OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 B 169/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:1006.11B169.25.00
25Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung lebt die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet. (Rn.7) 2. In Bezug auf die erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet trifft den Ausländer die Obliegenheit, den entsprechenden Nachweis selbst zu erbringen; er kann nicht verlangen, dass eine Prüfung der geforderten Grundkenntnisse durch die Ausländerbehörde selbst vorgenommen wird. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung lebt die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet. (Rn.7) 2. In Bezug auf die erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet trifft den Ausländer die Obliegenheit, den entsprechenden Nachweis selbst zu erbringen; er kann nicht verlangen, dass eine Prüfung der geforderten Grundkenntnisse durch die Ausländerbehörde selbst vorgenommen wird. (Rn.14) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die am 25. September 2025 wörtlich gestellten Anträge, 1. dem Widerspruch vom 11. März 2025 gegen die Verfügung vom 26. Februar 2025, zugestellt am 8. März 2025, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2025 die aufschiebende Wirkung anzuordnen, 2. den Antragsteller zu verpflichten, den Sofortvollzug aufzuheben sowie 3. hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für die Dauer des Eilverfahrens eine Verfahrensduldung auszustellen, bleiben ohne Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Dies gilt insbesondere, soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wendet. Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Antragsart, wenn dadurch ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortbestandsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3 / Stand: 24.04.2024, Rn. 30 ff.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben ist der gestellte Antrag deswegen statthaft, weil die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vom 26. Februar 2025 die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beseitigt hat. Der Antragsteller hat rechtzeitig vor Ablauf der ihm mit einer Gültigkeit bis zum 22. November 2024 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestellt. Zwar beantragte er mit E-Mail vom 8. November 2024 (vgl. Bl. 207 d. Beiakte) wörtlich lediglich die – nicht in Betracht kommende (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG) – "Verlängerung" der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis. Bei verständiger Würdigung dieses Antrages des zu diesem Zeitpunkt rechtsanwaltlich nicht vertretenen Antragstellers, in welchem er sich unter anderem auf seine Erwerbstätigkeit bezog, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller (zumindest auch) die Erteilung einer – von ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt (zunächst erfolglos) beantragten – Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG begehrt hat. Insoweit war der Eintritt der Fortgeltungsfiktion auch nicht durch § 104c Abs. 3 Satz 5 AufenthG ausgeschlossen. Soweit sich der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gleichermaßen als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der auch im Übrigen zulässige Antrag zu 1. ist gleichwohl unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die angegriffene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hierzu unter a.) sowie die verfügte Abschiebungsandrohung (hierzu unter b.) erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig. a. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Seite. Hiernach soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer 1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, 2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Diese Voraussetzungen liegen – nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) – offenkundig nicht vor. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 10 AufenthG über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Ein entsprechendes Sprachstandszeugnis hat er weder bei dem Antragsgegner noch in dem hiesigen gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Auch sonst ergibt sich nicht, dass der Antragsteller über entsprechende Kenntnisse verfügen würde. Der Antragsteller hat vielmehr selbst angegeben, dass er über "keine Deutschkenntnisse" verfügt (vgl. Bl. 308 d. Beiakte). Ausweislich der Feststellungen des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid verfügt der Antragsteller allenfalls über "rudimentäre" Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Antragsteller hat überdies nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er die Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, die verlangt, dass sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. In Bezug auf die erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet trifft den Ausländer die Obliegenheit, den entsprechenden Nachweis selbst zu erbringen; er kann nicht verlangen, dass eine Prüfung der geforderten Grundkenntnisse durch die Ausländerbehörde selbst vorgenommen wird (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.2021 – 11 S 1966/19 –, juris Rn. 102). Entsprechend der Regelungen zur Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genügt zum Nachweis der Grundkenntnisse in jedem Fall die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs im Sinne der §§ 44 ff. AufenthG. Aufgrund der Tatsache, dass ein lediglich im Bundesgebiet geduldeter Ausländer keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hat, sondern gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden kann, ist der Besuch eines entsprechenden Kurses jedenfalls keine zwingende Voraussetzung für die Erfüllung der Anforderungen aus § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 22. Ed. 01.08.2025, AufenthG, § 25b Rn. 37). Ein entsprechender Nachweis kann regelmäßig auch durch das Bestehen des bundeseinheitlichen Tests zum Orientierungskurs ("Leben in Deutschland") erbracht werden (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Integrationskursverordnung (IntV); VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.2021 – 11 S 1966/19 –, juris Rn. 102). Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat – trotz dahingehender Ausführungen des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid – weder bei dem Antragsgegner noch im hiesigen gerichtlichen Verfahren Nachweise darüber vorgelegt, dass er einen Integrationskurs oder den Test "Leben in Deutschland" erfolgreich absolviert hätte. Dem Antragsteller steht weiterhin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Seite (vgl. näher zum Trennungsprinzip und den im Rahmen eines Antrages auf Verlängerung bzw. Erteilung zu prüfenden Aufenthaltserlaubnissen OVG Schleswig, Beschl. v. 29.08.2025 – 6 O 2/24 –, juris Rn. 18 ff.). Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Ausreise des Antragstellers aufgrund einer Reiseunfähigkeit auf unabsehbare Zeit rechtlich unmöglich wäre. Ein rechtliches Ausreisehindernis ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Ausreisehindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (VGH München, Beschl. v. 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22). Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 und Beschl. v. 09.12.2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6 f.; VGH München, Beschl. v. 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; Beschl. der Kammer v. 26.10.2023 – 11 B 120/23 –, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegen der gesetzlichen Vermutung (auf unabsehbare Zeit) reiseunfähig wäre. Er hat zwar vorgetragen, dass er "einen Suizidversuch hinter sich" habe und sich seither in "der A. Klinik" befinde. Er hat es jedoch verabsäumt, ein (fach-)ärztliches Attest im vorbeschriebenen Sinne vorzulegen, aus welchem sich entgegen der gesetzlichen Regelvermutung eine Transportunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ergeben würde. Er hat vielmehr keinerlei qualifizierte medizinische Unterlagen vorgelegt. Aus der einzig beigebrachten "Aufenthaltsbescheinigung" vom 8. September 2025 erschließt sich nicht ansatzweise, aufgrund welchen pathologischen Zustandes der Antragsteller im A. Klinikum N. behandelt worden ist oder ggf. noch behandelt wird. Es ist bereits nicht erkennbar, ob eine stationäre oder teilstationäre Behandlung erfolgt ist bzw. fortlaufend erfolgt. Darüber hinaus ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Bescheinigung durch eine Ärztin oder einen Arzt ausgestellt worden ist. Trotz der vorgetragenen Behandlungsdauer von erheblich über einem Monat hat der Antragsteller keine qualifizierten Unterlagen zu dem Behandlungsgrund bzw. dem Behandlungsverlauf vorgelegt. Auf dieser Grundlage ist eine gegenwärtige und auf unabsehbare Zeit bestehende Reiseunfähigkeit keinesfalls feststellbar. Anderweitige Gründe, aufgrund derer die Ausreise des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtlich oder tatsächlich unmöglich sein könnte, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch wären diese sonst ersichtlich. Entsprechendes vermag sich insbesondere nicht daraus zu ergeben, dass der Antragsteller meint, er sei im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht hinreichend aufgeklärt worden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegenüber Ziffer 1 des Bescheides vom 26. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2025 nicht zu prüfen ist, ob dem Antragsteller der im Verwaltungsverfahren gesondert geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung im Sinne von § 60d Abs. 1 AufenthG zur Seite steht. b. Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung des Irak als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da er einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht bzw. nicht mehr besitzt; insbesondere ist er nicht Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis. Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG mit dem Erlass des angegriffenen Bescheides beendet worden ist, woran auch der erhobene Widerspruch nichts ändert (vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 9). Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen. Derartiges ist seitens des Antragstellers auch nicht substantiiert dargelegt worden. Hinsichtlich der angebrachten gesundheitlichen Belange des Antragstellers wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, die insoweit entsprechend gelten. Im Übrigen wäre diesbezüglich zu berücksichtigen, dass (lediglich) kurzfristigen Ausreisehindernissen wie bisher durch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 18.03.2024 – 3 B 1784/23 –, juris Rn. 29). Auch gegen die Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides bestehen schließlich keine Bedenken; solche sind auch nicht geltend gemacht. 2. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 2. sinngemäß begehrt (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegenüber der in dem angegriffenen Bescheid unter Ziffer 4 angeordneten sofortigen Vollziehung "der Ausreisepflicht" wiederherzustellen, bleibt sein Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Ausreisepflicht selbst ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG), da der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besitzt bzw. dieser zwischenzeitlich erloschen ist (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Ausreiseaufforderung, die diese Pflicht konkretisiert, ist kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern lediglich eine deklaratorische Wiedergabe der gesetzlichen Verpflichtung. Rechtsschutz kann insbesondere im Zusammenhang mit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung beantragt werden. Die Abschiebungsandrohung ist nach den obigen Ausführungen rechtmäßig ergangen. Dass der Antragsgegner in dem vorliegenden Fall rechtsirrig die "sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisefrist" (vgl. Bl. 10 d. Gerichtsakte) angeordnet hat, ist – worauf die Kammer den Antragsgegner auch bereits mehrfach in gleichartigen Verfahrenskonstellationen hingewiesen hat – zwar nicht hinreichend nachvollziehbar, jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis unbeachtlich. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit geht vorliegend ins Leere, da die Ausreisepflicht bereits kraft Gesetzes nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ist. 3. Durch die Entscheidung über den Eilantrag hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. "Hängebeschluss") gerichtete sinngemäße Antrag zu 3., dem Antragsgegner mitzuteilen, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen wird (Stillhaltezusage), erledigt (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.07.2024 – 11 B 40/24 –, juris Rn. 95 und v. 21.04.2022 – 11 B 67/22 –, juris Rn. 37 m.V.a. VG München, Beschl. v. 30.09.2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 und VGH München, Beschl. v. 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23). Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen, auf welche die Kammer Bezug nimmt, nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über drei verschiedene Streitgegenstände (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs betreffend die Ausreisepflicht; Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegenüber der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einerseits sowie gegenüber der Abschiebungsandrohung andererseits) zu entscheiden war. Die Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2025 – 6 O 11/25 –, n.v.). Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg der anderen nicht ausschließen. Pro Person und Streitgegenstand sind jeweils 5.000,00 € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).