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Beschluss

8 B 10/15

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 DG LSA ist nur zulässig, wenn die Behörde hinreichend prognostiziert, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt wird. • Bei der Bemessung des Einbehaltungsanteils sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten einschließlich des Haushalts- bzw. Ehegatteneinkommens zu berücksichtigen; Ausgaben der allgemeinen Haushaltsführung sind aus dem Freibetrag zu bestreiten. • Existenzgefährdende Einbehaltung ist unzulässig; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit führen nach § 61 Abs. 2 DG LSA zur Aufhebung des Einbehaltungsbescheids.
Entscheidungsgründe
Aufhebung teilweiser Einbehaltung von Dienstbezügen wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Ausgaben • Die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 DG LSA ist nur zulässig, wenn die Behörde hinreichend prognostiziert, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt wird. • Bei der Bemessung des Einbehaltungsanteils sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten einschließlich des Haushalts- bzw. Ehegatteneinkommens zu berücksichtigen; Ausgaben der allgemeinen Haushaltsführung sind aus dem Freibetrag zu bestreiten. • Existenzgefährdende Einbehaltung ist unzulässig; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit führen nach § 61 Abs. 2 DG LSA zur Aufhebung des Einbehaltungsbescheids. Die Antragstellerin, Gerichtsvollzieherin, wurde vorläufig vom Dienst enthoben und nach § 38 Abs. 2 DG LSA mit Einbehaltung von 50 % ihrer Dienstbezüge belegt, weil ihr ein schweres Dienstvergehen vorgeworfen wurde. Sie beantragte nach § 61 DG LSA die Aufhebung der Einbehaltung mit der Begründung, das Einkommen ihres Ehemannes dürfe nicht angerechnet werden und bestimmte Ausgaben seien nicht berücksichtigt worden. Die Behörde legte bei der Berechnung ein Haushaltsnettoeinkommen aus eigener Hälfte des Nettoeinkommens und dem Einkommen des Ehemannes zugrunde und berücksichtigte zahlreiche Verbindlichkeiten, nicht jedoch bestimmte laufende Haushaltskosten. Das Verwaltungsgericht prüfte die Prognose zur voraussichtlichen Verhängung der Entfernung und die Angemessenheit der Kürzungshöhe. • Rechtsgrundlage für die vorläufige Einbehaltung ist § 38 Abs. 2 DG LSA, die gerichtliche Überprüfung nach § 61 Abs. 2 DG LSA erlaubt bei ernstlichen Zweifeln die Aufhebung. • Die Behörde durfte bei der Ermittlung des Haushaltsbedarfs das Einkommen des Ehegatten einbeziehen; laufende Familieneinkünfte sind bei Gesamtbetrachtung anzurechnen. • Die von der Behörde vorgenommene Prognose, dass voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werde, ist sachlich gerechtfertigt und ausreichend begründet. • Die Höhe des einbehaltenen Anteils ist zu prüfen unter dem Alimentationsgrundsatz: die Einbehaltung darf nicht existenzgefährdend sein und muss die angemessene Alimentation des Beamten beachten. • Die Behörde hat auf der Ausgabenseite bestimmte Zahlungsverpflichtungen zu Unrecht nicht berücksichtigt: insbesondere ist ein vor dem Bescheid bestehendes Privatdarlehen in monatlicher Höhe von 371,47 Euro als zu berücksichtigende Belastung anzuerkennen. • Andere laufende Haushaltskosten wie Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Abfall und Telefon sind hingegen nicht zusätzlich anzurechnen, da sie durch den Freibetrag zu decken sind. • Wegen der unterlassenen Berücksichtigung des Privatdarlehens bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der 50%igen Einbehaltung; die Neuberechnung der Einbehaltung obliegt der Dienstbehörde, das Gericht ersetzt nicht ihr Ermessen. Der Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist begründet; die angeordnete Einbehaltung von zumindest 50 % der Dienstbezüge ist in wesentlichen Teilen aufzuheben wegen ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. Zwar war die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen sei, sachlich gerechtfertigt, jedoch hat die Behörde bei der Festlegung des Kürzungssatzes die finanziellen Verpflichtungen der Antragstellerin unvollständig berücksichtigt. Insbesondere ist das vor dem Bescheid bestehende Privatdarlehen in der Berechnung anzuerkennen, weil dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden erhalten bleiben muss. Die Behörde hat die Einbehaltung neu zu berechnen; das Gericht nimmt keine selbstständige Festsetzung des Einbehaltungsbetrags vor. Die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften des Disziplinargesetzes und der VwGO.