OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 14/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

10mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist gerechtfertigt, wenn schuldhafte Dienstpflichtverletzungen eines Soldaten auf Zeit die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. • Verbreiten von nationalsozialistischen, antisemitischen oder ausländerfeindlichen Bildern/Texts in einer Chatgruppe verletzt die Pflichten aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 SG und kann ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begründen. • Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG ist die Befugnis, von einer Entlassung abzusehen, nur in Ausnahmefällen auszuüben; ein Verzicht auf Entlassung ist nur in atypischen Fällen geboten.
Entscheidungsgründe
Fristlose Entlassung wegen Verbreitung verfassungsfeindlicher und rassistischer Inhalte in WhatsApp-Gruppe • Eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist gerechtfertigt, wenn schuldhafte Dienstpflichtverletzungen eines Soldaten auf Zeit die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. • Verbreiten von nationalsozialistischen, antisemitischen oder ausländerfeindlichen Bildern/Texts in einer Chatgruppe verletzt die Pflichten aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 SG und kann ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begründen. • Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG ist die Befugnis, von einer Entlassung abzusehen, nur in Ausnahmefällen auszuüben; ein Verzicht auf Entlassung ist nur in atypischen Fällen geboten. Der Antragsteller war Zeitsoldat und ab Juni 2013 Obermaat mit Vorgesetztenfunktion. In einer WhatsApp-Gruppe mehrerer Soldaten wurden Bilder und Texte mit nationalsozialistischen, antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalten verbreitet. Der Antragsteller bestätigte, Mitglied der Gruppe gewesen zu sein und selbst Bilder und Texte empfangen sowie weitergeleitet zu haben; er soll außerdem selbst verwerfliche Bilder verschickt haben. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entließ ihn fristlos gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz, weil sein Verhalten das Vertrauen und die militärische Ordnung ernstlich gefährdet habe. Der Antragsteller rügte mangelnde Sachaufklärung, fehlende konkrete Pflichtverletzungen und ein unverhältnismäßiges Vorgehen; er bestritt eine rechtsextreme Gesinnung. Er beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassung. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet; das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. • Rechtsgrundlage der Entlassung ist § 55 Abs. 5 SG: Zeitsoldaten können in den ersten vier Dienstjahren fristlos entlassen werden, wenn sie schuldhaft Dienstpflichten verletzen und ihr Verbleib die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. • Der Antragsteller hat ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, weil er gegen die Pflichten aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 SG verstoßen hat: Verbreiten und Zugänglichmachen verfassungsfeindlicher, rassistischer und NS-verherrlichender Inhalte verletzt Treue- und politische Pflicht sowie die Wohlverhaltenspflicht. • Als Vorgesetzter traf den Antragsteller eine erhöhte Verantwortung (§ 10 Abs. 1 SG); sein Verhalten war damit besonders schwerwiegend und erhöhte die Missbilligung der Tat. • Ein Verbotsirrtum war für ihn vermeidbar; wegen vorheriger Belehrungen über die Treuepflicht zum Grundgesetz ist Vorsatz bzw. zumindest vermeidbare Fahrlässigkeit anzunehmen. • Das Verhalten war geeignet, Nachahmungs- und Disziplinlosigkeitsgefahren in der Truppe zu fördern; mildere Maßnahmen kamen wegen Vorbildwirkung und Gefährdung der militärischen Ordnung nicht in Betracht. • Die Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten; die Gesetzesvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG liegen vor und die Entscheidung ist nicht willkürlich oder unverhältnismäßig. • Die Verwertbarkeit der auf dem Mobiltelefon gefundenen Inhalte ist zulässig, weil öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht das Beweismaterial rechtfertigen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 12.02.2014 wurde abgelehnt. Das Gericht hält die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG für offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller durch Verbreiten und Zugänglichmachen verfassungsfeindlicher und rassistischer Inhalte seine Pflichten aus §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 SG verletzt und als Vorgesetzter eine verschärfte Verantwortung verletzt hat. Sein Fortbestand im Dienst würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden und Nachahmungseffekte befördern; daher erschien keine mildere Maßnahme ausreichend. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 12.131,04 Euro festgesetzt.