Urteil
2 WD 5/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die unbefugte Entnahme anvertrauter dienstlicher Wechselkennzeichen und deren Verwendung begründet ein schweres Dienstvergehen und kann zur Dienstgradherabsetzung führen.
• Außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten ist nur dann disziplinarwürdig nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, wenn es geeignet ist, Achtung und Vertrauen in die dienstliche Stellung ernsthaft zu beeinträchtigen; dabei ist der Strafrahmen und gegebenenfalls die Wiederholung des Verhaltens zu berücksichtigen.
• Bei unklarer Formulierung in der Anschuldigungsschrift ist diese aus Sicht des Empfängers auszulegen; eine Reduzierung des Vorwurfs zugunsten des Soldaten ist möglich, wenn die Ermittlungsakte dies erkennen lässt.
• Bei Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist als Ausgangspunkt die Regelmaßnahme heranzuziehen (hier: Entfernung aus dem Dienst bei Zugriff eines Vorgesetzten auf anvertrautes Gut); individuelle Milderungs- und Erschwerungsfaktoren sind im zweiten Schritt zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Entwendung und missbräuchliche Verwendung dienstlicher Wechselkennzeichen rechtfertigen Herabsetzung • Die unbefugte Entnahme anvertrauter dienstlicher Wechselkennzeichen und deren Verwendung begründet ein schweres Dienstvergehen und kann zur Dienstgradherabsetzung führen. • Außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten ist nur dann disziplinarwürdig nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, wenn es geeignet ist, Achtung und Vertrauen in die dienstliche Stellung ernsthaft zu beeinträchtigen; dabei ist der Strafrahmen und gegebenenfalls die Wiederholung des Verhaltens zu berücksichtigen. • Bei unklarer Formulierung in der Anschuldigungsschrift ist diese aus Sicht des Empfängers auszulegen; eine Reduzierung des Vorwurfs zugunsten des Soldaten ist möglich, wenn die Ermittlungsakte dies erkennen lässt. • Bei Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist als Ausgangspunkt die Regelmaßnahme heranzuziehen (hier: Entfernung aus dem Dienst bei Zugriff eines Vorgesetzten auf anvertrautes Gut); individuelle Milderungs- und Erschwerungsfaktoren sind im zweiten Schritt zu prüfen. Ein Berufssoldat, zuletzt Hauptfeldwebel, nutzte Dienstwechselkennzeichen seines Kommandos unbefugt und montierte diese an eigene Fahrzeuge. Er war als Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten mit Ausgabe und Rücknahme der Kennzeichen betraut, nicht formell bestellt. Strafgerichte verurteilten ihn wegen Diebstahls und Urkundenfälschung zu Geldstrafen; ein Verfahren wegen Diebstahls eines Audis wurde gegen Zahlung eingestellt. Disziplinarisch wurde ihm in der Einleitungsverfügung u.a. vorgeworfen, Wechselkennzeichen entwendet und an Pkw montiert sowie Kennzeichen missbräuchlich verwendet zu haben. Das Truppendienstgericht degradierte ihn um zwei Dienstgrade; er legte Berufung ein. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Tat- und Schuldfeststellungen, die Auslegung der Anschuldigung sowie die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme. • Anschuldigungsauslegung: Die Formulierung, der Soldat habe den Audi ‚an sich genommen‘, ist so auszulegen, dass kein Diebstahl im disziplinarischen Vorwurf mehr geltend gemacht wurde; die Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte ihre Formulierung gegenüber der Einleitungsverfügung erkennbar reduziert (§ 99 WDO). • Verfahrensfragen: Nach Abschluss der Ermittlungen bestand kein Verfahrensmangel; weitere Anfragen an Strafbehörden blieben ohne neue Erkenntnisse, eine erneute Schlussanhörung war nicht erforderlich, weil die Auswertung der Unterlagen nur zugunsten des Soldaten wirkte. • Tat- und Schuldfeststellungen: Der Senat stellte auf Grundlage der Geständnisse und bindender Strafurteilsfeststellungen fest, dass der Soldat wissentlich Wechselkennzeichen entwendete, sie am VW und später an einem Audi montierte und damit erhebliche Kilometer zurücklegte; er handelte vorsätzlich. • Rechtsfolge: Das Verhalten erfüllte mehrere Dienstpflichtverletzungen: Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) durch Entwendung anvertrauter dienstlicher Sachen und Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG) sowohl inner- als auch außerdienstlich; dort ist für außerdienstliche Straftaten zusätzliche Prüfung erforderlich, ob die Achtung und das Vertrauen ernsthaft beeinträchtigt wurden. • Erwägungen zur Disziplinarwürdigkeit: Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauch bewegen sich im (mittel)schweren Sanktionsrahmen; das wiederholte Verhalten, die Anvertrautheit der Kennzeichen und die Stellung des Soldaten als Vorgesetzter erhöhen die Schwere und begründen disziplinarische Relevanz. • Bemessung der Maßnahme: Als Ausgangspunkt kann bei vorsätzlichem Zugriff eines Vorgesetzten auf anvertrautes Gut die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommen; unter Abwägung aller Umstände (Schwere, Schuld, Persönlichkeit, Nachbewährung, Geständnis) bleibt die Herabsetzung um zwei Dienstgrade nicht unverhältnismäßig. • Milderungs- und Erschwerungsfaktoren: Erschwerend wirkten Anvertrautheit, Eigennutz, Dauer und Wiederholung; mildernd wirkten Geständnis, positive Leistungsentwicklung und eingetretene Nachbewährung, sodass die Frist zur Wiederbeförderung verkürzt werden konnte (§ 38 WDO, § 62 Abs.3 WDO). Der Senat bestätigt die tat- und schuldrechtlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts in wesentlichen Punkten und hält die angeordnete Herabsetzung um zwei Dienstgrade für nicht unverhältnismäßig. Der Soldat beging ein schweres Dienstvergehen durch die vorsätzliche Entwendung und missbräuchliche Verwendung anvertrauter Wechselkennzeichen sowie durch kennzeichenbezogene Urkundenfälschungen; dies rechtfertigt eine dienstliche Sanktion wegen Verletzung von § 7 SG und § 17 Abs. 2 SG. Der Vorwurf eines Diebstahls am Audi wurde in der Anschuldigung reduziert und insoweit nicht verwertet; dieser Teilvorwurf ist nicht disziplinarwürdig. In der Gesamtwürdigung führten die Schwere des Fehlverhaltens und die Stellung des Soldaten als Vorgesetzter zur Bestätigung der Degradierung, zugleich rechtfertigen Geständnis und positive Nachbewährung eine Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre.