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Beschluss

15 B 9/18

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 DG LSA setzt eine sorgfältige Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis voraus. • Bei der Bemessung des Einbehaltungssatzes ist die angemessene Alimentation des Beamten zu beachten; erhebliche wirtschaftliche Belastungen sind zu berücksichtigen. • Fehlt die Berücksichtigung wesentlicher, prüffähig vorgetragener Ausgaben, ist die Ermessensentscheidung über den Kürzungssatz ermessensfehlerhaft und die Verfügung nach § 61 Abs. 2 DG LSA aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Einbehaltung von Dienstbezügen: Ermessensfehler bei Nichtberücksichtigung wesentlicher Belastungen • Die Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 DG LSA setzt eine sorgfältige Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis voraus. • Bei der Bemessung des Einbehaltungssatzes ist die angemessene Alimentation des Beamten zu beachten; erhebliche wirtschaftliche Belastungen sind zu berücksichtigen. • Fehlt die Berücksichtigung wesentlicher, prüffähig vorgetragener Ausgaben, ist die Ermessensentscheidung über den Kürzungssatz ermessensfehlerhaft und die Verfügung nach § 61 Abs. 2 DG LSA aufzuheben. Der Beamte war seit 26.11.2015 vorläufig des Dienstes enthoben; gegen ihn läuft eine Disziplinarklage wegen zahlreicher Dienstpflichtverletzungen. Nach § 38 Abs. 2 DG LSA ordnete der Dienstherr Einbehaltungen der Dienstbezüge an und passte den Einbehaltungssatz mehrfach an; zuletzt verfügte der Dienstherr am 29.03.2018 rückwirkend zum 01.12.2017 eine Einbehaltung von 50 %. Der Beamte beantragte nach § 61 DG LSA gerichtliche Überprüfung und rügte insbesondere die rückwirkende Erhöhung des Einbehaltungssatzes sowie die Nichtberücksichtigung zahlreicher wirtschaftlicher Belastungen wie gestiegene Nebenkosten, Umschuldungen und Prozesskosten. Das Disziplinargericht prüfte die Prognoseentscheidung zur späteren Entfernung und die Ermessensausübung bei der Festlegung des Kürzungssatzes. • Rechtsgrundlage ist § 38 Abs. 2 und § 61 Abs. 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA). • Die gesetzlich vorausgesetzte Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Entfernung aus dem Dienst muss ebenso sorgfältig getroffen werden wie die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung; diese Voraussetzung war hier durch frühere bestätigte Verfügungen erfüllt. • Die Behörde muss den Einbehaltungssatz periodisch überprüfen und dabei der Pflicht zur angemessenen Alimentation Rechnung tragen; die Maßnahme darf nicht existenzgefährdend sein. • Bei der konkreten Festsetzung des Kürzungssatzes hat der Dienstherr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten vollständig zu berücksichtigen; dazu gehören auch prüffähig vorgetragene Umschuldungen, erhöhte Nebenkosten sowie sinnvolle Gerichts- und Anwaltskosten. • Gerichtskosten und -gebühren, die zur sinnvollen Rechtswahrung erhoben wurden, zählen grundsätzlich zum alimentationsmäßigen Bedarf und dürfen bei der Bemessung nicht ohne Prüfung ausgeschlossen werden. • Die Behörde hat die vorgelegten oder naheliegenden Nachweise zu beachten; die pauschale Ablehnung bestimmter Positionen ohne substantiierten Prüfvortrag ist ermessensfehlerhaft. • Wegen dieser Versäumnisse ist die Entscheidung über den Einbehaltungssatz als ermessensfehlerhaft zu betrachten; das Gericht hebt die Verfügung nach § 61 Abs. 2 DG LSA auf und verweist die Neuberechnung an die Behörde; eine rückwirkende Neufestsetzung zum 01.12.2017 ist rechtlich möglich. Der Antrag des Beamten nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist begründet. Die Verfügung des Antragsgegners vom 29.03.2018, mit der der Einbehaltungssatz rückwirkend auf 50 % festgesetzt wurde, ist wegen ermessensfehlerhafter Berechnung des Kürzungssatzes aufzuheben. Insbesondere hat die Behörde wesentliche wirtschaftliche Belastungen des Beamten nicht hinreichend berücksichtigt; dazu gehören unter anderem Umschuldungen, erhöhte Nebenkosten sowie erforderliche Gerichts- und Anwaltskosten zur sinnvollen Rechtswahrung. Das Disziplinargericht bestätigt, dass die grundsätzliche Voraussetzung der Einbehaltung (Prognose zur späteren Entfernung) vorliegt, überträgt die Neuberechnung des Kürzungssatzes jedoch dem Antragsgegner und weist darauf hin, dass eine rückwirkende Neufestsetzung zum 01.12.2017 möglich ist, sofern sie ermessensfehlerfrei erfolgt.