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Beschluss

5 LA 357/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Tragen und Kennzeichnen von Bundeswehrkleidung mit rechtsextremistischen Symbolen kann das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden und eine fristlose Entlassung rechtfertigen. • Eine Dienstpflichtverletzung muss nicht öffentlich geworden sein; es genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Ansehen der Bundeswehr (§ 55 Abs. 5 SG). • Auch innerdienstlich bekannt gewordene Vorfälle können das öffentliche Ansehen beeinträchtigen, wenn von einer Weitergabe oder Irritation Dritter ernsthaft auszugehen ist.
Entscheidungsgründe
Fristlose Entlassung wegen Kennzeichnung von Bundeswehrtrikot mit rechtsextremistischen Bezügen • Das Tragen und Kennzeichnen von Bundeswehrkleidung mit rechtsextremistischen Symbolen kann das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden und eine fristlose Entlassung rechtfertigen. • Eine Dienstpflichtverletzung muss nicht öffentlich geworden sein; es genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Ansehen der Bundeswehr (§ 55 Abs. 5 SG). • Auch innerdienstlich bekannt gewordene Vorfälle können das öffentliche Ansehen beeinträchtigen, wenn von einer Weitergabe oder Irritation Dritter ernsthaft auszugehen ist. Der Kläger, Zeitsoldat im Rang eines Hauptgefreiten, nahm an einem dienstinternen Volleyballturnier teil. Er trug ein grünes Trikot mit dem Wappen seiner Einheit, das er vorn mit dem Schriftzug "Arisch" und hinten mit der Zahl "18" versehen hatte. Außerdem hing während des Turniers ein Pullover mit eindeutig rechtsextremistischen Parolen in der Umkleide. Ein Mitarbeiter einer Druckerei, der das Trikot bedruckt hatte, zeigte sich irritiert. Der Kommandeur entließ den Kläger fristlos gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung, worüber das Oberverwaltungsgericht entschied. • Anwendbare Norm: § 55 Abs. 5 Soldatengesetz; Grundsatz der Gefährdungsprognose: hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts genügt. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Verhalten des Klägers das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet: Verbindung von Bundeswehrkennzeichen mit rassistischer Ideologie und Bezug auf Hitler wiegt schwer. • Es ist nicht erforderlich, dass die Pflichtverletzung bereits öffentlich bekannt geworden ist; der Gefahrenbegriff im § 55 Abs. 5 SG erfasst die bloße hinreichende Wahrscheinlichkeit der Bekanntwerdung. • Innerdienstlich bekannt gewordene Vorfälle können dennoch öffentlichkeitswirksame Folgen haben, weil Soldaten über Erlebnisse berichten dürfen, die keiner Geheimhaltung bedürfen, und weil Verstöße gegen Verschwiegenheit nicht ausgeschlossen sind. • Die Tatsache, dass ein Druckereimitarbeiter das Trikot bemerkte, begründet zusätzlich die Annahme einer externen Irritation und damit der Öffentlichkeit zugänglichen Wirkung. • Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers (frühere tadellose Dienste, Auslandseinsatz) rechtfertigt hier keinen milderen Maßregel; die wiederholte Verwendung des Trikots seit 2008 und die besondere Schwere der Dienstpflichtverletzung überwiegen. • Eine Prüfung milderer Disziplinarmaßnahmen war entbehrlich, weil das Fehlverhalten nicht leicht war und keine hinreichenden mildernden Umstände vorlagen. • Verfahrensrügen (Hinweispflicht, rechtliches Gehör) und die Berufungszulassungsgründe wurden zurückgewiesen, weil die Rechtslage in Bezug auf den Gefährdungsbegriff klar ist und das Vorbringen des Klägers keine schlüssigen Gegenargumente enthielt. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig und die fristlose Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr bleibt bestehen. Das Gericht hat erkannt, dass die Kennzeichnung eines den Träger als Bundeswehrangehörigen ausweisenden Kleidungsstücks mit rechtsextremistischen Symbolen das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden kann. Eine tatsächliche Öffentlichwerdung der Pflichtverletzung ist nicht erforderlich; es genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit von Bekanntwerden oder die Irritation Dritter. Angesichts der wiederholten Nutzung des Trikots, der Schwere des Verstoßes und des Bezuges zu rassistischer Ideologie sind mildere Maßnahmen nicht ausreichend, weshalb die fristlose Entlassung gerechtfertigt ist.