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Beschluss

11 B 110/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0828.11B110.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die am 18. Oktober 2024 gestellten Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Oktober 2024 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. August 2024 anzuordnen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, 3. hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Aufenthalt nicht zu beenden, bis über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden wird, haben keinen Erfolg. 1. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1. gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wendet, ist der Antrag nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist nicht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Antragsart, wenn dadurch ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortbestandsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3 / Stand: 24.04.2024, Rn. 30 ff.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m. w. N.; VG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Sowohl die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG als auch die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG sind nicht entstanden, da sich sie Antragstellerin weder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (§ 81 Abs. 3 AufenthG) noch die Verlängerung bzw. Neuerteilung vor Ablauf ihres vorherigen Aufenthaltstitels beantragt hat (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Denn ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 1 BeschV ist mit Ablauf des 15. Januar 2024 erloschen, weil der Titel mit einer Nebenbestimmung versehen war, wonach die Aufenthaltserlaubnis bei Beendigung der Tätigkeit erlischt. Durch die Kündigung ihrer Tätigkeit als Sprachlehrerin für muttersprachlichen Unterricht durch die Antragstellerin mit Wirkung zum 15. Januar 2024 ist die auflösende Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) eingetreten und der Aufenthaltstitel damit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erloschen. Insbesondere ist die Bedingung auch nicht wegen § 82 Abs. 3 AufenthG unwirksam. Danach soll die Behörde dem Ausländer regelmäßig mitteilen, dass und in welchem Umfang er zur Erbringung von Angaben, Nachweisen und Handlungen verpflichtet ist. Dabei liegt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Verantwortungsbereich des Ausländers (Zühlcke, in: HTK-AuslR / § 82 AufenthG / zu Abs. 3, Stand: 30.01.2025, Rn. 26). Erst recht bestand keine weitergehende Pflicht, die Antragstellerin weitergehend über die Nebenbestimmung aufzuklären. Diese ergab sich – auch für die nicht vertretene Antragstellerin –deutlich sowohl aus dem Verfügungsblatt als auch aus dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt der Antragstellerin war auch nicht aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80, Art. 7 ARB 1/80 oder Art. 9 ARB 1/80 rechtmäßig. Zwar ergibt sich das Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers unmittelbar aus dem ARB 1/80, wenn er die Voraussetzungen des ARB 1/80 erfüllt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.09.2016 – 18 A 1151/14 –, juris Rn. 8). Die Aufenthaltserlaubnis ist in diesem Fall nur noch deklaratorischer Natur. Der Antragstellerin stand bzw. steht jedoch weder im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis noch gegenwärtig ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zu. Ein solches folgt zunächst nicht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Danach hat der türkische Arbeitnehmer vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 ARB 1/80 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt (erster Spiegelstrich), nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben (zweiter Spiegelstrich), nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (dritter Spiegelstrich). Mit diesen in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 normierten Rechten geht grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht gebunden an die Ausübung einer Beschäftigung einher (VG Aachen, Beschl. v. 27.03.2024 – 4 L 1108/23 –, juris Rn. 48). Die Antragstellerin war jedoch nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehörig. Nicht zum regulären Arbeitsmarkt gehören solche Beschäftigungsverhältnisse, die bei objektiver Betrachtung ihrer Natur nach nur von türkischen Staatsangehörigen ausgeübt werden können und bei denen die türkischen Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zu anderen Arbeitnehmern im Bundesgebiet stehen. Auch türkische Lehrkräfte, die unter der Aufsicht der türkischen berufskonsularischen Vertretung in Schulen muttersprachlichen Unterricht erteilen (vgl. § 11 Abs. 1 BeschV) sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Assoziationsrechts. Sie üben ihre Tätigkeit als Landesbedienstete der Türkei aus und unterfallen daher nicht dem ARB 1/80. Ihre Stellen unterliegen im allgemeinen nicht der innerstaatlichen Arbeitsplatzvermittlung, sondern werden durch vorübergehend aus der Türkei entsandte Lehrkräfte nachbesetzt, da die Erteilung muttersprachlichen Unterrichts nicht auf die Förderung fremdsprachlicher Kenntnisse beschränkt ist, sondern auch die Heranführung an die gesellschaftlichen und kulturellen Wertanschauungen des Herkunftsstaates zum Ziel hat. Dieser erzieherische Auftrag kann nicht in gleicher Weise durch die auf dem deutschen Arbeitsmarkt beschäftigten türkischen oder deutschen Lehrpersonen wahrgenommen werden, weil die von ihnen vermittelten Lehrinhalte in aller Regel durch die hier herrschenden Lebensverhältnisse vorgeprägt sind. Inhalt und Zweck der Tätigkeit erfordern deshalb ausschließlich eine Stellenbesetzung durch eine bislang in der Türkei tätige Lehrperson. Einer mit den Arbeitsmarktzugangsregeln des Absatzes 1 verfolgten dauerhaften Eingliederung in den allgemeinen deutschen Arbeitsmarkt steht dieses rollierende System jedoch gerade entgegen (Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen, S. 28 f.). Die Antragstellerin ist durch das türkische Ministerium für nationale Bildung als Lehrerin für muttersprachlichen Unterricht unter der Hoheit des Erziehungsattachés am Generalkonsulat der Türkei in B-Stadt als Sprachlehrerin eingesetzt worden. Sie war in der Bundesrepublik Deutschland somit nicht an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule als Lehrkraft der Schulverwaltung beschäftigt und unterlag auch nicht der inländischen Arbeitsplatzvermittlung und dem deutschen Sozialversicherungs- beziehungsweise Beamtenversorgungsrecht. Vielmehr ist der Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin über die Türkei gewährleistet und sie erhielt zudem ihr Gehalt vom türkischen Generalkonsulat. Ein Aufenthaltsrecht folgt auch nicht aus Art. 7 ARB 1/80. Nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (erster Spiegelstrich) oder freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (zweiter Spiegelstrich). Satz 1 regelt mithin den Arbeitsmarktzugang von Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, „die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen“. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorschrift erklärt sich daraus, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten unangetastet bleiben soll, Normen über die Einreise türkischer Staatsangehöriger und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, so dass die erstmalige Zulassung der Einreise solcher Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates unterliegt (EuGH, Urt. v. 11.11.2004, C-467/02, Celex-Nr. 62002CJ0467, juris Rn. 22). Diese Voraussetzung erfüllen nur diejenigen Angehörigen, denen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die „Aufenthaltsgenehmigung“ zum Zwecke der Familienzusammenführung (also zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem türkischen Arbeitnehmer im Bundesgebiet) erteilt worden ist. Nicht begünstigt sind daher – unbeschadet der familiären Bindungen, die ein Betroffener hat – diejenigen Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer, die zu anderen Zwecken (zum Beispiel Berufsausbildung) nach Deutschland gekommen sind und nur während dieser Ausbildung gelegentlich bei ihren anderen Familienangehörigen wohnen (Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen, S. 54). Es liegt gerade kein Fall des Arbeitsmarktzugangs für eine Familienangehörige vor, da die bis zum 15. Januar 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nicht zum Zwecke der Familienzusammenführung, sondern zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt worden ist (vgl. Bl. 7 d. Beiakte). Weiterhin besteht kein Aufenthaltsrecht nach Art. 9 ARB 1/80. Gemäß Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 werden türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Zwar ist die zweite Voraussetzung, wonach ein Elternteil im Aufnahmemitgliedstaat unter Einhaltung der die Ausübung einer Beschäftigung betreffenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80, insbesondere seiner Art. 6 und 7, eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben oder ausgeübt haben muss (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt 15. Aufl. 2025, EWG-Türkei Art. 9 Rn. 17), erfüllt, da der Ehemann der Antragstellerin und Vater ihrer Tochter unstreitig ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 innehat. Liegen sämtliche Voraussetzungen des Gleichbehandlungsanspruchs des Art. 9 ARB 1/80 vor, so kann ein türkisches Kind als Rechtsfolge die gleichen Aufenthaltsrechte geltend machen, wie ein Unionsbürger diese aus Art. 10 Abs. 1 VO 492/2011/EU abzuleiten vermag. Um einem Kind überhaupt die Möglichkeit zu eröffnen, von seinem Recht auf Ausbildung Gebrauch machen zu können, wird auch dem Elternteil ein Aufenthaltsrecht zuerkannt. Das Aufenthaltsrecht eines Elternteils als Betreuungsperson ist gegenüber dem Aufenthaltsrecht des Kindes akzessorisch; es hängt also davon ab, dass das Kind selbst ein Aufenthaltsrecht genießt (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, EWG-Türkei Art. 9 Rn. 24-28). Dem Elternteil eines volljährig gewordenen Kindes, das auf der Grundlage des Art. 10 VO 492/2011/EU oder des § 3 Abs. 3 FreizügG/EU Zugang zu Bildung erhalten hat, kann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen, wenn dieses Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können. Das Recht auf Zugang zur Ausbildung impliziert daher nach der Rechtsprechung des EuGH ein Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt. Auch wenn der EuGH bisher nur Verfahren entschieden hat, in denen die elterliche Sorge von einem Elternteil nach Scheidung oder Wegzug eines Elternteils ausgeübt wurde, so kann sich das Aufenthaltsrecht auf beide Elternteile erstrecken, wenn dies zur Ermöglichung der Ausbildung erforderlich ist (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 3 Rn. 72, 73). Das Aufenthaltsrecht des Elternteils des seine Ausbildung absolvierenden Kindes muss als ein „bedingtes“ und „zweckgebundenes“ Recht verstanden werden, dessen Verlängerung über die Volljährigkeit des Kindes hinaus nur zulässig ist, wenn sie unerlässlich ist, damit es seine Ausbildung abschließen kann. Das Recht des Elternteils kann sich daher über das Volljährigkeitsalter hinaus verlängern, wenn das Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können. Bedarf das Kind hingegen der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils, dem die elterliche Sorge für ihn zukam, nicht mehr, um seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen und abschließen zu können, endet das abgeleitete Aufenthaltsrecht dieses Elternteils in dem betreffenden Staat mit der Volljährigkeit des Rechteinhabers. Die Frage, ob das volljährige Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, ist eine Tatsachenfrage, die die Behörden und Gerichte zu beurteilen haben. Dabei können Indizien, insbesondere das Alter des Kindes, seinen Wohnsitz im Familienhaushalt oder seinen Bedarf an finanzieller oder emotionaler elterlicher Unterstützung, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, berücksichtigt werden (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 3 Rn. 74-78). Vorliegend hat die Antragstellerin weder glaubhaft gemacht, noch ist es sonst ersichtlich, dass ihre Tochter, die im nächsten Jahr ihre Abiturprüfung absolvieren wird und sich somit noch in der Ausbildung i. S. d. Art. 9 ARB 1/80 befindet, auf die Anwesenheit und Fürsorge der Antragstellerin angewiesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Tochter 20 Jahre alt, mithin volljährig, ist. Zwar lebt sie im Haushalt mit beiden Elternteilen. Dass eine finanzielle oder emotionale elterliche Angewiesenheit auf die Antragstellerin besteht, die nicht auch durch den Vater erbracht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei „als Lehrerin eine besondere Stütze für ihr Kind“ und es bestehe ein Bedarf an schulischer Unterstützung der Tochter, so kann eine solche Unterstützung auch über Telefongespräche oder mithilfe sonstiger moderner Kommunikationsmittel aus dem Ausland erfolgen. Sowohl der Vortrag, die Tochter habe eine hohe emotionale Bindung an die Antragstellerin, die sie von frühster Kindheit an gefördert habe, als auch der Vortrag, die Antragstellerin habe den Lebensunterhalt der Tochter überwiegend gesichert und biete die Wohnunterkunft für sie an, stellt keine hinreichende Glaubhaftmachung i. S. d. § 294 Abs. 1 ZPO einer erforderlichen Angewiesenheit der Tochter auf die Fürsorge und Anwesenheit der Antragstellerin dar. Eine Statthaftigkeit von § 80 Abs. 5 VwGO folgt auch nicht aufgrund von Art. 13 ARB 1/80 i. V. m. § 21 Abs. 3 AuslG 1965. Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Dabei greift die Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 zwar ein, wenn sich der türkische Staatsangehörige bei der Antragstellung im Anwendungsbereich einer Stillhalteklausel befindet, weil sich Arbeitnehmer und Familienangehörige gemäß der Stillhalteklauseln der Art. 7 ARB 1/76 und Art. 13 ARB 1/80 auf die Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 berufen können (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 13 / Stand: 18.02.2025, Rn. 56). Nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 galt der Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig als erlaubt, wenn der Ausländer nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis oder deren Verlängerung beantragte. Auf die Einhaltung bestimmter Fristen kam es nach dieser Vorschrift und der Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis nicht an; insbesondere war es nicht erforderlich, die Verlängerung während der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Auch ein nach Erlöschen der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellter Verlängerungsantrag brachte das vorläufige Aufenthaltsrecht des § 21 Abs. 3 Satz 3 AuslG 1965 – ab dem Zeitpunkt der Antragstellung – zum Entstehen, wenn die Behörde in eine Sachprüfung eintrat (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 13 / Stand: 18.02.2025, Rn. 58). Der Aufenthalt der Antragstellerin war jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht ordnungsgemäß. Begünstigt nach Art. 13 ARB 1/80 sind unter anderem die ordnungsgemäß beschäftigten Arbeitnehmer, die noch nicht in die Aufenthaltsverfestigung nach einer der Alternativen des Art. 6 ARB 1/80 hineingewachsen sind (vgl. zu den Einzelheiten des Anwendungsbereichs Berlit, in: GK-AufenthG - Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Lfg. 150 Stand: 01.06.2025, Rn. 63 ff.). Jedoch können sich nur solche türkischen Staatsangehörige auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen, die sich ordnungsgemäß im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten. Was den Begriff „ordnungsgemäß“ im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der einschlägigen und zutreffenden Rechtsprechung, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen (EuGH, Urt. v. 07.11.2013, C-225/12, Celex-Nr. 62012CJ0225, juris Rn. 53; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 13 / Stand: 18.02.2025, Rn. 19). Dies entspricht dem Grundsatz, dass das Assoziationsrecht die Befugnis des Aufnahmestaats, über Einreise und Aufenthalt zu entscheiden, nicht tangiert. Die Antragstellerin hält sich jedoch nicht (mehr) legal im Bundesgebiet auf, da ihre Einreise und der sich daran anschließende Aufenthalt zwar (zunächst) rechtmäßig erfolgte, sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt durch das Erlöschen ihrer Aufenthaltserlaubnis nach den vorstehenden Ausführungen verlor und auch nicht neu begründete. Zudem kommt eine Fiktionswirkung nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 lediglich einer nach der Einreise beantragten Aufenthaltserlaubnis zu, denn er bezieht die Fiktionswirkung nicht auf jeglichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern beschränkt sie auf den nach der Einreise und damit erstmalig gestellten Antrag. Auch eine Fiktionswirkung aufgrund eines Verlängerungsantrags nach § 21 Abs. 3 Satz 3 AuslG 1965 kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Antragstellerin nicht die Verlängerung ihrer zum Zwecke der Erwerbstätigkeit als muttersprachliche Lehrerin erteilten Aufenthaltserlaubnis beantragt. Für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels sah die Vorschrift des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 jedoch keine Fiktionswirkung vor. Sie regelte lediglich den nach der Einreise gestellten Antrag sowie den Verlängerungsantrag (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 14.04.2021 – Au 1 S 21.308 –, juris Rn. 21). Der Aufenthalt ist auch nicht nach § 19 AufenthV deshalb rechtmäßig, weil sich die Antragstellerin mit einem Dienstpass im Bundesgebiet aufhielt. Zwar sind nach § 19 AufenthV Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 AufenthV bezeichneten ausüben. Ob die Antragstellerin über einen Dienstpass i. S. d. § 19 i. V. m. Anlage B AufenthV verfügt, kann aber dahinstehen, da die Vorschrift den Inhaber lediglich für die Einreise und den Kurzaufenthalt (§ 1 Abs. 2 AufenthV) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit; ein Daueraufenthalt kann auf Grundlage von § 19 AufenthV nicht erreicht werden (Röder, in: Klaus/Wittmann, 1. Aufl. 2022, AufenthV § 19 Rn. 1). Ist bereits bei Einreise ein über einen Kurzaufenthalt i. S. d. § 1 Abs. 2 AufenthV hinausgehender Aufenthalt geplant, greift die Visumsbefreiung nicht (Röder, in: Klaus/Wittmann, 1. Aufl. 2022, AufenthV § 19 Rn. 7). Die Einreise der Antragstellerin im Jahr 2019 erfolgte zum Zwecke der mehrjährigen Erwerbstätigkeit und gerade nicht zum Zwecke eines Kurzaufenthalts. Ein solcher konnte sich auch nicht an den (rechtmäßigen) Aufenthalt anschließen. Denn dieser beginnt nach Art. 6 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (im Folgenden: SGK) mit der Einreise zum Zwecke eines kurzfristigen Aufenthalts und endet mit der Ausreise. Von daher ist es nicht möglich, etwa nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis einen Kurzaufenthalt anzuschließen (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR / Art. 6 SGK / Abs. 2, Stand: 08.05.2023 Rn. 4). 2. Der Hilfsantrag zu 3., gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen, bis über den Widerspruch entschieden wird, und ihr eine Duldung zu erteilen, ist als Antrag nach § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Erfüllt der Ausländer hingegen eine Voraussetzung der Norm nicht, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft, kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der geltend gemachte Anspruch nach § 30 Abs. 1 AufenthG ist nach den vorstehenden Maßgaben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht sicherungsfähig, da dieser einen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht bedingt (vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 29.08.2022 – 11 B 81/22 –, juris Rn. 26, 27 sowie zu § 28 Abs. 1 AufenthG Beschl. der Kammer v. 29.12.2022 – 11 B 111/22 –, juris Rn. 18 m. w. N. sowie nachfolgend OVG Schleswig, Beschl. v. 14.02.2023 – 4 MB 2/23 –, S. 5 n. v.). Sicherungsfähig wäre ein Anspruch aus § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG insbesondere dann, wenn die Antragstellerin über § 39 Satz 1 AufenthV berechtigt wäre, den von ihr begehrten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Entsprechendes folgt insbesondere nicht aus § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV. Danach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Da die Antragstellerin weder über ein nationales Visum noch über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, liegen die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine der in § 39 AufenthV weiter genannten Varianten einschlägig ist. Der Antragstellerin steht auch nicht aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Recht auf Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu. Danach kann von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind bzw. ist davon abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind mangels Bestehen eines strikten Rechtsanspruchs (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 m. w. N.) nicht gegeben, da die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Einem entsprechenden Anspruch steht ein Ausweisungsinteresse entgegen, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es liegt ein typisiertes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 – 1 C 9.94 –, juris Rn. 19; VGH München, Beschl. v. 19.09.2017 – 10 C 17.1434 –, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.04.2010 – 8 PA 27/10 –, juris Rn. 7; jeweils zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F.). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996, a. a. O., juris Rn. 20 zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F.; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2018 – 13 LB 160/17 –, juris Rn. 40 zu § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F.). Die Antragstellerin hielt sich nach dem Erlöschen ihrer Aufenthaltserlaubnis unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil sie sich bewusst und gewollt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält und vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), die ihr im Bescheid vom 23. August 2024 gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) abgelaufen ist und ihre Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Das aufgrund des unerlaubten Aufenthalts vorliegende Ausweisungsinteresse ist auch beachtlich, da der Verstoß weder geringfügig noch vereinzelt war. Dass der Antragsgegner im Falle des Familiennachzuges von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege absehen kann, führt zu keinem anderen Ergebnis, da hiermit gerade kein strikter Rechtsanspruch im vorstehenden Sinne verbunden ist. Die Nachholung des Visumverfahren ist schließlich auch nicht unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei die Grundrechte als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sind (Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 5 AufenthG, juris Rn. 105 m. w. N.). Auf Seiten der Antragstellerin sind insbesondere ihre familiären Belange zu berücksichtigen, also die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem türkischen Staatsangehörigen, der über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, und das Zusammenleben mit ihrer (volljährigen) – ebenfalls über eine Aufenthaltserlaubnis verfügenden – Tochter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m. w. N. und Beschl v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m. w. N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m. w. N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (Beschl. der Kammer v. 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 32). Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18). Aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m. w. N.). Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst dabei zwar etwa auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.11.2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urt. v. 17.04.2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, NJW 2004, 2147 Rn. 44). Ausgehend hiervon kommt ein Abweichen von den Regelvoraussetzungen aufgrund der familiären Beziehungen der Antragstellerin nicht in Betracht. Dass der Ehemann oder die Tochter auf ihre Anwesenheit oder gar eine erforderliche Lebenshilfe angewiesen sind, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihrer Tochter eine besondere Unterstützung zu sein und eine hohe emotionale Bindung zu haben, ist dies für die Beziehung zwischen Eltern und ihren – wenn auch volljährigen – Kindern nicht unüblich und lässt noch keine besondere über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehe Abhängigkeit erkennen. Soweit ein Bedarf an schulischer Unterstützung der Tochter besteht, kann eine solche Unterstützung auch über Telefongespräche oder mithilfe sonstiger moderner Kommunikationsmittel aus dem Ausland erfolgen. Aufgrund des „nur“ befristeten Aufenthaltstitels der Antragstellerin konnten sie und ihre Familie auch nicht rechtlich geschützt davon ausgehen, dass sie die familiäre Lebensgemeinschaft ohne jegliche Zäsur in der Bundesrepublik Deutschland werden führen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin nach Absolvierung des Visumverfahrens prognostisch wieder nach Deutschland einreisen und ihre Familie besuchen könnte. Zudem könnte ein Kontakt in der Zwischenzeit auch über Fernkommunikationsmittel aus der Türkei aufrechterhalten werden. Auch führt der Umstand, dass die Antragstellerin bereits eine Zusage für eine Stelle als Lehrkraft im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein erhalten hat, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar liegt eine Beschäftigung der Antragstellerin damit nicht nur in ihrem privaten Interesse, da an der Grund- und Gemeinschaftsschule A-Stadt ausweislich der Angaben der Schulleiterin ein Mangel an Lehrkräften herrsche. Dies überwiegt wegen der elementaren Bedeutung des Visumverfahrens aufgrund seiner Steuerungs- und präventiven Kontrollfunktion das öffentliche Interesse an dessen Einhaltung aber nicht. Insbesondere ist in die Abwägung einzustellen, dass eine nur vorübergehende Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Raume steht. Die Antragstellerin hat, wenn sie das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und beweisen kann, prognostisch einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis und dementsprechend auch auf die Erteilung eines Visums, was ihr die Wiedereinreise und Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ermöglicht. Aus anderweitig entschiedenen Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht ist gerichtsbekannt, dass Visumverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung regelmäßig mit einer Dauer von sechs bis 14,5 Monaten (drei bis elfeinhalb Monate Wartezeit auf den Termin und bis zu drei Monate Bearbeitungsdauer) verbunden ist (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 23.04.2025 – 11 B 120/24 –, juris Rn. 42 und Beschl. der Kammer v. 24.1.2025 – 11 B 140/24 –, n. v.). Insofern ist die Dauer des Visumverfahrens auch absehbar und zumutbar. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass es die Antragstellerin selbst in der Hand hat, die Zeit ihrer Abwesenheit auf das notwendige Minimum zu begrenzen, indem sie die Modalitäten ihrer Ausreise und der Antragstellung bei der Botschaft, z. B. die Terminbuchung, bereits von Deutschland aus organisiert und damit einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens ermöglicht. Zudem können die Folgen einer räumlichen Trennung dadurch abgemildert werden, dass der Ehemann und ihre Tochter die Antragstellerin in der Türkei besuchen, was ihnen als türkische Staatsangehörige uneingeschränkt möglich ist. Auch sonst sind im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände des Einzelfalls ersichtlich, die entscheidend für eine Unzumutbarkeit sprächen. Die Antragstellerin kann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfolgreich geltend machen. Danach ist einem Ausländer zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sofern die Tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 AufenthG von Ausländern ausgeübt werden darf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn es ist der – durch die behördliche Zertifizierung der Gleichwertigkeit nachgewiesene – erfolgreiche Abschluss des Anerkennungsverfahrens erforderlich (Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2023, § 20 AufenthG, Rn. 23). Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zum Zweck der Arbeitsuche kann erst nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens erteilt werden. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Antragstellerin ist jedoch bisher noch nicht anerkannt worden. Vielmehr befindet sich die Antragstellerin noch im Anerkennungsverfahren. Denn gemäß dem Bescheid des Schleswig-Holsteinischen Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. Juni 2023 (Bl. 85 d. Beiakte) ist es erforderlich, eine Ausgleichsmaßnahme erfolgreich zu absolvieren, um eine Gleichwertigkeit der in der Türkei erworbenen Lehramtsbefähigung mit einer Befähigung für das schleswig-holsteinische Lehramt an Gemeinschaftsschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch zu erreichen. Zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede sei ein Anpassungslehrgang von 12 Monaten Dauer oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Fach Englisch erforderlich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt auch nicht aus § 25b Abs. 1 AufenthG. Danach soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat (§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Antragstellerin ist jedoch weder geduldet noch verfügt sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Ein Ausländer ist geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne Weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2022 – 1 B 35.22 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 24; Zühlcke, in: HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 08.07.2025, Rn. 88, 89). Die Antragstellerin verfügt jedoch über keine Duldung. Eine solche ist ihr vom Antragsgegner nicht ausgestellt worden. Zudem hat dieser mit Schreiben vom 10. Juli 2025 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, im Laufe des nächsten Monats ein Amtshilfeersuchen an das Landesamt zu stellen. Darüber hinaus würde eine sog. „Verfahrensduldung“, die nur um das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gerade nicht den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu sichern, erteilt würde, nicht den Status eines geduldeten Ausländers i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verleihen (Zühlcke, in: HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 08.07.2025, Rn. 93; vgl. entsprechend zu § 104c AufenthG: OVG Koblenz, Beschl. v. 19.03.2024 – 7 B 10211/24.OVG –, juris Rn. 10 f.). Auch ein sog. "faktisches Dulden" im Sinne einer behördlichen Untätigkeit, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung bestünde, reicht – unabhängig davon, dass ein Nichtbetreiben der Abschiebung durch den Antragsgegner aufgrund der konkret angekündigten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht festzustellen ist – nicht aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.04.2023 – 10 CS 23.440 –, juris Rn. 15 m. w. N.; VGH Kassel, Beschl. v. 10.04.2025 – 3 B 478/25 –, juris Rn. 11; OVG B-Stadt, Beschl. v. 10.04.2024 – 6 Bs 10/24 –, juris Rn. 16; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2023 – 4 MB 6/23 –, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 08.10.2021 – 18 B 1370/21 –, juris Rn. 16). Die Antragstellerin kann zudem keinen Anspruch nach § 104c AufenthG geltend machen. Danach soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 AufenthG sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 1) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nr. 2). Dabei ist ein Ausländer i. S. d. § 104c Abs. 1 AufenthG geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Dies ist nicht der Fall, insoweit wird auf obigen Ausführungen verwiesen. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Sicherungsfähigkeit im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO Beschl. der Kammer v. 30.01.2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 33 m. w. N.) nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind (Zeitler, in: HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 25.11.2022, Rn. 33). Dies ist nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt ist die Antragstellerin auf die (Wieder-)Einreise mit dem erforderlichen Visum zu verweisen. Das Visumverfahren erweist sich nicht als unzumutbar. Der Antragstellerin steht auch kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6, 7 oder 9 ARB 1/80 zu. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verwiesen. Aus den Erwägungen zur Zumutbarkeit des Visumverfahrens ergibt sich, dass sich auch kein Anspruch auf eine Duldung (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) unmittelbar aufgrund der im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) im Sinne eines rechtlichen Abschiebungshindernisses ergibt. 3. Soweit sich der Antrag auf die Abschiebungsandrohung bezieht, ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat mangels Begründetheit jedoch keinen Erfolg. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. So liegt es hier. Die Antragstellerin ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Ihr Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Dass Abschiebungsverbote vorliegen oder der Abschiebung die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der familiären Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet. Die Kammer nimmt insoweit auf ihre vorstehenden Ausführungen Bezug. Auch gegenüber der gesetzten Ausreisefrist bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. 4. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen, begehrt, bleibt dies ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Danach ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. Die Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat jedoch weder nach § 81 Abs. 3 AufenthG noch nach § 81 Abs. 4 AufenthG eine Fiktionswirkung ausgelöst. Zudem gilt eine mögliche Fiktionswirkung ausweislich des Wortlauts von § 81 Abs. 3 AufenthG sowie von § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (nur) bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde (vgl. hierzu auch Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Diese wurde mit dem Ablehnungsbescheid vom 23. August 2024 bereits getroffen. Soweit die Antragstellerin meint, ihr sei aufgrund assoziationsrechtlicher Erwägungen, hier Art. 13 ARB 1/80, eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen, trifft dies nicht zu. Dieser ist bereits nicht einschlägig. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verwiesen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über drei verschiedene Streitgegenstände (Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung sowie Erteilung einer Fiktionsbescheinigung) zu entscheiden war. Die drei Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind jeweils 5.000,- Euro anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).