Beschluss
11 B 206/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1125.11B206.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 14. November 2025 wörtlich gestellte Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus der Abschiebungsandrohung zu vollstrecken, bleibt ohne Erfolg. Die Kammer legt den Antrag im Sinne des Begehrens der Antragstellerin gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend aus, dass diese beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihr gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Der so verstandene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 ⎯ rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin dazu, dass sie bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG beantragt habe. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Jedoch kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer eine Voraussetzung der Norm nicht erfüllt, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Letzteres ist hier der Fall. Die Voraussetzungen von § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Hiernach soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). Bei der Antragstellerin handelt es sich weder um eine Ausländerin, die Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist noch um eine Ausländerin, die seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragstellerin ist zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt worden, weswegen sie auch nicht „Inhaberin“ derselben ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin – worauf der Antragsgegner im Rahmen der Gegenerklärung zutreffend hinweist – die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis offenkundig nicht erfüllt. Die erst im Jahr 2021 in das Bundesgebiet eingereiste Antragstellerin hat sich nämlich nicht – wie von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG gefordert – am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Mangels Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60a AufenthG ist die Antragstellerin auch nicht „im Besitz einer Duldung“. Eine entsprechende Verfügung findet sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Ihr ist durch den Antragsgegner auch keine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ausgestellt worden (vgl. vielmehr zur „Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus“ Bl. 5 d. Gerichtsakte). Selbst wenn man es im Rahmen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG – trotz des Wortlautes der Norm – genügen ließe (vgl. hierzu Bohley, in: BeckOK AuslR/Kluth, 46. Ed. 01.10.2025, AufenthG § 25a Rn. 3 m.w.N.; a.A. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 25a Rn. 11 m.w.N.), dass der jeweilige Ausländer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls über einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zur Seite steht, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Durchgreifende Gründe, aufgrund derer die Abschiebung der Antragstellerin im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegenwärtig tatsächlich oder rechtlich unmöglich wäre, sind – abseits des Vortrages zum gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – weder substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden noch sonst erkennbar. Gründe für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergeben sich insbesondere nicht aus einer etwaigen Passlosigkeit der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat hierzu schlüssig vorgetragen, dass in Bezug auf die Antragstellerin eine türkische ID-Karte vorliege, die für ihre Abschiebung genüge. In diesem Sinne sei bereits eine Anfrage an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge gestellt worden und die terminierte Abschiebung stehe unmittelbar bevor. Die Abschiebung der Antragstellerin ist auch nicht deswegen rechtlich unmöglich, weil sich – wie sie im Rahmen der Antragsbegründung vorträgt – ihre Eltern und Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland befinden und diese einen Asylfolgeantrag gestellt hätten, über den seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge noch nicht entschieden worden sei. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.11.2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne Weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urt. v. 17.04.2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, NJW 2004, 2147 Rn. 44). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben stehen aus familiären Gründen weder das Verfassungs- noch das Konventionsrecht der Abschiebung der volljährigen Antragstellerin entgegen. Sie hat bereits nicht dazu vorgetragen, dass die übrigen Familienmitglieder auf eine von ihr tatsächlich geleistete und ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringende Lebenshilfe zwingend angewiesen wären. Ebenso hat sie nicht dazu vorgetragen, dass sie selbst auf eine entsprechende Hilfe angewiesen wäre. Derartiges ist auch sonst aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass der von der Antragstellerin dargelegte Besuch des Berufsbildungszentrums S. (isoliert) ein gegenwärtiges Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen würde (vgl. hierzu grundsätzlich auch Beschl. der Kammer v. 27.01.2022 – 11 B 10006/21 –, juris Rn. 25). Insbesondere hat die Antragstellerin weder substantiiert dazu vorgetragen noch hat sie glaubhaft gemacht, eine etwaige weitere schulische Bildung im Falle einer Abschiebung nicht in der Türkei wahrnehmen zu können. Jedenfalls ist die Antragstellerin im Übrigen nicht – wie von § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gefordert – bereits über einen Zeitraum von zwölf Monaten im Besitz einer erteilten Duldung bzw. verfügt, soweit man dies genügen ließe, hinsichtlich dieses Zeitraumes über einen entsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge war die Antragstellerin vielmehr aufgrund eines von ihr betriebenen Asylverfahrens bis zum 5. September 2025 im Status der Aufenthaltsgestattung (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG; vgl. Bl. 264 d. Beiakte), der einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung im Sinne von § 60a AufenthG mangels bestehender Ausreisepflicht ausschließt (vgl. Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Allgemein, Stand: 22.05.2024, Rn. 9). Der eindeutige Wortlaut des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt für eine erweiternde Auslegung des Anwendungsbereichs auf Ausländer, die noch nicht seit zwölf Monaten geduldet werden, aber die weiteren Voraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllen, keinen Raum. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber innerhalb des § 25a AufenthG ausdrücklich danach unterscheidet, dass der Anwendungsbereich der Norm nur für Ausländer eröffnet ist, die seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind, während für die notwendige insgesamt dreijährige Voraufenthaltszeit (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) hinreichend ist, dass sich der Ausländer ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Beschl. v. 25.03.2024 – 6 Bs 17/24 –, juris Rn. 10; vgl. im Übrigen zu den Motiven des Gesetzgebers BT-Drs. 20/4700, S. 14: „Um angesichts der verkürzten Voraufenthaltszeit von drei Jahren zu vermeiden, dass insbesondere nach einer längeren Gestattung bereits kurz nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht ein Übergang ins Bleiberecht möglich ist, sieht der Änderungsantrag nunmehr eine Vorduldungszeit von zwölf Monaten vor“). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung eines sicherungsfähigen Anspruchs nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt, stehen der Abschiebung der Antragstellerin auch im Übrigen keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).