ersichtlich. Die Abschiebung ist auch aufgrund der nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung tatsächlich unmöglich. Bei Überschreitung des "üblicherweise erforderlichen Zeitraums" ist eine (zeitlich befristete) Duldung auch dann zu erteilen, wenn absehbar ist, dass danach die Abschiebung tatsächlich durchführbar ist. Die Behörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Auch wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (Hailbronner, in: Ausländerrecht, § 60a AufenthG, Rn. 116). Ist noch eine ins Einzelne gehende Organisation der Abschiebung erforderlich oder müssen noch eine Reihe vorbereitender Maßnahmen getroffen werden, liegt in der Regel eine tatsächliche Unmöglichkeit vor (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.08.2021 – 19 B 21.1268 –, juris Rn. 27; Berlit, in: GK-AufenthG, § 60a AufenthG, Rn. 311.1). Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller Staatenloser ist und gerade nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, wird eine mögliche Abschiebung den "üblicherweise erforderlichen Zeitrahmen" prognostisch überschreiten, da – wie oben dargestellt – weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass mit dem Zielland Bulgarien bereits eine konkrete Kontaktaufnahme erfolgte. Gibt es über die Aufnahmebereitschaft des Ziellandes Unklarheiten, da z. B. die Auslegung von Rückübernahmeabkommen im Streit ist, oder die Rücknahmepraxis gegenüber Betroffenen ohne entsprechende, vom Zielland ausgestellte Papiere, uneinheitlich ist, kommt dies bis zur Klärung der Frage einem tatsächlichen Abschiebungshindernis gleich. Vorliegend bestehen Unsicherheiten hinsichtlich einer Abschiebung nach Bulgarien sowie der Rücknahmebereitschaft Bulgariens. Dass eine Abschiebung dorthin beim Fehlen von Passdokumenten ohne weiteres möglich ist, hat der Antragsgegner weder hinreichend dargelegt noch ist es sonst ersichtlich. Auch bezieht sich der Antragsgegner nicht auf Referenzfälle, anhand derer die Erfolgsaussichten eines Abschiebeversuches absehbar sind. bb. Es besteht auch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, weil der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist und der Antragsgegner mit der Anfrage an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein, die Passersatzpapierbeschaffung in Amtshilfe durchzuführen, bereits Maßnahmen zur Abschiebung eingeleitet hat. Die mit der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) regelmäßig nicht verneint werden, wenn – wie hier – die Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden darf. Gerade weil der Termin der Abschiebung nicht bekanntgegeben wird, hat der Betroffene grundsätzlich jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 809/17 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2022 – 4 MB 68/21 –, juris Rn. 7). Etwas anderes wird typischerweise auch dann nicht gelten, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, zum Beispiel weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung erfüllt sind und etwa Passersatzpapiere noch nicht vorliegen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 809/17 –, juris Rn. 15). 2. Mit seinen Anträgen zu 1. (betreffend die in Ziffer 3 des Ausgangsbescheides bzw. Ziffer 4 des Widerspruchsbescheides festgesetzte Ausreisefrist), zu 2. (betreffend die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides in Gestalt von Ziffer 5 des Widerspruchsbescheides) und zu 3. (betreffend eine Abschiebungsandrohung nach dem FreizügG/EU) wendet sich der Antragsteller gegen die angeordnete Abschiebungsandrohung. Die Kammer legt die Anträge insoweit einheitlich dahingehend aus (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung begehrt. Insoweit gilt, dass diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Insofern ist mithin ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Ausgehend hiervon überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Dem Begründungserfordernis nach § 77 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entspricht der Widerspruchsbescheid gerade noch, indem er auf die individuellen familiären Umstände des Antragstellers Bezug nimmt. Im Übrigen ist ein Begründungsmangel u. a. bei gebundenen Verwaltungsakten gemäß § 115 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) unbeachtlich (vgl. Zühlcke, in: HTK-AuslR / § 77 AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 19.02.2024, Rn. 87). Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Widerspruchsbescheid festgelegten Ausreisefrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides. Dass der Antragsgegner diese zu Unrecht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU stützt, ändert daran nichts, insbesondere da der Zweck von § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und § 59 AufenthG auf dasselbe Ziel gerichtet ist und der Austausch keine neuen Ermessenserwägungen erfordert. Die im Widerspruchsbescheid geänderte Festlegung der Ausreisefrist auf einen Monat nach Zustellung des Bescheides lässt keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Setzt die Ausländerbehörde die Ausreisefrist auf die Höchstdauer fest, so bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung der Entscheidung, damit diese sich als ermessensgerecht erweist, es sei denn, es liegen ersichtlich Umstände vor, die von vornherein für eine längere Ausreisefrist sprechen könnten (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 1 – Ausreisefrist, Stand: 25.09.2020, Rn. 32). Letzteres ist nicht der Fall. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung weiterhin grundsätzlich eine Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG voraus. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. So liegt es hier. Der Antragsteller ist kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU besteht (vgl. unter 1., a., aa.). Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zur Entstehung eines fiktiven Bleiberechts geführt hat (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Kammer verweist insoweit auf ihre Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags. Dass der Antragsteller Klage gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheides erhoben hat, ist für die Ausreisepflicht unerheblich. Denn gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG haben Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller die Abschiebung in den Zielstaat Bulgarien angedroht hat, ist dies nicht zu beanstanden. In der Abschiebungsandrohung darf grundsätzlich jeder Staat als Zielstaat bezeichnet werden, in den aus der Sicht der androhenden Behörde eine Abschiebung durchgeführt werden kann. Dass der Ausländer jemals in dem in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat gelebt hat, stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zielstaatsbezeichnung dar. Insbesondere hat der Ausländer kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, nur in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Etwas anderes gilt, wenn die Abschiebungsandrohung an der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu messen ist. Dies ist nicht der Fall. Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie steht dem nicht entgegen. Die Rückführungsrichtlinie ist nach Art. 2 Abs. 1 und 2 der Rückführungsrichtlinie auf den Antragsteller zwar grundsätzlich anwendbar, da er ein Drittstaatsangehöriger ist (vgl. Art. 3 Nr. 1 Rückführungsrichtlinie), der sich illegal im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. Art. 3 Nr. 2 Rückführungsrichtlinie) und der nicht das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Art. 2 Abs. 5 des Schengener Grenzkodex genießt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie). Der Erlass einer Rückkehrentscheidung zum Verlassen des Unionsgebiets kommt jedoch nicht in Betracht, weil keines der in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie genannten Länder als Zielort für die Rückkehr des Antragstellers in Frage kommt. Mit der letztgenannten Norm bestimmt das Unionsrecht, dass Zielstaat einer Rückkehr nur das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen, ein Transitland, in das der Drittstaatsangehörige gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen zurückgeführt werden soll, oder ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, sein kann (vgl. für den Fall der Schutzgewährung in einem Mitgliedstaat EuGH, Urt. v. 24.02.2021, – C-673/19 –, juris Rn. 45; VG Hamburg, Beschl. v. 19.01.2024 – 12 AE 5637/23 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Unter die als Ziel der Rückkehr genannten Länder fällt Bulgarien als Mitgliedstaat gerade nicht. Eine Rückkehr in den Libanon, als Staat in dem der Antragsteller als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist ausweislich der telefonischen Auskunft des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge nicht möglich, da der Libanon keine staatenlosen Palästinenser aufnimmt (vgl. Telefonvermerk v. 13.12.2024, Bl. 52 d. Gerichtsakte). Es ist auch offensichtlich, dass der Antragsteller nicht in ein Transitland oder in ein anderes Drittland, in das er freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, zurückgeführt werden kann. Dem Antragsgegner ist es somit rechtlich unmöglich, die ihm gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie obliegende Pflicht zu erfüllen, gegenüber dem die Ausreise nach Bulgarien offenbar verweigernden Antragsteller eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Des Weiteren ermöglicht keine Vorschrift der Rückführungsrichtlinie und kein in ihr vorgesehenes Verfahren die Vornahme der Abschiebung des Antragstellers, obgleich er sich illegal im Hoheitsgebiet der Bunderepublik aufhält (vgl. EuGH, Urt. v. 24.02.2021 – C-673/19 –, juris Rn. 42). Folglich fällt die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Abschiebung nach Bulgarien anzudrohen, nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. Sie gehört vielmehr zur Ausübung der alleinigen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Bereich der rechtswidrigen Einwanderung. Denn die Rückführungsrichtlinie hat weder zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren. Sie soll auch nicht die Folgen bestimmen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 24.02.2021 – C-673/19 –, juris Rn. 42 ff.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch im Übrigen nicht deswegen als rechtswidrig, weil sie Bulgarien, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller nicht besitzt, als Zielstaat benennt. Eine Abschiebungsandrohung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Ausländer – wie hier – nicht die Staatsangehörigkeit des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1998 – 1 B 41/98 –, juris Rn. 9; VG Ansbach, Urt. v. 05.12.2019 – AN 18 K 16.30257 –, juris Rn. 59). Der in der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 2 AufenthG zu bezeichnende Zielstaat muss also nicht mit dem Staat identisch sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Die Bezeichnung eines anderen Staates als den des Herkunftsstaates des Ausländers könnte dann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung haben, wenn der genannte Staat bei Erlass der Abschiebung überhaupt nicht (mehr) existent war oder wegen des Fehlens jeglichen Bezugs zu dem Ausländer als Aufnahmestaat von vornherein nicht in Betracht kam (VG Ansbach, Urt. v. 05.12.2019 – AN 18 K 16.30257 –, juris Rn. 59). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen hinreichenden Bezug zu Bulgarien, da sowohl seine Lebensgefährtin, als auch seine Kinder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen. Zudem hielt er sich auch schon selbst in Bulgarien auf. Denn ausweislich der Angaben der Leiterin des Rechts- und Konsularreferats der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bulgarien hat der Antragsteller am 18. August 2022 dort vorgesprochen, um um Unterstützung bei der Rückkehr in die Bundesrepublik zu bitten. Danach ist er am 07. Juli 2022 auf dem Landweg nach Bulgarien eingereist. Eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich auch nicht allein deswegen rechtswidrig, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann. Die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen, die nach § 60a Abs. 2 AufenthG ein Duldungsgrund ist, hindert also die Androhung einer Abschiebung in diesen Staat in aller Regel nicht. Die Benennung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung setzt im Übrigen – gleichgültig, ob es um den Heimatstaat des Ausländers oder um einen anderen Staat geht – auch nicht voraus, dass die Ausländerbehörde die Bereitschaft oder die Verpflichtung des Zielstaates zur Übernahme des Ausländers festgestellt hat. Ausnahmsweise ist eine Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats allerdings dann teilweise rechtswidrig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 2 – Zielstaat, Stand: 21.03.2023, Rn. 55-59). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass Bulgarien bislang noch keine Bereitschaft zur Aufnahme des Antragstellers erklärt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Bezeichnung von Bulgarien als Zielstaat verfehlt den Ermächtigungszweck nicht und stellt sich auch nicht als willkürlich dar, da eine Abschiebung nicht unmöglich erscheint. Es ist insoweit nicht notwendig, dass Bulgarien als Herkunftsland der Kinder des Antragstellers sowie der Kindsmutter und religiös verheirateten Ehefrau des Antragstellers ausdrücklich die Bereitschaft erklärt, dem Antragsteller den Aufenthalt zu ermöglichen, da Bulgarien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 (EMRK) beigetreten ist und diese ratifiziert hat. Aus diesem Grund ist prognostisch davon auszugehen, dass er in Bulgarien einen Aufenthaltstitel aufgrund der Staatsangehörigkeit seiner Familienangehörigen erhalten wird (vgl. VG Köln, Beschl. v. 14.10.2019 – 5 L 2146/19 –, juris Rn. 14; Beschl. der Kammer v. 14.12.2023 – 11 B 141/23 –, juris Rn. 22; zu Art. 6 GG im Rahmen von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU VG Schleswig, Urt. v. 14.02.2024 – 11 A 98/21 –, n. v.). Der Abschiebungsandrohung stehen insbesondere auch keine familiären Belange (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) entgegen, auch wenn der Antragsteller vorträgt, mit seiner Lebensgefährtin sowie seinen Kindern zusammenzuleben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18). Selbst wenn die anderen Familienmitglieder über Aufenthaltstitel verfügen, folgt daraus noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 5.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung weder das Verfassungs- noch das Konventionsrecht entgegen. Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Familie, die bulgarische Staatsangehörige sind, kann – im Sinne der vorstehenden Ausführungen, die insoweit entsprechend gelten – gerade nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zur Ausreise nach Bulgarien aufgefordert wurde. Danach ist der Ausländer aufzufordern – wenn ihm die Einreise und der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Schengen-Staat erlaubt ist (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) – sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies ist nicht der Fall. Zwar ist prognostisch davon auszugehen, dass dem Antragsteller in Bulgarien eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt er jedoch noch nicht. 3. Hinsichtlich des Antrags zu 3., mit dem der Antragsteller Maßnahmen nach § 53 AufenthG angreift, besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis, da gegenüber dem Antragsteller keine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG durch den Antragsgegner angeordnet worden ist. Damit begehrt der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, den Erlass eines Verwaltungsakts zu verhindern. Ein solcher Antrag ist grundsätzlich unzulässig. § 123 Abs. 1 VwGO gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung prinzipiell keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und ihre Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts verboten werden soll. Grundsätzlich ist dem von einer solchen Maßnahme Betroffenen vielmehr zuzumuten, den Verwaltungsakt abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Dem Rechtsschutzbedürfnis ist damit regelmäßig Genüge getan. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann zu machen, wenn dem Rechtssuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, sich auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessenen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen den verfahrensabschließenden Verwaltungsakt verweisen zu lassen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 25.05.2021 – 6 B 12/21 –, juris Rn. 4). Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, um ein derartiges qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis annehmen zu können. 4. Soweit sich der Antragsteller in dem Parallelverfahren Az. 11 B 109/25 gegen die sofort vollziehbare Ausreisepflicht wendet, ist dies vorliegend nicht streitgegenständlich. In Ziffer 2 seines Antrags wendet sich er Antragsteller zwar gegen die Ausreiseaufforderung. Er hat aber nach Erlass des Widerspruchsbescheides seinen Antrag weder angepasst, noch klargestellt, dass sich sein Rechtschutzbegehren nunmehr auch gegen die in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides erklärte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit richten solle. Aber auch wenn man davon ausginge, dass sich der Antragsteller mit seinem Begehren auch gegen die Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides wendet, bleibt dies ohne Erfolg. Zwar ist das Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (und nicht: der Klage) gegen den Bescheid vom 19. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2025 begehrt. Denn durchgehender "Träger" des Suspensiveffektes ist – wie nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO – auch bei einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss der erste statthafte Rechtsbehelf, in der Regel also der Widerspruch. Diesem kommt eine durchgehende bzw. einheitliche aufschiebende Wirkung zu, die nicht mit dessen Zurückweisung durch den Widerspruchsbescheid endet und mit der Klageerhebung neu begründet werden muss, sondern dauert grundsätzlich bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (BVerwG, Urt. v. 27.10.1987 – 1 C 19.85 –, juris Rn. 43; VGH Kassel, Beschl. v. 29.12.2014 – 7 B 1570/14 –, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 17.03.2025 – 6 MB 3/25 –, juris Rn. 16). Es fehlt dafür jedoch schon am Rechtsschutzbedürfnis. Die in Ziffer 2 des Ausgangsbescheids in Gestalt von Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids konkretisierte Ausreisepflicht selbst ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, da der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besitzt bzw. dieser erloschen ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Ausreiseaufforderung, die diese Pflicht konkretisiert, ist kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern lediglich eine deklaratorische Wiedergabe der gesetzlichen Verpflichtung. Rechtsschutz kann insbesondere im Zusammenhang mit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung beantragt werden. Die Abschiebungsandrohung ist nach den obigen Ausführungen rechtmäßig ergangen. Dass der Antragsgegner rechtsirrig die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisefrist angeordnet hat, ist dabei unbeachtlich. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit geht vorliegend ins Leere, da die Ausreisepflicht bereits kraft Gesetzes nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ist. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über drei verschiedene Streitgegenstände (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung sowie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung und schließlich Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend Maßnahmen nach § 53 AufenthG) zu entscheiden war. Die drei Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg der anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand war jeweils der Auffangwert in Höhe von 5.000 € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.), so dass sich insgesamt der aus dem Tenor ersichtliche Streitwert ergibt. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).