Beschluss
10 TH 2032/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1984:0828.10TH2032.84.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1960 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger und beantragte im Mai 1981 erstmalig seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Behauptung, er werde in seiner Heimat als Mitglied der PPP verfolgt. Die Ablehnung dieses Asylantrags durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 11. September 1981 wurde rechtsbeständig, nachdem der Antragsteller seine zunächst erhobene Klage am 7. Dezember 1982 zurückgenommen hatte. Am 30. August 1983 meldete sich der Antragsteller bei der Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises erneut als Asylbewerber. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. September 1983 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und machte dazu geltend, die früher herangezogenen Quellen über die politische Situation in Pakistan seien zeitlich überholt und das Militärregime in Pakistan verfolge nunmehr jeden politischen Gegner unnachsichtig. Am 23. September 1983 erhielt der Antragsteller vom Landrat des Main-Taunus-Kreises eine zeitlich befristete und inzwischen mehrfach verlängerte Duldungsbescheinigung. Mit Bescheid des Hessischen Sozialministers vom 28. November 1983 wurde er mit Wirkung vom 7. Dezember 1983 der Antragsgegnerin zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen. Nachdem der Landrat des Main-Taunus-Kreises unter dem 24. Februar 1984 festgestellt hatte, der Folgeantrag sei unbeachtlich, weil die Voraussetzungen des § 14 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, drohte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. März 1984 die Abschiebung für den Fall an, daß dieser seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides nachkomme: eingangs heißt es in diesem Bescheid: "... der im Lande Hessen für die Annahme von Asylanträgen zuständige Landrat des Main-Taunus-Kreises hat am 24.02.1984 festgestellt, daß ihr Folgeantrag vom 15.09.1983 beachtlich ist.". Gegen diesen mit Einschreiben an seine Bevollmächtigten am 2. März 1984 zur Post gegebenen Bescheid erhob der Antragsteller am 9. März 1984 Klage und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 1984 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Sie führte dazu aus, der Landrat des Main-Taunus-Kreises habe als zuständige Behörde festgestellt, daß keine konkreten neuen Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht seien und der Asylfolgeantrag damit unbeachtlich sei. Es bestehe ein besonderes öffentlichen Interesse daran, daß alle Ausländer, deren Asylbegehren unbegründet seien, die Bundesrepublik unverzüglich wieder verließen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom 22. Juni 1984 ab, weil das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Bescheids das persönliche Interesse des Antragstellers, einstweilig von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiege; die Anfechtungsklage des Antragsgegners habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Landrat des Main-Taunus-Kreises sei am 24. Februar 1984 nicht mehr zuständig gewesen, mit verbindlicher Wirkung gegenüber der Antragsgegnerin die Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags festzustellen; es stelle jedoch keinen Verfahrensmangel dar, daß die Antragsgegnerin den Umfang ihrer Kompetenz insoweit verkannt habe. Allerdings sei der angegriffene Bescheid deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsteller von der Ausländerbehörde nicht ordnungsgemäß zu seinem Asylantrag angehört worden sei, obwohl die Vorschrift des § 8 Abs. 2 AsylVfG eine entsprechende Anhörungspflicht voraussetze. Da jedoch auch bei ordnungsgemäßer Anhörung eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können, rechtfertige dieser Verfahrensmangel gemäß § 46 HVwVfG nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage. Das schriftliche Vorbringen des Antragstellers enthalte nämlich nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß eine persönliche Anhörung zur besseren Aufklärung des Verfolgungstatbestandes und der Darlegung der Beachtlichkeit des Folgeantrags beigetragen hätte. Schließlich sei die Abschiebungsandrohung auch sachlich zu Recht ergangen; insbesondere habe die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Folgeantrag unbeachtlich sei. Da sich der Antragsteller wie in seinem früheren Asylverfahren auf eine politische Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft in der PPP berufe, könne sich die Sachlage zu seinen Gunsten nur dann geändert haben, wenn sich die politischen Verhältnisse in Pakistan nunmehr dahin geändert hätten, daß jetzt aktive Mitglied der PPP mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen hätten. Dafür liege aber kein auch nur annähernd ausreichender Anhaltspunkt vor, wie sich deutlich aus Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar und 27. Oktober 1983 sowie vom 19. April 1984 ergebe. Der Antragsgegner hat gegen diesen ihm am 29. Juni 1984 zugestellten Beschluß am 13. Juli 1984 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Er widerspricht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß bei einer persönlichen Anhörung keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Verständigung zwischen seinem Bevollmächtigten und ihm sei naturgemäß schwierig, weil regelmäßig hierfür kein Dolmetscher zur Verfügung stehe. Seine geringen Deutschkenntnisse reichten nicht aus, um alle erforderlichen Details zu erörtern, und auch eine Verständigung in Englisch sei mühsam und mißverständlich. Nur eine Anhörung mit Hilfe eines Dolmetschers versetze den Befrager in die Lage, alle erforderlichen Punkte zu besprechen, damit sich ein abgerundetes Bild des persönlichen Verfolgungsschicksals des Asylsuchenden ergebe. Einer Überprüfung bedürfe auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die politischen Verhältnisse in Pakistan hätten sich nicht zu Ungunsten aktiver Mitglieder der PPP verändert. Die führende deutsche Tagespresse habe seit Sommer 1983 darüber berichtet, daß die PPP in die offensive politische Auseinandersetzung übergegangen sei, partielle kriegerische Auseinandersetzungen stattfänden und die politischen Unruhen auch durch die aus dem indischen Bundesstaat Punjab herüberreichenden Einflüsse geschürt würden mit der Folge, daß die schwindende Macht der pakistanischen Militärregierung mit zusätzlichen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen gestützt werde. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, sie müsse davon ausgehen, daß die vom Verwaltungsgericht verwerteten Auskünfte des Auswärtigen Amtes die Situation im Heimatland des Antragstellers besser darstellten als Zeitungsberichte über Einzelaktionen politischer Gruppen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Kassel - IV/1H 8120/82 - und - IV/1 E 8119/84 - sowie der Behördenakten der Antragsgegnerin und des Bundesamts Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 1984 zu Unrecht abgelehnt; denn dieser Bescheid erweist sich bei summarischer Überprüfung als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. 1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin für den Erlaß des angefochtenen Bescheides gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG örtlich zuständig und nicht der Landrat des Main-Taunus-Kreises, dessen zentrale Zuständigkeit für das gesamte Land Hessen sich gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AsylVfG i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 des Asylverfahrensgesetzes vom 11. August 1982 (GVBl. S. 191) lediglich auf die Antragstellung erstreckt. Nachdem der Antragsteller dem Zuweisungsbescheid vom 28. November 1983 Folge geleistet und seinen Aufenthalt im Bezirk der Antragsgegnerin genommen hatte, war diese zur Entscheidung darüber berufen, ob der Asylantrag weitergeleitet oder als unbeachtlich behandelt werden sollte. Ob die für die Antragstellung angeordnete Verfahrenskonzentration bei dem Landrat des Main-Taunus-Kreises auch die Amtsermittlungstätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 AsylVfG mitumfaßt, kann hier dahinstehen. Denn der Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG gehört jedenfalls nicht zu den Aufgaben, für die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG eine gemeinsame Ausländerbehörde bestimmt werden darf und von der Hessischen Landesregierung durch die erwähnte Verordnung bestimmt worden ist, und für eine gesonderte Feststellung der Unbeachtlichkeit eines Asylantrags, für die der Landrat des Main-Taunus-Kreises noch eine "Restkompetenz" hätte in Anspruch nehmen können, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 8, 10, 11, 14 AsylVfG kein Raum. Diese enthalten vielmehr nur aufenthaltsrechtliche Regelungen für den Fall der Unbeachtlichkeit eines Asylantrags, ohne daß die Zuständigkeit für deren inzidente Feststellung von der Prüfung der Ausreiseverpflichtung und der Abschiebungsvoraussetzungen abgetrennt wäre. Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die angegriffene Abschiebungsandrohung bleibt davon unberührt, daß in dem Bescheid vom 2. März 1984 sowohl im Tenor als auch in der Begründung auf die Feststellung der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags durch "die zuständige Behörde" des Landrats des Main-Taunus-Kreises hingewiesen ist und die Antragsgegnerin auch in ihrer Antragserwiderung vom 4. April 1984 den Eindruck hat entstehen lassen, sie sei an diese Feststellung gebunden. 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts leidet der angefochtene Beschluß auch nicht an einem Verfahrensmangel; denn die Ausländerbehörde war nicht gesetzlich dazu verpflichtet, den Antragsteller zu seinem Folgeantrag förmlich persönlich zu hören, bevor sie die Unbeachtlichkeit des Folgeantrags feststellte und sodann eine Abschiebungsandrohung erließ. Ein Folgeantrag ist wie allgemein jeder Asylantrag bei der Ausländerbehörde zu stellen (§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylVfG); über ihn entscheidet jedoch grundsätzlich das Bundesamt (§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG). Der Asylbewerber muß persönlich bei der Ausländerbehörde erscheinen und selbst die erforderlichen Erklärungen abgeben sowie die Unterlagen vorlegen, auf die er sich beruft (§ 8 Abs. 2 AsylVfG). Diese Erscheinens- und Erklärungsverpflichtung des Asylbewerbers bei der Ausländerbehörde dient ebenso wie etwa die Anhörung eines Beteiligten nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG der von Amts wegen zu leistenden Sachverhaltsermittlung und stellt sich lediglich als eine besondere Mitwirkungslast im Sinne des § 26 Abs. 2 VwVfG dar; eine bindende Verpflichtung, den Asylbewerber bei oder nach der Antragstellung persönlich anzuhören, besteht für die Ausländerbehörde dagegen nicht (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. Dezember 1983 - A 12 S 1006/83 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Februar 1984 - 17 B 21031/83 - für Folgeanträge; InfAuslR 1982, 313 = NVwZ 1983, 115 ; Baumüller/Brunn/Fritz/Hillmann, AsylVfG, RdNr. 21 zu § 14; Huber, Ausländer- und Asylrecht, RdNr. 513, S. 183; a.A.: Bay. VGH, EZAR 225 Nr. 3 = ZAR 1984, 53 [Ls]; Bay. VGH, InfAuslR 1983, 329; OVG Hamburg, Urt. v. 29. Februar 1984 - Bf VII 56/83 -; VG Wiesbaden, InfAuslR 1984, 65). Das Asylverfahrensgesetz schreibt eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers lediglich für das Vorprüfungsverfahren vor dem Bundesamt vor (§ 12 Abs. 1 Satz 2); für die Antragstellung bei der Ausländerbehörde ist eine derartige Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. § 8 Abs. 2) und für die Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung gemäß § Abs. 2 Satz 2 sogar ausdrücklich freigestellt. Hiervon geht auch die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG aus, die eine Verbindung der persönlichen Anhörung in der Vorprüfung "mit der Asylantragstellung (§ 8)" zuläßt, eine Anhörung bei der Ausländerbehörde also nicht zwingend voraussetzt, sondern lediglich die Erklärungen im Zusammenhang mit der Antragstellung. Im Unterschied zum allgemeinen Verwaltungsverfahren (vgl. § 26 Abs. 2 VwVfG) ist zwar für das Asylverfahren bestimmt, daß der Asylbewerber zum Erscheinen vor der Ausländerbehörde verpflichtet ist, der Asylantrag im Falle der Nichtbefolgung einer Ladung zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung sofort an das Bundesamt weitergeleitet wird und das Bundesamt sodann nach Aktenlage entscheidet und dabei auch die Nichtmitwirkung des Asylbewerbers bei der Antragstellung vor der Ausländerbehörde mitberücksichtigen darf ( § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3). Für das Verfahren vor der Ausländerbehörde fehlt es dagegen an einer gesetzlichen Anordnung der persönlichen Anhörung. Dies beruht nach Auffassung des Senats nicht etwa auf einem Versehen bei der Formulierung des Gesetzestextes, sondern ist auf den unterschiedlichen Zweck, dem beide Verfahren dienen, zurückzuführen und damit ohne weiteres mit Sachgründen zu erklären. Während die vor dem Bundesamt für den Regelfall nach § 12 Abs. 1 AsylVfG vorgesehene persönliche Anhörung ebenso wie die Anhörung nach § 28 VwVfG das Ziel verfolgt, die Entscheidung über den Asylantrag unmittelbar vorzubereiten, ist das Verfahren vor der Ausländerbehörde nach § 8 AsylVfG darauf ausgerichtet, die Antragsunterlagen einschließlich der persönlichen Erklärungen des Bewerbers entgegenzunehmen und ggf. zu Vervollständigen. Die ausländerbehördliche Ermittlungstätigkeit schließt in jedem Fall ohne eine formelle Sachentscheidung über den Asylantrag selbst ab: Entweder wird der Asylantrag von ihr als beachtlich eingestuft und an das Bundesamt zur Entscheidung nach einer dort vorzunehmenden Vorprüfung einschließlich einer persönlichen Anhörung weitergeleitet, oder dem Asylbewerber wird, falls der Antrag unbeachtlich und der Asylsuchende nicht aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum Aufenthalt berechtigt ist, die Abschiebung angedroht, oder es wird bei einem ihm zustehenden Aufenthaltsrecht die Weiterleitung eines unbeachtlichen Asylantrags abgelehnt. In keinem dieser Fälle handelt es sich bei den Feststellungen über die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit des Asyl(folge)antrags um eine Sachentscheidung in Form eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Dezember 1983 - A 12 S 1006/83 -; vgl. dazu auch Beschlüsse. des Senats vom 13. August 1984 - 10 TH 2043/84 -, vom 20. Juni 1984 - 10 TH 1560/84 -, vom 29. November 1983 - 10 TH 435/83 - [EZAR 224 Nr. 6] und vom 1. November 1983 - 10 TH 340/83 -; anders sind auch die Ausführungen des Senats in dem Beschluß vom 5. September 1983 - 10 TH 441/83 - [EZAR 224 Nr. 5]= InfAuslR 1983, 330] nicht zu verstehen), vor dessen Erlaß der Betroffene nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich anzuhören ist (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG). Es ist einzuräumen, daß eine zuverlässige Prüfung der Beachtlichkeit eines Asylantrags sehr oft erst nach einer persönlichen Anhörung des Bewerbers möglich sein wird, weil entweder der zunächst nur schriftlich gestellte Antrag Anlaß zu nur persönlich zu beantwortenden Rückfragen gibt oder die Ausländerbehörde dem Asylbewerber ihrerseits entscheidungserhebliche Erkenntnisse etwa über die politische Situation in dessen Heimat bekanntzugeben gehalten ist. Andererseits wird gerade bei unbeachtlichen Anträgen bisweilen ohne weiteres erkennbar sein, daß die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3 AsylVfG vorliegen oder die des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind. Deshalb kann es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht als sicher angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Anhörungsverpflichtung im Verfahren nach § 8 AsylVfG "wohl ... vorausgesetzt" und es deshalb unterlassen, sie ausdrücklich zu regeln. Schließlich erfordern auch die Bestimmungen über die Art der dem Asylbewerber nach § 8 Abs. 2 und 4 AsylVfG obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen und die Sanktionen im Falle der schuldhaften Nichtbefolgung einer Ladung zur persönlichen Anhörung nach § 8 Abs. 3 die Annahme einer behördlichen Anhörungsverpflichtung nicht; diese ermöglichen vielmehr der Ausländerbehörde lediglich die Anhörung, wenn sie für notwendig erachtet wird, und regeln die Folgen einer Verletzung der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers eigenständig gegenüber den allgemeinen Vorschriften der §§ 26, 28 VwVfG. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Ausländerbehörde von einer gesetzlich angeordneten Anhörungsverpflichtung absehen könnte, wenn diese "keinerlei Nutzen verspricht" (so OVG Hamburg, Beschl. v. 13. September 1983 - BS VII 389/83 - und Urt. v. 29. Februar 1984, a.a.O.), und ob die Verletzung einer Anhörungsverpflichtung ohne eine persönliche Anhörung wenigstens im gerichtlichen Verfahren gemäß § 46 VwVfG "folgenlos" bleiben kann, falls der Asylbewerber wie im vorliegenden Fall gerade rügt, ohne eine persönliche Anhörung im Beisein eines Dolmetschers sei er nicht dazu in der Lage, die notwendigen Einzelheiten über die Veränderung der politischen Situation in seiner Heimat anzugeben, und insoweit könne ihm sein Bevollmächtigter aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht behilflich sein. 3. Die angegriffene Abschiebungsandrohung stellt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und hier allein möglichen summarischen Überprüfung indes aus sachlichen Gründen als eindeutig fehlerhaft dar, weil die Ausländerbehörde den Folgeantrag offenbar zu Unrecht als unbeachtlich gewertet hat. Gegen die gesetzliche Regelung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § Abs. 2 AsylVfG bei unbeachtlichen Folgeanträgen bestehen allerdings keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ebenso wie beim Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Ablehnung eines Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet nach § 11 Abs. 1 und 2 AsylVfG (vgl. dazu BVerfG, ZAR 1984, 160 f., und Hess. VGH, EZAR 226 Nr. 2 = ZAR 1984, 53 [Ls]) garantieren auch im Falle des § Abs. 1 AsylVfG die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren vor der Ausländerbehörde und über das zwei-instanzliche gerichtliche Eilverfahren (§§ 7 ff. AsylVfG) das rechtliche Gehör und ermöglichen eine umfassende Prüfung der Asylgründe und der dem Ausländer nach der Abschiebung drohenden Beeinträchtigungen. Infolge der ausländer- und asylrechtlichen Kontrolle zweier Gerichtsinstanzen und wegen der Besonderheit, daß dem Eilantrag u.a. schon bei gewichtigen Zweifeln an der Unbeachtlichkeit des Asylantrags stattgegebenen werden muß, ist so gut wie ausgeschlossen, daß ein Asylsuchender mit der Abschiebung tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung preisgegeben wird. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abschiebungsandrohung nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ebenso wie bei einer Abschiebungsandrohung nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 12. Juli 1984 - 10 TH 1646/84 - und vom 17. Juli 1984 - 10 TH 1532/84 -). Dabei kommt es für die Beachtlichkeit eines Folgeantrags nur darauf an, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG schlüssig vorgetragen sind (Beschl. des Senats vom 17. Juli 1984 - 10 TH 1532/84 - und vom 20. Juni 1984 - 10 TH 1560/84 -). Danach vermag der Senat im vorliegenden Falle auch unter Einbeziehung der in dem angefochtenen Beschluß verwerteten Auskünfte des Auswärtigen Amtes nicht festzustellen, daß der Folgeantrag von der Ausländerbehörde zu Recht als unbeachtlich behandelt worden ist. Die der Abschiebungsandrohung zugrunde liegende Feststellung, die Sach- oder Rechtslage habe sich entgegen den Behauptungen des Antragstellers nicht nachträglich zu dessen Gunsten geändert (§ 14 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), erscheint vielmehr, legt man allein die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angeführten Umstände zugrunde, in höchstem Maße fraglich. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin beim Erlaß der Abschiebungsandrohung ihre Kompetenz zur Feststellung der Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1. und 2, 14 Abs. 1 AsylVfG und § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verkannt und von einer eigenen Bewertung des Folgeantrags in der irrigen Annahme abgesehen hat, hierfür sei der Landrat des Main-Taunus-Kreises zuständig. Sowohl in Tenor und Gründen des Bescheids vom 2. März 1984 als auch in dem Anschreiben an den Bevollmächtigten vom selben Tage als auch in der Antragserwiderung vom 4. April 1984 hat sie sich ausschließlich auf den Aktenvermerk des Landrats des Main-Taunus-Kreises berufen und es insbesondere unterlassen, die Behauptungen des Antragstellers über die politische Entwicklung in Pakistan nach Abschluß des ersten Asylverfahrens substantiiert zu untersuchen. Selbst wenn der Inhalt des Vermerks vom 24. Februar 1984 zur Begründung des angegriffenen Bescheids mit herangezogen wird, obwohl er dem Antragsteller nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, ist daraus nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das Vorbringen des Antragstellers unschlüssig oder sonst ungeeignet sein sollte, einen Wideraufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darzutun. Denn dieser Vermerk ist derart formelhaft abgefaßt, daß er für so gut wie jeden Folgeantrag eines Asylbewerbers beliebiger Herkunft verwandt werden kann und jeden Bezug zum Vorbringen und der Person des Antragstellers - von den Angaben unter "Betr.: ..." abgesehen - vermissen läßt. Wenn die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nunmehr äußert, sie vertraue auf die Zuverlässigkeit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen amtlichen Auskünfte, so kann dies nachträglich eigene Feststellungen der Antragsgegnerin nicht ersetzen; denn allem Anschein nach sind ihr diese Auskünfte überhaupt nicht bekannt. Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die erwähnten amtlichen Auskünfte gestützt hat, begegnet seine Verfahrensweise deshalb Bedenken, weil den Beteiligten und insbesondere dem Antragsteller der Inhalt dieser schriftlichen Unterlagen über die aktuelle Situation der PPP-Mitglieder in Pakistan nicht bekanntgegeben worden ist, obwohl vom Eingang des Antrags bis zur Entscheidung über drei Monate verstrichen sind und eine ins Gewicht fallende Verzögerung auch dann nicht eingetreten wäre, wenn den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden wäre. Schließlich erweist es sich im vorliegenden Fall als gänzlich unzweckmäßig, daß die Ausländerbehörde auf eine persönliche Anhörung des Antragstellers verzichtet hat; denn dessen Behauptungen über die neuerliche Entwicklung in Pakistan hätten sich wohl nur aufgrund einer mündlichen Befragung des Antragstellers im Beisein eines Dolmetschers überprüfen lassen. Da der nach Rücknahme der Klage vor dem VG Minden bestandskräftig gewordene Ablehnungsbescheid vom 11. September 1981 lediglich auf die bis dahin bekannte Lage der PPP und ihrer Mitglieder und Anhänger eingehen konnte, hätten die vom Antragsteller unter dem 15. September 1983 vorgebrachten Veränderungen am ehesten bei einer mündlichen Anhörung anhand von amtlichen oder anderen schriftlichen Unterlagen über die Situation in Pakistan auf ihre Richtigkeit und auf ihre Bedeutung für das Schicksal des Antragstellers untersucht werden können. Ohne eine derartige individuelle Prüfung durfte die Antragsgegnerin aber die vom Antragsteller schlüssig geltend gemachte Veränderung der Sachlage nicht verneinen. Dies gilt für die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß getroffenen Feststellungen über die Unbeachtlichkeit des Folgeantrags entsprechend. Insgesamt rechtfertigen danach die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen ersichtlich nicht die Annahme, der Folgeantrag sei unbeachtlich. Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage mit der Folge anzuordnen, daß der Bescheid vom 2. März 1984 unwirksam wird und der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten ist (§ 10 Abs. 4 AsylVfG). 4. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.