Beschluss
15 B 7/20
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
24mal zitiert
55Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
74 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Prüfung der Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Dienst muss bei der Verfügung zum Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) als Tatbestandsmerkmal genauso sorgfältig vorgenommen werden wie bei der Suspendierungsverfügung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA (juris: DG ST 2006).(Rn.22)
2.) Für die disziplinarrechtliche Betrachtung bei Verstößen gegen die Amtsverschwiegenheit aufgrund unberechtigter Anfragen in den polizeilichen Auskunftssystemen ist die strafrechtliche Bewertung mit dem dortigen Strafrahmen nicht automatisch Richtschnur für die Entfernung; erforderlich ist eine Betrachtung im Einzelfall und ob noch weitere Pflichtenverstöße hinzukommen (Fortschreibung der Kammerrechtsprechung).(Rn.42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfung der Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Dienst muss bei der Verfügung zum Einbehalt von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) als Tatbestandsmerkmal genauso sorgfältig vorgenommen werden wie bei der Suspendierungsverfügung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA (juris: DG ST 2006).(Rn.22) 2.) Für die disziplinarrechtliche Betrachtung bei Verstößen gegen die Amtsverschwiegenheit aufgrund unberechtigter Anfragen in den polizeilichen Auskunftssystemen ist die strafrechtliche Bewertung mit dem dortigen Strafrahmen nicht automatisch Richtschnur für die Entfernung; erforderlich ist eine Betrachtung im Einzelfall und ob noch weitere Pflichtenverstöße hinzukommen (Fortschreibung der Kammerrechtsprechung).(Rn.42) Der 1963 geborene Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeiobermeisters und wird bei der Antragsgegnerin dienstlich verwendet. Nachdem gegen den Beamten wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen gemäß § 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB straf- und disziplinarrechtlich ermittelt wurde, wurde ihm unter dem 30.01.2020 gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Mit weiterer Verfügung vom 12.02.2020 wurde er nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben. Die hier streitgegenständliche teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA in Höhe von 50 % der monatlichen Bezüge wurde unter dem 30.04.2020 gegenüber dem Antragsteller verfügt. Der Bescheid führt aus, dass der Antragsteller mit Wirkung vom 24.02.2020 im Rahmen des gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben worden sei. Ihm seien derart schwerwiegende Pflichtverletzungen vorzuwerfen, dass nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich sei, dass als disziplinarrechtliche Maßnahme seine Entfernung aus dem Dienst folgen werde. Im Rahmen der bisherigen Untersuchungen seien diese Vorwürfe nicht entkräftet worden. Das Amtsgericht A-Stadt verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 08.05.2020/14.05.2020 (14 DS 141 Js 35937/19 [65/20]) wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte rechtskräftige Urteil führt aus: „Über das Internetportal „gayromeo“ […] lernte der Angeklagte eine Person namens „M...“ kennen, mit dem er Telefonnummern austauschte, in der Folge mit ihm auf diesem Weg kommunizierte und dabei auch offenbarte, dass er Polizeibeamter sei. Bei der Person mit der Bezeichnung „M...“ handelt es sich tatsächlich um M… M… aus Bernburg, gegen den die Staatsanwaltschaft C-Stadt wegen unerlaubten Erwerbs und Handelns mit Betäubungsmitteln ermittelte […]. Zwar waren dem Angeklagten diese Umstände nicht bekannt, jedoch war ihm bewusst, dass es sich bei den bezeichneten „M...“ um eine Person handelt, zu der ausschließlich private Kontakte pflegte. Am 21.02.2019 gegen 17:12 Uhr erhielt der Angeklagte während seiner Dienstverrichtung im Zentralen Polizeigewahrsam der A. eine telefonische Anfrage des „M...“ über den Messangerdienst „WhatsApp“: „Kannst du mal schauen, nach jemanden für mich, ob er vorbestraft ist bzw. ob der schon mal in Haft saß? S… K…, geboren 13.06.1994 in Sangerhausen.“ Der Angeklagte hat die personenbezogenen Daten, insbesondere zu den Vorstrafen und Haftaufenthalten, zu der Person S… K…, geboren am 13.06.1994 in Sangerhausen im polizeilichen Informationssystem „Inpol“ überprüft und gegen 17.15 Uhr das Ergebnis seiner Überprüfung, „verlief negativ“ an M...M... über den Messangerdienst „WhatsApp“ mitgeteilt. Auf eine weitere telefonische Anfrage von Mück über den Messangerdienst „WhatsApp“ am 09.03.2019 (ein Sonnabend) gegen 15.21 Uhr, „kannst du mal nachschauen, ob gegen mich ein Haftbefehl draußen ist“, schrieb der Angeklagte unmittelbar (15.22 Uhr) „heute und morgen nicht. Bin da nicht auf Arbeit, Montag ist wieder Nachtschicht“. Auf diese Nachricht bezugnehmend fragte M...M... am 02.03.2019, einen Dienstag, erneut gegen 13.29 Uhr über den Messangerdienst „WhatsApp“ an: „Kannst du dennoch mal schauen wegen dem Haftbefehl was ich dich gefragt hatte.“ Über den Messestanddienst „WhatsApp“ antwortete der Angeklagte am 12.03.2019 wie folgt gegen 13.42 Uhr: „ja mache ich heute“ und gegen 14.41 Uhr „negativ.“ Der Angeklagte hat danach die ihm in seiner dienstlichen Eigenschaft eingeräumte Befugnis, auf Erkenntnisse im Dateninformationssystem der Polizei zuzugreifen, missbraucht und ohne Rechtsgrund gegenüber einem unbefugten offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet.“ Zur Strafzumessung führt das Urteil aus: „Bei der Strafzumessung fiel zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Positiv war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich zu seinen Taten bekannt hat. Er hat auch hinsichtlich der beiden Taten Reue gezeigt. Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Tragweite der übermittelten Informationen nicht unerheblich war. Unter Abwägung dieser und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Für die 1. Tat 6 Monate, für die 2. Tat 8 Monate Freiheitsstrafe. Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, dass dies ein einmaliger „Ausrutscher“ gewesen ist.“ II. Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist begründet. 1.) Dabei geht das Disziplinargericht davon aus, dass mit dem anwaltlich gestellten Rechtsschutzantrag, wegen der Nennung im Bezug und im Antrag, nur der nach § 38 Abs. 2 DG LSA ergangene Einbehaltungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30.04.2020 angefochten wird; trotz der Benennung unter II. in der Antragsbegründung hingegen nicht die Suspendierungsverfügung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vom 12.02.2020. Wegen der Eigenständigkeit der Bescheide und der notwendigen Prüfung der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA im Verfahren nach § 38 Abs. 2 DG LSA kann die Einbehaltungsverfügung auch isoliert angefochten werden 2.) Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die Einbehaltung von Dienstbezügen dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist einmal dann der Fall, wenn sich die Entscheidung dem Grunde nach als rechtswidrig erweist, weil sich die Prognoseentscheidung hinsichtlich der späteren Entfernung aus dem Dienst nicht bestätigt, aber auch dann, wenn sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes nicht (mehr) an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten ausrichtet. a.) Vorliegend fehlt es in dem Einbehaltungsbescheid bereits an dieser tatbestandlich notwendigen und sorgfältigen Prüfung der Prognosewahrscheinlichkeit hinsichtlich des späteren Ausgangs des Disziplinarverfahrens. Nach § 38 Abs. 2 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Damit ist ausschließlich die Prognoseentscheidung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 - und nicht nach Satz 2 - DG LSA angesprochen. Die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des anhängigen Disziplinarverfahrens hat als Tatbestandsvoraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kürzung nach § 38 Abs. 2 DG LSA in dem Einbehaltungsbescheid genauso sorgfältig zu erfolgen wie in der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA selbst (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschl. vom 09.07.2018, 15 B 9/18; Beschl. v. 25.02.2015, 8 B 20/14 MD; Beschl. vom 29.06.2015, 8 B 7/15 MD; alle juris). Vorliegend ist bereits diese Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 38 Abs. 2 DG LSA in dem streitbefangenen Einbehaltungsbescheid vom 30.04.2020 nicht geschehen. Die Begründung beschränkt sich allein auf die Berechnung des Einbehaltungssatzes als eine der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 DG LSA. Weiter beschränkt sich der Bescheid auf die Mitteilung, dass gegen den Antragssteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet und er suspendiert worden sei. Der alleinige Verweis auf „derart schwerwiegende Pflichtverletzungen, dass bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass als disziplinarrechtliche Maßnahme seine Entfernung aus dem Dienst folgen wird“, stellt keine Prüfung, sondern lediglich eine unsubstantiierte Behauptung dar. Es fehlt gänzlich die Nennung einer gesetzlichen Grundlage für die vorläufige Dienstenthebung. Damit hat die Antraggegnerin die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 DG LSA gänzlich verkannt. b.) Selbst wenn man die tatbestandlich notwendige Prüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose wohlwollend durch einen Verweis auf eine solche Subsumtion in den übrigen Bescheiden zur vorläufigen Dienstenthebung vom 12.02.2020 nach § 38 DG LSA oder auch des beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG genügen ließe, so dass die erneute Prüfung eine bloße Förmelei wäre, (vgl. dazu: VG Magdeburg, Beschl. V. 09.07.2018, 15 B 9/18; juris), fehlt bereits dieser Verweis in der streitbefangenen Einbehaltungsverfügung. c.) Lässt man letztendlich - äußerst hilfsweise und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten und gleichlautender Vorgehensweise bei der Antragsgegnerin - die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorgehaltenen Pflichtenverstoß und hier insbesondere der Strafbarkeit nach § 353 b StGB in dem Bescheid vom 30.01.2020 zum beamtenrechtlichen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und der Suspendierungsverfügung vom 12.02.2020 als Begründung für den Einbehaltungsbescheid genügen, so trägt auch die dort angestellte Prognose nicht die Wahrscheinlichkeit, dass bei Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens und bei Erhebung einer Disziplinarklage die Entfernung aus dem Dienst ansteht. Ernstliche Zweifel nach § 61 Abs. 2 DG LSA sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. nur: Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DC 11.985; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.05.2005, 3 ZD 1/05; alle juris). Neben der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung ist somit zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden. Diese Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09; BayVGH, Beschl. v. 20.04.2011, 16b DS 10.1120;Sächs. OVG, Beschl. 19.08.2010, D 6 B115/10 mit Verweis auf Beschluss vom 08.07.2010, D6A116/10; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rz. 51). Anders gewendet: Es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des - noch durchzuführenden - Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1997, 2 WDB 3.97; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, 83 DB 1.09; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.06.2009, 6 B 289/09; alle juris). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002, 2 WDB 1.02; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 18.08.2005, 80 SN 1.05; Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DCV 11.985; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006, 1 D 1.06, v. 25.01.2007, 2 A 3.05; Beschlüsse v. 13.03.2006, 1 D 3.06, v. 18.11.2008, 2 B 63.08 und v. 21.04.2010, 2 B 101.09; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2012, 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, Beschl. v. 18.05.2011, 6 B 211/11; vgl. zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, Beschl. v. 09.07.2018; 15 B 9/18; VG Magdeburg, Beschl. V. 02.11.2016, 15 B 29/16; alle juris). a. a.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2). Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urt. v. 03.05.2007, 2 C 9.06; Beschl. v. 10.09.2010, 2 B 97/09; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; alle juris). Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend zu erachten ist, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. N.; juris). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris). b. b.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich - äußerst hilfsweise - aus der Begründung der Suspendierung und des beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand ergibt, nicht der von der Antragsgegnerin angestellten Prognoseentscheidung. Danach kann gegenwärtig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass der Antragsteller ein derart schweres Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund des damit einhergehenden Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen wird. Die Antragsgegnerin begründet die vorläufige Dienstenthebung maßgeblich damit, dass der Antragsteller durch die Begehung der Straftat nach § 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten nach § 34 Satz 3 BeamtStG (Wohlverhalten), § 35 Abs. 2 BeamtStG (Weisungsgebundenheit), § 37 (Verschwiegenheit) und letztendlich wohl auch gegen § 36 BeamtStG (rechtmäßiges Verhalten) verstoßen habe. Grundsätzlich begeht ein Polizeibeamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch Weitergabe von Daten aus dem polizeilichen Informationssystem oder auch aus sonstigen „Haftordnern“ verletzt. Derartige Pflichtverletzungen können durchaus zur Entfernung aus dem Dienst führen (vgl. OVG Saarland, U. v. 22.02.2006, 7 R 1/05; VG München, U. v. 08.12.2006, M 19 D063363; VG Meiningen, U. v. 16.03.2009, 6 D 60014/06 ME; VG Berlin, B. v. 20.02.2009, 80 Dn 68.08; Bayr. VGH, U. v. 24.11.2004, 16a D 03.2668; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss v. 04.06.2020; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.03.2008, DL 16 S 5/07; VG Münster, Urteil v. 12.11.2019, 13 K 1810/19.OEufach0000000007, Urteil v. 09.03.2010, 8 A 25/09; VG Magdeburg, Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; VG Trier, Urteil v. 22.09.2015, 3 K 66/15.TR; VG Saarland, Urteil v. 10.02.2017, 7 K 1965/15; OVG Saarland, Urteil v. 22.02.2018, 6 A 375/17; VG Berlin, Urteil v. 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; alle juris). Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass bei der Bemessung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme im Ergebnis die Verhängung der Höchstmaßnahme, namentlich die Entfernung aus dem Dienst, nicht zwingend in Betracht kommt und nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Rechtsprechung der Disziplinargerichte geht vielmehr davon aus, dass allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen unter Inanspruchnahme polizeilicher Informationssysteme und damit einer dem Beamten als Hauptpflicht obliegenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die Höchstmaßnahme (noch) nicht in den Blick zu nehmen ist. Zwar gehört die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu den Hauptpflichten eines Beamten; sie dient sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. In ihrer Verletzung liegt in der Regel ein schwerwiegender Treuebruch, der durchaus geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben. Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass die Höchstmaßnahme regelmäßig nur dann ausgesprochen werden kann, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Straftaten im Amt (vor allem Bestechlichkeit) oder sonstige erschwerende Umstände hinzutreten (VG Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss v. 04.06.2020, 17 B 1/20; VG Magdeburg, Urteil v. 09.03.2010, 8 A 25/09; OVG Bautzen, Urteil vom 15.09.2010 - D 6 A 467/09; VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012 - 80 K 8.11 OL; alle juris). Bei Auswertung der zitierten Rechtsprechung ist zu beachten, dass die dort behandelten Dienstvergehen hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit stets im Zusammenhang mit anderen zusätzlichen Pflichtverletzungen im Rahmen des einheitlichen Dienstvergehens abgehandelt wurden bzw. ein erheblich stärkerer Pflichtenverstoß durch den Beamten vorgenommen wurde. Vorliegend ist dies anders. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen bei der vom Disziplinargericht vorzunehmenden Gesamtabwägung hinsichtlich der zu bestimmenden Disziplinarmaßnahme nach § 13 DG LSA gewürdigt werden. Die vorgehaltenen Pflichtenverstöße gegen die Amtsverschwiegenheit sind aufgrund des disziplinarrechtlichen Gebots der Einheitlichkeit des Dienstvergehens als ein einheitliches Disziplinarvergehen zu werten (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 29.07.2009, 2 B 15.09 und Urteil vom 14.02.2007, 1 D 12.05; beide juris). Daran ändert auch allein die inzwischen und nach Erlass der Verfügungen ergangene rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers nach § 353 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB durch das AG A-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten nichts. Die disziplinarrechtliche Bewertung erfolgt grundsätzlich unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung. Das Disziplinarrecht stellt kein Strafrecht dar. Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Demnach ist es disziplinarrechtlich auch weniger entscheidend, wie der vom Beamten durch die Datenabfrage und Mitteilung verübte Vertrauensbruch strafrechtlich bewertet wird. Entscheidend ist vielmehr der disziplinarrechtliche Umgang der im Einzelfall begangenen Tat, weswegen die zitierte disziplinarrechtliche Rechtsprechung – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – einschlägig. Auch die Orientierung am Strafrahmen der Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt keinen Automatismus dar. Es bedarf regelmäßig einer Würdigung der Einzelumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens nach oben wie nach unten unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Schuldprinzip folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften (vgl. nur: BVerwG, Beschlüsse v. 04.04.2019, 2 B 32.18 und vom 20.12.2013, 2 B 44.12; VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris). Diesen Besonderheiten im Disziplinarrecht und der Orientierung am Einzelfall schenkt die Antragsgegnerin zu wenig Aufmerksamkeit. Bekanntlich sind die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe nicht mehr auf die früheren in der Rechtsprechung anerkannten Gründe beschränkt. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall um besonderen Lebens- und Tatumständen gerecht zu werden. Entlastende (mildernde) Umstände müssen schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris). Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernde Umstände im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2013, 2 B 35.13; vgl. zusammenfassend: VG Magdeburg, Urteil vom 24. September 2019 – 15 A 5/17 –, Rn. 160, juris). In Anbetracht der obigen Ausführungen, unter Einschluss der zu diesem Komplex ergangenen Rechtsprechung, erscheint deshalb eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst nicht als überwiegend wahrscheinlich; es dürfte vielmehr eine mildere Maßnahme in Betracht kommen. Der Antragsteller ist geständig und hat bei der Aufklärung der Taten bereitwillig mitgeholfen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller aus einer gewissen Verliebtheit oder Zuneigung gegenüber dem im Chat kennengelernten Martin zu der Auskunft hat hinreißen lassen. Eine Straf- oder Verfolgungsvereitelung war mit den Negativ-Auskünften nicht verbunden. Öffentlichkeitswirksam wurde der Verstoß auch nicht. Daher ist auch nicht von einem gravierenden Vertrauensverlust beim Dienstherrn und/oder der Öffentlichkeit auszugehen. Der Pflichtenverstoß stellt sich somit gänzlich anders dar, als etwa die augenblicklich in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen und diskutierten Auskunftsabfragen aus hessischen Polizei-Informationssystemen zu Politikern und Journalisten und damit verbundenen rechtsradikalen Drohbriefen gegen diesen Personenkreis. Ebenso bewegte sich der Antragsteller nicht in einem kriminellen Umfeld. Denn nach den – bindenden – Feststellungen des Strafrichters waren dem Antragsteller die Ermittlungen gegen den M...M... wegen unerlaubten Erwerbs und Handeln mit Betäubungsmitteln nicht bekannt. Er konnte und durfte daher davon ausgehen, dass es sich um eine unbescholtene Person handelt und nicht etwa um einen Schwerstkriminellen aus dem Rockermilieu (vgl. dazu: VG Münster, Urteil v. 12.11.2019, 13 K 1810/19.O; juris). Schließlich stellte auch der Strafrichter fest, dass der Antragsteller seine Taten bereut und er in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass die Geschehnisse ein einmaliger „Ausrutscher“ waren. Demnach wird dem Antragsteller ein gewisses Restvertrauen einzuräumen sein und es ist anzunehmen, dass der Antragsteller seine Lehren aus der vorgehaltenen Pflichtverletzung gezogen hat und bereits die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens und vor allem die im Gegensatz zu anderen - in den juristischen Datenbänken zu findenden - strafrechtlichen Verurteilungen äußerst harte strafrechtliche Sanktion bei ihm bleibenden Eindruck hinterlassen haben. Dies, die sonstigen Milderungs- und Entlastungsgründe dieses Einzelfalls und das Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot nach § 14 DG LSA gilt es für die Antragsgegnerin bei den weiteren Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren und der Abschlussentscheidung über die notwendige, verhältnismäßige und zweckmäßige Disziplinarmaßnahme zu bedenken. 3.) Das Disziplinargericht weist darauf hin, dass aufgrund der nicht gerichtlichen Anfechtung der Suspendierungsverfügung vom 12.02.2020 diese weiter bestand hat. Die Antragsgegnerin wird aber wegen der gerichtlichen Ausführungen aufgerufen sein, diese von Amts wegen aufzuheben und nach § 38 Abs. 4 DG LSA unter Kontrolle zu halten. Die Antragsgegnerin wird auch darauf hingewiesen, dass ihre in der Antragserwiderung vom 24.06.2020 vertretene Auffassung, dass die Suspendierungsverfügung auf § 38 Abs. 1 und 2 DG LSA gestützt sei, unzutreffend ist. Eindeutig werden im Bescheid nur die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA geprüft und genannt (Seite 6 Absatz 2). Darüber hinaus verbieten sich Ausführungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA nunmehr nach Zeitablauf. Weiter sollte sich die Antragsgegnerin darüber bewusst sein, dass eine „doppelte Fernhaltung vom Dienst“ einmal über die disziplinarrechtliche Suspendierung nach § 38 Abs. 1 DG LSA und über das beamtenrechtliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG nicht zulässig ist. Beide Reaktionen auf ein dienstlichen Fehlverhalten schließen sich gegenseitig aus und sind nicht selbständig tragend nebeneinander zulässig. Hat der Dienstherr sich dafür entschieden, eine disziplinarrechtliche Suspendierung auszusprechen, ist das beamtenrechtliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandlos.