OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 823/10

VG MINDEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Soldat auf Zeit kann nach §55 Abs.4 Satz1 SG entlassen werden, wenn Zweifel an seiner künftigen Eignung für die gewählte Laufbahn bestehen. • Verfassungstreue (§8 SG) ist für Unteroffiziere als Ausbilder und Vorbild von besonderer Bedeutung; Kontakte zu salafistischen Kreisen und daraus gezogene dienstliche Konsequenzen können Zweifel an der Verfassungstreue begründen. • Ermessensentscheidungen der Entlassungsbehörde sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; bei gravierendem Eignungsmangel kann sich das Ermessen auf Null reduzieren.
Entscheidungsgründe
Entlassung wegen mangelnder Eignung und begründeter Zweifel an Verfassungstreue • Ein Soldat auf Zeit kann nach §55 Abs.4 Satz1 SG entlassen werden, wenn Zweifel an seiner künftigen Eignung für die gewählte Laufbahn bestehen. • Verfassungstreue (§8 SG) ist für Unteroffiziere als Ausbilder und Vorbild von besonderer Bedeutung; Kontakte zu salafistischen Kreisen und daraus gezogene dienstliche Konsequenzen können Zweifel an der Verfassungstreue begründen. • Ermessensentscheidungen der Entlassungsbehörde sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; bei gravierendem Eignungsmangel kann sich das Ermessen auf Null reduzieren. Der Kläger trat 2006 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein und war zuletzt Stabsunteroffizier. Mehrere Vorkommnisse betrafen seine religiös geprägte Erscheinung (langer Bart) und seine Weigerung, einen Soldaten an einer Feuerwaffe auszubilden, sowie Hinweise, er habe religiöse Autoritäten zur Klärung dienstlicher Fragen hinzugezogen. Der Militärische Abschirmdienst wertete den Kläger als extremistisch aufgrund zahlreicher Aussagen und Kontakte zu salafistischen Einrichtungen; ein MAD-Bericht wurde der Stammdienststelle zugeleitet. Die Stammdienststelle leitete ein Anhörungsverfahren ein und erließ mit Verfügung vom 05.02.2010 die Entlassung nach §55 Abs.4 Satz1 SG; der Beschwerdebescheid bestätigte dies. Der Kläger focht die Entlassung an und bestritt unter anderem, die Bundeswehr als Übel bezeichnet zu haben und eine Kollision seiner Religionsausübung mit dem Dienst behauptet zu haben. • Rechtsgrundlage ist §55 Abs.4 Satz1 SG; Eignungsmangel kann charakterlicher, geistiger, körperlicher oder fachlicher Natur sein und ist primär militärisch zu beurteilen. • Für Unteroffiziere ist Verfassungstreue nach §8 SG besonders wichtig, weil sie als Ausbilder und Vorbild zu gelten haben; die Pflicht verlangt Identifikation mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und aktives Eintreten für sie. • Die Entscheidung der Dienstherrin beruht auf einer Gesamtwürdigung: MAD-Erkenntnisse, Kontakte des Klägers zu salafistischen Einrichtungen und eigene Äußerungen lassen Zweifel an seiner Bereitschaft erkennen, die freiheitliche Ordnung zu vertreten. • Dienstliches Verhalten des Klägers (Weigerung zur Waffenausbildung, Hinzuziehung religiöser Autoritäten, Verbreitung islamistischer Informationsmaterialien, missionarisches Verhalten gegenüber Kameraden) zeigt, dass seine religiös-fundamentalistische Haltung konkrete Auswirkungen auf die Dienstausübung hatte. • Das Gericht prüfte nur formell und materiell, ob die Entlassungsbehörde ihren Beurteilungsspielraum überschritten, unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat; dies wurde verneint. • Angesichts der Schwere des Eignungsmangels war das Ermessen der Behörde auf Null reduziert; eine verbleibende dienliche Alternative zur Entlassung war nicht erkennbar. • Formale Mängel (fehlende Anhörung der Vertrauensperson) sind nicht entscheidungserheblich, da keine Umstände ersichtlich sind, die das Ergebnis zu Gunsten des Klägers hätten ändern können. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Entlassung des Klägers nach §55 Abs.4 Satz1 SG für rechtmäßig, weil berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung als Unteroffizier und an seiner Verfassungstreue bestehen. Seine Kontakte zur salafistischen Szene, die Verbreitung einschlägiger Materialien und sein dienstliches Verhalten (insbesondere die verweigerte Waffenausbildung und die Hinzuziehung religiöser Autoritäten) begründen die Einschätzung, dass er nicht als Vorbild für Untergebene und Auszubildende fungieren kann. Wegen dieser gravierenden Bedenken war die Behörde nicht gehalten, eine mildere Maßnahme zu wählen; formelle Verfahrensmängel hätten das Ergebnis nicht zu seinen Gunsten geändert. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.