Beschluss
11 B 165/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1022.11B165.25.00
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Tenor
Soweit der Antragsteller den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgelegt.
Entscheidungsgründe
Soweit der Antragsteller den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgelegt. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 darlegt, dass er nunmehr die Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie hilfsweise, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und die Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung begehrt, ist darin eine Rücknahme des mit Schriftsatz vom 19. September 2025 gestellten Antrags zu 1. auf vorläufige Verlängerung der bereits erteilten Beschäftigungserlaubnis zu sehen. Das Verfahren ist daher insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat der am 19. September 2025 gestellte und mit Schriftsatz vom 20. Oktober präzisierte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zum Hafenschiffer bei der K. P. Schifffahrtsgesellschaft zu erteilen und ihn gemäß § 60a AufenthG so lange zu dulden, bis über den Antrag vom 20. August 2025 auf Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis, hilfsweise Ausbildungsduldung, entschieden worden ist, Erfolg. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptantrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung folgt aus § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG – wonach einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern – zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland (Nr. 1) als Asylbewerber eine (lit. a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder (lit. b) eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt, und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder (Nr. 2) im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) AufenthG liegen vor. Im Zeitpunkt der Aufnahme der Berufsausbildung am 1. August 2025 handelte es sich bei dem Antragsteller um einen Asylbewerber i. S. d. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und dies unabhängig von der Frage, ob man insoweit darauf abstellt, ob der betroffene Ausländer im Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme über eine Aufenthaltsgestattung verfügen muss oder lediglich einen Asylantrag gestellt haben muss, der noch zum Erfolg führen kann (vgl. hierzu Breidenbach, in: BeckOK AuslR, 45. Ed. 01.10.2024, AufenthG § 60c Rn. 9 m. w. N.). Der Bescheid des Bundesamtes erwuchs nach Ausbildungsbeginn am 20. August 2025 in Bestandskraft, da das gerichtliche (Asyl-)Verfahren (Az. 13 A 371/25) nach erklärter Klagrücknahme mit Beschluss vom 20. August 2025 eingestellt wurde. Insbesondere ist der Bescheid des Bundesamtes nicht schon durch den Beschluss vom 25. Juli 2025 (Az. 13 B 294/25) bestandskräftig geworden, da Streitgegenstand dieses (Eil-)Verfahrens die Abschiebungsandrohung war. Auch ist er nicht durch den Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2025 (Az. 13 A 371/25) bestandskräftig geworden, weil der dortige Kläger und hiesige Antragsteller am 7. August 2025 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragte und der Gerichtsbescheid daher gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen gilt. Soweit man für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Asylbewerbers" darauf abstellt, dass es sich bei dem Ausländer um eine Person handelt, die im Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme noch über eine Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 AsylG verfügt, liegt auch diese Voraussetzung vor. Denn gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erlischt die Aufenthaltsgestattung, wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Abs. 9 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Vorliegend handelt es sich um eine Abschiebungsandrohung nach dem Asylgesetz, da diese nach §§ 34, 35 AsylG erlassen wurde. Die Abschiebungsandrohung ist erst am 9. August 2025 und damit nach Aufnahme der Ausbildung vollziehbar geworden. Denn entsprechend der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juni 2025 ist die Vollziehung der Abschiebungsandrohung im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Entsprechend der Mitteilung des Bundesamts mit Schriftsatz vom 4. August 2025, dass die Abschiebungsandrohung ab dem 9. August 2025 vollziehbar sei, war die Abschiebungsandrohung seitens des Bundesamtes bis zu diesem Tag ausgesetzt. Außerdem erfolgte die Ausbildungsaufnahme auch legal (vgl. zur ungeschriebenen Voraussetzung der legalen Ausbildungsaufnahme Beschl. der Kammer v. 18.10.2024 – 11 B 78/24 –, juris Rn. 22). Im Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme verfügte der Antragsteller über eine (inzwischen erloschene) Beschäftigungserlaubnis. Entsprechend der Nebenbestimmung in der Aufenthaltsgestattung ist dem Antragsteller die Aufnahme einer Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Mit Bescheinigung über die Aufnahme einer Ausbildung vom 23. Juli 2025 genehmigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Aufnahme einer Ausbildung und machte die Erlaubnis vom Bestehen der Aufenthaltsgestattung abhängig. Die Wirksamkeit der dem Antragsteller erteilten Beschäftigungserlaubnis ist erst mit dem (automatischen) Erlöschen der Aufenthaltsgestattung und dem damit einhergehenden Eintritt der auflösenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) entfallen. Die Aufenthaltsgestattung und damit verknüpft auch die Beschäftigungserlaubnis ist – im Sinne der vorstehenden Ausführungen – am 9. August 2025 nach Ausbildungsaufnahme erloschen. Bei der Ausbildung des Antragstellers zum Hafenschiffer handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 12a AufenthG, da es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, vgl. § 90 Abs. 3 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (BBIG) i. V. m. der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 206), den der Antragsteller zudem auch bereits aufgenommen hat und auch nach der Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte. Es liegt auch kein Fall des offensichtlichen Missbrauchs gemäß § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine gezielte Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften beabsichtigt. Für eine Versagung der Ausbildungsduldung aus einwanderungspolitischen Gründen besteht daher kein Raum (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 60c AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 05.03.2024, Rn. 50). Dass der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt wurde, hat in Hinblick auf § 60c AufenthG keine grundsätzlich nachteiligen Folgen (so auch im Fall der Ablehnung als offensichtlich unbegründet Beschl. der Kammer v. 04.04.2022 – 11 B 10020/21 –, juris Rn. 27). Es liegt auch kein Ausschlussgrund vor. Ein solcher folgt nicht aus § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Nach § 60 Abs. 6 Satz 1 AufenthG darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (Nr. 1), aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (Nr. 2) oder er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde (Nr. 3). Der Antragsteller ist nicht eingereist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz i. S. d. § 60 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erlangen. Wer ohne Schutzbedürftigkeit das Asylverfahren zum Bezug von Sozialleistungen missbraucht hat, soll während einer allgemeinen Duldung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Dies gilt entsprechend für die Ausbildungsduldung, weil in beiden Fällen der allgemeinen wie der besonderen Duldung das öffentliche Aufenthaltsbeendigungsinteresse vorrangig bleibt (Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 30). Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1a AsylbLG ist dies dann der Fall, wenn das prägende Motiv der Einreise der Leistungsbezug ist. Nicht ausreichend ist, dass der Leistungsbezug nur beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne billigend in Kauf genommen wird. Allein aus der Ablehnung des Asylantrages kann nicht geschlossen werden, dass der Ausländer eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen (Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 6 - Verbot Erwerbstätigkeit, Stand: 31.12.2022, Rn. 6). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller primär zu dem Zweck, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen, eingereist ist. Denn er gab in seiner Anhörung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG i. V. m. § 28 VwVfG vom 25. November 2021 an, dass er in die Bundesrepublik eingereist sei, weil er in Griechenland nicht habe arbeiten und die Sprache nicht habe lernen dürfen. Daraus folgt gerade nicht, dass prägendes Motiv der Einreise der Leistungsbezug war. Vielmehr dürfte es dem Antragsteller vorrangig um die Arbeitsaufnahme gegangen sein. Entgegen der Annahme des Antragsgegners hat der Antragsteller auch nicht i. S. d. Nr. 2 zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere liegt im Unterlassen der freiwilligen Ausreise nach Griechenland – anders als vom Antragsgegner angenommen – noch kein Fall des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da eine (mögliche) freiwillige Ausreise gerade keine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne der Norm darstellt. Auch folgt kein Ausschlussgrund nach Nr. 2 aufgrund einer (behaupteten) unterlassenen Mitwirkung seitens des Antragstellers. Durch die Formulierung "insbesondere" ist zwar klargestellt, dass die Aufzählung dieser Verhaltensweisen nicht abschließend ist. Es sind daher auch weitere Verhaltensweisen erfasst, die einen in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten vergleichbaren Unwertgehalt aufweisen (Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60a AufenthG, Rn. 196). Ein Rückgriff auf die Vereitelung von Vollzugsmaßnahmen infolge der Verletzung von Kooperationspflichten ist daher nicht ausgeschlossen. Hierzu zählt grundsätzlich auch die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen durch den Ausländer (VGH München Beschl. v. 02.05.2019 – 10 CE 19.273 –, juris Rn. 5; v. 09.05.2018 – 10 CE 18.738 –, juris Rn. 6; v. 22.01.2018 – 19 CE 18.51 –, juris Rn. 25; Beschl. der Kammer v. 04.04.2022 – 11 B 10020/21 –, juris Rn. 28). Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen (Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60a AufenthG, Rn. 198). Die zuständige Ausländerbehörde ist dabei jedoch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – juris Rn. 17; VGH München, Beschl. v. 9.05.2018 – 10 CE 18.738 –, juris Rn. 6). Eine (schuldhaft) unterlassene Mitwirkung muss im Übrigen sowohl hinsichtlich ihres Gewichts als auch ihrer individuellen Vorwerfbarkeit mit der ausdrücklich genannten Täuschung bzw. Falschangabe wertungsmäßig auf einer Stufe stehen (Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60a AufenthG, Rn. 196). Ferner muss eine echte Kausalität zwischen der Undurchführbarkeit der Abschiebung und dem Fehlverhalten des Ausreisepflichtigen bestehen (vgl. Beschl. der Kammer v. 04.04.2022 – 11 B 10020/21 –, juris Rn. 28; VG Bremen, Beschl. v. 14.02.2023 – 4 V 2088/22 –, juris Rn. 13; Röder, in: BeckOK MigR, 13. Ed. 15.10.2022, § 60a AufenthG Rn. 126 m. w. N.). An der Ursächlichkeit fehlt es unter anderem, wenn die Abschiebung unabhängig vom (Fehl-)Verhalten des Ausländers vollzogen werden kann, etwa weil seine Identität geklärt ist und die erforderlichen Heimreisepapiere ohne nennenswerte Verzögerung "am Ausländer vorbei" beschaffbar sind (Röder, in: BeckOK MigR, 22. Ed. 01.08.2025, § 60a AufenthG, Rn. 126). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht aufgrund von fehlender Mitwirkung an der Passbeschaffung zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Er hat sowohl eine (abgelaufene) griechische Aufenthaltserlaubnis (Bl. 31 f. d. BA) sowie einen in Griechenland ausgestellten und bis zum 26. Februar 2026 gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge (Bl. 34 d. BA) zur Akte gereicht. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 8. September 2025 aufgefordert hat, bei einem Termin am 6. Oktober 2025 u. a. seinen Reisepass bzw. einen Nachweis über unternommene Bemühungen zur Passbeschaffung vorzulegen, hat sich dieser – nach seinem Vortrag – aus dem Iran seine ID-Karte und sowie seinen (abgelaufenen) iranischen Nationalpass (Bl. 23, 24 d. A.) zusenden lassen. Eine wertungsmäßig einer Täuschung bzw. Falschangabe auf einer Stufe stehende Unterlassung ist darin nicht zu sehen, selbst wenn er die Dokumente aus dem Iran bislang lediglich als Kopie zur Gerichtsakte und noch nicht im Original beim Antragsgegner eingereicht hat. Zunächst war es für den Antragsteller – nachdem er unterschiedliche Passdokumente zur Akte gereicht hat – nicht offenkundig, dass seine Identität als nicht geklärt galt. Nachdem der Antragsgegner ihn zur weiteren Mitwirkung aufforderte, ist der Antragsteller diesem nachgekommen. Weiterhin ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für die Kammer eine (auf dem Fehlverhalten des Antragstellers beruhende) Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht ersichtlich, da der in Griechenland ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge ein zur Durchführbarkeit der Abschiebung ausreichendes Passdokument darstellt. Es liegt auch kein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. c) AufenthG vor. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn die Identität bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 nicht innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise geklärt ist. Dies ist nicht der Fall. Anders als in der gesetzlichen Grundregel des § 3 AufenthG verankert, benötigen Ausländer keinen Reisepass für eine Ausbildungsduldung (Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 37). Geklärt ist die Identität, wenn Gewissheit besteht, dass der Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin keine Verwechslungsgefahr besteht. Ohne Weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes, einer Identitätsbestätigung im Rahmen der Vorsprache vor einer Identifizierungskommission des (vermutlichen) Herkunftslandes, der Vorlage von sonstigen Identitätsdokumenten mit Lichtbild oder anderer amtlicher Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, z.B. ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild, sowie amtlicher Dokumente ohne biometrische Merkmale wie Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.10.2020 – 10 CE 20.2100 –, juris Rn. 11; Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 38). Der Antragsteller ist ausweislich der AZR-Gesamtauskunft am 21. April 2021 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (Bl. 10, 11 d. BA) und wurde am 18. Juni 2021 bei der Ausländerbehörde der Stadt B-Stadt unter Vorlage der griechischen Aufenthaltserlaubnis (Seriennummer: P01180104) sowie des Reiseausweises für Flüchtlinge (Seriennummer: AA6372952) gemeldet. Die Identität des Antragstellers war demnach schon vor der erstmaligen Beantragung der Ausbildungsduldung geklärt. Weiterhin liegt kein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. e) AufenthG vor, da dieser ausweislich seines Wortlauts nur auf die Fälle des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG anwendbar ist. Zudem sind im Rahmen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG keine Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG zu prüfen. Denn einerseits enthält § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG lediglich den Verweis auf § 60a Abs. 6 AufenthG. Zudem ist der § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, der inhaltsgleich zu § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG ist, lediglich auf Fälle des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG anwendbar. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Der Antragsteller hat die Ausbildung bereits begonnen. Zudem ist er derzeit vollziehbar ausreisepflichtig und der Antragsgegner hat ihn mit Schriftsatz vom 8. September zur Vorsprache zwecks Klärung seiner Ausreise aufgefordert. Aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der hilfsweise gestellte Antrag hat sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt, da nicht über ihn entschieden wurde. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).