Beschluss
11 B 179/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1022.11B179.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 17. Oktober 2025 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 25. Oktober 2025, einen Vorsprachetermin zur Abgabe der biometrischen Daten zur Erstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zu gewähren, damit die Ausstellung der Aufenthaltserlaubniskarte vor Beginn der Beschäftigung am 15. November 2025 rechtzeitig erfolgen kann sowie hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Terminvergabe unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit vorrangig zu behandeln, hat keinen Erfolg. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfange das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG wäre eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann gerechtfertigt, wenn die ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen – also irreparabel – wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch im Hauptsacheverfahren spräche (vgl. VG München, Beschl. v. 09.05.2019 – M 10 E 19.1429 –, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22 –, juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10.03.2006 – 24 CE 05.2685 –, juris Rn. 19). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht, der die mit der Verpflichtung des Antragsgegners zur unverzüglichen Terminvergabe bis spätestens zum 25. Oktober 2025 verbundene Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Die Behauptung des Antragstellers, er verliere im Falle einer nicht bis spätestens zum 25. Oktober 2025 erfolgenden Terminvergabe seinen Arbeitsplatz bzw. könne diesen nicht antreten, ist bereits dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat in dem hiesigen gerichtlichen Verfahren nämlich weder einen Arbeitsvertrag vorgelegt, der einen entsprechenden Arbeitsbeginn belegen würde, noch die von ihm in Bezug genommene Erklärung seines potentiellen Arbeitgebers, wonach für den Arbeitsantritt zwingend ein elektronischer Aufenthaltstitel im Sinne des § 78 Abs. 1 AufenthG vorzulegen wäre. Unabhängig davon ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde, auch deswegen nicht erkennbar, weil der Antragsgegner dem Antragsteller eine bis zum 31. Januar 2026 gültige Fiktionsbescheinigung (vgl. § 81 Abs. 5 AufenthG) ausgestellt hat, wonach dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt ist. Der avisierten Aufnahme der Erwerbstätigkeit steht demzufolge rechtlich nichts entgegen. Sollte ein etwaiger Arbeitgeber des Antragstellers weitergehende Anforderungen an die Aufnahme der Erwerbstätigkeit erheben, vermögen diese die Vorwegnahme der Hauptsache in dem vorliegend zu beurteilenden Fall jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Anderenfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, die behördliche Terminvergabe maßgeblich zu beeinflussen und durch einseitig an den Arbeitnehmer gerichtete Forderungen die priorisierte Bearbeitung des vom Antragsteller betriebenen Verwaltungsverfahrens zu erreichen, ohne dass die damit aufgrund der limitierten Bearbeitungskapazitäten des Antragsgegners untrennbar verbundene Zurückstellung der Behandlung von Verwaltungsverfahren anderer Ausländer unter rechtlichen Gesichtspunkten zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend geboten wäre. Der Hilfsantrag ist mangels eines dem Antragsteller zur Seite stehenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis tritt neben die – hier nicht im Streit stehende – Klagebefugnis und erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der begehrte Feststellungsausspruch über die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorrangigen Berücksichtigung bei der Terminvergabe zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ist für den Antragsteller (rechtlich) nutzlos, da er bereits jetzt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Darüber hinaus ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO auch unbegründet. Es fehlt an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf eine (noch weitergehend) bevorzugte Terminvergabe. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich – aufgrund der bestehenden Beschäftigungserlaubnis – insbesondere nicht aus bzw. unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).