Beschluss
11 B 156/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0903.11B156.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 2. September 2025 gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, von Zwangsmaßnahmen abzusehen, hat keinen Erfolg. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines ihm gegenüber dem Antragsgegner zur Seite stehenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen bereits deswegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor, weil der Antragsteller nach dem übereinstimmenden Beteiligtenvortrag nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. § 13 Abs. 2 AufenthG). Nach allen erkennbaren Umständen wurde der Antragsteller anlässlich seines Einreiseversuchs vom 31. August 2025 durch die Bundespolizei bereits an der Einreise in das Bundesgebiet gehindert und entsprechend zurückgewiesen (vgl. Bescheid der Bundespolizei vom 31.08.2025; Bl. 16 ff. d. Gerichtsakte). Ein dahingehender Stempel ist der Ablichtung seines Reisepasses zu entnehmen (vgl. Bl. 19 d. Gerichtsakte). Der Antragsteller hat in diesem Sinne auch in der Antragsbegründung vorgetragen und gerade nicht hinreichend dargelegt und entsprechende tatsächliche Umstände glaubhaft gemacht, ausweislich derer er dementgegen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre. Mangels Einreise in das Bundesgebiet, kommt auch eine Aussetzung der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht, denn diese setzt zwingend eine Ausreisepflicht voraus (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG). Eine derartige Ausreisepflicht (vgl. § 50 AufenthG) kann aber denknotwendig nicht entstehen, wenn es bereits an einer Einreise und damit an einem Aufenthalt im Bundesgebiet (rechtlich) fehlt. Ist der Ausländer nicht ausreisepflichtig, ist für eine Duldung kein Raum (Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 21. Ed. 01.05.2025, AufenthG § 60a Rn. 1). In diesem Sinne ist es auch nicht der Antragsgegner, der den Rückflug des Antragstellers in die Wege geleitet hat, sondern die für die Überwachung der Grenze samt dem grenzüberschreitenden Verkehr zuständige Bundespolizei (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BPolG). Rechtsschutz gegenüber der Zurückweisung wäre gegenüber dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Hannover, Bundespolizeiinspektion Flughafen B-Stadt, mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen zu erlangen, ggf. im Rahmen eines insoweit geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR / § 15 AufenthG / Zurückweisung, Stand: 19.07.2018, Rn. 43 sowie VG Berlin, Beschl. v. 06.03.1997 – 10 A 168/97 –, NVwZ-Beil. 1997, 70, 71; siehe zur statthaften Antragsart auch VG München, Beschl. v. 28.02.2019 – M 25 S 19.383 –, juris Rn. 17 ff.). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass eine etwaige vor der Ausreise des Antragstellers erfolgte Duldung mit dessen Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG erloschen ist. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).