Beschluss
1 Ws 121/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Verimpfung des Corona-Impfstoffes an die Personen des Katastrophenschutzstabes und sämtliche Mitglieder des Stadtrates stellt keine rechtswidrige Drittzueignung dar.(Rn.12)
2. Das Handeln der Angeschuldigten entgegen der durch die CoronaImpfV festgelegte Priorisierungsreihenfolge ist strafrechtlich nicht als relevant zu bewerten, da die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe aufgrund eines Gesetzes erkennbar sein müssen und nicht erst aufgrund einer hierauf gestützten Verordnung.(Rn.29)
3. Der Gesetzgeber hat sich gegen eine Pönalisierung von Verstößen gegen die Impfreihenfolge entschieden. Diese gesetzgeberische Wertung ist zu beachten. Der strafrechtliche Eigentumsschutz des Impfstoffes ist nur bei offensichtlicher Verwendung der Impfstoffe entgegen den gesetzlichen Vorgaben (beispielsweise Verimpfung an generell nicht berechtigte Personen, Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch Veräußerung usw.) anzunehmen.(Rn.32)
(Rn.33)
(Rn.34)
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Halle - 16. große Strafkammer - vom 28. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verimpfung des Corona-Impfstoffes an die Personen des Katastrophenschutzstabes und sämtliche Mitglieder des Stadtrates stellt keine rechtswidrige Drittzueignung dar.(Rn.12) 2. Das Handeln der Angeschuldigten entgegen der durch die CoronaImpfV festgelegte Priorisierungsreihenfolge ist strafrechtlich nicht als relevant zu bewerten, da die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe aufgrund eines Gesetzes erkennbar sein müssen und nicht erst aufgrund einer hierauf gestützten Verordnung.(Rn.29) 3. Der Gesetzgeber hat sich gegen eine Pönalisierung von Verstößen gegen die Impfreihenfolge entschieden. Diese gesetzgeberische Wertung ist zu beachten. Der strafrechtliche Eigentumsschutz des Impfstoffes ist nur bei offensichtlicher Verwendung der Impfstoffe entgegen den gesetzlichen Vorgaben (beispielsweise Verimpfung an generell nicht berechtigte Personen, Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch Veräußerung usw.) anzunehmen.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Halle - 16. große Strafkammer - vom 28. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. I. Mit Anklageschrift vom 24. Februar 2022 wirft die Staatsanwaltschaft Halle den Angeschuldigten zum einen vor, eine gemeinschaftliche veruntreuende Unterschlagung, strafbar gemäß §§ 246 Abs. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB, begangen zu haben. Dem Angeschuldigten W. wird zur Last gelegt, fremde bewegliche Sachen, die ihm anvertraut waren, Dritten rechtswidrig zugeeignet zu haben, indem er dem Zeugen Sch. als Leiter des Impfzentrums die Weisung erteilt habe, die Stadträte und die Mitglieder des Katastrophenschutzstabs entgegen der durch die CoronaImpfV vorgegebenen Priorisierung, schnellstmöglich zu impfen. In Umsetzung dieser Anweisung seien sodann acht Mitglieder des Katastrophenschutzstabes (einschließlich einer Vertreterin) sowie der Fahrer des Leiters des Katastrophenschutzstabes und 8 Mitglieder des Stadtrates geimpft worden. Der Angeschuldigten E. wird zur Last gelegt, sich an dieser Tat als Mittäterin beteiligt haben. Ferner wird den Angeschuldigten mit der Anklageschrift vorgeworfen, sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten im besonders schweren Fall gemäß §§ 269 Abs. 1 und 3, 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB als Mittäter strafbar gemacht zu haben. Ihnen wird zur Last gelegt, im elektronisch abgefassten Protokoll über die Besprechung des Katastrophenschutzstabes vom 5. Januar 2021 nachträglich inhaltliche unzutreffende Ergänzungen vorgenommen zu haben und hierdurch zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten verändert zu haben. Im Einzelnen sei am 5. Februar 2021 in das Protokoll unter Top 1 der Passus: „Der Umgang mit Impfstoffresten vgl. Vermerk FB 53/ÄLRD/TL AHR wird von KatStab bestätigt“ eingefügt worden. Dieser Passus sei zwischen dem 8. und 22. Februar 2021 erneut wie folgt geändert worden: „Der Umgang mit Impfstoffresten wird vorgestellt und vom KatStaB bestätigt, Vorgehen ist in Vermerk FB 53/ÄLRD/TL AHR zu dokumentieren“. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2023 hat das Landgericht Halle die Anklageschrift nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle 3. März 2023, die sie mit Schreiben vom 21. März 2023 begründet hat. Diese Beschwerde wird von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§ 210 Abs. 2 StPO i. V. m. § 311 Abs. 1 und Abs. 2 StPO), aber unbegründet. Das Landgericht Halle hat die Eröffnung des Verfahrens im Hinblick auf beide Tatvorwürfe zu Recht aus Rechtsgründen abgelehnt, denn es fehlt an einem hierfür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht. 1. Veruntreuende Unterschlagung Bei dem Impfstoff, der an die Mitglieder des Katastrophenschutzstabs und die Stadträte verimpft worden ist, handelte es sich allerdings um eine fremde bewegliche Sache. Der Impfstoff stand entweder immer noch im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland oder aber im Eigentum der Stadt, weil der Oberbürgermeister den Impfstoff als deren Vertreter für das städtische Impfzentrum erworben hat (vgl. hierzu Krüger, Impfdrängler, -raser und -touristen vor Gericht in GesundheitsRecht 2023 S. S. 274 und 277 f., für Eigentum der Bundesrepublik Michael Nummer, Unterschlagung von Corona-Impfstoff im Zusammenhang mit der Impfung von Impfdränglern und Impftouristen in medstr 2022, 289-298, 292 f.). a. Gleichwohl stellt die Verimpfung an die genannten Personen keine rechtswidrige Drittzueignung dar. Sämtliche geimpfte Personen des Katastrophenschutzstabes, einschließlich des Fahrers, und sämtliche Mitglieder des Stadtrates hatten im Grundsatz einen Anspruch auf eine Impfung gegen das Coronavirus. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV a.F. legte fest, dass anspruchsberechtigt Personen waren, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind und die im Auftrag einer in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen im Ausland tätig sind. Diese Voraussetzungen erfüllen sämtliche in der Umsetzung der Anweisung des Angeschuldigten (vorzeitig) geimpften Personen. Mit der Schaffung eines grundsätzlich bestehenden Anspruchs, in der Bundesrepublik Deutschland geimpft werden zu können, hat die Eigentümerin des Impfstoffes, entweder die Bundesrepublik Deutschland oder die Stadt ..., grundsätzlich in dessen Verimpfung eingewilligt. Der Anspruch auf Impfung galt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV allerdings nur „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV). § 1 Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift regelt das Rangverhältnis zwischen den Anspruchsberechtigten der verschiedenen Prioritätsstufen nach §§ 2-4 bzw. § 1 Abs. 1 CoronaImpfV, wie sich aus der Formulierung „in der folgenden Reihenfolge“ und der anschließenden Aufzählung ergibt. Die Knappheit der Impfstoffe ermöglichte eine Impfung daher nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Aus diesem Grund erfolgte in den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV eine Priorisierung, die im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der ständigen Kommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) nach § 20 Abs. 2 IfSG entsprach. Soweit den Angeschuldigten vorgeworfen wird, entgegen diesen Vorgaben der CoronaImpfV die Anweisung gegeben zu haben, beziehungsweise sich hieran mittäterschaftlich beteiligt zu haben, Mitglieder des Katastrophenschutzstabes und des Stadtrates vorgezogen zu impfen, begründet dieses Verhalten kein rechtswidriges Verhalten der Angeschuldigten. Die Strafbarkeit der Angeschuldigten scheidet unter dem Gesichtspunkt des in Art. 103 Abs. 2 GG bestimmten Gesetzlichkeitsprinzips aus. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, juris, dazu ausgeführt: „Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Als Gesetz im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen, sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (stRspr; vgl. BVerfGE 14, 174 [185] = NJW 1962, 1339; BVerfGE 14, 245 [251] = NJW 1962, 1563; BVerfGE 22, 21 [25] = NJW 1967, 1221; BVerfGE 32, 346 [362] = NJW 1972, 860; BVerfGE 38, 348 [371] = NJW 1975, 727), sowie aufgrund einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung ergangene Satzungen von Gemeinden (vgl. BVerfGE 32, 346 [362] = NJW 1972, 860). Die Bedeutung des Art. 103 Abs. 2 GG erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr; vgl. BVerfGE 14, 174 [185] = NJW 1962, 1339; BVerfGE 73, 206 [234] = NJW 1987, 43; BVerfGE 75, 329 [340] = NJW 1987, 3175; BVerfGE 126, 170 [194] = NJW 2010, 3209; BVerfGE 130, 1 [43] = NJW 2012, 907). Durch diese Garantien soll zum einen sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 [120] = NJW 1978, 933; BVerfGE 57, 250 [262] = NJW 1981, 1719; BVerfGE 73, 206 [234 f.] = NJW 1987, 43; BVerfGE 75, 329 [341] = NJW 1987, 3175; BVerfGE 78, 374 [382] = NJW 1989, 1663; BVerfGE 92, 1 [12] = NJW 1995, 1141; BVerfGE 126, 170 [194 f.] = NJW 2010, 3209; BVerfGE 130, 1 [43] = NJW 2012, 907; stRspr). Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die demokratisch legitimierte Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 123, 267 [408] = NJW 2009, 2267; BVerfGE 126, 170 [194] = NJW 2010, 3209). Zum anderen hat Art. 103 Abs. 2 GG auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 75, 329 [341] = NJW 1987, 3175 mwN; BVerfGE 126, 170 [194 f.] = NJW 2010, 3209). Jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. a) In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enthält Art. 103 Abs. 2 GG dementsprechend die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (stRspr seit BVerfGE 25, 269 [285] = NJW 1969, 1059). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 [34] = NJW 1999, 3253; BVerfGE 108, 282 [312] = NJW 2003, 3111) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit, vgl. BVerfGE 93, 213 [238] = NJW 1996, 709), gelten danach für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 126, 170 [195] = NJW 2010, 3209 mwN). Eine Strafe kann nach Art. 103 Abs. 2 GG nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes verhängt werden. Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung erkennbar sein (Art. 80 I 2 GG; BVerfGE 14, 174 [185 f.] = NJW 1962, 1339; BVerfGE 75, 329 [342] = NJW 1987, 3175; BVerfGE 78, 374 [382] = NJW 1989, 1663; stRspr). Der Gesetzgeber hat selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfGE 47, 109 [120] = NJW 1978, 933; BVerfGE 78, 374 [382] = NJW 1989, 1663). Erlässt er eine Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, muss er - auch in Anbetracht von Art. 104 I 1 GG - mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festlegen (vgl. BVerfGE 14, 245 [251] = NJW 1962, 1563; BVerfGE 78, 374 [383] = NJW 1989, 1663), und zwar umso präziser, je schwerer die angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 14, 245 [251] = NJW 1962, 1563; BVerfGE 75, 329 [342] = NJW 1987, 3175). ... Daher schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (vgl. BVerfGE 11, 234 [237] = BeckRS 1960, 00278; BVerfGE 28, 175 [183] = BeckRS 2010, 49397; BVerfGE 48, 48 [56] = NJW 1978, 1423; BVerfGE 92, 1 [12] = NJW 1995, 1141; BVerfGE 126, 170 [196] = NJW 2010, 3209; BVerfGE 131, 268 [306 f.] = NJW 2012, 3357). Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfGE 45, 363 [371 f.] = NJW 1977, 1815; BVerfGE 86, 288 [311] = NJW 1992, 2947; BVerfGE 131, 268 [307] = NJW 2012, 3357). Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (BVerfGE 28, 175 [183] = BeckRS 2010, 49397; BVerfGE 86, 288 [311] = NJW 1992, 2947; BVerfGE 126, 170 [196] = NJW 2010, 3209; BVerfGE 131, 268 [307] = NJW 2012, 3357; BVerfGE 134, 33 [81 f.] = NJW 2013, 3151 Rn. 112). ... Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfGE 14, 174 [185 f.] = NJW 1962, 1339; BVerfGE 23, 265 [269] = NJW 1968, 1515; BVerfGE 37, 201 [208 f.] = NJW 1974, 1860; BVerfGE 75, 329 [342] = NJW 1987, 3175; BVerfGE 78, 374 [382 f.] = NJW 1989, 1663). Zudem müssen neben der Blankettstrafnorm auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 II GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfGE 23, 265 [270] = NJW 1968, 1515; BVerfGE 37, 201 [209] = NJW 1974, 1860; BVerfGE 75, 329 [342, 344 ff.] = NJW 1987, 3175; BVerfGE 87, 399 [407] = NJW 1993, 581). Legt die Blankettstrafnorm nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. Abs. 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 14, 174 [185 f.] = NJW 1962, 1339; BVerfGE 14, 245 [251] = NJW 1962, 1563; BVerfGE 75, 329 [342] = NJW 1987, 3175; BVerfGE 78, 374 [382 f.] = NJW 1989, 1663; stRspr). Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestands eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfGE 14, 174 [187] = NJW 1962, 1339; BVerfGE 14, 245 [251] = NJW 1962, 1563; BVerfGE 22, 21 [25] = NJW 1967, 1221; BVerfGE 23, 265 [269 f.] = NJW 1968, 1515; BVerfGE 75, 329 [342] = NJW 1987, 3175; BVerfGE 78, 374 [383] = NJW 1989, 1663).“ Nach diesen Maßstäben liegt bezogen auf das in der Anklageschrift beschriebene Verhalten der Angeschuldigten kein strafrechtlich relevantes Handeln vor. Die Qualifizierung des Handelns der Angeschuldigten entgegen der durch die CoronaImpfV festgelegte Priorisierungsreihenfolge als strafrechtlich relevant, wird den Anforderungen an die nach Art. 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 S. 1 GG erforderliche Bestimmtheit nicht gerecht. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe hätten für die Angeschuldigten schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung erkennbar sein müssen. Die gesetzlichen Regelungen, denen die CoronaImpfV zugrunde liegt, enthielten zum damaligen Zeitpunkt keine Vorgaben für eine Priorisierung. Insofern könnte eine Strafbarkeit der Angeschuldigten nur mit der formalen Verletzung der Priorisierungsreihenfolge aus der CoronaImpfV begründet werden, was aus Gründen des Bestimmtheitsgebots nicht ausreichend ist. Ob sich „der Tatvorwurf dabei nicht in einer nur formalen Verletzung einer Richtlinie erschöpft, sondern sich auf eine bewusst eigenmächtige Verwendung fremder Sachen - entgegen dem Willen des Eigentümers - bezieht“, ist dabei - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - ohne Belang. Entscheidend ist nämlich im vorliegenden Fall nur, ob die konkrete bewusst eigenmächtige Verwendung fremder Sachen als Straftat zu bewerten ist, was in Ansehung der dargelegten mangelnden Bestimmtheit der für die Priorisierungsreihenfolge maßgeblichen CoronaImpfV nicht der Fall ist. Dass durch diese Interpretation der Rechtslage möglicherweise ungewollte Strafbarkeitslücken bestehen, hat der Gesetzgeber durchaus gesehen und am 15. Dezember 2020 einen Gesetzentwurf für ein Coronavirus-Impfgesetz (CoronaImpfG) eingebracht, der eine Strafbarkeit bei entgeltlichen und eine Ordnungswidrigkeit bei unentgeltlichen Verstößen gegen die in § 3 CoronaImpfG aufgeführten sechs Priorisierungsstufen vorsah (BT-Drucksache 19/25260, S. 7). Letztlich hat sich aber der Gesetzgeber am 29. Januar 2021 gegen diesen Gesetzentwurf und damit gegen eine Pönalisierung von Verstößen gegen die Impfreihenfolge entschieden. „Ein wesentlicher Grund für das letztliche Absehen von einer Regelung dürfte entsprechend der Meinung seiner Bundestagsfraktion (sic. des damaligen Gesundheitsministers Spahn) darin gelegen haben, keine zusätzliche Unsicherheit durch unzureichend bestimmte Sanktionen schaffen und das Ziel einer möglichst schnellen Impfung aller Anspruchsberechtigten nicht durch die Sorge impfender Personen vor strafrechtlicher Verfolgung gefährden zu wollen (siehe hierzu Michael Nunner, Unterschlagung von Corona-Impfstoff im Zusammenhang mit der Impfung von Impfdränglern und Impftouristen in medstr 2022, 289-298, 292 m.w.N.).“ Diese gesetzgeberische Wertung ist zu beachten. Im Übrigen wäre das in der Anklageschrift dargelegte Verhalten der Angeschuldigten aufgrund der Unentgeltlichkeit ihres Handelns nach diesem Gesetzentwurf, wäre er in Kraft getreten, lediglich als Ordnungswidrigkeit einzustufen gewesen. Eine strafrechtliche Feinjustierung des Schutzes des Eigentums an den seitens der von Bundesrepublik Deutschland an die Stadt ... überlassenen Impfdosen durch die CoronaImpfV kommt nach alledem nicht in Betracht. Der strafrechtliche Eigentumsschutz des Impfstoffes ist nur bei offensichtlicher Verwendung der Impfstoffe entgegen den gesetzlichen Vorgaben (beispielsweise Verimpfung an generell nicht berechtigte Personen, Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch Veräußerung usw.) anzunehmen. b. In Ansehung der dargelegten Unbestimmtheit der Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV verbietet sich im vorliegenden Fall die Annahme eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der Angeschuldigten auch dann, wenn diesen Regelungen eine überragende Bedeutung für den Grundrechtsschutz zukommen sollte (vgl. Nunner a.a.O., 295). Selbst wenn man dies zugrunde legen würde, könnte jedoch nach dieser Auffassung nur ein offensichtlicher Verstoß gegen die Priorisierungsverordnung eine Strafbarkeit begründen. Ein solcher kann vorliegend relevanten Verhalten der Angeschuldigten nach der Auffassung des Senates indes nicht angenommen werden, da die geimpften Personen des Katastrophenschutzstabes und des Stadtrates prinzipiell auch priorisiert waren (Prioritätsgruppe 3) und eine andere Reihenfolge der Priorisierung innerhalb von grundsätzliche priorisierten Personen, wie die vielfältigen später erfolgten Änderungen in der Priorisierungsreihenfolge durch die nachfolgenden CoronaImpfV zeigen, auch möglich gewesen wäre. Insofern hätte man dem Funktionieren der Verwaltung in der Pandemie auch eine höhere Priorität einräumen können. 2. Versuchte veruntreuende Unterschlagung Das Verhalten der Angeschuldigten ist auch nicht als versuchte veruntreuende Unterschlagung strafbar. Allerdings lässt das gesamte Gebaren der Angeschuldigten während der Impfaktionen und auch nachdem die Impfvorgänge zugunsten einiger Stadträte und Mitglieder des Katastrophenstabs in der Öffentlichkeit bekannt geworden waren, darauf schließen, dass diese von einer Strafbarkeit ihres Verhaltens ausgegangen sind. Insofern könnte ihr Handeln möglicherweise als untauglicher Versuch einzustufen sein, der grundsätzlich strafbar ist. Vorliegend ist jedoch aufgrund der grundsätzlichen Straflosigkeit des Handels der Angeschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht ein doppelter Subsumtionsirrtum anzunehmen, der ein Wahndelikt begründet. Bei einem solchen irrt der Täter über das Bestehen oder die Reichweite einer strafrechtlichen Norm und will eine Rechtsverletzung begehen, die es so, wie von ihm vorgestellt, nicht gibt (BGH, Beschluss vom 14. August 1986, Az.: 4 StR 400/86, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019, Az.: 161 Ss 139/19 (168/19), Rn. 18; zitiert nach juris). Ein Wahndelikt ist kein untauglicher Versuch und demnach straflos. 3. Keine Strafbarkeit nach sonstigen Vorschriften Etwaige Manipulationen bei der Impfpriorisierung durch die Angeschuldigten sind auch nicht nach anderen Vorschriften strafbar. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss (S. 23 ff.) Bezug. 4. Fälschung beweiserheblicher Daten im Protokoll über die Lagebesprechung des Katastrophenschutzstabes vom 5. Januar 2021 Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch die Eröffnung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfes der Fälschung beweiserheblicher Daten abgelehnt. § 269 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass beweiserhebliche Daten so manipuliert werden, dass im Falle ihrer visuellen Wahrnehmbarkeit eine unechte oder verfälschte Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB vorliegen würde. Aus dem Erfordernis dieses hypothetischen Vergleiches folgt, dass die manipulierten Daten alle Elemente einer unechten oder verfälschten Urkunde mit Ausnahme der Wahrnehmbarkeit aufweisen müssen (vgl. Heine/Schuster in Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage, § 269 RdNr. 18). Daher müssen die maßgelblichen Elemente des Urkundenbegriffes (Beweisfunktion, Garantiefunktion und Perpetuierungsfunktion) erfüllt sein. Gleichzeitig müssen diese Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr dienen. Danach genügt auch für die Datenurkunde nicht jede beliebige Willensäußerung, deren Nachweis als Indiz für einen rechtlich erheblichen Sachverhalt in Betracht kommt. Aus diesem Grund werden Aufzeichnungen, mit denen der Verfasser bestimmte Informationen lediglich für eine interne Verwendung festhält oder - erkennbar und zulässigerweise - ohne Eingehung einer rechtlichen Bindung an einen Dritten übermittelt, von § 269 StGB prinzipiell ebenso wenig erfasst wie von § 267 StGB. Wie bei der Urkunde muss die Erklärung stattdessen auf Grund der von ihr selbst ausgehenden Rechtswirkungen als eigentliches Ziel eines möglichen Beweisinteresses in Erscheinung treten. Dementsprechend unterfallen gespeicherte Daten, ebenso wie Entwürfe von Urkunden, nicht unter §§ 269, 267 StGB, da die Beweiswirkung noch nicht abgegeben ist (vgl. Fischer in StGB, 70. Auflage 2023, § 267 RdNr. 15 m.w.N.). Urkundscharakter erlangt ein Entwurf, wenn er nach dem Willen des Ausstellers zur Herausgabe in den Verkehr fertig gestellt worden ist. Hierbei gewinnen Protokolle Urkundenqualität sobald sie von der für den Inhalt verantwortlichen Person abgeschlossen sind und Beweisbestimmung erlangen (Fischer a.a.O. m.w.N.). Dieses war der Fall, als das Protokoll den Kreis der Mitglieder des Katastrophenschutzes verlassen hat und ab dem 22. Februar 2021 neben weiteren Protokollen in einem Ordner der Angeschuldigten E. zur Akteneinsicht für die Mitglieder des Stadtrates bereitgelegen hat. Dieses zugrunde gelegt, hatten die Daten weder im Zeitpunkt der mutmaßlichen ersten Änderung am 5. Februar 2021 noch im Zeitpunkt der zweiten mutmaßlichen Änderung Beweisbestimmung erlangt, sodass eine tatbestandsmäßige Änderung beweiserheblicher Daten ausscheidet. Das am 22. Februar 2021 zu den Akten gelangte Protokoll stammt von dem in der Urkunde genannten Aussteller und stellt damit eine echte Urkunde dar. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer in der angefochtenen Entscheidung Bezug (Seite 26 ff. des Beschlusses). Dass das Protokoll infolge der zwei mutmaßlichen Änderungen vom 5. Februar 2021 sowie zwischen dem 8. und 22. Februar 2021 möglicherweise unrichtig geworden ist, weil die Ergebnisse der Besprechung möglicherweise unzutreffend dargestellt worden sind, ändert an der Echtheit der Urkunde nichts. Sogenannte schriftliche Lügen werden weder von § 267 noch von § 269 StGB erfasst. Auch insoweit ist deshalb eine Strafbarkeit der Angeschuldigten nicht ersichtlich. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründet einwendet, aus § 29 VwVfG folge die Pflicht zur Führung von wahrheitsgetreuen Akten, die den bisherigen Geschehensablauf so nachzeichnen, wie er sich zugetragen hat; diese Pflicht begründe zugleich das grundsätzliche Verbot der nachträglichen Entfernung und Verfälschung von rechtmäßig erlangten Erkenntnissen und Unterlagen aus dem vorhandenen Akten, so mag das so sein. Gegebenenfalls mag ein Verstoß hiergegen dienstrechtlich zu ahnden sein. Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass der Aussteller der Urkunde bestimmen kann, wann dieser eine Beweisbestimmung bekommen soll. Dies wäre vorliegend - wie der Senat bereits ausgeführt hat - erst am 22. Februar 2021 der Fall, als das Protokoll zu den Akten gelangte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist auch keine vorherige Beweisbestimmung des „vorläufigen“ Protokolls durch elektronische Übersendung am 6. Januar 2021 anzunehmen. Die Praxis, die fertig gestellten Protokolle in Papierform in einem Ordner abzuheften, der im Büro der Angeschuldigten stand, und nur aus diesem den Stadträten die Einsicht zu gestatten, zeigt, dass erst mit dieser Verschriftlichung und Zuführung zu den Akten das Protokoll endgültig fertig gestellt war und sein Beweisinteresse entfalten sollte. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. IV. Sonstige Gründe, welche der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Abschließend sei bemerkt, dass die Entscheidung des Senates lediglich die Beurteilung der Strafbarkeit der angeklagten Lebenssachverhalte betrifft. Zur Beurteilung des Verhaltens der Angeschuldigten in dienstrechtlicher, moralischer und politischer Hinsicht ist der Senat nicht berufen.