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Urteil

2 WD 14/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mehrfacher, wissentlich gezeigter Ungehorsam eines Soldaten gegen verbindliche Anweisungen begründet schwere Dienstvergehen; Gehorsamspflicht (§ 11 SG) und Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) werden damit verletzt. • Nicht jede Weisung ist bereits dadurch unverbindlich, dass sie mit zentralen Dienstvorschriften streitig erscheint; rechtmäßigkeitsbezogene Bedenken entbinden den berufserfahrenen Soldaten nicht von der Pflicht zur Befolgung (§ 11 Abs.1 SG). • Bei unklarer oder zu weit gefasster Anschuldigung ist der Beschuldigte freizustellen; Unbestimmtheiten in der Anschuldigungsschrift können eine Verurteilung verhindern (§ 99 WDO). • Psychische Auffälligkeiten mindern nicht ohne weiteres die Schuldfähigkeit; eine nur leichte Persönlichkeitsstörung führt nicht zur erheblichen Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog). • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Schuldmaß, Persönlichkeit und Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu gewichten (§ 38 WDO); wiederholter Ungehorsam eines Vorgesetzten rechtfertigt regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung.
Entscheidungsgründe
Wiederholter vorsätzlicher Ungehorsam und ungebührliches Verhalten eines Hauptfeldwebels rechtfertigen Dienstgradherabsetzung • Mehrfacher, wissentlich gezeigter Ungehorsam eines Soldaten gegen verbindliche Anweisungen begründet schwere Dienstvergehen; Gehorsamspflicht (§ 11 SG) und Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) werden damit verletzt. • Nicht jede Weisung ist bereits dadurch unverbindlich, dass sie mit zentralen Dienstvorschriften streitig erscheint; rechtmäßigkeitsbezogene Bedenken entbinden den berufserfahrenen Soldaten nicht von der Pflicht zur Befolgung (§ 11 Abs.1 SG). • Bei unklarer oder zu weit gefasster Anschuldigung ist der Beschuldigte freizustellen; Unbestimmtheiten in der Anschuldigungsschrift können eine Verurteilung verhindern (§ 99 WDO). • Psychische Auffälligkeiten mindern nicht ohne weiteres die Schuldfähigkeit; eine nur leichte Persönlichkeitsstörung führt nicht zur erheblichen Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog). • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Schuldmaß, Persönlichkeit und Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu gewichten (§ 38 WDO); wiederholter Ungehorsam eines Vorgesetzten rechtfertigt regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Ein Hauptfeldwebel wurde wegen zahlreicher Teilvorwürfe disziplinarisch verfolgt. Die Dezernatsleiterin erteilte im Zeitraum April bis September 2015 mehrfach verbindliche Anweisungen (u.a. Datensicherung, Erstellung von Flyern, Haarschnitt, Teilnahme am Kommandosport, Übersichten, Vorzeigen der dienstlichen PKI-Karte), denen der Soldat zeitweise nicht oder nicht fristgerecht nachkam; in einem Vorfall verweigerte er mehrmals das Vorzeigen seiner PKI-Karte und verhielt sich aggressiv. Teilweise waren Anschuldigungen unbestimmt oder wurden nachträglich verändert. Ein Sachverständigengutachten stellte Anhaltspunkte für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung fest, jedoch keine erhebliche Schuldfähigkeitsminderung. Erstinstanzlich wurde ein Beförderungsverbot mit Gehaltskürzung verhängt; beide Seiten legten Berufung ein. • Zulässigkeit und Prüfungsrahmen: Der Senat überprüft frei und kann eigene Tat- und Schuldfeststellungen treffen; Verfahrensrügen des Beschuldigten greifen nicht durch, da umfangreich Beweis erhoben wurde. • Anschuldigungsprüfung: Teilweise Freistellung wegen Unbestimmtheit der Anschuldigung; wenn Anschuldigung Umfang und Grenzen nicht klar umreißt, darf nicht verurteilt werden (§ 99 WDO). • Gehorsamspflicht und Befehlsbegriff: Maßgeblich ist, ob eine Anweisung die Legaldefinition des Befehls erfüllt; Fristsetzung und eindeutige Verhaltensanweisung begründen Verbindlichkeit (§ 2 Nr.2 WStG, § 11 SG). • Einzelfallwürdigung der Vorwürfe: Zu mehreren Punkten (Datensicherung, Flyer) war Unvermögen oder Unklarheit nachweisbar, daher Freistellung; zu anderen Punkten (Haarschnitt, Kommandosport, pünktliche Meldung, Vorzeigen der PKI-Karte, verspätetes Erscheinen) ist vorsätzlicher Ungehorsam festgestellt und damit Verletzung von § 11 SG und zugleich der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs.2 SG). • Besonderer Vorfall PKI-Karte: Wiederholte und aggressive Weigerung, dienstliche Karte vorzulegen, stellte darüber hinaus eine Auflehnung und damit eine Wehrstraftat nach § 20 Abs.1 WStG dar; Anweisung war nicht unverbindlich, die Karte ist Arbeitsinstrument und kein schutzwürdiges persönliches Datum im Verweigerungssinne. • Schuld- und Schuldfähigkeitsbewertung: Sachverständiger und Krankenakten ergaben Hinweise auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung; diese war aber nicht derart ausgeprägt, dass erhebliche Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit festzustellen wären (§§ 20,21 StGB analog). • Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Unter Abwägung von Schwere, Auswirkungen auf Dienstbetrieb, persönlicher Eignung und mildernden Umständen (psychische Belastung, Auslandseinsätze) ist wiederholter Ungehorsam eines Vorgesetzten besonders schwerwiegend; Regelmaßnahme bei derartigen, vielfachen Gehorsamsverletzungen ist in der Regel eine Dienstgradherabsetzung (§ 38 WDO). • Konsequenz: Trotz mildernder Umstände rechtfertigt die Gesamtschau eine Herabsetzung im Dienstgrad; Vorliegen einer seelischen Ausnahmesituation mildert die Maßnahme jedoch so, dass nur eine Herabsetzung um einen Dienstgrad verhängt werden soll. • Prozessrechtliches: Kostenentscheidung richtet sich nach WDO; Fehler in der ersten Instanz rechtfertigen keine Zurückverweisung, weil Sachaufklärung ausreichend war. Der Senat hat die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft stattgegeben und nach eigener Tat- und Schuldwürdigung den früheren Soldaten in mehreren Punkten verurteilt, in einzelnen Punkten aber freigestellt wegen Unbestimmtheit oder Nachweis unverschuldeter Unfähigkeit. Insgesamt rechtfertigen die wiederholten vorsätzlichen Ungehorsamsakte und das aggressive Verhalten gegenüber der Vorgesetzten eine disziplinarische Maßnahme über ein bloßes Beförderungsverbot hinaus. Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der Schwere der Pflichtverletzungen, seiner Stellung als Vorgesetzter und der festgestellten psychischen Belastung, hat der Senat eine Herabsetzung im Dienstgrad als angemessene, aber nicht weiter verschärfte Maßnahme bestimmt. Die Kosten des Verfahrens werden nach WDO verteilt.