Urteil
12 K 324/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:1020.12K324.18.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am XX. P. XXXX geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung als Soldat auf Zeit. Unter dem 8. Mai 2014 bewarb sich der Kläger, der bereits vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Wehrdienst geleistet hatte, bei der Bundeswehr für eine Wiedereinstellung als Soldat auf Zeit. Er verpflichtete sich mit Erklärung vom 24. Oktober 2014, acht Jahre Wehrdienst zu leisten. Mit Wirkung vom 8. April 2015 wurde der Kläger als Obergefreiter in der Laufbahn der Mannschaften in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dauer seines Dienstverhältnisses wurde durch Verfügung vom 7. April 2015 zunächst auf 15 Monate, mit Verfügung vom 9. September 2015 schließlich auf acht Jahre, endend mit dem 30. Juni 2022, festgesetzt. Zuletzt wurde der Kläger am 6. November 2015 zum Hauptgefreiten befördert. Am 23. Juli 2014 wurde der Kläger wie folgt über seine Treuepflicht zum Grundgesetz belehrt: Nach § 8 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -) sei ein Soldat verpflichtet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für deren Erhaltung einzutreten. Unter der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes und nach dem Willen der jeweiligen Mehrheiten und der Freiheit und Gleichheit zu verstehen; dabei handle es sich um das Gegenteil zur Gewalt- und Willkürherrschaft des totalitären Staates, der Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehne. Im Falle eines Verstoßes sei mit einer Entlassung zu rechnen. Mit Unterschrift vom selben Tag bestätigte der Kläger, über seine Pflicht zur Verfassungstreue belehrt worden zu sein. Er erklärte damit zudem: Seine Pflicht zur Verfassungstreue werde er stets erfüllen. Er sei bereit, sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zu einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten. Unter dem 9. April 2015 erfolgte eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Belehrung. Unter dem 10. August 2016 beantragte der Kläger, der seinerzeit in G. eingesetzt war, die Versetzung nach B1. . Dazu nahm der zuständige Disziplinarvorgesetzte im Wesentlichen wie folgt Stellung: Der Kläger sei ein ruhiger und zuverlässiger Soldat, der von seinen Kameraden und Vorgesetzten gleichermaßen akzeptiert sei und ein hohes Ansehen genieße. Er identifiziere sich mit dem Berufsbild eines Soldaten und erfülle seine Aufgaben mit viel Engagement. Seine Fähigkeiten und Fertigkeiten beweise der Kläger zur vollsten Zufriedenheit. Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2016 nach B. versetzt. Am 15. Dezember 2016 wurde gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme ein seit dem 17. Januar 2017 unanfechtbarer strenger Verweis verhängt. Insoweit wurde ihm vorgeworfen: Er habe am 30. November 2016 den Auftrag gehabt, in B. ein Fahrzeug der Bundeswehr ordnungsgemäß abzugeben. Nachdem er diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, habe ihn der Oberstabsgefreite O. , der durch dienstliche Bekanntgabe zum Beauftragten für Fuhrparkangelegenheiten erklärt worden war, als Vorgesetzter aufgefordert, die Fahrzeugübergabe durchzuführen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sich der Kläger diesem Befehl widersetzt und sinngemäß hinzugefügt, dass „er sich von einem Kanaken nichts sagen“ lasse. Unter dem 23. Mai 2017 beantragten der seinerzeit für den Kläger zuständige Kompaniechef des 1./Panzerbataillon 203 sowie der Bataillonskommandeur beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (künftig: Bundesamt) die fristlose Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG. Unter dem 29. Mai 2017 erfolgte eine erneute inhaltsgleiche Antragstellung. Die Anträge wurden im Wesentlichen wie folgt begründet: Am 17. Mai 2017 seien im Rahmen einer Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst (künftig: MAD) Bilder mit rechtsradikalem Hintergrund und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Waffen-SS, Hakenkreuz, Mutterkreuz mit Hakenkreuz) auf dem privaten Handy des Klägers gefunden worden. Davon sei mindestens ein Bild (Mutterkreuz mit Hakenkreuz) an Dritte weitergeleitet worden. Damit habe der Kläger seine begünstigende Haltung zu solchen Inhalten zum Ausdruck gebracht. Weiterhin habe der Kläger bereits am 15. Dezember 2016 einen strengen Verweis erhalten, da er einen Kameraden mit Migrationshintergrund als Kanaken bezeichnet habe. Den vorstehend genannten Anträgen auf Entlassung gingen Vernehmungen des Klägers sowie weiterer Soldaten durch einen Offizier der Bundeswehr am 18. Mai 2017 voraus. In diesem Rahmen gab der Kläger im Wesentlichen an: Er könne nachvollziehen, warum gegen ihn ermittelt werde. Allerdings distanziere er sich von den Vorwürfen, da er dieses Gedankengut nicht vertrete. Die meisten Bilder auf seinem Handy seien ihm geschickt worden. Das Mutterkreuz habe er selbst fotografiert, da es ein Erbstück seiner Familie sei, welches er im Haus seines Vaters gefunden habe. Das Bild mit der Tasse, auf der eine schwarz-weiß-rote Flagge gedruckt sei, sei ihm von seinem Vater geschickt worden, dem die Tasse gehöre. Sein Vater habe ihm auch ein weiteres Bild geschickt, auf dem ein Mädchen den Hitlergruß zeige und frohe Ostern wünsche. Zudem habe er - der Kläger - sich von dem Stabsfeldwebel Lange das Buch „Unternehmen Barbarossa“ ausgeliehen, dazu Recherchen angestellt und Bilder heruntergeladen. Die Bilder seien aber völlig wertfrei und nur zum privaten Gebrauch. Sein geschichtliches Interesse könne der Stabsfeldwebel M. bestätigen. Weitergeleitet habe er nur das Bild mit dem Mutterkreuz, und zwar an seine Mutter mit dem bloßen Hinweis, dass er das Mutterkreuz gefunden habe. Andere Bilder seien nicht verschickt worden. Er vertrete kein nationalsozialistisches Gedankengut, zumal er in einer Beziehung mit einer Frau bosnischer Herkunft und islamischer Religionszugehörigkeit stehe. Sein Stiefvater sei türkischer Abstammung; im Moment lebe er - der Kläger - mit seinem muslimischen Halbbruder zusammen. Im Rahmen der Vernehmungen schilderte der Stabsfeldwebel M. : In seinem Bereich sei er - der Stabsfeldwebel - sehr sensibel, was extreme Äußerungen und Ansichten angehe. Der Kläger sei nicht als rechtsextrem aufgefallen. Er wisse zwar, dass gegen den Kläger bereits ermittelt worden sei, da er einen Kameraden als Kanaken bezeichnet haben soll. Der Kläger habe ihm erklärt, dass er nicht Kanake gesagt habe, was er ihm glaube. Zudem sei der Vorfall überspitzt worden. Der Kläger habe trotz seiner „Ruhrpott-Manier“ keine Vorurteile gegenüber Kameraden mit Migrationshintergrund. Soweit bei dem Kläger extremistische Inhalte gefunden worden seien, gehe er davon aus, dass dies in Verbindung mit dem geschichtlichen Interesse des Klägers stehe. Der Obergefreite T. erklärte: Er sei in demselben Transportzug wie der Kläger und habe eine private Fahrgemeinschaft mit ihm. Weder im Dienst noch im Rahmen der Fahrgemeinschaft seien ihm rechtsradikale Äußerungen aufgefallen. Gelegentlich habe der Kläger Witze über den Nationalsozialismus gemacht, die aber eindeutig als Scherz gemeint gewesen seien; ihm gegenüber habe der Kläger sich immer freundlich und respektvoll verhalten. Er glaube, dass der Kläger manchmal unreflektiert Dinge äußere, die allerdings nicht von einer solchen Gesinnung getragen seien. Der Oberfeldwebel I. schilderte: Der Kläger habe keine rechtsradikale Gesinnung, vielmehr sei er sich der Tragweite seiner Äußerungen nicht immer bewusst. Aufgrund seiner mangelnden sozialen Kompetenz gebe es häufig Konflikte mit Kameraden, was allerdings nicht mit der Herkunft oder Religion in Verbindung stehe. Außer dem bereits disziplinarisch geahndeten Vorfall seien ihm keine weiteren Geschehnisse bekannt. Am 24. Mai 2017 wurde der Kläger zu einer Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG angehört. Unter dem 28. Mai 2017 erklärte der Kläger, dass er mit einer „fristlosen Kündigung“ nicht einverstanden sei, da er insbesondere nicht gegen § 86a des Strafgesetzbuchs - StGB - verstoßen habe. Zudem legte er ein Schreiben seines Vaters vom 21. Mai 2017 vor, in dem dieser im Wesentlichen erklärte: Er habe die Bilddateien an den Kläger gesandt. Die Bilder seien aber nicht ernst gemeint gewesen; er bedaure diese Art von Humor, die äußerst geschmacklos sei, und entschuldige sich für die Unannehmlichkeiten. Er könne versichern, dass der Kläger über hohe intellektuelle und interreligiöse Kompetenzen verfüge. Am 20. Juni 2017 erließ der Kompaniechef des 1./Panzerbataillon 203 einen Bescheid, mit dem unter Hinweis auf die beabsichtigte Entlassung von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen wurde. Insoweit wurde ausgeführt: Der Kläger habe am 17. Mai 2017 ein Dienstvergehen begangen, da er diverse Bilder mit eindeutig rechtsradikalem Hintergrund und verfassungsfeindlichen Symbolen (u.a. Waffen-SS, Hakenkreuze) auf seinem privaten Handy gehabt habe. Unter dem 29. August 2017 äußerte die gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG - angehörte Vertrauensperson im Wesentlichen: Der Kläger sei ihr als mäßig zuverlässig bekannt. Er vertrete aber keine rechte Gesinnung. Soweit bei ihm Bilder gefunden worden seien, sei dies auf ein falsches Verständnis von Humor zurückzuführen. Außerdem fehle dem Kläger die Fähigkeit zur Bewertung solcher Inhalte. Einer Entlassung könne sie nicht zustimmen, da der Kläger keine rechtsextreme Gesinnung vertrete. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 6. November 2017, entließ das Bundesamt den Kläger unter Hinweis auf § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienst, und zwar mit Ablauf des Tages der Zustellung des Bescheids. Zur Begründung machte das Bundesamt im Wesentlichen geltend: Indem der Kläger Kennzeichen und Grußformeln verfassungswidriger Organisationen verwendet und in WhatsApp-Gruppen geteilt habe, habe er gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung (§ 8 SG) sowie gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen. Die Bundeswehr sei aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Stellung in die Werte- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland fest eingebunden. Wesentliche Voraussetzung der militärischen Ordnung sei das Prinzip der Gesetzestreue, sodass von jedem Soldaten eine allgemeine Rechtstreue erwartet werde. Das Verhalten des Klägers offenbare einen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein sowie an Zuverlässigkeit und widerspreche nachhaltig den Anforderungen. Dadurch sei das Vertrauen der Vorgesetzten in den Kläger zerstört und nachhaltig belastet worden. Mit den Dienstpflichtverletzungen sei auch eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr gegeben. So lägen Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht vor. Zudem bestehe eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr folge daraus, dass der Kläger bereits im November 2016 einen Kameraden als Kanaken bezeichnet habe, woraufhin er disziplinarisch gemaßregelt worden sei. Die Nachahmungsgefahr sei vorliegend gegeben, da bei einem Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis bei anderen Soldaten der Eindruck entstünde, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen geduldet seien. Damit werde der Verbreitung eines extremistischen Gedankenguts Tür und Tor geöffnet, was die Disziplin und das Ansehen der Bundeswehr gefährde. Abgesehen davon gefährde ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis das Ansehen der Bundeswehr, da es diesem in keiner Weise entspreche, Bilder mit Kennzeichen des „Dritten Reichs“ per Handy zu verschicken. Aufgrund des kraft Gesetzes eingeräumten Ermessens werde der Kläger daher nach § 55 Abs. 5 SG entlassen. Am 24. November 2017 erhob der Kläger Beschwerde, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da ihm am 24. Mai 2017 der Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht eröffnet worden sei. Ferner seien weder die sichergestellten Lichtbilder noch der Befragungsbericht des MAD zur Einsicht vorgelegt worden. Abgesehen davon sei die Entlassungsverfügung auch materiell rechtswidrig. Zwar habe er durch den Besitz der Bilder auf seinem Handy ein Dienstvergehen begangen. Dies rechtfertige allerdings noch nicht seine Entlassung, da er glaubhaft dargelegt habe, keine rechtsradikalen Gedanken zu hegen. Dies werde durch die Aussagen seiner Kameraden vom 18. Mai 2017 und der Stellungnahme der Vertrauensperson vom 29. August 2017 bestätigt. Der Inhalt der vorgenannten Äußerungen sei nicht berücksichtigt worden, woraus sich auch ein Ermessensfehler ergebe. Mit Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2017, zugestellt mit Empfangsbekenntnis am 21. Dezember 2017, wies das Bundesamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2017 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte es die im Ausgangsbescheid angestellten Erwägungen. Ergänzend hierzu führte es im Wesentlichen aus: Formelle Fehler lägen nicht vor, da der Kläger angehört und die Vertrauensperson beteiligt worden sei. Der Antrag auf Entlassung vom 23. Mai 2017 sei mit ihm erörtert worden. Die Entlassung sei auch materiell rechtmäßig. So habe der Kläger Kennzeichen und Grußformeln verfassungswidriger Organisationen verwendet und damit gegen seine Pflichten aus den §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 SG verstoßen. Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gelte vor allem bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrollierbar seien. Dazu gehöre die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts in privaten WhatsApp-Gruppen. Die in § 8 SG normierte politische Treuepflicht verlange darüber hinaus, sich eindeutig von Gruppen oder Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen. Damit seien der Besitz von rechtsextremistischen Dateien sowie die Verbreitung über WhatsApp-Gruppen nicht vereinbar, da ein solches Verhalten den Eindruck erwecke, das Gedankengut jedenfalls zu tolerieren. Ebenso wiege die Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 SG schwer. Ein Soldat bedürfe der Achtung seiner Kameraden und Vorgesetzten, um den Ablauf des militärischen Dienstes zu gewährleisten. Aufgrund der Pflichtwidrigkeiten sei bereits eine Verletzung des militärischen Kernbereichs gegeben. Abgesehen davon sei die Entlassung des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt von Randbereichsverletzungen gerechtfertigt, da eine Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr bestehe. Die Entlassung des Klägers sei notwendig, um andere Soldaten von ähnlichen Taten abzuhalten, zumal sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis andere Soldaten verleiten könnte, sich ebenfalls über Dienstpflichten hinwegzusetzen. Eine Wiederholungsgefahr sei zu bejahen, da der Kläger am 30. November 2016 einen Kameraden als Kanaken beschimpft habe. Insoweit sei festzustellen, dass der Kläger sein Verhalten trotz der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht geändert und zudem versucht habe, sein Verhalten durch Schutzbehauptungen zu rechtfertigen. Die Entlassungsverfügung sei schließlich ermessensfehlerfrei, da ein atypischer Fall, der es ausnahmsweise rechtfertige, von einer Entlassung abzusehen, nicht vorliege; insbesondere sei eine Disziplinarmaßnahme nicht geeignet, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung abzuwenden. Daher sei eine fristlose Entlassung erforderlich. Am 19. Januar 2018 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Entlassungsverfügung sei formell rechtswidrig, da der endgültige Antrag auf Entlassung mit ihm am 24. Mai 2017 nicht besprochen worden sei. Abgesehen davon sei die Entlassung auch materiell rechtswidrig, da er keine rechtsradikale Gesinnung vertrete. Durch den MAD sei er wegen des Verdachts auf Islamismus untersucht worden; der Verdacht habe sich nicht bestätigt. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang gefundenen und ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten bislang noch nicht vorgelegten Bilder werde ein so gravierender Hintergrund, dass sie die Entlassung rechtfertigen, bestritten. Soweit diese Bilder einen rechtsradikalen Hintergrund gehabt hätten, sei zu berücksichtigen, dass ihm die Bilder aus falsch verstandenem Humor von seinem Vater zugesandt worden seien. Er lehne jegliche Form von menschenverachtendem Verhalten ab, zumal u.a. seine Lebensgefährtin aus Bosnien stamme. Dass er keine rechtsradikale Gesinnung habe, könne von seinen Kameraden bestätigt werden. Am 30. November 2016 habe er nicht Kanake gesagt und den Auftrag ausgeführt; insoweit entfalte die rechtskräftige Feststellung des Dienstvergehens keine Bindungswirkung. Gegen die Disziplinarmaßnahme sei er nur deswegen nicht vorgegangen, da Kameraden ihm davon abgeraten hätten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 19. Dezember 2017 aufzuheben. Weiter beantragt der Kläger, die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen. Ergänzend macht sie geltend: Die Unterlagen zu dem Disziplinarverfahren des Klägers seien nach Ablauf der Tilgungsfrist vernichtet worden. Die durch den MAD am 17. Mai 2017 sichergestellten Bilder seien ebenfalls nicht mehr vorhanden. Allerdings entfalte der Bescheid vom 20. Juni 2017, mit dem das Vorhandensein zahlreicher rechtsradikaler Bilder festgestellt worden sei, Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Bei der Bewertung sei auch zu berücksichtigen, dass sich jedenfalls das Bild mit dem Mädchen, welches den Hitlergruß zeige, einige Monate auf dem Handy des Klägers befunden habe. Mit Kammerbeschluss vom 16. Januar 2019 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der erkennende Einzelrichter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch angehört und die Zeugen I. , (V. ) L. , M. und O. vernommen; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Oktober 2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ferner auf die Gerichtsakte (ein Heft), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) und die über den Kläger geführte Personalakte (ein Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage hat Erfolg. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet, da die Entlassungsverfügung vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 19. Dezember 2017 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als einzige Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers als Soldaten auf Zeit kommt vorliegend § 55 Abs. 5 SG in Betracht. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die vorgenannten materiell-rechtlichen Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger ist zwar innerhalb der ersten vier Dienstjahre entlassen worden (I.), und er hat durch sein Verhalten am 30. November 2016 und um den 17. Mai 2017 auch zahlreiche Dienstpflichten verletzt (II.) Dies rechtfertigt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, aber noch nicht die Annahme, dass durch sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde (III.). I. Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist nur in den ersten vier Dienstjahren zulässig, was voraussetzt, dass die Entlassungsverfügung dem Soldaten innerhalb dieses Zeitraums bekanntgegeben wurde. Vgl. Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Auflage 2016, § 55 Rn. 64 f. Das Tatbestandsmerkmal ist hier selbst dann erfüllt, wenn man zu Gunsten des Klägers nach § 40 Abs. 6 SG den Wehrdienst berücksichtigt, den er vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 (9 Monate) geleistet hat. Ausgehend von der Ernennung am 8. April 2015 war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung (6. November 2017) insgesamt eine Dienstzeit von ca. 3 Jahren und 4 Monaten vergangen. II. Der Kläger hat auch Dienstpflichten schuldhaft verletzt (§ 23 Abs. 1 SG), und zwar sowohl am 30. November 2016 (1.) als auch um den 17. Mai 2017 (2.). 1. Der Kläger hat am 30. November 2016 zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters Pflichtwidrigkeiten begangen. Im hier vorliegenden Einzelfall ist nicht entscheidungserheblich, ob die Dienstpflichtverletzung vom 30. November 2016 bereits aufgrund der seit dem 17. Januar 2017 unanfechtbaren Disziplinarverfügung vom 15. Dezember 2016 mit Bindungswirkung feststeht. Gemäß § 145 Abs. 2 der Wehrdisziplinarordnung - WDO - sind zwar die aufgrund der WDO ergangenen Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. Die Vorschrift ist hier auch dem Grunde nach anwendbar, da die Wendung „Rechte aus dem Dienstverhältnis“ die statusrechtlichen Ansprüche von Soldaten einbezieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 -, juris Rn. 20 ff. Jedoch liegt hier die Besonderheit vor, dass die einfache Disziplinarmaßnahme des strengen Verweises (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 WDO) gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 WDO nach drei Jahren zu tilgen war, im vorliegenden Zusammenhang damit spätestens im Januar 2020. Obgleich dies einer Berücksichtigung der Pflichtverletzungen zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht entgegensteht, ist zweifelhaft, ob die Disziplinarmaßnahme im vorliegenden gerichtlichen Verfahren noch eine Bindungswirkung entfalten kann. Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019- 1 WRB 5.18 -, juris Rn. 36. Darauf kommt es hier im Ergebnis allerdings ebenso wenig an, wie auf die umstrittene Frage der Reichweite der Bindungswirkung - vgl. zum Streitstand etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 -, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2020 - 10 K 6654/17 -, juris Rn. 46 ff. -, da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, ohne dass dazu auf die Feststellungen in der Disziplinarverfügung vom 15. Dezember 2016 zurückgegriffen werden muss, dass der Kläger am 30. November 2016 Dienstpflichten wie etwa aus § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SG verletzt hat, indem er sich einem Befehl des Oberstabsgefreiten O. ohne berechtigten Grund widersetzt (a), und er sich über diesen gegenüber Dritten beleidigend geäußert (b) hat. Ein Verstoß gegen § 8 SG liegt hingegen selbst dann nicht vor, wenn man hier zu Lasten des Klägers unterstellt, dass er bei Letzterem den Begriff Kanake verwendet hat (c). Der Berücksichtigung der Pflichtverletzungen im vorliegenden Entlassungsverfahren steht schließlich nicht entgegen, dass diese bereits disziplinarisch geahndet wurden (d). a) Mit der wiederholten Weigerung, für die Rückgabe eines Fahrzeugs zu unterschreiben, hat der Kläger am 30. November 2016 seine Pflichten aus § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SG sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SG muss ein Soldat seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat die Befehle seiner Vorgesetzten nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten. Alle Streitkräfte beruhen auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam; fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage gestellt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 2 WD 12.13 -, juris Rn. 31. Gehorsam in diesem Sinne bedeutet, ein Gebot auszuführen oder ein Verbot zu beachten. Formale Voraussetzungen für das Auslösen einer Gehorsamspflicht sind ein Befehl nach § 10 Abs. 4 SG, der zudem von einem militärischen Vorgesetzten erteilt worden ist. Unter Befehl ist jede Anweisung zu einem bestimmten Verhalten zu verstehen, die entweder allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2006 - 2 WD 2.06 -, juris Rn. 86; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. August 2014 - 12 B 14/14 -, juris Rn. 34. Ein Befehl muss aber nicht befolgt werden, wenn dieser aufgrund eines gesetzlich ausdrücklich geregelten oder in der Rechtsprechung anerkannten Grunds unverbindlich ist. So sieht § 11 SG beispielsweise vor, dass ein Ungehorsam nicht vorliegt, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt, der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist, oder durch den eine Straftat begangen würde. Diese Regelungen normieren die Gründe, aus denen ein militärischer Befehl unverbindlich ist, jedoch nicht abschließend, wie der systematische Vergleich zu § 22 Abs. 1 des Wehrstrafgesetzes - WStG - zeigt, der mit der Wendung „insbesondere" zum Ausdruck bringt, dass die Unverbindlichkeitsgründe in § 11 SG nicht erschöpfend geregelt sind. Daher ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein militärischer Befehl für einen Untergebenen auch dann unverbindlich ist, wenn ihm die Ausführung nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht zugemutet werden kann. Ob ein Befehl im Übrigen rechtmäßig ist, insbesondere ob er eine innerdienstliche Anweisung korrekt umsetzt, ist für seine Verbindlichkeit ohne Bedeutung. Von einem Soldaten kann regelmäßig erwartet werden, dass er einen ihm erteilten Befehl zunächst befolgt und dessen Rechtswidrigkeit erst später im Wege der Beschwerde geltend macht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Wehrbeschwerdeordnung - WBO -). Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 -, juris Rn. 41, vom 21. Dezember 2006 - 2 WD 19.05 -, juris Rn. 58 f., und vom 4. Juli 2001 - 2 WD 52.00 -, juris Rn. 11. Der erkennende Einzelrichter ist nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Kläger am 30. November 2016 einen verbindlichen Befehl des Oberstabsgefreiten O. nicht unverzüglich ausgeführt hat. So hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung - in Übereinstimmung mit den Angaben des Oberstabsgefreiten O. - eingeräumt, dass er sich trotz ausdrücklicher Aufforderungen des ihm nach § 5 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung - VorgV -) vorgesetzten Oberstabsgefreiten O. mehrfach geweigert hat, für die Rückgabe eines Fahrzeugs zu unterschreiben. Anhaltspunkte für ein bloßes Missverständnis bzw. für einen unklaren und damit nicht ausführbaren Befehl sind aus den Angaben des Klägers und des Zeugen nicht ersichtlich. Der Befehl ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßstäbe für den Kläger auch verbindlich gewesen, da weder ein ausdrücklich geregelter Unverbindlichkeitsgrund vorgelegen hat, noch dem Kläger unzumutbar war, für die Rückgabe des Fahrzeugs zu unterschreiben. Zwar kann durchaus nachvollzogen werden, dass der Kläger, wie er glaubhaft geltend gemacht hat, auch Sorge vor einer möglichen Haftung im Schadensfalle hatte. Dies hat hinsichtlich des erteilten Befehls aber noch keine Unzumutbarkeit begründet, wobei neben dem hohen Stellenwert des Prinzips von Befehl und Gehorsam in der Bundeswehr auch zu berücksichtigen ist, dass dem Kläger, was ihm auch erkennbar war, einzig ein eher fernliegender wirtschaftlicher Schaden drohte. Vor diesem Hintergrund durfte von dem Kläger als Soldaten erwartet werden, dass er den ihm erteilten Befehl zunächst befolgt und Bedenken erst später im Wege der Beschwerde geltend macht. Insoweit hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch schuldhaft im Sinne von § 23 Abs. 1 SG gehandelt, und zwar vorsätzlich, da er in Kenntnis sämtlicher Umstände wissentlich den Befehl nicht unverzüglich ausgeführt hat. Schließlich liegt auch ein Irrtum im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SG, der einen Soldaten von der Verantwortung für die Verletzung der Gehorsamspflicht befreit, nicht vor. Ein solcher Fall ist nur dann gegeben, wenn ein Soldat irrig annimmt, der Befehl sei unverbindlich, er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte und es ihm nach den bekannten Umständen auch unzumutbar war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hätte bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen erkennen können, dass hier lediglich ein eher fernliegender wirtschaftlicher Schaden zu befürchten gewesen ist und ihn dies nicht zur Verweigerung des mehrfach wiederholten Befehls berechtigt hat. Jedenfalls wäre ihm - wie bereits ausgeführt - zumutbar gewesen, Bedenken erst später im Wege einer Beschwerde geltend zu machen. Der vorsätzliche Ungehorsam gegenüber einem Befehl stellt zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG dar, weil es sich dabei nicht um ein Verhalten handelt, welches dem Dienst als Soldaten gerecht wird. Die darin zugleich liegende vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht aus § 7 SG wird durch § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SG als speziellere Norm verdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 -, juris Rn. 39 und 43. b) Der Kläger hat am 30. November 2016 auch seine Pflichten aus § 17 Abs. 1 SG und § 12 SG verletzt, indem er sich über den Oberstabsgefreiten O. gegenüber Dritten beleidigend geäußert hat. Nach § 17 Abs. 1 SG hat der Soldat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. Die Vorschrift definiert den Inhalt des Begriffs Disziplin nicht, sondern setzt ihn voraus. Unter der Wahrung von Disziplin wird verstanden, dass sich der Soldat in das militärische Gefüge selbstbeherrscht einordnet und sich der festgelegten Unterstellungsverhältnisse auch unterordnet. Schon der Wortlaut der Vorschrift lässt erkennen, dass es in der Regel um ein Verhalten gegenüber Vorgesetzten geht, zumal die Achtung des Vorgesetzten als Teilaspekt der Wahrung der Disziplin besonders Erwähnung findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 - 2 WD 27.06 -, juris Rn. 54 f.; Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Auflage 2016, § 17 Rn. 34 ff. Gegen diese soldatenrechtliche Pflicht hat der Kläger vorsätzlich verstoßen, indem er sich bewusst über den Oberstabsgefreiten O. gegenüber Dritten beleidigend geäußert hat. Vorliegend kommt es nicht darauf an, welchen Begriff der Kläger im Büro des Stabsunteroffiziers (Feldwebelanwärter) T1. genau verwendet hat. Der erkennende Einzelrichter ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls überzeugt, dass sich der Kläger dort über den Oberstabsgefreiten O. in einer Weise und mit Begriffen geäußert haben muss, die mit der Pflicht, seine Vorgesetzten zu achten, nicht vereinbar ist. Insoweit ist die Aussage des Oberstabsgefreiten O. zu berücksichtigen, den der Einzelrichter nach dem persönlichen Eindruck, den er im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat, als glaubwürdig ansieht. Dieser hat im Wesentlichen angegeben, dass ihm von dem Stabsunteroffizier (Feldwebelanwärter) T1. erzählt worden sei, dass es in seinem Büro zu Beleidigungen gekommen sei, wobei etwa der Begriff „scheiß Kanake“ gefallen sei. Der erkennende Einzelrichter hat keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. So ist die Aussage des Oberstabsgefreiten O. detailliert und nachvollziehbar. Soweit der Oberstabsgefreite O. Umstände nur von Dritten gehört hatte oder nicht mehr sicher wusste, hat er dies von sich aus auch eingeräumt. Eine Belastungstendenz ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, aus denen der Stabsunteroffizier (Feldwebelanwärter) T1. bzw. der Oberstabsgefreite O. den Kläger zu Unrecht belasten sollten. Selbst wenn hier in Rechnung gestellt wird, dass der Oberstabsgefreite O. die Äußerung nicht selbst miterlebt hat, sondern nur ein Zeuge vom Hörensagen ist, reichen die Angaben aus, um vorliegend von einer pflichtwidrigen Äußerung des Klägers auszugehen. Dafür sprechen schließlich auch die Gesamtumstände, wonach das Disziplinarverfahren nach den ebenfalls glaubhaften Angaben des Oberstabsgefreiten O. maßgeblich aufgrund der beleidigenden Äußerung eingeleitet worden ist („Tropfen auf den heißen Stein“). Mit dem vorstehend erörterten Verhalten liegt auch ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 12 SG vor. Nach dieser Vorschrift sind alle Soldaten verpflichtet, u.a. die Ehre des Kameraden zu achten. Diesen Erwartungen wird ein Soldat nicht gerecht, der sich in beleidigender Weise über einen Kameraden äußert. Die darin zugleich liegende vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht aus § 7 SG wird durch § 17 Abs. 1 SG und § 12 SG als speziellere Normen verdrängt. c) Hingegen fällt dem Kläger kein Verstoß gegen § 8 SG zur Last, selbst wenn zu seinen Ungunsten unterstellt wird, dass er am 30. November 2016 den Oberstabsgefreiten O. als Kanaken bezeichnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 13. März 2008 - 2 WD 6.07 -, juris Rn. 94 („Rassentrennung“) -, der der erkennende Einzelrichter folgt, wird mit einer Beleidigung, auch wenn diese in einem diskriminierenden Kontext verwendet wird, nach ihrem objektiven Erklärungswert noch nicht zwingend zum Ausdruck gebracht, dass in Verletzung von § 8 SG die Grundsätze einer freiheitlich demokratischen Grundordnung abgelehnt werden. Eine damit vergleichbare Fallkonstellation liegt hier vor. Zwar liegt auf der Hand, dass der Begriff Kanake ein diskriminierendes Schimpfwort ist. Vgl. auch Duden, abrufbar unter www.duden.de/rechtschreibung/Kanake. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Begriff - seine Verwendung unterstellt - allerdings in einem Kontext getätigt hat, die den Schluss auf eine über die reine Funktion als Schimpfwort hinausgehende Bedeutung zuließe, sind dem erkennenden Einzelrichter - auch aus der Disziplinarverfügung vom 15. Dezember 2016 - nicht ersichtlich. Vielmehr deuten die Umstände der Äußerung klar darauf hin, dass der Kläger durch die Verwendung eines Schimpfworts nur seine Verärgerung zum Ausdruck gebracht hat, nicht jedoch die Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Wahrnehmung der beteiligten Personen, etwa des Oberstabsgefreiten O. , der die Äußerung nicht auf seine Herkunft bezogen hat. d) Der Berücksichtigung der unter a) und b) aufgezeigten Pflichtverletzungen steht im vorliegenden Entlassungsverfahren nicht entgegen, dass diese bereits disziplinarisch geahndet worden sind. Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr abzuwenden. Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Daraus folgt, dass sie rechtlich unabhängig nebeneinander stehen können; auch eine Verwirkung kann dadurch nicht eingetreten sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 2 WDB 2.95 -, juris Rn. 4. 2. Über die vorstehend unter 1. erörterten Pflichtwidrigkeiten hat der Kläger auch durch sein Verhalten um den 17. Mai 2017 Dienstpflichten verletzt. Der erkennende Einzelrichter muss nicht entscheiden, inwiefern dem Bescheid vom 20. Juni 2017, wonach unter Feststellung eines Dienstvergehens von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen wurde, gemäß § 145 Abs. 2 WDO eine Bindungswirkung hinsichtlich der Entlassungsvoraussetzung einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten zukommt. Zwar wird durchaus vertreten, auch solchen Entscheidungen grundsätzlich eine der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme entsprechenden Bindungswirkung zukommen zu lassen. Vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2020 - 10 K 6654/17 -, juris Rn. 48. Dies kann hier im Ergebnis aber dahinstehen. Denn selbst wenn eine Bindungswirkung zu Grunde gelegt würde, geht die Feststellung eines Dienstvergehens nicht über das hinaus, was nach der Beweisaufnahme auch ohne Rückgriff auf den Bescheid vom 20. Juni 2017 ersichtlich ist. So steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass der Kläger durch den Besitz rechtsextremer Inhalte auf seinem privaten Handy gegen soldatische Grundpflichten wie etwa aus § 8 Alt. 2 SG verstoßen hat (a). Auf den Versand solcher Inhalte, soweit es dem Kläger nachweisbar ist, lässt sich hingegen keine Pflichtverletzung stützen (b). Ein Verstoß gegen die aus § 8 Alt. 1 SG folgende Pflicht zur Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, ist dem Kläger ebenso wenig nachweisbar (c). a) Der Kläger hat jedenfalls durch den wissentlichen Besitz des Bildes mit dem Mädchen, das den Hitlergruß zeigt und frohe Ostern wünscht, gegen § 8 Alt. 2 SG, § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Die politische Treuepflicht des Soldaten nach § 8 SG gebietet, sich mit der Idee der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staats anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staats, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 36 ff., vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 -, juris Rn. 67, und vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, juris Rn. 8 ff.; VG Minden, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 10 K 823/10 -, juris Rn. 34. Dabei kommt es im Rahmen der hier zu erörternden 2. Alternative des § 8 SG nicht darauf an, ob ein Soldat tatsächlich eine rechtsextreme Gesinnung aufweist, da die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung auch beinhaltet, dass dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein wirksam entgegenzutreten ist. Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG geht damit weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 8 Alt. 1 SG. Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 39, und vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 -, juris Rn. 67; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2008- 1 B 670/08 -, juris Rn. 49, und vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 -, juris Rn. 17 und 23. Soweit der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in einer seiner jüngeren Entscheidungen - vgl. Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 -, juris Rn. 34 f., mit dem insoweit missverständlichen zweiten Leitsatz, der sich ausweislich der juris Rn. 28 f. nur auf eine Verletzung von § 17 SG bezieht - ohne erkennbare Differenzierung zwischen § 8 Alt. 1 und Alt. 2 SG auch prüft, ob das Verhalten eines Soldaten (Besitz von rechtsextremer Musik) Ausdruck einer entsprechenden inneren Gesinnung ist, so stellt dies keine Abkehr von dieser Rechtsprechung dar. Vielmehr sind diese Ausführungen den Umständen geschuldet gewesen, dass in jener Fallkonstellation umstritten war, ob der Besitz der rechtsextremen Musik wissentlich geschah. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 36 ff. Vor dem Hintergrund, dass sich das Grundgesetz - GG - und die freiheitlich demokratische Grundordnung als Gegenentwurf zur Willkürherrschaft des NS-Regimes verstehen, ist dabei gerechtfertigt, dass der Dienstherr auf objektive Anhaltspunkte für die Verharmlosung oder gar Billigung dieser Zeit besonders sensibel reagiert. Mit dieser Berechtigung für eine erhöhte Sensibilität geht jedoch auch die Verpflichtung einher, den Vorwurf des Sympathisierens mit oder des Relativierens der Willkürherrschaft nicht vorschnell zu erheben. Unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ist dabei nicht auf jede denkbare, erkennbar fernliegende Deutung abzustellen; die von dem Betrachter vorgenommene Deutung muss dem Soldaten zurechenbar sein. Die Zurechenbarkeit ist gegeben, wenn der Soldat mit einer derartigen Deutung seiner Aussage rechnen musste, weil auch ein objektiver Betrachter den Äußerungsinhalt naheliegend so verstehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 -, juris Rn. 3 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2018- 1 B 1594/18 -, juris Rn. 17. Jedenfalls durch den wissentlichen Besitz des Bildes mit dem Mädchen, das den Hitlergruß zeigt und frohe Ostern wünscht, hat sich der Kläger von der Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes nicht hinreichend distanziert. Zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters steht fest, dass sich das Bild mit dem vorstehend beschriebenen Inhalt am Tag der Untersuchung durch den MAD (17. Mai 2017) auf dem Handy des Klägers befunden hat. Zwar ist das Bild weder in Kopie zu den Verwaltungsvorgängen genommen worden, noch war es der Beklagten sonst möglich, eine Kopie des Bildes vorzulegen. Die Anhörung des Klägers sowie die Vernehmung seines Vaters im Termin zur mündlichen Verhandlung blieben insoweit unergiebig. Allerdings ist durch die Vernehmung des Klägers vom 18. Mai 2017, in der der Kläger das Bild mit dem genannten Inhalt geschildert hat, hinreichend dokumentiert, dass es sich zum Untersuchungszeitpunkt auf seinem Handy befunden haben muss. Der erkennende Einzelrichter ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls auch überzeugt, dass der Kläger von dem Besitz des Bildes gewusst hat. Insoweit sind vor allem seine Angaben im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. So schilderte er auf Nachfrage des vernehmenden Offiziers den Inhalt und die Herkunft verschiedener Bilder, wobei er hinsichtlich des vorgenannten Bildes darauf verweist, dass es ihm von seinem Vater zugeschickt worden sei. Auffällig ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Kläger, soweit dies aus dem Vernehmungsprotokoll ersichtlich ist, zu keinem Zeitpunkt über die Existenz des Bildes überrascht war, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre, wenn er keine Kenntnis von diesem Bild gehabt hätte. Vielmehr verweist er seinerzeit konkret darauf, dass ihm das Bild von seinem Vater zugesandt wurde. Abgesehen davon ist es schon völlig lebensfremd, dass der Kläger die von seinem Vater übersandten Bilder nicht wahrgenommen haben will, wenn er nach eigenen Angaben nahezu täglich mit ihm über WhatsApp geschrieben hat. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nach eigenen Angaben mit seinem Vater auch inhaltlich ausgetauscht hat, was erfordert, übersandte Nachrichten bzw. Bilder jedenfalls kursorisch zu sichten. Dem Bild kommt aus objektiver Sicht nur die Bedeutung einer Verharmlosung des Nationalsozialismus zu. Der Hitlergruß ist ein wesentliches Symbol der Gewalt- und Willkürherrschaft. Er ist, wie etwa auch „Sieg Heil"-Rufe, ein Symbol der Verehrung des Regimes, das die Menschenwürde mit Füßen getreten und eine totalitäre Gewaltherrschaft errichtet hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 -, juris Rn. 76, vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35.01 -, juris Rn. 8, und vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 -, juris Rn. 3. Auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG kann dem Bild kein anderer Bedeutungsgehalt zugemessen werden. Zwar ist dem Kläger das Bild nach seinen nicht widerlegbaren Angaben aus falsch verstandenem Humor von seinem Vater zugesandt worden. Die Bedeutung des Bildes als Verherrlichung des Nazi-Regimes kann nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters dadurch aber nicht in Abrede gestellt werden. Vgl. zum Zeigen des Hitlergrußes im Rahmen von satirischen Sketchen BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 -, juris Rn. 3 f. Zwar ist das Bild von den Besonderheiten geprägt, dass der Hitlergruß von einem Mädchen ausgeführt wird, das zudem fröhliche Ostern wünscht. Diese Umstände rechtfertigen es allerdings noch nicht, dem Bild eine relevante humoristische oder ironische Bedeutung zuzusprechen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Hitlergruß von einem Mädchen ausgeführt wird. Abgesehen davon, dass mit der Verwendung des Abbildes eines Kindes die durch den Hitlergruß symbolisierte totalitäre Gewaltherrschaft objektiv verniedlicht wird, vermag es - auch vor dem Hintergrund der Instrumentalisierung von Kindern im Nazi-Regime (z.B. Bund Deutscher Mädel) - nicht die Kernaussage des Hitlergrußes in den Hintergrund zu drängen. Vor diesem Hintergrund war es vom Kläger jedenfalls zu verlangen und ihm auch zumutbar, das Bild unverzüglich nach dem Erhalt zu löschen. Wer solche nationalsozialistische Symbolik auf seinem Handy vorrätig hält, verletzt jedenfalls die Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581 -, juris Rn. 55; VG Bremen, Beschluss vom 5. August 2013 - 6 V 745/13 -, juris Rn. 23. Nach alledem liegt mit dem Besitz des Bildes des Mädchens, das den Hitlergruß zeigt und frohe Ostern wünscht, eine vorsätzliche Verletzung von § 8 Alt. 2 SG vor. Ob es sich dabei - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen „leichten“ Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang, sodass an dieser Stelle auch nicht entscheidungserheblich ist, welche Inhalte der Kläger um den 17. Mai 2017 noch auf seinem Handy hatte. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 -, juris Rn. 18. Durch den Besitz des Bildes auf seinem privaten Handy im Bereich der dienstlichen Anlagen hat der Kläger zudem vorsätzlich gegen § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SG i.V.m. Nr. 311 ZDv 10/5 sowie gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Die darin zugleich liegende vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht aus § 7 SG wird durch die vorgenannten spezielleren Normen verdrängt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 -, juris Rn. 68, und Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2.03 -, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 -, juris Rn. 29. b) Soweit die Beklagte überdies geltend macht, der Kläger habe Bilder über WhatsApp-Gruppen geteilt, so vermag dies, soweit es dem Kläger nachweisbar ist, nicht die Annahme von Pflichtwidrigkeiten zu begründen. Eine tatsächliche bzw. rechtliche Bindungswirkung hinsichtlich des Versands von Inhalten ergibt sich zunächst nicht aus dem Bescheid vom 20. Juni 2017, da dieser insoweit keine Feststellungen trifft. Die Beklagte hat im Übrigen weder Kopien von mutmaßlich versandten Bildern zum Verwaltungsvorgang genommen noch im laufenden Verfahren vorlegen können. Unter Berücksichtigung dieser Aktenlage und der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ist dem Kläger nur nachweisbar, was er in der Vernehmung vom 18. Mai 2017 geschildert hat. So hat er seinerzeit angegeben, dass er ein Mutterkreuz, bei dem es sich um ein Familienerbstück gehandelt habe, bei seinem Vater gefunden und ein Foto an seine Mutter gesandt habe, um diese über den Fund zu informieren. Dahingehend kommt zunächst eine Verletzung von § 8 Alt. 2 SG nicht in Betracht. Zwar darf der Dienstherr - wie bereits ausgeführt - auf objektive Anhaltspunkte für die Verharmlosung oder gar Billigung der NS-Zeit besonders sensibel reagieren. Mit dieser Berechtigung für eine erhöhte Sensibilität geht jedoch auch die Verpflichtung einher, den Vorwurf des Sympathisierens mit oder des Relativierens der Willkürherrschaft nicht vorschnell zu erheben. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kommt der Mitteilung des Klägers an seine Mutter, bei seinem leiblichen Vater ein Familienerbstück gefunden zu haben, noch nicht die Annahme eines mit der Treuepflicht unvereinbaren Erklärungswerts zu. Ebenso wenig liegt mit dem Versand des Bildes ein Verstoß gegen § 17 SG vor. Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG hat sich ein Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Insoweit stellt das Gesetz an das außerdienstliche Verhalten des Soldaten weniger strenge Anforderungen als dies bei innerdienstlichem Verhalten (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SG) der Fall ist. Ob ein Handeln dem inner- bzw. außerdienstlichen Bereich zuzuordnen ist, bestimmt sich maßgeblich danach, ob es formell bzw. materiell in die mit dem Amt der betroffenen Person verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden ist. Ein bloßer Bezug auf die dienstliche Tätigkeit, eine zufällige sachliche Nähe zur Tätigkeit bzw. etwaige Rückwirkungen des Verhaltens des Soldaten auf den Dienstherrn genügen für die Annahme eines innerdienstlichen Verhaltens im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 -, juris Rn. 50, und vom 14. Oktober 2009 - 2 WD 16.08 -, juris Rn. 39 ff.; vgl. - zu § 34 Satz 3 BeamtStG - OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2019 - 3d A 1919/16.O -, juris Rn. 74 ff. Vor diesem Hintergrund war der Versand des Bildes als außerdienstlich zu bewerten, da es nicht nachweisbar innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen stattgefunden hat und keinen formellen bzw. materiellen Bezug zur Tätigkeit des Klägers als Soldat hat. Im Ausgangspunkt ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Begehung außerdienstlicher Straftaten einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG begründen kann, wenn das Verhalten des Soldaten entweder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bedroht ist oder - bei geringerer Strafandrohung -, wenn weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich negative Schlüsse auf die Rechtstreue des Soldaten schließen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 -, juris Rn. 57 ff.; Dau/Schütz, Kommentar zur WDO, 7. Auflage 2017, Vorb. § 15 Rn. 4. Vorliegend fehlt es hinsichtlich der Übersendung des Bildes bereits an einem nachweisbaren strafrechtlich relevanten Verhalten. So setzt § 86a StGB mit den Begriffen „Verbreiten“ bzw. „Öffentlich verwenden“ voraus, dass die Weitergabe darauf gerichtet sein muss, den Inhalt ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Die Weitergabe von Inhalten an bestimmte Dritte erfüllt diese Voraussetzungen ausnahmsweise nur dann, wenn feststeht, dass der Dritte seinerseits den Inhalt so vielen Personen zugänglich macht, dass es sich bei den Empfängern um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt. Vgl. ausführlich Laufhütte u.a., Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2007, § 86a Rn. 11 und § 86 Rn. 19 ff. Eine solche Verbreitungshandlung ist dem Kläger hinsichtlich der Übersendung eines Bildes eines Familienerbstücks an seine Mutter ersichtlich nicht nachweisbar. Wie vorstehend ausgeführt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Begehung außerdienstlicher Straftaten einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG begründen kann. Dies bedeutet nicht - im Sinne eines Umkehrschlusses - dass strafrechtlich nicht relevantes Verhalten kein Dienstvergehen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 3 SG rechtfertigen kann. Vgl. Dau/Schütz, Kommentar zur WDO, 7. Auflage 2017, Vorb. § 15 Rn. 4. Allerdings ist bei der Bewertung außerdienstlichen Verhaltens die veränderte Stellung des Beamten bzw. - wie hier - des Soldaten in der Gesellschaft zu berücksichtigen. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandlungsprozesses, der sich über die letzten Jahrzehnte erstreckt, wird von einem Beamten wie auch von einem Soldaten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr erwartet als von einem Durchschnittsbürger. Gleichwohl verlangt die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten von einem Soldaten, seine Lebensführung nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert. Ein nicht strafbares und auch zivilrechtlich nicht sittenwidriges außerdienstliches Verhalten eines Beamten bzw. Soldaten kann daher als Dienstvergehen bedeutsam sein, wenn es trotz der eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet in weiten Teilen der Bevölkerung nach wie vor als anstößig und nicht ehrenhaft angesehen wird. Dies gilt insbesondere, wenn es einen Bezug zum Amt des Beamten bzw. Soldaten aufweist, sodass negative Schlussfolgerungen, die die Bevölkerung aus diesem Verhalten in Bezug auf den Beamten bzw. Soldaten zieht, auf dessen Dienstausübung übertragen werden können, und zwar etwa auf dessen Gesetzestreue, sein Verantwortungsbewusstsein und seine Integrität. Bezugspunkt hierfür ist das Amt im statusrechtlichen Sinne. Vgl. - zur insoweit ähnlichen Stellung von Beamten - BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 25.14 -, juris Rn. 14 f., und vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2018 - 3d A 704/14.O -, juris Rn. 113 ff.; vgl. auch - zur Stellung von Soldaten - Dau/Schütz, Kommentar zur WDO, 7. Auflage 2017, Vorb. § 15 Rn. 4. Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass es sich bei der Übersendung eines Bildes eines Familienerbstücks an die eigene Mutter nicht um ein Verhalten handelt, welches in weiten Teilen der Bevölkerung als anstößig angesehen werden dürfte, fehlt es mit dem rein innerfamiliären Verhalten des Klägers, welches zudem im vorliegenden Einzelfall nicht den Schluss auf die Dienstausübung zulässt, an einem Bezug zum seinem statusrechtlichen Amt. Schließlich ist auch eine Verletzung von § 7 SG mit dem Versand des Bildes nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat der Soldat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Dies umfasst grundsätzlich auch die Verpflichtung des Soldaten zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings bildet § 17 Abs. 2 Satz 3 SG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 -, juris Rn. 53 -, der der erkennende Einzelrichter folgt, eine abschließende Regelung für Verfehlungen möglicherweise strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen. Der Gesetzgeber bezweckte mit § 17 Abs. 2 Satz 3 SG eine disziplinarisch restriktive Erfassung außerdienstlichen Fehlverhaltens und nimmt strafrechtlich relevantes Verhalten davon nicht aus. Dies muss erst Recht für Verhaltensweisen gelten, die zwar grundsätzlich von einem Straftatbestand erfasst sind, jedoch nicht die durch den Gesetzgeber vorgegebene Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten, was vorliegend der Fall ist. Abgesehen davon setzt § 7 SG jedenfalls einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis voraus - vgl. Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Auflage 2016, § 7 Rn. 21 und Rn. 32 -, an dem es vorliegend fehlt. c) Ebenso wenig ist dem Kläger nachweisbar, seine Pflicht aus § 8 Alt. 1 SG, die freiheitlich demokratische Grundordnung anzuerkennen, verletzt zu haben. Eine dahingehende tatsächliche bzw. rechtliche Feststellung ergibt sich zunächst nicht aus dem Bescheid vom 20. Juni 2017, der nur auf den äußeren Umstand des Besitzes abstellt, mithin schon keine Feststellungen zur Gesinnung des Klägers trifft. Der Besitz rechtsextremer Inhalte ist ein Indiz für eine verfassungsfeindliche Einstellung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 -, juris Rn. 29. Dieses Indiz vermag allerdings - auch in der Gesamtschau der Umstände - nicht die Überzeugung zu bilden, der Besitz der Inhalte habe auf einer verfassungsfeindlichen Gesinnung beruht. Dies folgt aus den insoweit glaubhaften Einlassungen des Klägers, den Aussagen seiner ehemaligen Kameraden bzw. Vorgesetzten sowie seinen sonst ersichtlichen Lebensumständen. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden Gerichtsverfahren glaubhaft bestritten, eine rechtsradikale Gesinnung zu haben. Selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass der Vortrag des Klägers erheblich von dem Versuch geprägt ist, sein eigenes Handeln positiv darzustellen, so sprechen die Umstände des Einzelfalls für ein glaubhaftes Bestreiten der rechtradikalen Gesinnung. So ist nach den unwiderlegbaren Angaben des Klägers etwa zu berücksichtigen, dass er rechtsextreme Inhalte nicht selbst hergestellt hat und solche Bilder bzw. Texte nicht in einer Weise verschickt hat, die auf eine entsprechende Gesinnung schließen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger am 30. November 2016 möglicherweise den Begriff Kanake verwendet hat, da - wie bereits ausgeführt - der Bezeichnung im vorliegenden Fall keine über ein bloßes Schimpfwort hinausgehende Bedeutung zuzumessen ist. Auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den der Kläger auf den erkennenden Einzelrichter im Termin zur mündlichen Verhandlung gemacht hat, spricht vielmehr einiges dafür, dass der Besitz der Inhalte auf einer altersunangemessenen Unreife, einer geringen (formellen) Bildung sowie einer allgemeinen Gedankenlosigkeit beruhte, nicht jedoch auf einer nationalsozialistischen Gesinnung. Diese Feststellung wird durch die übereinstimmenden Aussagen ehemaliger Kameraden bzw. Vorgesetzten des Klägers bestätigt. In diesem Zusammenhang ist etwa die Aussage des Hauptfeldwebels I. zu berücksichtigen, der unter Hinweis auf frühere dienstliche Kontakte den Kläger als „stumpf“ bezeichnet, deutliche Schwächen in der sozialen Kompetenz benennt, jedoch Anhaltspunkte für eine extremistische Einstellung klar verneint. Dies deckt sich mit den Angaben des Oberstabsfeldwebels M. , der als ehemaliger direkter Vorgesetzter des Klägers u.a. auf Mängel der kognitiven Fähigkeiten hinweist, im Übrigen aber ebenfalls keine extremistischen Tendenzen wahrgenommen habe. Der erkennende Einzelrichter verkennt dabei nicht, dass die vorgenannten Zeugenaussagen von einer Voreingenommenheit der Zeugen zu Gunsten des Klägers geprägt sind, was etwa daraus ersichtlich wird, dass die Zeugen deutlich erklärten, eine Rückkehr des Klägers zu begrüßen. Trotzdem sind die insoweit getroffenen Angaben als glaubhaft zu bewerten, wofür u.a. spricht, dass vorhergehende extremistische Vorfälle des Klägers, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, nicht dokumentiert sind, obwohl der Kläger zum Zeitpunkt seiner Entlassung bereits mehr als zwei Jahre im Dienste der Beklagten stand. Schließlich decken sich die Aussagen der Zeugen etwa auch mit den Angaben des Obergefreiten T. , der nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren eine Fahrgemeinschaft, mithin engeren Kontakt zu dem Kläger hatte, und unter Hinweis auf eine mangelnde soziale Kompetenz ebenfalls das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine extremistische Einstellung des Klägers verneint hat. Abgesehen davon sprechen die weiteren Lebensumstände des Klägers, soweit diese dem erkennenden Einzelrichter ersichtlich sind, gegen eine nationalsozialistische Gesinnung. So hat der Kläger beispielsweise unbestritten vorgetragen, dass er seit Jahren - auch zum Zeitpunkt seiner Entlassung - in einer Beziehung mit einer Frau bosnischer Herkunft und muslimischer Religionszugehörigkeit lebe. Auch hat der Kläger nachvollziehbar geschildert, dass er bei seinem türkischstämmigen Stiefvater aufgewachsen sei und guten Kontakt zu seinen türkischstämmigen Halbbrüdern halte. Nach alledem ist dem Kläger eine nationalsozialistische Gesinnung nicht nachweisbar. II. Unter Berücksichtigung der vorstehend unter I. gemachten Ausführungen hat der Kläger am 30. November 2016 und um den 17. Mai 2017 Dienstvergehen begangen. Auch wenn damit zahlreiche Pflichtwidrigkeiten nach den Vorschriften der §§ 7 ff. SG verbunden gewesen sind, genügen diese unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters noch nicht für die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr im Sinne von § 55 Abs. 5 SG. Diese Vorschrift dient ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr und soll künftigen Schaden für sie verhindern. Es kommt daher entscheidend auf den Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung drohenden Gefahr an. Diese hat das Gericht in einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nachzuvollziehen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz zudem selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -,juris Rn. 6 f. Danach ist weder die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung (1.), noch eine des Ansehens der Bundeswehr gerechtfertigt gewesen (2.). 1. Mit einem weiteren Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (19. Dezember 2017) angesichts der Möglichkeiten eingriffsintensiver Disziplinarmaßnahmen noch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung verbunden gewesen. Unter „militärischer Ordnung“ ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichten im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs, also im Randbereich des Militärischen, kann ebenfalls regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um schwerwiegende Dienstvergehen handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010- 2 B 33.10 -, juris Rn. 8. Eine Entlassung des Klägers ist vorliegend weder unter dem Gesichtspunkt einer Kernbereichsverletzung (a) noch als Dienstpflichtverletzung im Randbereich (b) gerechtfertigt gewesen. a) In Abgrenzung vom militärischen Randbereich ist der Kernbereich betroffen, wenn ein Verstoß inhaltlichen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit aufweist und (kumulativ) die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigt. Hierunter fallen nur schwere innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2020- 1 B 858/20 -, juris Rn. 15 ff. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jede Pflichtwidrigkeit unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigt. Vgl. zum Missbrauch eines Bahnberechtigungsausweises VG Minden, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 10 K 180/10 -, juris Rn. 71. aa) Im Ergebnis kann hier zunächst offen bleiben, ob das Verhalten des Klägers vom 30. November 2016 nach den vorgenannten Maßstäben dem Kernbereich zuzuordnen ist, da selbst bei unterstellter Kernbereichsverletzung eine Entlassung insoweit nach § 55 Abs. 5 SG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt gewesen ist. Wie bereits ausgeführt, konkretisiert die Wendung „ernstliche Gefährdung“ den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar ist bei einer Verletzung des militärischen Kernbereichs eine Entlassung grundsätzlich eine verhältnismäßige Reaktion der Bundeswehr, um zukünftige Schäden zu vermeiden. Daraus folgt aber kein Automatismus dahingehend, dass unabhängig von dem jeweiligen Einzelfall zwingend eine Entlassung geboten ist. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des „uneingeschränkten" Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 13. Der Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch das Verhalten des Klägers vom 30. November 2016 konnte nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters hinreichend durch eine Disziplinarmaßnahme begegnet werden. Dafür spricht zunächst sehr deutlich, dass der damalige Kompaniechef des Klägers aufgrund dieses Vorfalls seinerzeit keine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG beantragt hat, sondern vielmehr einen strengen Verweis verhängte, der im Vergleich der möglichen Disziplinarmaßnahmen eine geringe Eingriffsintensität aufweist. Zwar ist die Bundeswehr nicht verpflichtet, vor einer fristlosen Entlassung eines Soldaten zunächst alle rechtlich möglichen Disziplinarmaßnahmen nacheinander zu ergreifen. Auch sind die fristlose Entlassung und die Disziplinarmaßnahme rechtlich nebeneinander stehende Maßnahmen, die abgesehen von der Dienstpflichtverletzung unterschiedliche Voraussetzungen mit unterschiedlichen Zielsetzungen haben. Allerdings schließt dies nicht aus, bei der Beurteilung der Frage, wie Ernst die Gefahr für die militärische Ordnung gewesen ist, auch die Reaktion der militärischen Vorgesetzten zu berücksichtigen. Im hier gegebenen Zusammenhang spricht die Wahl einer niedrigschwelligen Disziplinarmaßnahme gegen die Annahme einer ernstlichen, durch ein milderes Mittel nicht abwendbaren Gefährdung der militärischen Ordnung. Abgesehen davon liegen hier Umstände vor, die das Dienstvergehen vom 30. November 2016 nicht so schwerwiegend erscheinen lassen, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zwingend eine Entlassung erforderlich gewesen ist. Vgl. zu einem „schwerer“ gelagerten Fall mit Pflichtwidrigkeiten durch mehrfache körperliche Übergriffe eines Soldaten mit Vorgesetztenfunktion OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 1 B 858/20 -, juris Rn. 15 ff. Dabei ist festzustellen, dass der Kläger keine Vorgesetztenfunktion einnahm und sein Handeln daher nicht unter den erschwerenden Umständen des § 10 Abs. 1 SG zu beurteilen gewesen ist. Zudem hat er den Befehl nach seinen unwiderlegbaren Angaben auch aus Sorge vor einer Haftung im Schadensfalle nicht unverzüglich ausgeführt. Überdies hat er nach den insoweit glaubhaften Beurteilungen des Hauptfeldwebels I. und des Oberstabsfeldwebels M. , die sich beispielsweise mit der Beurteilung des Vorgesetzten des Klägers in G. decken, seinen Dienst vor diesem Zwischenfall zur Zufriedenheit ausgeübt. Diese Gründe vermögen - wie bereits ausgeführt - die Verstöße gegen Pflichten, die innerhalb der Bundeswehr auch einen hohen Stellenwert haben, nicht zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls stellen sie sich aber nicht als derart schwerwiegend dar, dass mangels eines milderen Mittels zwingend eine Entlassung des Klägers geboten gewesen wäre. bb) Das Verhalten des Klägers um den 17. Mai 2017 ist hingegen nicht dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, da mit dem Besitz der Bilder auf dem privaten Handy kein hinreichender inhaltlicher Bezug zur dienstlichen Tätigkeit vorgelegen hat, abgesehen davon wegen der Umstände des Einzelfalls keine schwere Dienstpflichtverletzung gegeben ist und überdies eine hinreichende und unmittelbare Beeinträchtigung der personellen oder materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch das Dienstvergehen nicht festgestellt werden kann. Das Dienstvergehen vermag daher weder alleine noch in Zusammenschau mit dem Dienstvergehen vom 30. November 2016 eine Entlassung unter dem Gesichtspunkt der Kernbereichsverletzung zu rechtfertigen. Das Dienstvergehen um den 17. Mai 2017 weist zunächst nicht den für eine Kernbereichsverletzung erforderlichen inhaltlichen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit auf. Der Kläger hat die hier maßgeblichen Inhalte nicht auf dienstlichen Datenträgern, sondern auf seinem privaten Handy gespeichert. Ihm ist weder nachweisbar, dass er sich gegenüber anderen Soldaten des Besitzes solcher Inhalte berühmt hat, noch dass er solche Inhalte mit anderen Soldaten angesehen oder ihnen - z.B. per WhatsApp - zugeleitet hat. Zwar hat der Kläger - wie bereits ausgeführt - durch das Mitführen des privaten Handys im Bereich der dienstlichen Anlagen gegen eine innerdienstliche Vorschrift verstoßen, was auch eine Verletzung der dienstlichen Wohlverhaltenspflicht begründet. Dabei ist im hier zu entscheidenden Einzelfall allerdings zu berücksichtigen, dass sich das Verhalten des Klägers nicht gegen Kameraden oder Vorgesetzte gerichtet hat, sondern sich im privaten Bereich in der WhatsApp- Gruppe mit Familienangehörigen erschöpfte. Nach alledem begründet das dem Kläger nachweisbare Verhalten nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nur einen losen und eher beiläufigen örtlichen, nicht jedoch auch einen hinreichenden inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit als Soldat auf Zeit. Vgl. tendenziell OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 -, juris Rn. 47 ff., und vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 -, juris Rn. 23 f., das in Fällen des Besitzes und Abspielens von rechtsextremer Musik im Kasernenbereich im Ergebnis wohl auf eine Nachahmungsgefahr als Aspekt einer Randbereichsverletzung abstellt. Abgesehen davon liegt in dem Verhalten des Klägers um den 17. Mai 2017, soweit es ihm nachweisbar ist, keine schwerwiegende Pflichtwidrigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat der Kläger auch § 8 Alt. 2 SG verletzt, d.h. eine Vorschrift, der - wie bereits ausgeführt - innerhalb der Bundeswehr ein hoher Stellenwert zukommt. Dies mag im Rahmen der Beurteilung einer Kernbereichsverletzung zwar eine „Schwere“ indizieren, die allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalls vorliegend jedenfalls widerlegt ist. So ist dem Kläger in der hier zu entscheidenden Konstellation nur der in der Vernehmung vom 18. Mai 2017 eingeräumte Umgang mit wenigen Bilder mit nationalsozialistischen Bezügen nachweisbar, wobei hinsichtlich des Versand des Bildes des Mutterkreuzes die genannten Hintergründe des Fotos mildernd zu berücksichtigen sein dürften. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger im Rahmen der von ihm geltend gemachten Recherchen wenige weitere Bilder mit Hakenkreuzen etc. auf dem Handy gehabt hat, so vermag auch dies hier keine schwerwiegende Pflichtverletzung in diesem Sinne zu begründen. Insoweit ist dem Kläger im vorliegenden Einzelfall mangels Vorlage der Bilder und ohne nähere Informationen zu ihrem Kontext nicht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters nachweisbar, dass den mutmaßlichen Bildern ein über die Darstellung geschichtlicher Ereignisse hinausgehender bzw. schwerwiegender Erklärungsgehalt zuzumessen war. Dagegen spricht vielmehr, dass zu erwarten gewesen wäre, dass diese Inhalte in der Anhörung vom 18. Mai 2017 konkret thematisiert worden wären, wenn sie einen etwa über die erörterten Bilder (z.B. der Tasse mit der schwarz-weiß-roten Flagge) hinausgehenden rechtsextremen Bezug aufgewiesen hätten. Von einem Besitz weiterer Inhalte kann hier auch nicht aufgrund des Bescheids vom 20. Juni 2017 ausgegangen werden. Dies folgt schon daraus, dass sich die Feststellungswirkung des Bescheids höchstens auf den Entscheidungsausspruch selbst bezieht (hier: Begehung eines Dienstvergehens und Absehen von einer Disziplinarmaßnahme), jedoch nicht auf die tatsächlichen Feststellungen. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. zur Gegenauffassung etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2020 - 10 K6654/17 -, juris Rn. 46 ff. Abgesehen davon kommt dem Bescheid auch deswegen keine weitergehende Bindungswirkung zu, da darin nur schlagwortartig Umstände geschildert werden, die nicht erkennen lassen, ob über die bereits näher erörterten Bilder weitere Bilder vorhanden waren. Dem Kläger ist ferner nicht nachweisbar, dass er Bilder mit rechtsextremen Inhalt hergestellt, mit anderen Soldaten angesehen, sich des Besitzes berühmt oder solche Inhalte mit anderen Soldaten geteilt hat. Zwar darf auch der dem Kläger nachweisbare Besitz der wenigen Bilder, die sich teilweise über Wochen auf seinem Handy befunden haben, in der Bundeswehr nicht geduldet werden. Das dem Kläger im Wesentlichen nachweisbare Verhalten, ein nicht auf einer entsprechenden Gesinnung beruhende Besitz weniger Inhalte auf einem privaten Handy sowie ggfs. der Versand des Mutterkreuzes, vermag jedoch keine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne einer Kernbereichsverletzung zu begründen. Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation VG Bremen, Beschluss vom 5. August 2013 - 6 V 745/13 -, juris Rn. 29; tendenziell auch VG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 368/04 -, juris Rn. 44. Überdies kann hier keine für eine Kernbereichsverletzung erforderliche hinreichende und unmittelbare Beeinträchtigung der personellen oder materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr festgestellt werden. Der Kläger hat mit seinem Verhalten durchaus das „uneingeschränkte" Vertrauen seiner Vorgesetzten verloren; dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 13 - allerdings noch nicht für die Annahme einer Kernbereichsverletzung. Zwar kann ein Verhalten eines Soldaten, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass dadurch das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird, für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich ausreichend sein. Das kann namentlich dann gelten, wenn die Pflicht zur unbedingten Verfassungstreue eines Soldaten aus § 8 SG berührt ist. Gerade vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen Deutschlands mit dem menschenverachtenden nationalsozialistischen Regime des „Dritten Reichs“ können solche Verhaltensweisen nicht als bloße Bagatelle angesehen werden. Es untergräbt die Einsatzbereitschaft der Armee, wenn sich die Gesellschaft nicht mehr auf die Verfassungstreue ihrer Soldaten verlassen kann. Das setzt in tatsächlicher Hinsicht jedoch voraus, dass das Dienstvergehen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich geeignet war, das Achtungs- und Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu seinem Soldaten unheilbar zu zerstören. Davon ist im vorliegenden Einzelfall selbst dann nicht auszugehen, wenn zu Lasten des Klägers unterstellt wird, dass er am 30. November 2016 den Oberstabsgefreiten O. als Kanaken bezeichnet hat. Weder zum Zeitpunkt des Dienstvergehens um den 17. Mai 2017 noch zu einem anderen Zeitpunkt bestanden für die Beklagte durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, das Verhalten des Klägers beruhe auf einer nationalsozialistischen Gesinnung. So hat der Kläger nach seinen unwiderlegbaren Angaben, die im Übrigen etwa der Schilderung des Obergefreiten T. entsprechen, beispielsweise ohne sonstige rechtsextreme Vorfälle engen Kontakt mit Kameraden und Vorgesetzten gepflegt, die einen Migrationshintergrund hatten. Auch die als Zeugen vernommenen Vorgesetzten des Klägers haben insoweit glaubhaft geschildert, dass es keine weiteren Vorfälle des Klägers während seiner Stationierung in B. gegeben hat, die auf eine rechtsextreme Gesinnung des Klägers schließen ließen. Überdies ist im hier vorliegenden Einzelfall maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger um den 17. Mai 2017 zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters durch die Beklagte wegen des Verdachts auf Islamismus untersucht worden ist, was sich mit der Annahme einer nationalsozialistischen Gesinnung nicht vereinbaren lässt. Dass die Untersuchung des Klägers wegen des Verdachts auf Islamismus erfolgt ist, ergibt sich aus der Aussage des Oberstabsfeldwebels M. . Auch wenn die Voreingenommenheit des Zeugen zu Gunsten des Klägers in Rechnung gestellt wird, schilderte der Zeuge schlüssig und nachvollziehbar, dass er als Vorgesetzter über etwaige Untersuchungen des MAD sowie über den jeweiligen Grund informiert und dazu auch jeweils befragt worden sei. Die Angaben stimmen insoweit mit den unabhängig davon gemachten Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung überein, wonach er in dem Gespräch mit dem MAD insbesondere über religiöse Gewohnheiten seiner (türkischstämmigen) Stieffamilie gefragt worden sei. Abgesehen davon lagen der Beklagten, soweit es dem Kläger noch nachweisbar ist, keine Belege dafür vor, dass der Kläger die Zusendung rechtsextremer Bilder veranlasst oder sich gegenüber anderen Soldaten des Besitzes solcher Inhalte berühmt hat, noch dass er solche Inhalte mit anderen Soldaten angesehen bzw. mit ihnen solche Inhalte geteilt hat. Auch aus dem Versand des Mutterkreuzes ließ sich nach den Umständen des Einzelfalls nicht auf eine rechtsextreme Gesinnung schließen. Zudem ist festzustellen, dass der Kläger, wie sich etwa aus der Stellungnahme seines Vorgesetzten in G. vom 10. August 2016 und aus den insoweit glaubhaften Angaben des Hauptfeldwebels I. und des Oberstabsfeldwebels M. ergibt, seinen soldatischen Pflichten im Übrigen offenbar stets nachgekommen ist und er sich sonst nichts hat zuschulden kommen lassen. Nach alledem genügt das Verhalten des Klägers - auch unter Berücksichtigung des Dienstvergehens vom 30. November 2016 - im vorliegenden Einzelfall trotz des Verstoßes gegen gewichtige soldatenrechtliche Grundpflichten nicht, um das Vertrauen in die Integrität des Klägers unwiderruflich und unheilbar in Frage zu stellen. Vielmehr hätte nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters in diesem besonderen Einzelfall eine eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme ausgereicht, um das Vertrauen des Dienstvorgesetzten in die verantwortungsbewusste Pflichterfüllung nachhaltig sicherzustellen. b) Die hier streitgegenständliche Entlassung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Randbereichs gerechtfertigt, weil es sich bei dem nachweisbaren Fehlverhalten des Klägers nicht um Dienstvergehen von erheblichem Gewicht handelt (aa) und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Nachahmungsgefahr (bb) bzw. Wiederholungsgefahr (cc) hinreichend durch eine eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme begegnet werden konnte. aa) Unter welchen Umständen ein Dienstvergehen ein erhebliches Gewicht im Sinne einer Randbereichsverletzung hat, ist nicht abstrakt bzw. generell zu beantworten, sondern jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedeutung zu, weshalb auch zu prüfen ist, ob der Gefahr für die militärische Ordnung grundsätzlich durch eine Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel begegnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1991 - 1 A 1330/88 -, juris Rn. 18. Zur Beurteilung, ob ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht vorliegt, sind als Gesichtspunkte insbesondere die mit dem außerdienstlichen Verhalten verbundene (kriminelle) Energie sowie der angestrebte bzw. verwirklichte Schaden zu berücksichtigen. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 3. Februar 2010 - 2 L 302/06 -, juris Rn. 21 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt den Dienstvergehen kein solches Gewicht zu; insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu den Umständen der jeweiligen Pflichtwidrigkeiten Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass sich der Kläger durch sein Verhalten, soweit es ihm nachweisbar ist, nicht nach dem StGB strafbar gemacht hat. So verstößt der Besitz von Bildern mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht gegen § 86a StGB, da die Norm ausweislich ihres Wortlauts mit objektiven und subjektiven Anforderungen nur bestimmte Formen des Verwendens unter Strafe stellt, was dem Kläger hier nicht nachweisbar ist. Auch mit dem Versand des Bildes des Mutterkreuzes liegt - wie bereits ausgeführt - keine Strafbarkeit nach § 86a StGB vor. Abgesehen davon spricht gegen die Annahme eines Dienstvergehens von erheblichem Gewicht, dass mit dem Verhalten des Klägers am 30. November 2016 und um den 17. Mai 2017 keine besondere (kriminelle) Energie verbunden war und er nachweisbar weder einen konkreten Schaden verursacht, noch angestrebt hat. bb) Die Entlassung des Klägers konnte im vorliegenden Einzelfall auch nicht auf die Fallgruppe der Nachahmungsgefahr gestützt werden. Dieser Fallgruppe liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine einzelne Dienstpflichtverletzung zwar für sich betrachtet nicht schwerwiegend sein muss, sich jedoch als typisches Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung darstellen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, juris Rn. 20. Zur Beurteilung, ob eine Nachahmungsgefahr besteht, ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt die Annahme, dass es sich um ein verbreitetes Phänomen handelt oder dass andere Soldaten dadurch verleitet werden, ähnliche Pflichtverletzungen zu begehen. Im Rahmen der Bewertung sind dabei insbesondere die Art und Weise der Begehung des Dienstvergehens zu berücksichtigen, den persönlichen Vorteil, den der Soldat aus dem Dienstvergehen ziehen kann sowie die Stellung des Soldaten in der Hierarchie der Bundeswehr. Zudem ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu bewerten, ob einer Nachahmungsgefahr gegebenenfalls durch Disziplinarmaßnahmen entgegengewirkt werden kann. Zur Beurteilung, ob andere Soldaten zu ähnlichen Dienstvergehen verleitet werden, ist auf einen aufgeschlossenen, mit den Umständen des Einzelfalls vertrauten und objektiv wertenden Soldaten abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris Rn. 64 ff., und vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 135 ff., sowie Beschluss vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 -, juris Rn. 49. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist mit dem Verstoß gegen § 8 Alt. 2 SG ein Verhalten verbunden gewesen, welches jedenfalls in dem Kameradenkreis des Klägers bekannt geworden ist und grundsätzlich die begründete Gefahr einer Nachahmung rechtfertigt. Worauf die Beklagte ohne weiteres nachvollziehbar hinweist, handelt es sich bei rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten um ein allgemeines Problem, welches, um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss. Dies schließt es regelmäßig ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des Bestehens einer derartigen Gesinnung wirksam entgegenzutreten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 WDB 3.19 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2008- 1 B 670/08 -, juris Rn. 49, und vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 -, juris Rn. 23. Mit § 8 Alt. 2 SG ist grundsätzlich auch die Gefahr unvereinbar, dass andere Soldaten „aus Spaß“ dem Vorbild eines anderen Soldaten nacheifern, wenn der Eindruck entstünde, dass solche Verstöße gegen die politische Treuepflicht geduldet würden. Dass eine solche Gefahr grundsätzlich auch im Dezember 2017 bestanden hat, wird insoweit durch die Aussage des Oberstabsfeldwebels M. bestätigt, der unter Nennung eines konkreten Beispiels nachvollziehbar auf ein allgemeines Problem unterschwellig gemeinten Spaßes mit rechtsradikalem Bezug in der Bundeswehr hinweist. Der erkennende Einzelrichter ist nach Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls allerdings überzeugt, dass die Nachahmungsgefahr in der vorliegenden Konstellation so gering gewesen ist, sodass dieser - auch im Lichte eines gebotenen energischen Vorgehens gegenüber rechtextremen Aktivitäten in der Bundeswehr - noch hinreichend durch eine eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme begegnet werden konnte. Zu Gunsten des Klägers ist dabei im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass er als Hauptgefreiter keine Vorgesetztenfunktion eingenommen hat. Die Stellung des Klägers innerhalb der Truppe ist klar untergeordnet gewesen, was insbesondere § 4 Abs. 1 VorgV und § 5 Abs. 1 Satz 2 VorgV zeigen, die solchen Soldaten allenfalls ausnahmsweise Befehlsbefugnis einräumen. Das Verhalten eines solchen Soldaten ist im Regelfall - und auch hier - nicht gleichermaßen prägend, wie dies bei einem Vorgesetzten oder bei einem dienstälteren Soldaten mit höherem Dienstgrad der Fall ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2020 - 10 K 19633/17 -, juris Rn. 61; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris Rn. 72. Dies trifft vor allem auf die vorliegende Fallkonstellation zu, was die Aussagen der ehemaligen Vorgesetzten des Klägers veranschaulichen und bekräftigen. So machten diese, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich anwesend war, keinen Hehl daraus, dass sie ihn als „stumpf“ wahrgenommen und Zweifel an seinen kognitiven Fähigkeiten gehegt haben. Dies spricht ersichtlich dafür, dass dem hier konkret betroffenen Kläger nach der Auffassung anderer Soldaten keine Rolle zukam, die für Kameraden besonders nacheifernswert gewesen sein dürfte. Die vorgenannte Feststellung deckt sich - abgesehen davon - auch mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Einzelrichter im Termin zur mündlichen Verhandlung von den Anwesenden gewonnen hat. Danach dürfte dem Kläger insbesondere im Hinblick auf seine Außenwirkung, seine damalige berufliche Laufbahn und sein Dienst- und Lebensalter nicht annähernd die Vorbildfunktion zugekommen sein, die beispielsweise der Oberstabsgefreite O. und der Oberstabsfeldwebel M. auf andere (dienstjunge) Soldaten gehabt haben dürften. Zudem ist festzustellen, dass sich der Kläger glaubhaft von seiner Verfehlung distanziert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Beschluss vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 -, juris Rn. 7 -, der der erkennende Einzelrichter folgt, liegt es auf der Hand, dass eine Nachahmungsgefahr im Einzelfall geringer einzuschätzen sein kann, wenn der betreffende Soldat sich glaubhaft von seiner Verfehlung distanziert hat. Eine zeitliche Grenze wird der Berücksichtigungsfähigkeit einer solchen Distanzierung regelmäßig dadurch gesetzt, dass im Rahmen der Entlassung an das bisherige Verhalten des Betroffenen anzuknüpfen ist, also an das Verhalten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (19. Dezember 2017). Vorliegend hat sich der Kläger am 18. Mai 2017 im Verwaltungsverfahren unwiderlegbar dahingehend eingelassen, dass er das mit den vorhandenen Bildern verbundene Gedankengut nicht teile. Dies war trotz der indiziellen Wirkung der vorhandenen Bilder auch glaubhaft; insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Frage Bezug genommen, ob der Kläger um den 17. Mai 2017 gegen die Pflicht zur Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gemäß § 8 Alt. 1 SG verstoßen hat. Die dort berücksichtigten Umstände, die für eine Glaubhaftigkeit der Distanzierung sprechen, waren der Beklagten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung im Wesentlichen durch die Vernehmung des Klägers sowie zahlreicher Kameraden und Vorgesetzten auch bekannt. Gerade die Vernehmungen der Kameraden und Vorgesetzten im Verwaltungsverfahren zeigen auch, dass es sich anderen Soldaten aufdrängen musste, dass das Verhalten des Klägers nicht auf einer rechtsextremen Gesinnung, sondern auf einer Unreife, fehlenden (formellen) Bildung sowie auf einer Gedankenlosigkeit beruhte. Ausschlaggebend ist hier auch, dass sich die Vorwürfe gegen den Kläger nach den obigen Ausführungen weitgehend nicht bestätigt haben. Der Kläger hat - wie bereits zuvor im Verwaltungsverfahren - den Eindruck einer rechtsextremen Gesinnung widerlegen können. Auch ist weder mit Bindungswirkung festgestellt, noch sonst nachweisbar, dass er etwa eine größere Menge Bilder mit rechtsextremen Inhalt besessen, solche Inhalte hergestellt, mit anderen Soldaten angesehen, sich des Besitzes berühmt oder solche Inhalte mit anderen Soldaten oder sonst in einer Art und Weise, die die Annahme einer rechtsextremen Gesinnung rechtfertigen, geteilt hat. Insoweit ist festzustellen, dass es aus der Sicht eines objektiv wertenden Soldaten durchaus einen Unterschied machen kann, ob ein Soldat eine entsprechende Gesinnung aktiv gegenüber Dritten zum Ausdruck bringt, etwa durch das öffentliche Zeigen des Hitlergrußes, dem Tragen szenetypischer Kleidung oder mit der öffentlichen Verbreitung rechtsextremer Inhalte über WhatsApp-Gruppen, oder ob er sich im Wesentlichen durch den nicht öffentlichen Umgang mit wenigen Inhalten aufgrund einer Unreife, geringen (formellen) Bildung sowie einer allgemeinen Gedankenlosigkeit nicht hinreichend von solchen Bestrebungen distanziert hat. Während im ersten Fall die Entfernung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit die angemessene und zur Verhinderung einer allgemeinen Disziplinlosigkeit in den Streitkräften durchaus erforderliche Reaktion sein kann, erfordert der zweite Fall nicht zwingend eine ähnlich scharfe Sanktion, um Dritte davon abzuhalten, sich in ähnlicher Weise zu verhalten. Vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen erneut VG Bremen, Beschluss vom 5. August 2013 - 6 V 745/13 -, juris Rn. 32; VG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 368/04 -, juris Rn. 44; im Ausgangspunkt ebenso VG Regensburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - RN 1 K 16.1581 -, juris Rn. 67. Dahingehend unterscheidet sich der vorliegende Einzelfall wesentlich von anderen in der Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalten, in denen beispielsweise rechtsextreme Musikdateien bewusst in eine dienstliche Unterkunft im Ausland (hier: USA) eingebracht, vorgehalten und auch laut angehört worden sind - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 -, juris Rn. 47 und 49 -, oder in denen auf Basis einer rechtsradikalen Gesinnung (hier: Zugehörigkeit zu einer Skinheadszene) auf einer Geburtstagsfeier so laut rechtsextreme Musik gehört worden ist, dass Anwohner die Polizei riefen - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 -, juris Rn. 17 und 23 -. Nach alledem ist im Rahmen der gebotenen objektiv nachträglichen Prognose festzustellen, dass mit dem Verstoß gegen § 8 Alt. 2 SG - auch in Zusammenschau mit den weiteren Pflichtwidrigkeiten - hier kein Verhalten gegeben ist, dass eine so relevante Nachahmungsgefahr begründet hat, auf die nur mit einer Entlassung reagiert werden konnte. Vielmehr ist es aufgrund der oben genannten Gründe möglich gewesen, der verbleibenden geringen Restgefahr im vorliegenden Einzelfall durch eine eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme hinreichend zu begegnen. cc) Schließlich vermag im vorliegenden Einzelfall auch die Fallgruppe der Wiederholungsgefahr die Entlassung nicht zu rechtfertigen. Für das Merkmal der Wiederholungsgefahr genügt es, wenn die Befürchtung besteht, dass zukünftig auch weniger schwere Dienstvergehen begangen werden, die - jeweils isoliert betrachtet - nicht für eine Entlassung ausreichen würden. Ob eine solche Wiederholungsgefahr besteht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei als Aspekte insbesondere die konkreten Umstände der Pflichtwidrigkeiten, die Person des Soldaten, seine bisherige Führung und seine Beweggründe zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris Rn. 55 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2015 - 2 LB 3/15 -, juris Rn. 41; VG Minden, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 10 L 426/15 -, juris Rn. 64 f.; Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Auflage 2016, § 55 Rn. 75. Vorliegend wirkt zu Lasten des Klägers zunächst schwer, dass er innerhalb weniger Monate nach der ersten Disziplinarmaßnahme vom 15. Dezember 2016 ein weiteres Dienstvergehen begangen hat, was zum Ausdruck bringt, dass dem Kläger die Disziplinarmaßnahme keine ausreichende Warnung war. Allerdings kann aus dem Umstand, dass ein Soldat - wie hier - nach einer Disziplinarmaßnahme von relativ geringer Eingriffsintensität weitere Dienstpflichten verletzt hat, nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass auch jede andere Disziplinarmaßnahme unzureichend ist, um eine Wiederholungsgefahr abzuwenden. Zwar ist die Bundeswehr nicht verpflichtet, vor einer fristlosen Entlassung eines Soldaten zunächst alle rechtlich möglichen Disziplinarmaßnahmen nacheinander zu ergreifen. Bei der Prüfung einer Wiederholungsgefahr ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der WDO vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen unterschiedlich stark in die Rechte der Soldaten eingreifen und deswegen auch unterschiedlich starke Auswirkungen auf das künftige Verhalten des Soldaten haben können. Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris Rn. 56. Im hier vorliegenden Einzelfall bestand daher nicht schon deswegen eine Wiederholungsgefahr, weil der Kläger nach dem strengen Verweis weiter auffällig geworden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr vorgelegen hat, ist der Erlass des Beschwerdebescheids im Dezember 2017. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, der nicht mit einer eingriffsintensiven Disziplinarmaßnahme begegnet werden konnte. Insoweit ist erneut zu berücksichtigen, dass sich der Kläger glaubhaft von seiner Verfehlung distanziert hat. Nach der oben zitierten Rechtsprechung - vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 -, juris Rn. 7 -, der der erkennende Einzelrichter folgt, kann neben der Nachahmungsgefahr auch die Wiederholungsgefahr im Einzelfall geringer einzuschätzen sein, wenn der betreffende Soldat sich glaubhaft von seiner Verfehlung distanziert hat. Dafür spricht im Sinne der Wiederholungsgefahr vor allem, dass ein Verhalten, welches auf einer gefestigten Gesinnung beruht, für einen Soldaten trotz Pflichtenmahnung deutlich schwerer abzustellen sein wird - wenn überhaupt die Bereitschaft dazu besteht -, als dies bei einem Verhalten der Fall ist, dass auf einer Gedankenlosigkeit beruhte. Eine glaubhafte Distanzierung des Klägers lag - wie bereits ausgeführt - zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung vor. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durfte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass aufgrund der Gesamtpersönlichkeit des Klägers eine eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme nicht die erforderliche Wirkung gehabt hätte. Zwar ist festzustellen, dass der Kläger nach den Angaben seiner ehemaligen Vorgesetzten durchaus Probleme mit der Wahrung der Disziplin hatte. So schilderte der Hauptfeldwebel I. glaubhaft, dass der Kläger beispielsweise einmal einen Vorgesetzten geduzt habe, was in dem jeweiligen Vorgesetztenverhältnis ersichtlich unüblich gewesen sei. Zudem habe er häufiger im Affekt unbedachte Äußerungen getätigt und sei aufgrund mangelnder sozialer Kompetenz mit Kameraden aneinandergeraten. Diese Angaben werden etwa durch den Oberstabsfeldwebel M. bestätigt, der insoweit auf eine „Ruhrpott-Manier verweist. In dieses Gesamtbild passen auch die hier erörterten Dienstvergehen, die nach den obigen Ausführungen maßgeblich Ausdruck von Disziplinlosigkeit sind. Hingegen ist aber auch in die Prognoseentscheidung einzustellen, dass der Kläger mit Ausnahme der beiden hier erörterten Dienstvergehen seinen Dienst, soweit dies aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, im Wesentlichen ordnungsgemäß ausgeübt hat. So ist der Kläger beispielsweise von seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten in G. nach ca. 16 Monaten Dienstzeit im Wesentlichen als ruhiger und zuverlässiger Soldat beschrieben worden, der seine Fähigkeiten und Fertigkeiten zur vollsten Zufriedenheit beweise. Auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass solche Beurteilungen, wie dem erkennenden Einzelrichter aus vergleichbaren Fällen bekannt ist, meist wohlwollend formuliert werden, so sind daraus keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine (wiederholte) Begehung von disziplinarwürdigen Handlungen schließen lassen. Die Beurteilung deckt sich auch im Wesentlichen mit den Aussagen des Hauptfeldwebels I. und des Oberstabsfeldwebels M. im Termin zur mündlichen Verhandlung. Diese haben neben den oben dargestellten Problemen mit der Wahrung der Disziplin insoweit auch geschildert, dass der Kläger immer zuverlässig gewesen sei und Befehle im Rahmen seiner (kognitiven) Möglichkeiten gewissenhaft ausgeführt habe. Der erkennende Einzelrichter hält die Angaben insoweit auch für glaubhaft. Die Zeugen hatten als Vorgesetzte über einen längeren Zeitraum regelmäßig dienstlichen Kontakt zu dem Kläger und sind daher in der Lage, seine Leistungen zu beurteilen. Zwar sind die Aussagen der Zeugen - wie bereits ausgeführt - von einer Voreingenommenheit zu Gunsten des Klägers geprägt. Allerdings sind dem erkennenden Einzelrichter - auch nach dem persönlichen Eindruck, den er im Termin zur mündlichen Verhandlung von den Zeugen gewonnen hat - keine Gründe ersichtlich, warum sich die ehemaligen Vorgesetzten für eine Rückkehr des Klägers aussprechen sollten, wenn dieser zuvor durch weiteres (wiederholtes) Fehlverhalten aufgefallen wäre und die Ordnung der Einheit beeinträchtigt hätte. Vor diesem Hintergrund wäre eine zweite eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme dem Kläger gegenüber zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters ausreichend gewesen, um ihn vor der Begehung weiterer Pflichtwidrigkeiten zu bewahren und ihn vor allem auch anzuhalten, etwa beim Umgang mit nationalsozialistischen Symbolen oder mit Äußerungen im Affekt deutlich vorsichtiger umzugehen, um sich nicht erneut in eine entsprechende Situation zu bringen. 2. Ebenso wenig war die Entlassung des Klägers aufgrund einer ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr gerechtfertigt. Das „Ansehen“ meint den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein vernünftiger Beobachter das Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis auf Zeit bewerten würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris Rn. 24; Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Auflage 2016, § 55 Rn. 71. Der erkennende Einzelrichter muss nicht entscheiden, ob eine ernstliche Gefährdung des Ansehens auch dann gegeben sein kann, wenn das Verhalten - wie hier - nach außen hin nicht in relevanter Weise bekannt geworden ist. Dies wird in der Rechtsprechung unter Verweis auf die Begrifflichkeiten des Polizeirechts teilweise dann bejaht, wenn jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Bekanntwerden bestanden hat. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 39; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 LA 357/11 -, juris Rn. 9; vgl. aber auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris Rn. 50. Für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne kann allerdings nicht jede abstrakte Gefahr genügen. Dies wäre mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG nicht zu vereinbaren, der eine ernstliche Gefährdung voraussetzt, welche im Sinne des Polizeirechts am ehesten noch mit einer „konkreten Gefährdung“ vergleichbar ist. Abgesehen davon würde dem Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung keinerlei einschränkende Funktion mehr zukommen, wenn es bereits ausreichen würde, dass ein Dienstvergehen im engeren Kreis der Kameraden und Vorgesetzten bekannt würde, da dies - wie der vorliegende Fall veranschaulicht - durch interne Ermittlungen bzw. der Beteiligung von Vorgesetzen bei Entlassungen nach § 55 Abs. 5 SG regelmäßig der Fall sein dürfte. Der erkennende Einzelrichter muss im hier vorliegenden Zusammenhang nicht beurteilen, wie Sachverhalte zu bewerten sind, in denen die Dienstvergehen einem größeren Kreis von Soldaten bekannt geworden ist, was beispielsweise für die zuvor genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen vom 4. Dezember 2012 gilt, in der das rechtsextreme Verhalten eines Soldaten im Rahmen eines dienstlichen Volleyballturniers für alle Teilnehmenden und Zuschauer ersichtlich war. Jedenfalls im hier zu entscheidenden Einzelfall ist eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht ersichtlich. So werden weder im Ausgangsbescheid vom 24. Oktober 2017 noch im Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2017 konkret Umstände benannt, die eine entsprechende Gefahr der Weitergabe der Geschehnisse an Außenstehende begründen. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr wird mit dem Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2017 auch von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht. Dem erkennenden Einzelrichter sind auch im Übrigen dafür keine Umstände erkennbar. So sind die Ereignisse, soweit dies aus den Unterlagen ersichtlich ist, nur im engeren Kameraden- und Vorgesetztenkreis des Klägers bekannt geworden. Dabei handelt es sich weit überwiegend um Personen, die - wie bereits ausgeführt - den Kläger nicht als rechtsextrem eingestuft haben und daher keine Veranlassung gehabt haben dürften, das Geschehene nach außen zu tragen. Selbst wenn nach alledem von einer geringen Restgefahr ausgegangen wird, hätte dieser mit Disziplinarmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris Rn. 22 ff. Zwar handelt es sich bei rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten nicht um Bagatellen, sondern um ein Verhalten, welches von einer insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit aufmerksam registriert wird. Ein solches Verhalten ist deshalb grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Mit Blick auf die deutsche Geschichte ist das Ansehen des Militärs in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung der freiheitlich demokratischen Grundordnung nährt. Dabei ist vorliegend aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Vorgesetztenfunktion in der Bundeswehr einnimmt, er nach seinen unwiderlegbaren Angaben keine rechtextremen Inhalte hergestellt oder öffentlich verbreitet hat und sein Verhalten nicht nachweisbar auf einer nationalsozialistischen Gesinnung beruhte. Die vorgenannten Umstände lassen die Dienstvergehen - auch in der Gesamtschau - für die Öffentlichkeit in milderem Licht erscheinen, sodass jedenfalls im hier zu entscheidenden Einzelfall eine eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme auch zur Ansehenserhaltung der Bundeswehr in der Öffentlichkeit ausreichend gewesen wäre. Vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen erneut VG Bremen, Beschluss vom 5. August 2013 - 6 V 745/13 -, juris Rn. 34; VG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 368/04 -, juris Rn. 44. 3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Pflichtwidrigkeiten vom 30. November 2016 und um den 17. Mai 2017 unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, einschließlich der erheblichen disziplinarischen Möglichkeiten der Bundeswehr, noch nicht die Annahme einer ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr oder der militärischen Ordnung gerechtfertigt haben. Mithin sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG nicht erfüllt, sodass es auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren war notwendig, da es dem Kläger hinsichtlich der aufgeworfenen komplexen rechtlichen Fragestellungen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -.