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Beschluss

10 TG 1244/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0711.10TG1244.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1955 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem sein erster Asylantrag erfolglos geblieben war (Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 14. Februar 1985), forderte das Landratsamt Zollernalbkreis den Antragsteller mit Schreiben vom 19. März 1985 unter Beifügung einer Grenzübertrittsbescheinigung zum Verlassen des Bundesgebiets bis spätestens 30. April 1985 auf. Der Antragsteller begab sich daraufhin nach Frankfurt am Main und hält sich seither dort bei Landsleuten aus der Türkei auf. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. April 1985 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag an den Landrat des Main-Taunus-Kreises und begründete den Antrag unter dem 19. April 1985. Die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises forderte den Antragsteller unter dem 30. April 1985 zur persönlichen Vorspreche gemäß § 8 Abs. 2 AsylVfG auf und teilte ihm sodann am 14. Mai 1985 mit, die Ausländerbehörde des Zollernalbkreises sei für die Entgegennahme des Folgeantrages zuständig und deshalb werde der Folgeantrag zuständigkeitshalber an diese Ausländerbehörde weitergeleitet. Der Antragsteller legte gegen diese Verfahrensweise unter dem 17. Mai 1985 Widerspruch ein und begehrte am 20. Mai 1985 vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Dazu machte er geltend, die Ausländerbehörde des Mein-Taunus-Kreises sei für ihn örtlich zuständig, da er im Zeitpunkt der Antragstellung seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Frankfurt am Main gehabt habe. Da ihm vom Landrat des Zollernalbkreises für die Zeit nach dem 30. April 1985 die zwangsweise Entfernung aus dem Bundesgebiet angedroht worden sei, habe er sich seitdem im Bezirk dieser Ausländerbehörde nicht mehr aufhalten dürfen. Nach dem rechtskräftigen Abschluß des ersten Asylverfahrens sei durch den Folgeantrag ein neues Verfahren mit neuen aufenthalts- und verteilungsrechtlichen Folgewirkungen in Gang gekommen. Schließlich verstoße die Verweigerung der Entgegennahme des Folgeantrags auch gegen den das Asylverfahrensgesetz prägenden Beschleunigungszweck. Der Antragsteller beantragte, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. den Asylfolgeantrag vom 15. April 1985 entgegenzunehmen und zu bearbeiten und 2. ihm für die Dauer der Beachtlichkeitsprüfung den Aufenthalt in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Schwalbach/Taunus zu gestatten und ihm hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Er trug vor, der Folgeantrag sei umgehend an die Bevollmächtigten des Antragstellers mit dem Bemerken zurückgereicht worden, die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises sei für die Entgegennahme des Folgeantrags unzuständig und dieser werde zuständigkeitshalber an die Ausländerbehörde des Zollernalbkreises weitergeleitet. Er vertrat die Auffassung, die örtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme und Bearbeitung von Asylanträgen richte sich nicht nach dem tatsächlichen oder gewünschten Aufenthaltsort des Ausländers, sondern danach, welche Ausländerbehörde für den dem Ausländer im Asylverfahren zugewiesenen Aufenthaltsort zuständig sei. Er könne nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, daß sich der Asylbewerber nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die Ausländerbehörde aussuchen könne, wo er einen Folgeantrag stellen wolle. Persönlichen Bindungen, die zu einer Umverteilung führen könnten, werde in jedem Stadium des Asylverfahrens im Verteilungsverfahren Rechnung getragen. Stelle ein Asylbewerber einen Folgeantrag bei einer Ausländerbehörde seiner Wahl, so werde die Entscheidung über die Beachtlichkeit des Antrags erheblich verzögert. Deshalb müsse die ursprüngliche Zuweisung für den Aufenthaltsort und damit auch für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde solange verbindlich bleiben, bis der Ausländer seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes nicht nur vorübergehend beendet habe oder bis ihm im Wege der Umverteilung ein neuer Aufenthaltsort zugewiesen worden sei. Beim Antragsteller sei keine dieser Voraussetzungen für den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisherigen Ausländerbehörde gegeben. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom 13. Juni 1985 ab, weil der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, daß der Landrat des Main-Taunus-Kreises den Folgeantrag entgegennehme. Obwohl nach § 8 AsylVfG diejenige Ausländerbehörde zuständig sei, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhalte, werde es doch einem Ausländer, dessen Asylantrag abgelehnt worden sei, nicht überlassen, seinen Aufenthalt zu wechseln und dadurch die für die Entgegennahme eines Folgeantrages zuständige Behörde auszuwählen. Sonst müßte hingenommen werden, daß eine dem Asylverfahrensgesetz entsprechende Verteilung der Asylbewerber innerhalb des Bundesgebiets und eine damit verbundene Lastenaufteilung vereitelt werde. Deshalb müsse § 8 Abs. 1 AsylVfG so verstanden werden, daß die Ausländerbehörde zuständig sei, in deren Bezirk sich der Ausländer befugt aufgrund einer ihm nach § 20 AsylVfG erteilten Aufenthaltsgestattung aufhalte. Da der Antragsgegner und die Ausländerbehörde des Zollernalbkreises der jetzt tatsächlich erfolgten Wohnsitznahme des Antragstellers nicht zugestimmt hätten, sei weiterhin die Ausländerbehörde des Zollernalbkreises für den Antragstellerörtlich zuständig. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 20. Juni 1985 zugestellten Beschluß am 27. Juni 1985 Beschwerde eingelegt, mit der er zusätzlich geltend macht, die früher zuständige Ausländerbehörde des Zollernalbkreises habe seinem weiteren Aufenthalt, in deren Bezirk nicht zugestimmt, maßgeblich für die Zuständigkeit sei allein der tatsächliche Aufenthalt und im übrigen habe die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises mit dem Ladungsschreiben vom 30. April 1985 selbst dokumentiert, daß sie sich für zuständig erachtete. Der Beschwerdeführer beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. den Asylfolgeantrag vom 15. April 1985 entgegenzunehmen und zu bearbeiten und 2. ihm für die Dauer der Beachtlichkeitsprüfung den Aufenthalt in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Schwalbach/Taunus zu gestatten und ihm hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Der Beschwerdegegner hat zu der Beschwerde keine Stellung genommen. Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner verlangen, daß der Asylfolgeantrag vom 15. April 1985 von der in Hessen dafür zuständigen Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises entgegengenommen und in der in § 8 AsylVfG beschriebenen Art und Weise bearbeitet wird; der Antragsteller hat diesen Anspruch in der für das Verfahren nach § 123 VwGO erforderlichen Form glaubhaft gemacht. Die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zur Entgegennahme des Folgeantrages und zu dessen Bearbeitung im Rahmen des § 8 AsylVfG örtlich zuständig und durfte deshalb den Antrag nicht ohne Sachbehandlung unerledigt an den Antragsteller zurückgeben bzw. an des Landratsamt des Zollernalbkreises weiterleiten. Ein Folgeantrag ist wie allgemein jeder Asylantrag bei der Ausländerbehörde zu stellen, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält ( § 14 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). War der Asylantrag bei einer Grenzbehörde gestellt, ist die Ausländerbehörde zuständig, an die der Ausländer weitergeleitet worden war ( § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ); ob dies für einen an der Grenze gestellten Asylfolgeantrag nicht gilt, weil gemäß § 14 Abs. 2 AsylVfG die Vorschriften des § 9 AsylVfG auf Folgeanträge nicht anwendbar sind, kann hier offenbleiben, weil der Antragsteller den Folgeantrag hier nicht bei einer Grenzbehörde gestellt hat. Die örtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme eines Asylantrags und für die weiter in § 8 AsylVfG vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die Anhörung des Asylbewerbers und die Weiterleitung des Antrags an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge richtet sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Asylbewerbers und nicht danach, wo sich dieser aufgrund einer Zuweisungsentscheidung aufzuhalten hat ( § 22 Absätze 5, 8 und 9 Sätze 1 und 2 AsylVfG ), wo sein Aufenthalt kraft Gesetzes gestattet ist ( § 20 Abs. 1 AsylVfG ) und für welchen Ort der Asylbewerber etwa eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt ( vgl. § 19 Abs. 4 AsylVfG ). Wenn der Gesetzgeber bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lediglich auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt und anders als etwa bei der Regelung des örtlichen Gerichtsstandes für asylrechtliche Streitigkeiten nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO eine Zustimmung der Ausländerbehörde nicht vorausgesetzt hat, dann hat dies seinen Grund darin, daß im Regelfall des Erstantrag der Aufenthalt des Asylbewerbers von einer Ausländerbehörde noch nicht gebilligt ist, sondern der Aufenthaltsort erst mit der Verteilung und der Zuweisung bestimmt wird. Ist für das Verfahren nach § 8 AsylVfG eine gemeinsame Ausländerbehörde bestimmt ( in Hessen aufgrund der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG vom 11. August 1982 [GVBl. S.191]), erstreckt sich deren zentrale Zuständigkeit nicht auf den Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG (Beschluß des Senats vom 28. August 1984 - 10 TH 2032/84 - [EZAR 224 Nr. 8]), wohl aber auf die im Zusammenhang mit der Antragstellung erforderlichen und in § 8 AsylVfG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen. Für das weitere Verfahren gelten § 20 Abs. 5 AsylVfG und die allgemeinen Regeln über die örtliche Zuständigkeit, wobei hier offenbleiben kann, ob insoweit die Vorschriftendes § 20 AuslG oder hilfsweise die des § 3 HVwVfG anzuwenden sind (so auch Beschluß des Senats vom 10. November 1983 - 10 TH 468/83 - [EZAR 611 Nr. 4]). Für einen Folgeantrag von diesen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abzuweichen, besteht kein Anlaß. Der aufenthaltsrechtliche Status des Folgeantragstellers ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Aufenthaltsgestattung gesetzlich nicht vorgesehen ist und in der Regel deswegen nur Abschiebungsschutz nach § 17 AuslG gewährt werden kann (Beschluß des Senats vom 1. Februar 1984 - 10 TH 304/84 -). Da die anläßlich des vorangegangenen Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung mit Ablauf der Ausreisefrist erloschen ist (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG), kann auch nicht auf die in ihr gemäß § 20 Abs. 2 AsylVfG enthaltenen Aufenthaltsregelungen zurückgegriffen werden, um den Aufenthaltsort im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu bestimmen. Nach alledem war die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises für den Folgeantrag des Antragstellers vom 15. April 1985 örtlich zuständig, weil sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags tatsächlich in Hessen aufhielt. Sie war dazu verpflichtet, den Asylantrag entgegenzunehmen und die in § 14 Abs. 2 i.V.m. § 8 AsylVfG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (vgl. dazu auch im einzelnen Stelkens, ZAR 1985, 15 [17 f.]). Es kann dahinstehen, wie die Ausführungen in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom Juni 1985 zu verstehen sind, daß der Folgeantrag an die Verfahrensbevollmächtigten "zurückgereicht" und "an die Ausländerbehörde des Zollernalbkreises weitergeleitet" worden sei; denn entscheidend kommt es hier darauf an, daß die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises den Antragsteller zwar zur persönlichen Vorsprache am 14. Mai 1985 geladen, ihn dann aber nicht entsprechend. § 8 Abs. 2 AsylVfG angehört und den Folgeantrag auch sonst nicht, wie in § 8 AsylVfG vorgesehen, bearbeitet hat. Wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, können Gesichtspunkte der Beschleunigung der Asylverfahren und der geordneten Verteilung der Asylbewerber im Bundesgebiet hiergegen nicht ins Feld geführt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch das Abstellen auf den tatsächlichen Aufenthalt im Rahmen des § 8 Abs. 1 AsylVfG eine geordnete Verteilung der Asylbewerber und eine damit verbundene Lastenaufteilung nicht vereitelt; denn eine Notwendigkeit, den Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluß des ersten Asylverfahrens neu zu verteilen, ergab sich erst aufgrund des Folgeantrags vom 15. April 1985, und es ist nicht ersichtlich, welche Gründe einer Verteilung nach Baden-Württemberg oder Hessen entgegenstanden, sofern eine Verteilung aufgrund des Folgeantrag überhaupt beabsichtigt war. Die vom Verwaltungsgericht erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1985 - 9 C 132.82 - (Informationsbrief Ausländerrecht 1985, 149 = EZAR 611 Nr. 7, ZAR 1985, 93) befaßt sich mit der Regelung der gerichtliche: Zuständigkeit in § 52 Nr. 2 Satz 2 VwGO und ist auf die Frage der behördlichen Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG deshalb nicht übertragbar. Zu Unrecht begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm für die Dauer der Beachtlichkeitsprüfung den Aufenthalt in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft in Schwalbach/Taunus zu gestatten und ihm hierüber eine "entsprechende Bescheinigung" auszustellen. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylVfG hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Ebensowenig kann er verlangen, daß ihm der Aufenthalt in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft gestattet wird. Asylbewerber sollen zwar gemäß § 23 AsylVfG in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, sie können dies aber selbst nicht beanspruchen. Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Grund er abweichend hiervon einen Anspruch auf Unterbringung in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft haben sollte. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruhen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1 , 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.