Beschluss
10 M 4/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. „Ernstliche Zweifel“ an der Einbehaltung von Dienstbezügen im Sinne von § 61 Abs. 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken.(Rn.11)
2. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg.(Rn.11)
3. Grundsätzlich begeht ein Polizeibeamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er dienstlich erlangte Informationen an unbefugte Dritte weitergibt.(Rn.16)
4. Derartige Pflichtverletzungen können zur Entfernung aus dem Dienst führen.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. „Ernstliche Zweifel“ an der Einbehaltung von Dienstbezügen im Sinne von § 61 Abs. 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken.(Rn.11) 2. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg.(Rn.11) 3. Grundsätzlich begeht ein Polizeibeamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er dienstlich erlangte Informationen an unbefugte Dritte weitergibt.(Rn.16) 4. Derartige Pflichtverletzungen können zur Entfernung aus dem Dienst führen.(Rn.16) Die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 DG LSA i. V. m. §§ 146 und 147 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Antragsteller ist im Polizeivollzugsdienst der Antragsgegnerin im Polizeirevier C-Stadt tätig. Wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen (§ 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB) wurden mit Verfügung vom 12. Februar 2020 gegen den Antragsteller disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet und der Antragsteller wurde vorläufig des Dienstes enthoben. Bereits mit Verfügung vom 30. Januar 2020 war dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden; über den hiergegen beim Verwaltungsgericht Magdeburg anhängig gemachten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. 5 B 89/20 MD) ist noch nicht entschieden worden. Mit einer weiteren Verfügung vom 30. April 2020 wurde die - hier streitgegenständliche - teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 50 % der monatlichen Bezüge des Antragstellers ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Mai 2020 hat das Amtsgericht Magdeburg den Antragsteller wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt (Az. 14 DS 141 Js 35937/19 ). In dem Urteil wird festgestellt, dass der Antragsteller einer Person mit der Bezeichnung „M.“, die er über ein Internetportal kennengelernt hatte, auf deren Anfrage eine (negative) Auskunft über Vorstrafen und Haftaufenthalte einer weiteren Person sowie eine (negative) Auskunft über das Vorliegen eines Haftbefehls gegen die Person „M.“ erteilt hat. Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht die Einbehaltung der Dienstbezüge aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es in dem Einbehaltungsbescheid bereits an der erforderlichen Prüfung der Prognosewahrscheinlichkeit hinsichtlich des späteren Ausgangs des Disziplinarverfahrens fehle. Selbst wenn man insoweit die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorgehaltenen Pflichtenverstoß in den Bescheiden vom 30. Januar 2020 und 12. Februar 2020 genügen ließe, begründe auch die dort angestellte Prognose nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass bei Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens und bei Erhebung einer Disziplinarklage die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst anstehe. Zwar begehe ein Polizeibeamter grundsätzlich ein schweres Dienstvergehen, wenn er seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt. Allein die pflichtwidrige Weitergabe interner Informationen, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen unter Inanspruchnahme polizeilicher Informationssysteme, rechtfertige regelmäßig - so auch hier - jedoch noch nicht die Höchstmaßnahme. Hinzutreten müssten weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Straftaten im Amt, oder sonstige schwerwiegende Umstände, woran es hier fehle. An dieser Bewertung ändere auch die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers nichts. Die disziplinarrechtliche Bewertung erfolge grundsätzlich unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung. Auch die Orientierung am Strafrahmen der Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB lasse die gebotene Würdigung der Einzelfallumstände nicht entfallen. Zugunsten des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass dieser geständig sei und zur Aufklärung der Taten bereitwillig beigetragen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller aus einer gewissen Zuneigung oder Verliebtheit heraus zu den Auskünften gegenüber der Person „M.“ habe hinreißen lassen. Eine Straf- oder Verfolgungsvereitelung sei hiermit nicht verbunden. Der Pflichtverstoß sei auch nicht öffentlichkeitswirksam geworden. Es sei daher nicht von einem gravierenden Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit auszugehen. Es sei auch anzunehmen, dass der Antragsteller seine Lehren bereits aus der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gezogen habe. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst sei prognostisch hinreichend wahrscheinlich. Bereits die Verurteilung des Antragstellers zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Geldauflage von 1.500,– € begründe den Verdacht eines derart schweren Dienstvergehens, dass das Aussprechen der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wahrscheinlich sei. Von einem Polizeibeamten sei in besonderem Maße zu erwarten, dass er keine Straftaten begehe. Für den Antragsteller stehe ein innerdienstlich strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in Rede. Der Strafrahmen des hier verwirklichten § 353b StGB sehe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei einem derartigen Strafrahmen sei unter Beachtung der Umstände die Entfernung aus dem Dienst hinreichend wahrscheinlich, selbst wenn im Einzelfall eine Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe erfolge. Zudem sei zu beachten, dass der Antragsteller der mehrfach vorbestraften Person „M.“ personenbezogene Daten zu einem Dritten mitgeteilt und die mehrfach vorbestrafte Person „M.“ zu einem gegen sie vorliegenden Haftbefehl informiert habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei dem Antragsteller keine „Verliebtheit“ oder „Zuneigung“ zu der ihm persönlich unbekannten Person „M.“ zugutezuhalten. Eher müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller der Person „M.“ habe imponieren wollen, was allerdings kein anerkannter Milderungsgrund darstelle. Auch habe der Antragsteller sowohl in seiner Beschuldigtenvernehmung als auch in der Hauptverhandlung bestritten, Daten zu der Person „M.“ abgefragt zu haben, also insoweit gelogen. Damit scheide auch der Milderungsgrund eines positiven Nachtatverhaltens aus. Auch das Nichtwissen des Antragstellers, dass es sich bei der Person „M.“ nicht um eine unbescholtene Person handele, schütze den Antragsteller nicht. Spätestens bei der Frage der Person „M.“, ob gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, hätte der Antragsteller misstrauisch werden müssen. Auch die mildernde Berücksichtigung der strafrechtlichen Sanktion sowie der fehlenden Öffentlichkeitswirksamkeit der Pflichtverletzungen des Antragstellers gingen fehl. Schließlich habe auch eine hinreichende Verknüpfung zwischen der Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst und der Verfügung über die Einbehaltung der Dienstbezüge bestanden. Der Antragsteller verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. II. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Disziplinarsenat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. An der Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA bestehen ernstliche Zweifel im Sinne von § 61 Abs. 2 DG LSA. 1. Rechtsgrundlage für die Einbehaltung von Dienstbezügen ist § 38 Abs. 2 DG LSA. Danach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Merkmal „voraussichtlich“ in § 38 Abs. 2 DG LSA verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris, Rn. 21, zu § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG). „Ernstliche Zweifel“ an der Einbehaltung von Dienstbezügen im Sinne von § 61 Abs. 2 DG LSA sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris, Rn. 22, zu § 63 Abs. 2 BDG). 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers. Die Annahme des Antragsgegners, im Disziplinarverfahren werde voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, ist nicht überwiegend wahrscheinlicher als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme. Ebenso wahrscheinlich kommt hier eine Zurückstufung (§ 9 DG LSA) in Betracht. a) Zwar folgt der Senat nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle bereits an der gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA erforderlichen Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller, weil sich in dem Einbehaltungsbescheid vom 30. April 2020 keine Ausführungen dazu fänden und darin auch kein Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid zur vorläufigen Dienstenthebung vom 12. Februar 2020 und im Bescheid zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 30. Januar 2020 enthalten sei. Im - hier streitgegenständlichen - Einbehaltungsbescheid vom 30. April 2020 heißt es, der Antragsteller sei mit Wirkung vom 24. Februar 2020 im Rahmen des gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben worden. Ihm würden derart schwerwiegende Pflichtverletzungen vorgeworfen, dass bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich sei, dass als disziplinarrechtliche Maßnahme die Entfernung aus dem Dienst folgen werde. Im Rahmen der bisherigen Untersuchungen hätten diese Vorwürfe nicht entkräftet werden können. Mit diesen Ausführungen ist bei verständiger Würdigung eine hinreichende Verknüpfung zu der Begründung der vorläufigen Dienstenthebung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2020 hergestellt. Darin wird ausgeführt, weshalb das dem Antragsteller zur Last gelegte Dienstvergehen bei Bewahrheitung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren voraussichtlich zu dessen Entfernung aus dem Dienst führen werde. Da sowohl die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA als auch die Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA voraussetzen, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird, mithin beide Maßnahmen die gleiche Prognoseentscheidung bedingen, wäre es - wie das Verwaltungsgericht im Ansatz selbst erkennt - als bloße Förmelei anzusehen, wenn in dem Einbehaltungsbescheid die entsprechenden Ausführungen aus dem - dem Antragsteller bekannten - Bescheid zur vorläufigen Dienstenthebung wiederholt werden müssten, anstatt - wie hier - darauf bezugnehmend zu verweisen. b) Demgegenüber teilt der Senat der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei prognostischer Betrachtung die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei und deshalb die Einbehaltung der Dienstbezüge nicht in Betracht komme. aa) Das Verwaltungsgericht ist nach den im Eilverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein hinreichend begründeter Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens besteht. Grundsätzlich begeht ein Polizeibeamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er - wie nach derzeitiger Erkenntnis im vorliegenden Fall - unter Verletzung seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, einer Kernpflicht des Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 -, BVerfGE 28, 191 ; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - II C 11.70 -, juris, Rn. 36), dienstlich erlangte Informationen - hier: aus einem polizeilichen Informationssystem - an unbefugte Dritte weitergibt. Derartige Pflichtverletzungen können zur Entfernung aus dem Dienst führen (vgl. hierzu neben den Nachweisen im angefochtenen Beschluss OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, juris, Rn. 39 ff.; VGH Bayern, Beschlüsse vom 28. September 2016 - 16a D 14.991 -, juris, Rn. 45 ff. u. vom 25. September 2013 - 16a D.11.1875 -, juris, Rn. 53 ff.; VGH Hessen, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28 A 1177/12.D -, juris, Rn. 57 ff.). bb) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2018 - 10 L 9/17 -, juris, Rn. 55). Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 DG LSA maßgebendes Kriterium für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer im Katalog des § 5 Abs. 1 DG LSA aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Maßgebend ist dabei auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dafür können objektive Handlungsmerkmale (wie die Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, besondere Umstände der Tatbegehung, z.?B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (wie Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2018 - 10 L 9/17 -, juris, Rn. 57). Die grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen richtet sich dabei nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen, um eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen anhand der Einschätzung des Gesetzgebers, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind, sicherzustellen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 17, 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 10 L 2/17 -, juris, Rn. 54). cc) Nach den grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2020, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller durch die Weitergabe von Informationen aus dem Dateninformationssystem der Polizei an die Person „M.“ wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen gemäß § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. Für diese Straftat sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Begeht ein Beamter - wie hier - innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 -, juris, Rn. 44; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 56.14 -, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 10 L 2/17 -, juris, Rn. 54; jew. für einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe). Zu berücksichtigen ist dabei allerdings auch, dass wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich der Verletzung des Amtsgeheimnisses sich feste Regeln für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen lassen. Je nach Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 -, juris, Rn. 16). dd) Die in Ausfüllung des Orientierungsrahmens zu treffende Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA führt nach summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA). (1) Zwar hat der Antragsteller nach derzeitiger Erkenntnis ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, was dem Antragsteller im Disziplinarverfahren deutlich und spürbar vor Augen geführt werden muss. Es ist - wie ausgeführt - davon auszugehen, dass der Antragsteller die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, eine Hauptpflicht des Beamten, die zu den hergebrachten und bei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - II C 11.70 -, juris, Rn. 36), verletzt hat. Die Amtsverschwiegenheit dient einer geordneten öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn gewährleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 -, BVerfGE 28, 191 ). Es ist zu Lasten des Antragstellers weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich bei seinem Chatpartner „M.“ um den mehrfach vorbestraften Herrn M. handelte, gegen den die Staatsanwaltschaft Halle im Zeitpunkt der Auskunftserteilungen (erneut) wegen unerlaubten Erwerbs und Handelns mit Betäubungsmitteln ermittelt hat. Wenngleich dem Antragsteller die Identität und damit die Vorstrafen des Herrn M. nicht bekannt gewesen sein dürften, hätte der durchweg strafrechtlich relevante Inhalt der Fragen der Person „M.“ („Kannst du mal schauen, nach jemandem für mich, ob er vorbestraft ist bzw. ob der schon mal in Haft saß?“; „Kannst du mal nachschauen, ob gegen mich ein Haftbefehl draußen ist?“; „Was ist das Strafmaß, wenn man 15 Gramm Chrystal bei sich führt?“) den Antragsteller alarmieren und erst recht davon abhalten müssen, darauf zu antworten. Insofern ist bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme zusätzlich noch die besondere Stellung des Antragstellers als Polizeibeamter zu berücksichtigen. Es ist anerkannt, dass bei der Bemessung von Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen ist, dass Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen haben und daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießen. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen, unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 22-23). Die Stellung als Polizeibeamter kann sich für die Bewertung innerdienstlichen Verhaltens erschwerend auswirken, wenn die Pflichtverletzungen unter Ausnutzung der dienstlichen Stellung begangen werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 20). (2) Allerdings sind auch erhebliche Umstände zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Initiative zu der Dienstpflichtverletzung ging nicht vom Antragssteller aus. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Magdeburg hat der Antragsteller die Informationen auf Anfrage und jedenfalls im zweiten Tatkomplex erst auf nochmaliges Nachfragen der Person „M.“ erteilt. Auch die Beweggründe des Antragstellers dürften eher für als gegen ihn sprechen. Wenngleich die tatsächliche Motivation des Antragstellers für die Informationsweitergabe an die Person „M.“ noch unklar ist und weiterer Aufklärung im Disziplinarverfahren bedarf, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass er die Informationen weder zum (finanziellen) Eigennutz noch aufgrund eines anderen „niederen Beweggrundes“ wie Geltungssucht oder dem Wunsch, anderen zu schaden, weitergegeben hat. Dies ist mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 -, juris, Rn. 18; VGH Hessen, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28 A 1177/12.D -, juris, Rn. 68). Zugunsten des Antragstellers ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um zwei kurze Auskünfte in engem zeitlichen Abstand zueinander (am 21. Februar 2019 und am 12. März 2019) handelte. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von anderen Fällen, in denen entweder eine systematische und kontinuierliche unbefugte Informationsweitergabe an Dritte (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28 A 1177/12.D -, juris, Rn. 72) oder die unbefugte Herausgabe umfassender Informationssammlungen (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 25. September 2013 - 16a D 11.875 -, juris, Rn. 21) in Rede stand. Im Hinblick auf den Inhalt der weitergegebenen Informationen spricht für den Antragsteller, dass er bezüglich der Fragen nach der Vorbestraftheit/Haft einer weiteren Person bzw. nach dem Vorliegen eines Haftbefehls gegen die Person „M.“ jeweils Negativauskünfte erteilt hat. Das Dienstvergehen wäre (noch) wesentlich schwerer zu gewichten, wenn der Antragsteller durch positive Auskünfte über die Vorstrafen oder frühere Haftaufenthalte einer dritten Person deren grundrechtliches geschütztes Recht auf Privatheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202 – Lebach) verletzt oder ihr anderweitig geschadet hätte, oder wenn durch die Mitteilung des Vorliegens eines Haftbefehls gegen die Person „M.“ deren Festnahme erschwert oder verhindert und der Antragsteller dadurch ggf. selbst eine weitere Straftat (§ 258a StGB) begangen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 -, juris, Rn. 17; VGH Bayern, Urteil vom 25. September 2013 - 16a D 11.875 -, juris, Rn. 62). So ist - zugunsten des Antragstellers - festzuhalten, dass durch die Auskunftserteilung nach derzeitiger Erkenntnis weder Rechte Dritter noch die staatliche Strafverfolgung in erheblichem Umfang beeinträchtigt worden sind. (3) Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass es jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller mit der Begehung des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hätte mit der Folge, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA). Zumindest ebenso wahrscheinlich erscheint nach dem Vorgesagten das Vorliegen eines Restvertrauens in den Antragsteller. Die Einbehaltung von Dienstbezügen scheidet damit aus (§ 38 Abs. 2 DG LSA). Ob noch zusätzlich Milderungsgründe zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sind, bleibt der Prüfung im Disziplinarverfahren vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).