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Beschluss

11 B 59/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0929.11B59.25.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Klage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift.(Rn.7) 2. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden.(Rn.7) 3. Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Klageerhebung in der Regel, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Klage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift.(Rn.7) 2. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden.(Rn.7) 3. Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Klageerhebung in der Regel, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.(Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Der am 08.04.2025 gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen und die ausstehende Entscheidung bezüglich seines Aufenthaltsstatus zu treffen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 30.09.2024 hinsichtlich der darin enthaltenen Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung anzuordnen sowie den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm unverzüglich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung gemäß § 16a AufenthG zu erteilen, hilfsweise eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auszustellen, die es ihm ermöglicht, die am 01.04.2025 beginnende Ausbildung zur Pflegefachkraft in Lübeck aufzunehmen und fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Die Antragsschrift wahrt zunächst nicht das Schriftformerfordernis. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage schriftlich zu erheben. § 81 Abs. 1 VwGO regelt explizit zwar nur die Klageerhebung, ist aber auf Anträge nach §§ 80, 80a und 123 VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Peters in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 01.04.2025, VwGO § 81 Rn. 1 m. w. N.). Voraussetzung für die Wirksamkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Klageerhebung in der Regel, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Mag zur Begründung auch § 126 BGB, der diese gesetzliche Definition der Schriftform enthält, nicht herangezogen werden können, weil die Vorschrift nur für das bürgerliche Recht gilt und wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewendet werden kann, so entspricht es doch der Verkehrsauffassung und ist auch dem Rechtsunkundigen geläufig, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit unter dem Aspekt der Rechtssicherheit regelmäßig erst bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt ist. Sie ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift stellt zunächst einen Entwurf und noch keine schriftlich zu erhebende Klage dar, weil erst die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck bringt, dass das Schriftstück, das bis dahin ein unfertiges Internum war, nunmehr für den Verkehr bestimmt ist. Zur Wahrung der Schriftform gehört daher grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Klageschrift durch die eigenhändige Unterschrift. Diese Formstrenge stellt letztendlich aber nur geringe Anforderungen, die ohne Schwierigkeiten zu erfüllen sind. Da aber Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sein dürfen, schließt das Erfordernis der Schriftlichkeit die eigenhändige Unterzeichnung nicht um ihrer selbst willen, sondern deshalb ein, weil in der Regel allein sie die Verlässlichkeit der Eingabe sicherstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1988 – 9 C 40.87 –, juris Rn. 6). Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Es muss aber auch feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (stRspr vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2023 – 2 B 2/23 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt keine schriftliche Antragserhebung vor. Der Antragsteller hat seinen Antrag vom 08.04.2025 nicht eigenhändig unterschrieben. An der Stelle der eigenhändigen Unterschrift befindet sich lediglich in maschinengeschriebener Form der Name des Antragstellers. Es sind auch keine anderweitigen, hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Antragsschreiben das Entwurfsstadium bereits verlassen hätte. Im Gegenteil hat der Antragsteller auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin in seinem Schriftsatz vom 09.04.2025 mitgeteilt, den Antrag versehentlich an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht übersandt zu haben. Er habe den Schriftsatz zunächst an seinen Rechtsanwalt schicken wollen. Eine wirksame, schriftliche Antragstellung liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Der Antrag ist allerdings auch im Übrigen unzulässig. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 30.09.2024 hinsichtlich der darin enthaltenen Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist der Antrag bereits nicht statthaft. Die Klage zum Aktenzeichen 11 A 177/24 wurde mit Schriftsatz vom 21.08.2025 zurückgenommen und das Verfahren mit Beschluss vom 25.08.2025 eingestellt. Dementsprechend ist der Bescheid vom 30.09.2024 bestandskräftig. Es gibt keinen Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Ein erneuter Rechtsbehelf gegen den o.g. Bescheid vom 30.09.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2024 wäre offensichtlich unzulässig. Darüber hinaus ist der Antrag unzulässig, da es für die Begehren des Antragstellers jeweils an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Entsprechendes ist hier der Fall. Soweit der Antragsteller zunächst die Ausstellung einer Beschäftigungserlaubnis begehrt, kann ihm der vorläufige Rechtsschutz im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Vorteil mehr bringen. Der Antragsteller hat nach übereinstimmender Mitteilung der Beteiligten im Hauptsacheverfahren (Az.: 11 A 177/24) im August 2025 eine Duldung erhalten, welche ihm die Ausbildung in S. ermöglicht. Dass der Antragsteller die Erlaubnis zur Ausübung einer anderweitigen Beschäftigung begehrt, ist weder explizit vorgetragen noch sonst hinreichend ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Begehren, den Antragsgegner zur Entscheidung über den Aufenthaltsstatus des Antragstellers zu verpflichten. Die Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid vom 30.09.2024 und mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2024 verkürzt. Nachdem der Antragsteller hiergegen zunächst Klage erhoben hat, ist der Bescheid nach deren Rücknahme mit Schriftsatz vom 21.08.2025 bestandskräftig geworden. Dass der Antragsteller einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsgegner gerichtet hätte, ist für die Kammer weder ersichtlich noch durch den Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Aus ebendiesem Grund fehlt es auch für den weiteren Antrag des Antragstellers, ihm unverzüglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG auszustellen, an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. grundsätzlich zum Erfordernis, das Begehren zunächst an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten: Beschluss der Kammer vom 10.10.2024 – 11 B 88/24 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Zuletzt fehlt dem Antragsteller auch das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Ausstellung der Fiktionsbescheinigung. Es ist kein an den Antragsgegner gerichteter Antrag ersichtlich, der eine etwaige Fiktionswirkung hätte auslösen können. Entsprechendes ist durch den Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über vier verschiedene Streitgegenstände (Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, Entscheidung über den Aufenthaltsstatus durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG, Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides vom 30.09.2024 und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung) zu entscheiden war. Die drei Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg des einen Antrages würde den Erfolg der anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand war jeweils der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.), sodass sich insgesamt der aus dem Tenor ersichtliche Streitwert ergibt. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschluss der Kammer vom 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie vom 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschluss vom 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie vom 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).