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Beschluss

11 B 124/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:1120.11B124.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Juli 2025 wird gegenüber der unter der Ziffer 3 des Bescheides vom 3. Juli 2025 erfolgten Androhung unmittelbaren Zwanges angeordnet sowie hinsichtlich der Vorspracheanordnung unter Ziffer 4 des Bescheides wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu ½. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Juli 2025 wird gegenüber der unter der Ziffer 3 des Bescheides vom 3. Juli 2025 erfolgten Androhung unmittelbaren Zwanges angeordnet sowie hinsichtlich der Vorspracheanordnung unter Ziffer 4 des Bescheides wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu ½. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 9. Juli 2025 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Juli 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2025 wiederherzustellen, hat ausschließlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit sich der Antragsteller gegen die Ziffer 2 des Bescheides wendet, wonach die bisherige Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ auf der Grundlage des § 60a Abs. 6 AufenthG fort gelte, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. Es liegt bereits kein Verwaltungsakt vor. Ein solcher Zusatz zur Duldung ist nämlich regelmäßig – wie auch hier – mangels Regelungsgehalts (vgl. § 106 Abs. 1 LVwG) kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Hinweis auf die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes bestehende Rechtslage (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.04.2005 – 18 B 574/05 –, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.03.2010 – 2 O 8/10 –, juris Rn. 13; Dittrich/Breckwoldt, in: HTK / Rechtsschutz / 2.7.5 - Rechtsschutz gegen ein der Duldung beigefügtes Beschäftigungsverbot, Stand: 16.05.2021, Rn. 130 f. m.w.N.). Im Übrigen legt das Gericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne des Begehrens des Antragstellers gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend aus, dass dieser hinsichtlich der Anordnung der Wohnsitznahme in Ziffer 1 des Bescheides vom 3. Juli 2025, gegen welche der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt. Ebenso hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3, gegenüber welcher der Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Im Übrigen, also hinsichtlich der Vorspracheanordnung in Ziffer 4 des Bescheides, ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu verstehen, da diesbezüglich der Suspensiveffekt aufgrund der behördlichen Vollziehungsanordnung in Ziffer 5 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO entfällt. Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung hinsichtlich der Wohnsitzauflage (Ziffer 1 des Bescheides), da sich die angegriffene Verfügung insoweit als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) und der Vorspracheanordnung (Ziffer 4 des Bescheides) überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich diese Verfügungen als rechtswidrig erweisen. Die auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beruhende Vorspracheanordnung ist offensichtlich rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben macht sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Anordnung (vgl. Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 23. Ed. 01.10.2025, AufenthG § 82 Rn. 25) leidet offenkundig an einem Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der angegriffene Bescheid lässt nicht erkennen, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. In der Begründung des Bescheides wird – mit Ausnahme der Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung – noch nicht einmal die Ermächtigungsgrundlage genannt. Auch eine entsprechende Begründung, wie sie § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG vorschreibt, enthält der Bescheid insoweit nicht. Die unter der Ziffer 3 des Bescheides vom 3. Juli 2025 erfolgte Androhung des unmittelbaren Zwanges ist gleichermaßen offensichtlich rechtswidrig. Sie beruht entgegen den Ausführungen des Antragsgegners auf § 236 Abs. 1, § 235 Abs. 1 Nr. 3, § 239 LVwG und nicht auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, da sie sich auf die Verpflichtung zur Wohnsitznahme (Ziffer 1 des Bescheides) bezieht (vgl. entsprechend zu einem gleichartigen Bescheid des Antragsgegners bereits Beschl. der Kammer v. 19.06.2024 – 11 B 30/24 –, juris Rn. 11). Es liegt auch diesbezüglich ein beachtlicher Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls vor. Mangels jeglicher Ausführungen ist dem Bescheid nicht im Ansatz zu entnehmen, dass der Antragsgegner das ihm bei der Auswahl des Zwangsmittels eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt hätte und welche Erwägungen er seiner Entscheidung ggf. zugrunde gelegt hat. Die unter der Ziffer 1 des Bescheides vom 3. Juli 2025 getroffene Regelung erweist sich demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnsitz zu nehmen, beruht auf § 61 Abs. 1f AufenthG. Nach dieser Vorschrift können – über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinaus – weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden (Vor-)Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F., BT-Drucks. 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Hat das Land – wie hier durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in Boostedt – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 2 AufenthG a.F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psychosoziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92). In diesen Zwecken und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie muss die Ermessensentscheidung im Einzelfall ihre Rechtfertigung finden. Die bei einer Unterbringung in der Einrichtung möglichen weiteren Maßnahmen müssen deshalb auch Erfolg versprechend sein. Schließlich muss die Maßnahme verfassungsrechtliche Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. die Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 AufenthG und zur Vorgängerregelung des § 61 Abs. 1f AufenthG [§ 61 Abs. 1e bzw. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG]: VG Magdeburg, Urt. v. 06.12.2005 – 5 A 120/05 –, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.12.2010 – 8 PA 257/10 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 03.06.2014 – 10 C 13.696 –, juris Rn. 9). Die gegebenenfalls widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Rahmen der Ermessensentscheidung angemessen abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.1990 – 1 B 14.90 –, juris Rn. 7 ff.; VGH München, Beschl. v. 03.06.2014 – 10 C 13.696 –, juris Rn. 9; siehe zu alledem: OVG Schleswig, Beschl. v. 21.12.2017 – 4 MB 93/17 –, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Maßstäben ist die gegenüber dem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller (§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG) ergangene Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (Landesunterkunft für Ausreisepflichtige des Landes Schleswig-Holstein, Rantzaustraße 10, 24598 Boostedt) Wohnung zu nehmen, rechtlich nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und anhand des zuvor dar-gestellten Zwecks der Ermächtigung ausgeübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten; die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig. Die Wohnsitzauflage ist zur Erreichung des legitimen Ziels, der Realisierung der Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers, geeignet. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Ermessensausübung die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke berücksichtigt, indem er davon ausgegangen ist, dass in der Ausreiseeinrichtung durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und insbesondere die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Die Wohnsitzauflage ist auch erforderlich, um die Realisierung der Ausreise zu erreichen. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Es steht nicht zu erwarten, dass der Antragsteller ohne die in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige gegebenen (Förderungs-)Möglichkeiten zu einer (freiwilligen) Ausreise bewegt werden kann. Der Antragsteller hat nach allen erkennbaren Umständen trotz langjährig bestehender Ausreisepflicht, die dem Antragsteller bekannt ist, bislang keine hinreichenden eigenen Bemühungen zur (freiwilligen) Ausreise getroffen. Der von dem Antragsteller gestellte Asylantrag ist bereits durch Bescheid vom 19. Juni 2023 (Gesch.-Z.: 10131827-163) abgelehnt worden. Die in dem Ablehnungsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist ausweislich einer Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge seit dem 10. August 2023 vollziehbar (vgl. B. 128 d. Beiakte). Ein von dem Antragsteller betriebenes Asylfolgeverfahren blieb gleichermaßen erfolglos (vgl. Bl 152 ff., 200 ff. der Beiakte). Auch nunmehr sind keine nachhaltigen Bemühungen zur freiwilligen Ausreise ersichtlich. Sie wird von dem Antragsteller offenbar auch nicht angestrebt. Zwar hat er zwischenzeitlich einen türkischen Reisepass beantragt und erhalten. Aus seinem Antragsvorbringen ergibt sich jedoch in der Gesamtschau eindeutig, dass der Antragsteller einen Verbleib im Bundesgebiet beabsichtigt. So verweist er unter anderem darauf, dass er bereits in elf Monaten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen werde. Hinzu kommt, dass die Wohnsitzauflage neben dem Zweck, eine freiwillige Ausreise des Antragstellers zu fördern, – wie der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid sowie in seiner Gegenerklärung ausgeführt hat – auch dazu dient, eine geplante Rückführungsmaßnahme vorzubereiten und den Antragsteller zu beraten. Dass dieser Zweck durch ein milderes Mittel ebenso effektiv erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung ist schließlich auch angemessen. Der mit der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer einhergehende Eingriff in die Rechte des Antragstellers steht nicht völlig außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, eine freiwillige Ausreise des Antragstellers zu fördern und ihn erforderlichenfalls auf die Abschiebung vorzubereiten. Zwar stellen die zeitweise Aufgabe der eigenen Wohnung und die Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung einen erheblichen Einschnitt für den Antragsteller dar. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er – wie dargelegt – bereits seit mehreren Jahren vollziehbar ausreisepflichtig und offensichtlich nicht gewillt ist, freiwillig auszureisen. Durch eine intensive Betreuung und Beratung in der Ausreiseeinrichtung kann die freiwillige Ausreisebereitschaft des Antragstellers gefördert werden. Jedenfalls wenn – wie hier – berücksichtigungsfähige entgegenstehende Belange des Ausländers weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist bereits dies für die Angemessenheit der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Ausreiseinrichtung ausreichend. Insofern gilt, dass eine Einschränkung oder gar Beendigung etwaiger sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen eine zwangsläufige Folge der bestehenden Ausreisepflicht ist. Nicht hinreichend nachvollziehbar ist diesbezüglich, dass der Antragsteller in seiner Antragsbegründung darauf verweist, dass er im Falle der Vollziehung der Wohnsitzauflage seine Erwerbstätigkeit einstellen müsse. Dieser Aspekt trägt bereits deswegen nicht, weil der Antragsteller nach allen erkennbaren Umständen gegenwärtig ohnehin nicht berechtigt ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach alledem erweist sich die Wohnsitzauflage auf der Grundlage von § 61 Abs. 1f AufenthG als rechtmäßig. Dass der Antragsgegner die Rechtsgrundlage in dem angegriffenen Bescheid mit dem genannten § 61 Abs. 1e AufenthG falsch bezeichnet hat, ist unschädlich. Ausreichend ist, dass es eine rechtliche Grundlage gibt, die die angeordnete Maßnahme trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 8 C 29.87 –, juris Rn. 13). Im Übrigen handelt es sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit, was insbesondere daran erkennbar ist, dass der Antragsgegner in Bezug auf die Wirkungen von Rechtsbehelfen gegenüber der Wohnsitzverpflichtung unter „Hinweisen“ auf § 84 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verweist, der gerade eine Auflage nach § 61 Abs. 1f AufenthG zur Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).