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Urteil

10 K 6654/17

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG ist zulässig, wenn innerhalb der ersten vier Dienstjahre schuldhafte Dienstpflichtverletzungen vorliegen und das Verbleiben die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. • Feststellungen eines truppendienstgerichtlichen Beschlusses binden das Verwaltungsgericht nach §145 Abs.2 WDO auch in tatbestandlicher Hinsicht, Ausnahmen nur in extremen Ausnahmefällen. • Bei vorsätzlichen Falschangaben zu Trennungsgeldzahlungen begründen Pflichtverletzungen nach §§7,13 SG sowie Nachahmungsgefahr regelmäßig die Geeignetheit zur fristlosen Entlassung. • Entlassung nach §55 Abs.5 SG ist subsidiär gegenüber Disziplinarmaßnahmen; bei erheblicher Nachahmungsgefahr kann aber gerade die Entlassung erforderlich und verhältnismäßig sein.
Entscheidungsgründe
Fristlose Entlassung wegen vorsätzlicher Falschangaben zu Trennungsgeld (§55 Abs.5 SG) • Fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG ist zulässig, wenn innerhalb der ersten vier Dienstjahre schuldhafte Dienstpflichtverletzungen vorliegen und das Verbleiben die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. • Feststellungen eines truppendienstgerichtlichen Beschlusses binden das Verwaltungsgericht nach §145 Abs.2 WDO auch in tatbestandlicher Hinsicht, Ausnahmen nur in extremen Ausnahmefällen. • Bei vorsätzlichen Falschangaben zu Trennungsgeldzahlungen begründen Pflichtverletzungen nach §§7,13 SG sowie Nachahmungsgefahr regelmäßig die Geeignetheit zur fristlosen Entlassung. • Entlassung nach §55 Abs.5 SG ist subsidiär gegenüber Disziplinarmaßnahmen; bei erheblicher Nachahmungsgefahr kann aber gerade die Entlassung erforderlich und verhältnismäßig sein. Der Kläger, Soldat auf Zeit seit 1.11.2013, reichte zwischen Mai und Juli 2016 wiederholt fehlerhafte bzw. bewusst falsche Anträge auf Trennungsgeld und Reisebeihilfe ein. Ein truppendienstgerichtlicher Beschluss stellte fest, dass der Kläger in mehreren Zeiträumen unwahre Angaben gemacht habe, um höhere Zahlungen zu erhalten. Zeugen aussagten, der Kläger habe andere ermutigt, ebenso vorzugehen; die Ermittlungen ergaben Zutrittskontrollaufzeichnungen und Urlaubszeiten, die die Falschangaben belegen. Die Bundeswehr leitete ein Entlassungsverfahren nach §55 Abs.5 SG ein und verfügte fristlose Entlassung; das Strafverfahren wurde später wegen geringen Interesses eingestellt. Der Kläger focht die Entlassung mit dem Verwaltungsrechtsweg an und rügte u.a. Verfahrensfehler und fehlerhafte Ermessensausübung. • Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß §6 Abs.1 VwGO; Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach §113 Abs.1 Satz4 VwGO zulässig. • Tatbestandische Voraussetzungen des §55 Abs.5 SG liegen vor: Dienstzeit unter vier Jahren (dreieinhalb Jahre) erfüllt Tatbestandsvoraussetzung. • Schuldhaftes Dienstvergehen: Bindungswirkung des rechtskräftigen Beschlusses des Truppendienstgerichts (§145 Abs.2 WDO) führt zur Feststellung des vorsätzlichen Falschbelegs der Trennungsgeld- und Reisebeihilfeanträge; verlässliche Zeugenaussagen untermauern Vorsatz. • Verletzung dienstlicher Pflichten: Durch die unrichtigen Angaben wurden Pflicht zum treuen Dienen (§7 SG) und Wahrheitspflicht (§13 SG) verletzt; dadurch entstand ein Vermögensschaden zugunsten des Klägers, dessen Rückzahlung den Schaden nicht beseitigt. • Ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung: Auch ohne direkte Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit begründet die Tat Nachahmungsgefahr; die massebezogene Vertrauensbasis bei Abrechnungen macht unberechtigte finanzielle Vorteilsnahme besonders gefährlich und entzieht dem Verbleib im Dienst seine Rechtfertigung. • Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität: Entlassung ist subsidiär zu Disziplinarmaßnahmen, doch bei Nachahmungsgefahr sind mildere Maßnahmen regelmäßig nicht gleich wirksam; daher ist die Maßnahme verhältnismäßig. • Ermessen der Behörde war nicht fehlerhaft: Die gesetzlich enge „intendierte Entscheidung“ des §55 Abs.5 SG lässt nur atypische Ausnahmen zu, die hier nicht vorlagen; persönliche Umstände und Schadenshöhe wurden berücksichtigt, ein atypischer Fall lag nicht vor. Die Klage wird abgewiesen. Die fristlose Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gemäß §55 Abs.5 SG ist rechtmäßig, weil der Kläger vorsätzlich falsche Angaben in Trennungsgeld- und Reisebeihilfeanträgen gemacht und damit Pflichtverletzungen nach §§7,13 SG begangen hat. Die hierdurch begründete Nachahmungsgefahr gegenüber anderen Soldaten stellt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar, die nicht durch mildere Disziplinarmaßnahmen gleich wirksam abgewendet werden konnte. Die Bindungswirkung des truppendienstgerichtlichen Beschlusses stärkt die Feststellung des vorsätzlichen Handelns; die Behörde hat ihr Ermessen innerhalb der engen gesetzlichen Grenzen zutreffend ausgeübt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.