Urteil
2 LB 3/15
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG setzt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr voraus; bloße wiederholte leichte Disziplinverstöße genügen hierfür nicht zwingend.
• Entscheidungen nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) sind nach § 145 Abs. 2 WDO hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses bindend, nicht jedoch in ihrer gesamten tatsächlichen oder rechtlichen Begründung.
• Bei substantiiertem Bestreiten hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; dem Bestreiten darf kein nachteiliger Beweiswert zukommen.
• Vor einer Entlassung ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Disziplinarmaßnahmen die Gefährdung abwenden könnten; Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr sind einzelfallbezogen zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG erfordert ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung • Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG setzt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr voraus; bloße wiederholte leichte Disziplinverstöße genügen hierfür nicht zwingend. • Entscheidungen nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) sind nach § 145 Abs. 2 WDO hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses bindend, nicht jedoch in ihrer gesamten tatsächlichen oder rechtlichen Begründung. • Bei substantiiertem Bestreiten hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; dem Bestreiten darf kein nachteiliger Beweiswert zukommen. • Vor einer Entlassung ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Disziplinarmaßnahmen die Gefährdung abwenden könnten; Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr sind einzelfallbezogen zu beurteilen. Der Kläger, Soldat auf Zeit im Laufbahnbereich Fachunteroffiziere, wurde wegen dreier bestandskräftiger einfacher Disziplinarmaßnahmen (Disziplinarbußen und Verweis) fristlos entlassen. Die Vorfälle betrafen wiederholte Verspätungen während eines Praktikums mit Kündigung des Praktikumsvertrags, lautes Musikhören in Unterkünften mit Störung anderer Lehrgangsteilnehmer und Missachtung von Meldebefehlen beim Hallendienst. Die Dienstzeit des Klägers hätte regulär bis zum 30.09.2013 gedauert; er war zuletzt Unteroffizier und als Feinmechaniker eingesetzt. Die Stammdienststelle leitete nach Zustimmung des Disziplinarvorgesetzten das Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz ein und begründete die Entlassung mit schuldhaften Dienstpflichtverletzungen und einem eingetretenen Vertrauensverlust, der die militärische Ordnung ernstlich gefährde. Der Kläger focht die Entlassung an und rügte u.a. fehlerhafte Tatsachengrundlagen und fehlende Ermessensausübung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (fristlose Entlassung in den ersten vier Dienstjahren) sowie §§ 22, 145 WDO (Disziplinarmaßnahmen, Bindungswirkung). • Die Berufung ist begründet: Die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in Disziplinarbescheiden sind vor Verwaltungsgerichten nicht bindend; § 145 Abs. 2 WDO bindet nur den Entscheidungsausspruch, nicht die Begründung oder alle Tatsachenfeststellungen. • Folglich hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nachzuprüfen; der Kläger hat die Umstände substantiiert bestritten, weshalb das Gericht von Amts wegen zu ermitteln hatte. • Nach Prüfung der Tatsachen ergab sich, dass die drei Vorfälle unterschiedliche, überwiegend geringfügige Fehlverhalten betreffen; zwei Vorfälle wiederholten sich nicht und der Kläger zeigte Einsicht und Verhaltensänderung. • Die Vorfälle gehören nicht zum militärischen Kernbereich, beeinträchtigten die Einsatzbereitschaft nicht unmittelbar und stellten keine derart gravierende oder sich ausweitende Disziplinlosigkeit dar, dass eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr vorläge. • Vor dem Hintergrund der Nachhaftungsprognose zum Zeitpunkt des Beschwerdebescheides war zu erwarten, dass wirksame Disziplinarmaßnahmen zur Abwendung der Gefahr ausreichend gewesen wären; weder Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr lagen konkret vor. • Die Entscheidung der Stammdienststelle, den Kläger fristlos zu entlassen, war daher rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. ZPO. Der Senat hebt den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2013 (in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 31.07.2013) auf und ändert damit das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die fristlose Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG war rechtswidrig, weil die erforderliche ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr nicht vorlag und leichtere Disziplinarmaßnahmen ausreichend erschienen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.