Urteil
2 A 3/05
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Antrag auf Wiederaufnahme eines BAföG-Verfahrens ist § 44 Abs.1 SGB X anwendbar, auch wenn ein früherer Bescheid bestandskräftig ist.
• Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist zulässig, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht beschieden worden ist.
• Die Wohnung, in der die Mutter nur Untermieterin ist und Untervermietung untersagt ist, gilt nicht als elterliche Wohnung i.S.v. § 2 Abs.1 a Nr.1 BAföG; Aufnahme dort kann unzumutbar sein.
Entscheidungsgründe
Elterliche Wohnung i.S.d. §2 Abs.1 a Nr.1 BAföG: fehlende Untervermietungsbefugnis schließt elterliche Wohnung aus • Bei Antrag auf Wiederaufnahme eines BAföG-Verfahrens ist § 44 Abs.1 SGB X anwendbar, auch wenn ein früherer Bescheid bestandskräftig ist. • Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist zulässig, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht beschieden worden ist. • Die Wohnung, in der die Mutter nur Untermieterin ist und Untervermietung untersagt ist, gilt nicht als elterliche Wohnung i.S.v. § 2 Abs.1 a Nr.1 BAföG; Aufnahme dort kann unzumutbar sein. Die Klägerin lebte seit 1999 in verschiedenen Mietwohnungen. Der Beklagte gewährte BAföG-Leistungen für Aug 2000–Juni 2001, verweigerte aber mit Bescheid vom 15.08.2001 die Weitergewährung für den Schulbesuch ab August 2001 mit Bezug auf §2 Abs.1 a Nr.1 BAföG. Die Mutter der Klägerin stand unter Vermögenssorge und wohnte seit März 2001 vorübergehend bei Verwandten in K.; sie war dort nur Untermieterin und die Hauptmieterin lehnte weitere Untervermietung ab. Die Klägerin beantragte am 5.6.2001 Weitergewährung und am 30.4.2002 rückwirkende Wiederaufnahme; der Beklagte beschied dies nicht rechtzeitig. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; die Klägerin erhob Klage. Teile des Verfahrens wurden im Prozess als erledigt erklärt. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach §75 VwGO zulässig, weil der Antrag auf Wiederaufnahme nach §44 Abs.1 SGB X nicht entschieden wurde und kein rechtskräftiger Bescheid die Klage unzulässig macht. • Anwendbarkeit von §44 SGB X: §44 Abs.1 SGB X kann auf BAföG-Leistungen angewandt werden; er ermöglicht die Rücknahme eines einst ergangenen Verwaltungsakts für die Vergangenheit, wenn das Recht unrichtig angewandt wurde. • Rechtsfehler des Beklagten: Die Versagung der Förderung durch den Beklagten stützte sich allein auf §2 Abs.1 a Nr.1 BAföG, diese Norm trägt die Bescheide jedoch nicht, weil die Wohnsituation der Mutter nicht als elterliche Wohnung im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. • Begriff der elterlichen Wohnung: §2 Abs.1 a Nr.1 BAföG setzt voraus, dass Eltern in ihren Räumen typischerweise Unterkunft gewähren können; liegt aus zwingenden persönlichen oder rechtlichen Gründen keine tatsächliche Verfügungsbefugnis vor, fehlt die elterliche Wohnung. • Konkreter Fall: Die Mutter ist nur Untermieterin in einer zu kleinen Wohnung der Tante und darf nicht weiter untervermieten; damit besteht keine tatsächlich verfügbare elterliche Wohnung für die Klägerin, sodass eine Zumutbarkeit des Wohnens bei der Mutter entfällt. • Keine hypothetischen Lösungen: Auf eine mögliche hypothetische Anmietung durch die Mutter kommt es nicht an; maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Wohnmöglichkeit. • Kosten- und Vollstreckungssatz: Die Kosten trägt der Beklagte, da er das erledigende Ereignis gesetzt hat; vorläufige Vollstreckbarkeit gestützt auf §§167 VwGO i.V.m. 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage ist begründet; die Bescheide des Beklagten vom 15.08.2001 und 28.09.2001 sind wegen falscher Anwendung des Rechts aufzuheben und die Klägerin hat Anspruch auf BAföG-Leistungen für die streitigen Zeiträume, weil die Wohnung der Mutter in K. keine elterliche Wohnung i.S.v. §2 Abs.1 a Nr.1 BAföG darstellt. Die Voraussetzungen für die Rücknahme nach §44 Abs.1 SGB X sind erfüllt, da der Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.