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Beschluss

10 M 14/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0919.10M14.23.00
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Leitsätze
Im Verfahren nach § 61 Abs 3 DG LSA (juris: DG ST 2006) i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO wird die Fortdauer der im Verfahren nach § 61 Abs 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit oder die Feststellung sonstiger behördlicher Befugnisse. Bei einem Abänderungsantrag nach § 61 Abs 3 DG LSA (juris: DG ST 2006) i.V.m. § 80 Abs 7 S 2 VwGO sind dementsprechend entweder nachträglich entstandene Umstände, das heißt nach der Entscheidung nach § 61 DG LSA (juris: DG ST 2006) eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage, erforderlich, oder bereits früher vorliegende Umstände, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden. (Rn.22)
Tenor
Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 12. Juli 2023 zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren nach § 61 Abs 3 DG LSA (juris: DG ST 2006) i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO wird die Fortdauer der im Verfahren nach § 61 Abs 1 DG LSA (juris: DG ST 2006) getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit oder die Feststellung sonstiger behördlicher Befugnisse. Bei einem Abänderungsantrag nach § 61 Abs 3 DG LSA (juris: DG ST 2006) i.V.m. § 80 Abs 7 S 2 VwGO sind dementsprechend entweder nachträglich entstandene Umstände, das heißt nach der Entscheidung nach § 61 DG LSA (juris: DG ST 2006) eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage, erforderlich, oder bereits früher vorliegende Umstände, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden. (Rn.22) Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 12. Juli 2023 zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die von dem Antragsgegner mit Verfügung vom 7. Juni 2021 gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers. 1. Der Antragsteller ist am 13. Oktober 2019 zum zweiten Mal zum hauptamtlichen Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt gewählt worden; seine Amtszeit läuft bis Oktober 2026. Am 19. Februar 2021 eröffnete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller, das am 21. April 2021, 20. August 2021, 8. Oktober 2021 sowie 22. Februar 2023 erweitert wurde. Dem disziplinarrechtlichen Verfahren liegen Vorwürfe hinsichtlich mehrerer Pflichtenverstöße zu Grunde, welche der Antragsteller als Oberbürgermeister begangen haben soll, unter anderem Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf Verstöße gegen die in der Coronaimpfverordnung vorgesehene Impfreihenfolge. Zur Begründung der Suspendierungsverfügung heißt es, dass die Vielzahl und insbesondere die Schwere der vorgehaltenen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtverletzungen die Prognose nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA begründeten, dass im späteren (gerichtlichen) Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Auf jeden Fall sei die vorläufige Dienstenthebung auf jede der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA zu stützen. Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller seine Vorgesetztenposition weiter ausnutze, um Einfluss auf die Mitglieder des Katastrophenschutzes und andere städtische Bedienstete zu nehmen und die Öffentlichkeit, Vorgesetzte oder übergeordnete Ministerien, die Staatsanwaltschaft oder den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes als Disziplinarbehörde unrichtig in Kenntnis setze, ggf. weitere Unterlagen erstelle oder erstellen lasse, die sein Handeln rechtfertigen sollten, ggf. auch Unterlagen, die ein ungünstiges Licht werfen, unterdrücken könnte. Weiter sei sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt werde. Die Beherrschbarkeit der Pandemie hänge nicht zuletzt davon ab, dass das Impfmanagement der Kommune funktioniere und auf Vertrauen und Akzeptanz in der Bevölkerung stoße. Die mangelnde Bereitschaft des Antragstellers, andere Zuständigkeiten, Kompetenzen und Ansichten zu akzeptieren, stütze die Prognose, dass mit seinem Verbleiben im Dienst der Betrieb wesentlich beeinträchtigt und notwendige Anpassungen nicht umgesetzt werden könnten. Dabei sei ganz wesentlich das endgültig zerrüttete Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Stadtrat der Stadt A-Stadt zu berücksichtigen. 2. Das Verwaltungsgericht hat den am 4. November 2021 gestellten Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es seiner Entscheidung allein die selbständig tragende Begründung zur vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA zugrunde lege. Verfahrensfehler im behördlichen Disziplinarverfahren, welche auf die streitbefangene disziplinarrechtliche Suspendierungsverfügung durchschlagen würden, seien nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien auch Tatsachen bekannt geworden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. Weiterhin führe ein Verbleiben des Antragstellers im Dienst zur wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und auch der weiterzuführenden disziplinar- und strafrechtlichen Ermittlungen. Aufgrund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stünden, sei eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet, worunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden könne. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller nicht (nur) um einen innerhalb der Behördenhierarchie eingebundenen und weisungsgebundenen Beamten handele, sondern er vielmehr der unmittelbare Dienstvorgesetzte aller in der Verwaltung der Stadt A-Stadt beschäftigten Beamten und Angestellten sei. Es bestehe die Besorgnis, dass der Dienstbetrieb und die Ermittlungsergebnisse wesentlich beeinträchtigt werden könnten, viel stärker als dies bei einem „normalen“ Laufbahnbeamten der Fall wäre. Aus den gerichtsbekannten Akten und Unterlagen, aber auch aus der öffentlichen Berichterstattung, dränge sich durchaus der Eindruck auf, dass der Antragsteller eine starke und selbstbewusste Persönlichkeit sei. Er sei in der Lage und auch gewöhnt, seine Belange zu vertreten und durchzusetzen. Ohne Frage sei aufgrund der gerichtsbekannten leider langjährigen mannigfaltigen kommunalpolitischen und kommunalrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und dem Stadtrat, aber auch dem Antragsgegner als obere Kommunalaufsichtsbehörde auch der Betriebsfrieden bzw. der Dienstbetrieb innerhalb der Stadt A-Stadt als Kommunalverwaltung erheblich gestört. Dies zeige sich auch durch die gerichtsbekannte starke Berichterstattung nicht nur in der örtlichen Presse, sondern auch in der überregionalen medialen Berichterstattung in Funk und Fernsehen. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, von welcher Seite diese - auch gerichtlichen - Auseinandersetzungen zu vertreten seien bzw. worin der Auslöser dafür bestanden habe. Entscheidend sei, dass es jedenfalls bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 DG LSA nicht um diese politische Auseinandersetzung gehe, sondern unabhängig davon um die Sicherstellung der kommunalrechtlichen Handlungsfähigkeit der Stadt A-Stadt als Kommune und der ordnungsgemäßen Durchführung der weiteren disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Die Gefahr der schädlichen Auswirkungen auf den kommunalen Dienstbetrieb auch aufgrund von „Lagerbildung“ seien nicht von der Hand zu weisen. Zutreffend weise der Antragsgegner auch darauf hin, dass die Beherrschbarkeit der augenblicklichen Pandemie weitgehend von der eindeutigen und transparenten Kommunikation und einer Vorbildwirkung der politischen Entscheidungsträger abhänge, um so das Vertrauen der Bevölkerung in die Notwendigkeit der nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche Leben so einschneidenden Maßnahmen zu gewinnen und zu stärken. Bei einem Verbleiben des Antragstellers im Dienst würden auch die weiteren (disziplinarrechtlichen) Ermittlungen wesentlich erschwert. Da unter anderem das Verhalten des Antragstellers bei der Anfertigung von dienstlichen Vermerken und entsprechende Einflussnahme auf Bedienstete der Kommune und die Verwendung dienstlicher Briefköpfe Gegenstand der disziplinarrechtlichen Ermittlungen sei, sei den Ausführungen des Antragsgegners in der Verfügung zu folgen, wonach es aufgrund der Amtsstellung des Antragstellers und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht auszuschließen sei, dass derartige Einwirkungen und Einflussnahmen oder auch nur deren Versuche auch und gerade während der Ermittlungen vorgenommen würden. Schließlich stehe die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2022 (10 M 6/21) verworfen. 3. Einen (ersten) Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 16. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2022 (15 B 5/22 MD) abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, an der Einschätzung in dem Beschluss vom 16. Dezember 2021 habe sich nichts geändert. Der Antragsteller setze sich umfassend mit der vom Disziplinargericht getroffenen Entscheidung auseinander, ohne aber im Sinne einer Antragsschrift nach § 80 Abs. 7 VwGO die veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände hinsichtlich der ausschließlich auf § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA beruhenden Gründe des Disziplinargerichts darzulegen. Es bleibe bei der Einschätzung des Disziplinargerichts, dass das Verbleiben des Antragstellers als „Behördenleiter“ zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DG LSA) und auch der weiterzuführenden disziplinar- und strafrechtlichen Ermittlungen führe (§ 38 Abs.1 Satz 2 Alt. 2 DG LSA). Denn nach wie vor sei das Verhältnis zwischen den Beteiligten derart angestrengt, dass die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA vorlägen, ohne dass es bewertet werden müsse, welche Partei dafür verantwortlich sei. Hiergegen hatte der Antragsteller zunächst Beschwerde erhoben, die Anträge auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen aber anschließend zurückgenommen. Daraufhin hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 28. März 2022 (10 M 2/22) das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eingestellt und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2022 insoweit für wirkungslos erklärt. 4. Mit Schreiben vom 4. April 2023 hat der Antragsteller (erneut) beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) die vorläufige Dienstenthebung vom 7. Juni 2021 sowie 2. die Einbehaltung von Dienstbezügen vom 7. Juni 2021 aufzuheben. Mit hier angefochtenem Beschluss vom 12. Juli 2023 (15 B 21/23 MD) hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu 1. (Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung) abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. August 2023 (15 B 21/23) hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Hinblick auf den Antrag zu 2. (Einbehaltung von Dienstbezügen) abgetrennt und führt dieses unter dem Az. 15 B 43/23 MD fort. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags zu 1. (Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es halte an der in seinen Beschlüssen vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) und 21. Februar 2022 (15 B 5/22 MD) geäußerten Einschätzung fest. Die maßgeblichen Umstände hätten sich seit der letzten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht nicht - wesentlich - geändert. Soweit der Antragsteller maßgeblich darauf abstelle, dass das Landgericht Halle und das OLG Naumburg bezüglich der Vorgänge um die Corona-Schutzimpfung keine Strafbarkeit des Antragstellers festgestellt und die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt hätten, sei zu berücksichtigen, dass die Bewertung von Lebenssachverhalten als Tatbestand eines Dienstvergehens und die diesbezügliche disziplinarrechtliche Bewertung grundsätzlich unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung erfolgten. Zudem sei das dem Antragsteller vorgehaltene Geschehen um die Impfreihenfolge nur ein Teil der umfassenden disziplinarrechtlich vorgehaltenen Pflichtenverletzungen. Wie aus den oben wiedergegebenen Beschlüssen erkennbar sei, würden dem Antragsteller dort bis Buchstabe j bezeichnete und nach Ausdehnung um den Sachverhaltskomplex „EVG“ und „Tarifwidriger Beschäftigung BE 239“ weitere Dienstpflichtverletzungen aus zahlreichen anderen und unterschiedlichen Lebenssachverhalten vorgehalten. So habe die Staatsanwaltschaft Halle unter dem 25. Juni 2022 auch Anklage u. a. gegen den Antragsteller wegen des Ausspähens von Daten und uneidlicher Falschaussage vor Gericht erhoben. Die Geschehnisse um die Corona-Schutzimpfung bildeten zwar den Anlass der disziplinarrechtlichen Ermittlungen, stellten aber nur einen Teil der zahlreichen vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen dar. Entscheidend sei aber, dass trotz des fehlenden hinreichenden strafrechtlichen Tatverdachtes bezüglich der Geschehnisse um die Corona-Schutzimpfung es weiterhin bei der Einschätzung des Disziplinargerichts bleibe, dass das Verbleiben des Antragstellers als „Behördenleiter“ zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DG LSA) und auch der weiterzuführenden disziplinar- und auch noch strafrechtlichen Ermittlungen führe (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 DG LSA). Denn die nunmehr - strafrechtlich - abgeschlossene Bewertung dieses Teilaspektes der umfassenden disziplinarrechtlichen und weiteren strafrechtlichen Vorwürfe ändere nichts an den zur vorläufigen Dienstenthebung geführten Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA. Nicht zuletzt diene die Befugnis nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA auch dazu, den Beamten aus der „Schusslinie“ zu nehmen. Das Disziplinargericht habe bereits ausgeführt, dass es sich bei dem Antragsteller als (gewählter) Oberbürgermeister und Hauptverwaltungsbeamter der Stadt A-Stadt nicht (nur) um einen innerhalb der Behördenhierarchie eingebundenen und weisungsgebundenen Beamten handele, sondern er vielmehr der unmittelbare Dienstvorgesetzte aller in der Verwaltung der Stadt A-Stadt beschäftigten Beamten und Angestellten sei. Zur festen Überzeugung der Disziplinarkammer bestehe aufgrund dieser Vorgesetzteneigenschaft und der Autorität des Antragstellers als Oberbürgermeister und Behördenleiter die Besorgnis, dass der Dienstbetrieb und die Ermittlungsergebnisse wesentlich beeinträchtigt werden könnten, viel stärker als dies bei einem „normalen“ Laufbahnbeamten der Fall wäre. Auch an den Voraussetzungen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit habe sich zur Überzeugung des Disziplinargerichts nichts geändert. Die Vielzahl der unterschiedlichen disziplinarrechtlichen Vorwürfe lasse nach wie vor eine vorläufige Dienstenthebung vertretbar erscheinen. 5. Die hiergegen am 13. Juni 2023 erhobene Beschwerde begründet der Antragsteller im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts hätten sich die Umstände, die den vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegen hätten, geändert. So enthielten die Entscheidungen der Strafgerichte detaillierte Erwägungen zur Stichhaltigkeit der Vorwürfe im Zusammenhang mit Corona-Impfungen, die den Antragsteller entlasteten. Wesentliche Vorwürfe gegen ihn würden in den strafgerichtlichen Entscheidungen entkräftet. Zeugen, die nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts ausgesagt hätten, schilderten und bewerteten die Vorgänge anders als der Antragsgegner. Zahlreiche kommunalpolitische Mandatsträger und Kommentatoren befürworteten seine Rückkehr in den Dienst. Das Pandemiemanagement nehme unter den Aufgaben der Kommunen keine überragende Bedeutung mehr ein. Die disziplinarrechtlichen Ermittlungen des Antragsgegners seien weitgehend abgeschlossen. Die vom Verwaltungsgericht übergangenen Veränderungen beträfen entscheidungserhebliche Umstände. Eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs sei nicht mehr zu besorgen. Die gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien im Hinblick auf die geänderten Umstände nicht tragfähig. Eine Beeinträchtigung der kommunalpolitischen Aufgabenerfüllung sei durch seine Rückkehr in den Dienst nicht zu befürchten. Auch etwaige disziplinarrechtliche Ermittlungen würden dadurch nicht beeinträchtigt. Einflussnahmen hierauf durch ihn habe es zu keiner Zeit gegeben. Im Übrigen seien die bei der vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch laufenden Ermittlungen des Antragsgegners heute faktisch abgeschlossen. Die vorläufige Dienstenthebung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Nachdem sich die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit Corona-Impfungen als unbegründet erwiesen hätten und damit der zentrale disziplinarrechtliche Vorwurf gegen ihn ausgeräumt sei, müsse dem in demokratischer Wahl gefassten Willen der Bürger nunmehr Rechnung getragen werden und er sein Amt als Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt unverzüglich wieder ausüben können. Es lägen keine plausiblen Vorwürfe gewichtiger Dienstvergehen gegen ihn mehr vor. Damit seien auch keine Disziplinarmaßnahmen von erheblicher Bedeutung zu erwarten. Nachdem der Antragsteller den ursprünglich gestellten Antrag zu 2., den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. Juli 2023 abzuändern und die Aufhebung der Einbehaltung von Dienstbezügen vom 7. Juni 2021 aufzuheben, mit Schriftsatz vom 18. September 2023 zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. Juli 2023 abzuändern und die vorläufige Dienstenthebung vom 7. Juni 2021 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2021 aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. II. Soweit der Antragsteller den Antrag zu 2. (Aufhebung der Einbehaltung von Dienstbezügen) zurückgenommen hatte, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 3 DG LSA i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 DG LSA einzustellen. Die im Übrigen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 DG LSA i. V. m. §§ 146, 147 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Disziplinarsenat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 1. Das hier gegenständliche Aufhebungs- und Abänderungsverfahren nach § 61 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem vorangegangenen Verfahren nach § 61 Abs. 1 DG LSA neues, selbständiges Verfahren. Im Verfahren nach § 61 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO wird die Fortdauer der im Verfahren nach § 61 Abs. 1 DG LSA getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit oder die Feststellung sonstiger behördlicher Befugnisse (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 183; Weiß, in: GKÖD, Bd. II: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M 63 Rn. 67 ). § 80 Abs. 7 VwGO regelt die Abänderung von Amts wegen (Satz 1) und die Abänderung auf Antrag der Beteiligten (Satz 2). Bei der hier vorliegenden Abänderung auf Antrag eines Beteiligten - des Antragstellers - sind entweder nachträglich entstandene Umstände, das heißt nach der Entscheidung nach § 61 Abs. 1 DG LSA eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage, erforderlich, oder bereits früher vorliegende Umstände, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185; Weiß, in: GKÖD, Bd. II: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M 63 Rn. 72 f. ; ferner LTDrucks 4/2364, S. 115 f.). Die Umstände i. S. von § 61 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind gegenüber dem Gericht substantiiert darzulegen (vgl. Weiß, in: GKÖD, Bd. II: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M 63 Rn. 74 ). Folgen - wie hier - in der gleichen Sache mehrere Änderungsverfahren nach § 61 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO aufeinander, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung nachträglicher Änderungen oder unverschuldeten Nichtvorbringens der Zeitpunkt des jeweils letzten Beschlusses nach § 61 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185). Im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2022 (15 B 5/22 MD) ist insoweit der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) maßgeblich. 2. Die vom Antragsteller gemäß § 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. aa) Dies betrifft zunächst die Einwände gegen die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DG LSA). (1) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Erwägungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen beträfen gerade diejenigen Vorgänge im Zusammenhang mit Corona-impfungen, die das Verwaltungsgericht als hinreichend substantiiert bewertet habe, was nach Nichteröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens in einem Abänderungsverfahren zu hinterfragen sei, so ist bereits nicht dargelegt, welche Ausführungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen insoweit gemeint seien und weshalb sie zu einer anderen Bewertung als derjenigen des Verwaltungsgerichts führen sollten. Im Übrigen betrifft die angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Vorwürfe gründeten auf konkrete und benannte Sachverhalte und seien durch Medienberichte publik geworden, also nicht „aus der Luft gegriffen“ (S. 8 der Beschlussgründe) nicht nur die Vorwürfe bezüglich der vorzeitigen Impfung nicht schutzberechtigter Personen, sondern ausdrücklich auch weitere Handlungen des Antragstellers, auf die das Disziplinarverfahren später ausgedehnt wurde. Dass insoweit Ausführungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen, die ausschließlich den „Impfkomplex“ betrafen, erheblich sind, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. (2) Der Antragsteller legt auch nicht dar, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts überholt sei, dass aufgrund mannigfaltiger kommunalrechtlicher und kommunalpolitischer Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und dem Stadtrat der Stadt A-Stadt aber auch dem Antragsgegner der „Betriebsfrieden“ bzw. der Dienstbetrieb innerhalb der Stadt A-Stadt erheblich gestört sei und wegen des weiter eskalierenden Streits nicht nur zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner, sondern auch dem Stadtrat der Stadt A-Stadt die Gefahr von schädlichen Auswirkungen auf den kommunalen Dienstbetrieb auch aufgrund von „Lagerbildung“ nicht von der Hand zu weisen sei (S. 12 f. der Beschlussgründe). Soweit der Antragsteller darauf verweist, der zentrale kommunalpolitische Konflikt sei dadurch entschärft, dass durch den Nichteröffnungsbeschluss des LG Halle und dessen Bestätigung durch das OLG Naumburg die strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Corona-Impfung geklärt seien, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Disziplinarverfahrens die disziplinarrechtliche Bewertung der Handlungen des Antragstellers ist, die unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung erfolgt und wozu die strafrechtlichen Entscheidungen dementsprechend auch keine maßgeblichen Aussagen enthalten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in einem umfassenden Sinne auf die „langjährigen mannigfaltigen“ Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und dem Stadtrat der Stadt A-Stadt bzw. dem Antragsgegner abgestellt, das heißt auf das umfangreiche bestehende Konfliktpotential, das von den strafrechtlichen Entscheidungen von vornherein nicht betroffen sein kann. Dass es sich bei den Vorgängen im Zusammenhang mit Corona-Impfungen um den zentralen kommunalpolitischen Konflikt handelte, alle weiteren Konflikte zwischen dem Antragsteller und dem Stadtrat bzw. dem Antragsgegner mithin zu vernachlässigen seien, ist eine nicht belegte Behauptung des Antragstellers „ins Blaue“. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 16. Dezember 2021 aufgezeigte Beeinträchtigung des Dienstbetriebs jetzt nicht mehr zu befürchten sei. Weder genügen hierfür die vorgelegten Stellungnahmen einzelner Mandatsträger oder von Meinungsäußerungen in Presseartikeln, bei denen schon nicht ersichtlich ist, dass sie die (Mehrheits-)Auffassung des Stadtrates oder gar des Antragsgegners widerspiegeln. Nicht weiterführend ist in diesem Zusammenhang auch der Verweis des Antragstellers auf die Zeugenaussagen von städtischen Bediensteten, die zeitlich vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 abgegeben wurden und schon deshalb keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage belegen können. Noch vermag die Bewertung der übrigen disziplinarrechtlichen Vorwürfe durch den Antragsteller als „kommunalpolitisch irrelevant“ das vom Verwaltungsgericht herausgestellte Konfliktpotential in Zweifel zu ziehen. Es ist schon weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die herausgestellten „langjährigen mannigfaltigen kommunalpolitischen und kommunalrechtlichen Auseinandersetzungen“ (S. 12 der Beschlussgründe) auf die hier disziplinarrechtlich relevanten Vorwürfe beschränkt hat. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Stadtrat der Stadt A-Stadt oder der Antragsgegner die Einschätzung des Antragstellers insoweit teilen. Vielmehr dürfte gerade auch die in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck kommende Einstellung des Antragstellers, Konflikte einseitig für „irrelevant“ oder „erledigt“ zu erklären, als Beleg für die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Persönlichkeit des Antragstellers und zum bestehenden Konfliktpotential herhalten können. Daher vermag auch die Erklärung des Antragstellers, er sei gewillt, seine Aufgaben als Oberbürgermeister rechtmäßig und in Kooperation mit allen Organen und Beschäftigten der Stadt A-Stadt zu erfüllen und professionell mit dem Stadtrat zusammenzuarbeiten, eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Eine Änderung seines Verhaltens, das zum Entstehen der beschriebenen Konflikte zumindest beigetragen hat, lässt sich nicht erkennen. (3) Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Pandemiemaßnahmen, auf die das Verwaltungsgericht tragend abgestellt habe (S. 13 der Beschlussgründe), die heutige kommunale Verwaltungstätigkeit nicht mehr so präge wie im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Beherrschbarkeit der Corona-Pandemie - jedenfalls derzeit - nicht mehr im Focus der Verwaltungstätigkeit und öffentlichen Wahrnehmung steht. Allerdings hat das Verwaltungsgericht hierauf nur ergänzend abgestellt; maßgeblich für die Annahme der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs waren die zahlreichen (anderen) Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und dem Stadtrat bzw. dem Antragsgegner (S. 12 der Beschlussgründe). Dass dieses Konfliktpotential mittlerweile ausgeräumt ist, hat der Antragsteller nicht dargelegt (siehe oben II.2.aa)(2)). (4) Schließlich zeigt der Antragsteller auch nicht die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf, dass gerade das Verbleiben des Antragstellers als „Behördenleiter“ zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DG LSA führe (S. 18 der Beschlussgründe). Soweit der Antragsteller diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts bereits in Gänze für verfehlt hält, weil sonst alle Vorgesetzten, gegen die ermittelt wird, vorläufig suspendiert werden müssten, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen, weil das Verwaltungsgericht hierauf bereits im rechtskräftigen Beschluss vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) abgestellt hat (vgl. S. 11 f. der Beschlussgründe) und diese Auffassung deshalb hier zugrunde zulegen ist. Der Antragsteller legt auch nicht dar, welche rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen zwischenzeitlich eingetreten seien, die die besonderen Einflussmöglichkeiten der „Behördenleiterfunktion“ des Antragstellers und die damit verbundenen Gefährdungen des Dienstbetriebs, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat, entfielen ließen. Dass dies nicht auf die fehlende Strafbarkeit des Antragstellers im Hinblick auf den „Impfkomplex“ gestützt werden kann, wurde bereits ausgeführt (siehe oben II.2.aa) (1) und (2)). bb) Auch mit den Einwänden gegen die Annahme der wesentlichen Erschwerung der weiteren (disziplinarrechtlichen) Ermittlungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 DG LSA) kann der Antragsteller nicht durchdringen. (1) Soweit der Antragsteller geltend macht, Einflussnahmen des Antragstellers auf die disziplinarrechtlichen Ermittlungen habe es zu keiner Zeit gegeben und hierfür auf Zeugenaussagen verweist, so wurde diese zeitlich vor der maßgeblichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) abgegeben und vermögen deshalb eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht zu belegen. Auch mit den übrigen Einwänden gegen die Richtigkeit der damaligen Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Nachträglich eingetretene Umstände, die eine andere Bewertung verlangen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, das vom Verwaltungsgericht behauptete Risiko etwaiger (versuchter) Einwirkungen und Einflussnahmen lasse sich - zumal im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - nicht feststellen, genügt nicht. (2) Auch der weitere Einwand, die bei der vorangegangenen Entscheidung laufenden (disziplinarrechtlichen) Ermittlungen des Antragsgegners seien heute faktisch abgeschlossen, verfängt nicht. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 30. August 2023 nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, es seien weitere Ermittlungshandlungen in den derzeit ausgesetzten Teilen des Disziplinarverfahrens beabsichtigt, darunter ggf. auch Zeugenbefragungen (etwa der Zeuge Geier). Der Senat sieht keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die im Schreiben vom 18. September 2023 enthaltenen Spekulationen des Antragstellers zum möglichen Aussageverhalten des Zeugen Geier genügen hierfür nicht. cc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die vorläufige Dienstenthebung auch nicht als (nunmehr) unverhältnismäßig. (1) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Erwägungen aus „der ersten Entscheidung“ hätten schon im damaligen Zeitpunkt keiner inhaltlichen Überprüfung standgehalten, so ist dies - wie bereits mehrfach ausgeführt - im Verfahren nach § 61 Abs. 3 DG LSA i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO von vornherein ohne rechtliche Bedeutung. Auch nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage oder seinerzeit unverschuldet nicht vorgetragene Umstände, die zur Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung zum jetzigen Zeitpunkt führen, werden vom Antragsteller nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Vielzahl der unterschiedlichen disziplinarrechtlichen Vorwürfe nach wie vor eine vorläufige Dienstenthebung vertretbar erscheinen lasse (S. 18 der Beschlussgründe). Dem tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen, indem er darauf verweist, dass die damals inmitten stehenden Vorwürfe im Zusammenhang mit den Corona-Impfungen strafgerichtlich entkräftet seien. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Vorwürfe betreffend den „Impfkomplex“ abgestellt, sondern auf die „Vielzahl unterschiedlicher Vorwürfe“. Zum anderen gilt auch im Hinblick auf die inkriminierten Vorgänge im Zusammenhang mit Corona-Impfungen der Grundsatz, dass Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme das besondere Gewicht und die Schwere der dienstrechtlichen Verfehlung ist, nicht strafrechtliche Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15/04 -, juris, Rn. 44; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 -, juris, Rn. 15 f.; stRspr.). Weder wird der im Disziplinarverfahren maßgebliche, dem Antragsteller vorgeworfene Dienstpflichtverstoß durch die strafgerichtlichen Entscheidungen des LG Halle und des OLG Naumburg entkräftet, noch durch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen. (2) Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass es nicht (mehr) um eine bedeutsame Angelegenheit gehe, keine plausiblen Vorwürfe gewichtiger Dienstvergehen gegen den Antragsteller mehr vorlägen und damit auch keine Disziplinarmaßnahme von erheblicher Bedeutung mehr zu erwarten sei. In dem Vermerk des Antragsgegners vom 22. März 2023 (Bl. 503 ff. der Disziplinarakte 206.3.1-03150/D-HAL 1/21, Band 3) wird ausgeführt, dass sich durch die bis zum jetzigen Zeitpunkt durchgeführten Ermittlungen der Verdacht zu den Vorwürfen a), c), d) 1. und 2., e), f) g), h), i), k), l) und n) erhärtet habe. Inzwischen seien weitere Vorwürfe, die auch als schwere Dienstvergehen einzustufen wären und sogar Straftaten darstellen könnten, hinzugekommen. Eingehend wird begründet, weshalb sich in der Gesamtwürdigung der vorgeworfenen Handlungen weiter ein schweres Dienstvergehen abzeichne (Bl 505 ff. der Disziplinarakte 206.3.1-03150/D-HAL 1/21, Band 3). Schon die Einzelvorwürfe a), c), h), k), n) und o), die bisher nicht ausgeräumt, vielmehr ergebnisoffen und erhärtet seien, ließen für sich genommen die schwerste Disziplinarmaßnahme erwarten, wenn sie sich - auch nur einzeln - bestätigen sollten (Bl. 511 der der Disziplinarakte 206.3.1-03150/D-HAL 1/21, Band 3). Diesen Ausführungen tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Es ist deshalb unverändert davon auszugehen, dass die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahe nicht außer Verhältnis steht, zumal hierfür nicht einmal die Prognose einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich ist, sondern auch „lediglich“ eine zu erwartende Kürzung der Dienstbezüge ausreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 22). Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller disziplinarrechtlich bereits mehrfach vorbelastet ist, was bei der Maßnahmenbemessung ggf. erschwerend zu berücksichtigen wäre (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 10 L 4/21 -, juris, Rn. 16 ff.). (3) Entgegen der Ansicht des Antragstellers manifestiert sich die Unverhältnismäßigkeit auch nicht im (Gang) des bisherigen Disziplinarverfahrens. Der Antragsteller führt hierfür an, seit Einleitung des Verfahren habe der Antragsgegner nicht sauber ermittelt, seine Voreingenommenheit ergebe sich aus seiner tendenziösen Wortwahl („Impfskandal“), er arbeite mit Unterstellungen und Vermutungen, sei uneinsichtig und reflektiere sein Verhalten nicht objektiv, nach wie vor sei es bei der „aufgeblähten Liste von Nebensächlichkeiten“ geblieben. Es liegt auf der Hand, dass auch unsachliche und polemische Bewertungen des Disziplinarverfahrens nicht die Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA aufzeigen können. (4) Keine andere Beurteilung rechtfertigt schließlich der Umstand, dass es sich beim Antragsteller um einen kommunalen Wahlbeamten handelt, der aufgrund einer demokratischen Wahl in sein Amt berufen wurde. Die Bindung des Antragstellers an Recht und Gesetz und die Überprüfung seines Handelns anhand des Disziplinarrechts werden dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 24; siehe zudem OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 127). Besondere Anforderungen an die vorläufige Dienstenthebung können sich insoweit nur ergeben, wenn ihre Wirkung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 25). Solche in seiner Person liegenden Gründe hat der Antragsteller weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Soweit er hierzu vorträgt, er stehe sei der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der vorläufigen Dienstenthebung in der Öffentlichkeit permanent unter dem völlig unbegründeten Verdacht eines schweren Dienstvergehens, so ist die Öffentlichkeitswirksamkeit des Verfahrens dem herausgehobenen Amt und der darauf beruhenden Prominenz des Antragstellers geschuldet und von diesem hinzunehmen. Denn sonst wären Disziplinarverfahren gegen Inhaber herausgehobener öffentlicher Ämter von vornherein ausgeschlossen, was gesetzlich ersichtlich nicht gewollt ist. Dementsprechend kann der Antragsteller auch nicht für sich geltend machen, er wohne in der Stadt A-Stadt und werde fortlaufend auf das Verfahren und auch die öffentlichen Äußerungen des Antragsgegners angesprochen. Auch dies lässt sich aufgrund der herausgehobenen Funktion des Antragstellers kaum vermeiden. Im Übrigen äußert sich der Antragsgegner selbst fortlaufend öffentlich und auch durchaus pointiert zum Gang des Disziplinarverfahrens (vgl. nur die einschlägigen Beiträge unter www….-….de), weshalb er sich die öffentliche Aufmerksamkeit zum Teil selbst zurechnen lassen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).